LVwG T LVwG-2023/37/0835-6

LVwG-2023/37/0835-6Landesverwaltungsgericht26.07.2023

Regest

Maske<br/>Öffentlicher Ort<br/>Ausgangsregelung<br/>Mindestabstand<br/>Benützung von Kraftfahrzeugen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/0835-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.37.0835.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 07.12.2022, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 32,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 07.12.2022, Zl ***, hat belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer) zur Last gelegt, 1. am 17.01.2022 um 20:22:00 Uhr im Gebiet der Gemeinde Z vor der Brücke auf der Höhe der CC in Fahrtrichtung Z mit AA und folglich mit einer nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** benützt und dabei entgegen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen zu haben, und 2. am 17.01.2022 während des Zeitraumes zwischen 20:22:00 und 20:55:00 Uhr im Gebiet der Gemeinde Z, Adresse 2, vor der Brücke auf der Höhe der CC in Fahrtrichtung Z, einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten und trotz Nichteinhaltung des Mindestabstandes entgegen § 2 Abs 1, 8 und 9 der 6. COVID-19-SchuMaV keine Maske getragen zu haben. Dadurch habe er zu 1. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 1 der 6.COVID-19-SchutMaV verletzt, weswegen über ihn gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 2 Stunden) verhängt wurde; zu 2. die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 8 und 9 der 6. COVID-19-SchuMaV verletzt, weswegen über ihn gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 2 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 16,00 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2023 erhob AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Y, Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 07.12.2022, Zl ***, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf-verfahrens; hilfsweise wurde die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragt.

Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, er und sein Sohn Ing. AA würden im selben Haus wohnen. Zudem seien sie zusammen in einem Betrieb tätig. Sie beide hätten auch während des Zeitraums des COVID-bedingten Lockdowns ihrer Tätigkeit nachgehen und gemeinsam ein Kraftfahrzeug benutzen müssen. Der Beschwerdeführer betonte, mit seinem Sohn Ing. AA – unabhängig vom gemeinsamen Haushalt – berufsbedingt täglichen physischen Kontakt zu haben. Folglich seien sie – Vater und Sohn – beim Lenken des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht verpflichtet gewesen, eine Maske zu tragen. Die Maskenpflicht des § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV habe nur für Personen gegolten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden. Der ihm mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Vorwurf sei daher unrichtig.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verwies der Beschwerdeführer auf § 2 Abs 9 der 6. COVID-19-SchuMaV, wonach beim Betreten von öffentlichen Orten keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske bestünde, sofern der Mindestabstand kurzzeitig unterschritten werden. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass es zur Tatzeit zwischen ihm, aber auch seinem Sohn und den kontrollierenden Beamten zu einem Streitgespräch gekommen sei. Dabei sei der Mindestabstand lediglich kurzzeitig unterschritten worden. Ausdrücklich bestritt der Beschwerdeführer, dass er und sein Sohn den Mindestabstand gegenüber den Polizeibeamten mehrfach unterschritten und trotz Abmahnung in ihrem Tun verharrt hätten. Die ihm mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung habe er somit nicht begangen.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 07.12.2022 vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt.

Am 11.07.2023 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat dabei im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere in der Rechtfertigung vom 23.11.2022 und der Beschwerde vom 01.02.2023 verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme der Zeugin Inspektorin DD und der Zeugen Ing. AA und EE sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen und auch nicht beantragt.

II.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, ist österreichischer Staatsbürger und wohnhaft Adresse 1, **** Z. Er verfügt als Pensionist über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Euro 2.200,00. Er ist Eigentümer des Betriebsgebäudes der FF. Ihn treffen keine Sorgepflichten.

Im Verwaltungsstrafregister scheinen den Beschwerdeführer betreffend zwei Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem Landespolizeigesetz und eine Vormerkung wegen einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz auf.

Bei der Wohnadresse Adresse 1, **** Z, handelt es sich um eine ehemalige Fremdenpension. Dieses Wohnobjekt verfügt über drei Etagen sowie einen von allen Wohnparteien genützten Keller. Ursprünglich bewohnten der Beschwerdeführer und seine Frau das dritte Stockwerk, nach dem Tod des Schwiegervaters im Jahr 2021 – die Schwiegermutter verstarb bereits im Jahr 2020 – sind der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in die Wohnung im Erdgeschoß übersiedelt. Diese Wohnung verfügt über ein eigenes Bad, ein eigenes WC und eine eigene Küche.

Ing. AA, der Sohn des Beschwerdeführers, baute im Jahr 2016 das erste Stockwerk (1. Obergeschoß) aus und bewohnt dieses mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Diese Wohneinheit verfügt ebenfalls über ein eigenes WC, Bad und eine eigene Küche.

Die Wohneinheiten (Erdgeschoß und Stockwerke) sind durch einen von der Eingangstür wegführenden Stiegenaufgang verbunden. Der Keller wird gemeinschaftlich genützt. Während der Pandemiezeit und folglich auch am 17.01.2022 waren der Beschwerdeführer und dessen Sohn täglich im Installationsbetrieb der FF mit Sitz in **** Z, Adresse 3, tätig. Der genannte Installationsbetrieb war während der Pandemiezeit nie geschlossen.

2. Zu den Tatvorwürfen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 17.01.2022 um 20:22 Uhr das auf die FF zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** mit der Aufschrift „GG“ von X kommend auf einer Nebenstraße auf der Höhe der Tatstation der CC. Neben ihm am Beifahrersitz saß sein Sohn Ing. AA. Der Beschwerdeführer und sein Sohn Ing. AA trugen während der Fahrt keine Maske.

Am 17.01.2022 um 20:20 Uhr führten Revidentin (damals Insp.in) DD und EE im Ortsgebiet der Gemeinde Z einen sicherheitspolizeilichen Streifendienst durch.

Um 20:22 Uhr begegneten sich die beiden Fahrzeuge auf Höhe der Talstation CC. Der Beschwerdeführer hielt sein Fahrzeug vor der dort bestehenden einspurigen Brücke an, um das entgegenkommende Fahrzeug vorbeizulassen. DD und EE entschieden, den Lenker/die Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeuges einer Fahrzeugkontrolle zu unterziehen, allenfalls auch einen Alkotest durchzuführen. Zu diesem Zweck hielt EE das Fahrzeug auf der einspurigen Brücke an. Ein Vorbeifahren des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges war somit nicht möglich.

DD und EE stiegen aus ihrem Dienstwagen aus. Bereits zu diesem Zeitpunkt verließ Ing. AA das Fahrzeug und filmte das Geschehen mit seinem Handy. EE ging in weiterer Folge zur Fahrerseite und forderte den Beschwerdeführer auf, den Führerschein und die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Anschließend ging er mit diesen Unterlagen hinter das Fahrzeug, um die in den Dokumenten aufscheinenden Daten mit dem amtlichen Kennzeichen zu überprüfen.

Danach kehrte er zur Fahrerseite zurück und forderte den Beschwerdeführer auf, einenAlko-Vortest durchzuführen. Dabei ergab sich ein geringer Wert, eine verkehrsrechtlich relevante Alkoholisierung lag nicht vor.

Anschließend forderte EE den Beschwerdeführer auf, die Ausrüstungsgegenstände – Verbandszeug, Pannendreieck und Warnweste – vorzuzeigen. Nach dem Verlassen des Fahrzeuges händigte der Beschwerdeführer diese Gegenstände dem kontrollierenden Polizeibeamten aus. Die kontrollierten Gegenstände wiesen keine verkehrsrechtlich relevanten Mängel auf.

DD sowie EE hatten zu diesem Zeitpunkt beide eine Maske auf. Schon zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine gewisse Spannung zwischen den kontrollierenden Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer sowie dessen Sohn.

Nach der Kontrolle des Verbandszeuges, des Pannendreiecks und der Warnweste fragte EE den Beschwerdeführer, woher er kommen würde. Der Beschwerdeführer erwiderte, dies würde ihn [= EE] einen „Scheißdreck“ angehen. Ab diesem Zeitpunkt eskalierte die Situation und es kam zu einem heftigen, lautstark geführten Streitgespräch, bei dem der Beschwerdeführer die Polizeibeamten auch beschimpfte. Während der verbalen Auseinandersetzung ging der Beschwerdeführer mehrmals in Richtung der Polizeibeamten. Insbesondere der Polizeibeamtin DD näherte sich der Beschwerdeführer immer wieder bis auf einen halben Meter. DD forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, sein aggressives Verhalten einzustellen sowie den Sicherheits- und COVID-Abstand zu wahren. Da der Beschwerdeführer sein aus Sicht der Polizeibeamten aggressives Verhalten nicht einstellte, wurde die Sektorstreife der Polizeiinspektion W angefordert.

Auch nach Beendigung der polizeilichen Kontrolle und dem Aushändigen von Führerschein und Zulassungsschein verließen der Beschwerdeführer und sein Sohn nicht den Ort der Amtshandlung und wartete das Eintreffen der Sektorstreife ab. Erst danach verließen der Beschwerdeführer und sein Sohn den Tatort.

III.Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Einsicht in das Unternehmensregister und Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt. Der Beschwerdeführer traf Aussagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation sowie allfälligen Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer und der Zeuge Ing. AA haben sich zu den Wohnverhältnissen im Wohnobjekt Adresse 1, **** Z, und zu ihrer Tätigkeit im Installationsbetrieb der FF mit Sitz in **** Z, Adresse 3, während der Pandemie geäußert. Auf der Grundlage dieser Beweismittel trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der Beschwerdeführer und der Zeuge Ing. AA haben übereinstimmend festgehalten, am 17.01.2022 gegen 20:20 Uhr mit einem auf die FF zugelassen Montagefahrzeug von X kommend in Richtung V unterwegs gewesen zu sein und während der Fahrt keine Maske getragen zu haben. Die an dem im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Tatort stattgefundene Fahrzeugkontrolle und deren Ablauf – Kontrolle der Papiere, Alko-Vortest, Überprüfung der Warnweste, des Pannendreiecks sowie des Verbandszeuges – ist nicht weiter strittig.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme am 11.07.2023 ausdrücklich festgehalten, dass die Situation eskalierte, als die kontrollierenden Beamten ihn und seinen Sohn Ing. AA fragten, woher sie gekommen seien. Laut seiner Aussage kam es danach zu einem lautstarken Streitgespräch, bei dem gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten der Mindestabstand unterschritten worden sei. Auf die ausdrückliche Frage seiner Rechtsvertreterin, wie es zu Unterschreitung des Mindestabstandes gekommen sei, hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich fest:

„Grundsätzlich bin ich auf die einschreitenden Polizeibeamten im Zuge des Streitgesprächs hingegangen.“

Die Heftigkeit des Streitgespräches unterstreichen auch die beiden rechtskräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2022, Zl ***, und vom 12.12.2022, Zl ***. Mit den beiden rechtskräftigen Straferkenntnissen wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beleidigenden Ausdrucksweise gegenüber DD und wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Verwaltungs-übertretungen nach dem Tiroler Landespolizeigesetz sowie dem Sicherheitspolizeigesetz zur Last gelegt.

Ausgehend von der Aussage des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der Darlegungen der Zeugin DD sowie der angeführten rechtskräftigen Straferkenntnisses ist es für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der hitzig geführten Diskussion mehrfach sich der einschreitenden Polizeibeamtin auf eine Entfernung von deutlich unter 2 m genähert hat.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

IV.Rechtslage:

1. COVID-19-Überführungsgesetz:

Art 2 des COVID-19-Überführungsgesetzes lautet samt Überschrift wie folgt:

„Bundesgesetz, mit dem Übergangbestimmungen

für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden

§ 1. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30.06.2023 ereignen haben, weiterhin anwendbar.

§ 2. Dieses Gesetzes tritt mit 01.07.2023 in Kraft.“

2. COVID-19-Maßnahmengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr. 12/2020, in den Fassungen BGBl I Nr 104/2020 (§ 4), BGBl I Nr 90/2021 (§ 3), BGBl I Nr 204/2021 (§ 1) und BGBl I Nr 255/2021 (§ 8), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

[…]“

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten und nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnensschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer ‚Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Mittel nicht ausreichen.“

„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlichen Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Mittel nicht ausreichen.“

„Strafbestimmungen

§ 8. […]

(2) Wer

1. eine Betriebsstätte odereinen Arbeitsort entgegen den ein einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § feswtgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder §4a genannten orten entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu eine Woche, zu bestrafen.

[…]“

3.6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen wurden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021, in den Fassungen BGBl II Nr 537/2021 (§ 5), BGBl II Nr 601/2021 (§ 3) und BGBl II Nr 6/2022 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske oder Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

[…]

(5) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. […]

[…]

(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflchtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird bzw. gegenüber Personen gemäß § Abs 1 Z 3 lit.a.“

„Ausgangsregelung

§ 3. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

[…]

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen. Für Kontrollen gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.“

„Verkehrsmittel

§ 5. (1) Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen.

[…]“

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oderkeine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nichtbegangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oderausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„Schluss der Verhandlung

§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

[…]

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines (damaligen) Rechtsvertreters am 05.01.2023 zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 01.02.2023 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Zur Anwendung des COVID-19-MG:

Das COVID-19-MG ist zwar mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten. Allerdings ist der gegenständliche, vor Ablauf des 30.06.2023 verwirklichte Sachverhalt gemäß § 1 des am 01.07.2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden (vgl Art 2 des COVID-19-Überführungsgesetzes), anhand des COVID-19-MG zu prüfen.

2.2. Zum „Günstigkeitsprinzip“:

Das Außerkrafttreten der zum Tatzeitpunkt – 17.01.2022 – geltenden 6. COVID-19-SchuMaV mit Ablauf des 30.01.2022 ist unbeachtlich. Das Außerkrafttreten ist nicht auf eine Änderung des strafrechtlichen Unwerturteils zurückzuführen. Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG ist auf die als Zeitgesetz zu qualifizierende 6. COVID-19-SchuMaV nicht anzuwenden (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0243).

2.3. Zu den Tatvorwürfen:

2.3.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zum objektiven Tatbestand:

Der Beschwerdeführer lenkte am 17.01.2022 um 20:22 Uhr das auf die FF zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***. Neben ihm am Beifahrersitz saß sein Sohn Ing. AA. Der Beschwerdeführer und sein Sohn Ing. AA trugen bei dieser Fahrt keine Maske.

Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV hatten Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, bei der gemeinsamen Benützung eines Kraftfahrzeuges eine Maske zu tragen. Der Beschwerdeführer und sein Sohn lebten zur Tatzeit zwar im selben Haus, aber in getrennten Wohneinheiten. Die in § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV normierte Ausnahme galt nur für im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Erfasst sollten damit Personen werden, die dauerhaft gemeinsam in einer Wohneinheit leben, also in einer solchen Wohneinheit zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften und die dabei anfallenden Ausgaben in der Regel gemeinsam finanzieren. Auch wenn die Wohneinheiten durch einen gemeinsamen Stiegenaufgang verbunden sind, ist beim Beschwerdeführer und dessen Sohn Ing. AA trotz der gemeinsamen Wohnadresse Adresse 1, **** V in Tirol, nicht von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen.

Der Beschwerdeführer und sein Sohn arbeiteten zur Tatzeit im gemeinsamen Betrieb und waren auch während der Geltungsdauer der 6. COVID-19-SchuMaV in derselben Betriebsstätte tätig. Allerdings traf die 6. COVID-19-SchuMaV in deren § 11 eine gesonderte Regelung für das Betreten von Arbeitsorten. Der Arbeitsort oder die Betriebsstätte stellen sohin keinen Haushalt im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV dar.

Die Benützung des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 17.01.2022 um 20:22 Uhr an dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort gemeinsam mit seinem Sohn, ohne dass der Beschwerdeführer eine Maske trug, verletzte somit die Vorschrift des § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV. Bei der Verpflichtung des § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV handelte sich um eine auf § 3 Abs 1 Z 3 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021, gestützte Beschränkung. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten wird von § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG erfasst.

Zum subjektiven Tatbestand:

Die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, mit seinem Sohn Ing. AA in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und daher von der Verpflichtung, beim gemeinsamen Benützen des Fahrzeuges eine Maske zu tragen müssen, befreit gewesen zu seien. Das Verfahren zeigte jedoch, dass der Beschwerdeführer und dessen Sohn Ing. AA zwar im selben Haus, aber in getrennten Wohneinheiten wohnen und folglich nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der in § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV definierte Ausnahmetatbestand ist somit nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer kann auch keine Verbotsunkenntnis im Sinne des § 5 Abs 2 VStG geltend machen. Der Beschwerdeführer hätte sich betreffend die Benützung eines Kraftfahrzeuges mit den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften vertraut machen müssen. Dies trifft schon deswegen zu, da zum Tatzeitpunkt allein aufgrund der medialen Berichterstattung die verordneten Beschränkungen präsent waren und jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus vertraut zu machen.

Der Beschwerdeführer hat somit die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV auch subjektiv zu verantworten und somit die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG begangen.

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist gravierend. Das mit § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV verfolgte – wie die gesamte 6. COVID-19-SchuMaV – ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichen Gewicht, da Menschen geschützt und die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrecht erhalten werden sollten (vgl VwGH 12.05.2023, Ra 2023/09/0039, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht auszugehen, da er durch sein Verhalten – Verletzung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske – das durch § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG in Verbindung mit § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV pönalisierte Verhalten verwirklicht hat. Aufgrund der hohen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und dem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung nicht vor. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt sowie das Verschulden des Beschwerdeführers verbietet sich die Anwendung des § 20 VStG.

Die belangte Behörde hat den gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu Euro 500,00 für die Verletzung der Maskenpflicht bei der gemeinsamen Benützung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von Euro 80,00 und damit im Ausmaß von 16 % des vorgesehenen Strafrahmens ausgeschöpft. Ausgehend vom hohen Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist somit schuld- und tatangemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.

2.3.2. Zur Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zum objektiven Tatbestand:

Der Beschwerdeführer trug während der am 17.02.2022 von 20:22 Uhr bis 20:50 Uhr dauernden Amtshandlung keine Maske. Bei dem dabei stattgefundenen Streitgespräch mit den kontrollierenden Polizeibeamten näherte er sich trotz wiederholter Abmahnungen mehrfach der Polizeibeamten DD bis auf einen halben Meter. Den gegenüber der Polizeibeamtin einzuhaltenden Mindestabstand unterschritt der Beschwerdeführer somit nicht nur kurzzeitig. Die Amtshandlung fand auf einer öffentlichen Straße und damit auf einem öffentlichen Ort statt. Mit diesem Verhalten verletzte der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 2 Abs 8 und 9 der 6. COVID-19-SchuMaV. Bei der Verpflichtung des § 2 Abs 8 und 9 der 6. COVID-19-SchuMa handelte es sich um eine auf § 4 Abs 1 Z 2 und Abs 2 erster Satz COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 90/2021, gestützte Beschränkung. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten wird folglich von § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG erfasst.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die kontrollierenden Polizeibeamten berechtigt waren, die zur Tatzeit geltenden Ausgangsregelung gemäß § 3 der 6. COVID-19-SchuMaV zu kontrollieren und Angaben und Nachweise im Sinne des § 2 Abs 5 der 6. COVID-19-SchuMaV zu verlangen.

Zum subjektiven Tatbestand:

Die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, den Mindestabstand gegenüber der einschreitenden Polizeibeamtin DD nur kurzzeitig unterschritten zu haben, hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung als nicht schlüssig herausgestellt. Der in § 2 Abs 9 der 6. COVID-19-SchuMaV definierte Ausnahmetatbestand ist unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer kann auch keine Verbotsunkenntnis im Sinne des § 5 Abs 2 VStG geltend machen. Dass gegenüber fremden Personen auch an öffentlichen Orten ein Mindestabstand einzuhalten war, war allgemein bekannt. Zudem hat die Polizeibeamtin DD den Beschwerdeführer mehrfach auf diese Verpflichtung hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat somit die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 2 Abs 8 und 9 der 6. COVID-19-SchuMaV auch subjektiv zu verantworten und somit die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG begangen.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist gravierend. § 2 Abs 8 und 9 der 6. COVID-19-SchuMaV verfolgte – wie die gesamte 6. COVID-19-SchuMaV – ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichem Gewicht, da Menschen geschützt und die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechterhalten werden sollten (vgl VwGH 12.05.2023, Ra 2023/09/0039, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten – Verletzung der der Einhaltung des Mindestabstandes – das durch § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG in Verbindung mit § 2 Abs 8 und 9 der 6. COVID-19-SchuMaV pönalisierte Verhalten verwirklicht. Beim Beschwerdeführer ist somit nicht von einem geringen Verschulden auszugehen.

Aufgrund der hohen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und dem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung nicht vor. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt sowie das Verschulden des Beschwerdeführers verbietet sich die Anwendung des § 20 VStG.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu Euro 500,00 für die die Nichteinhaltung des Mindestabstandes eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 und damit im Ausmaß von 16 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Ausgehend vom hohen Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung und dem wiederholten Missachten der Vorschrift kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist somit schuld- und tatangemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.

3. Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Die festgesetzten Geldstrafen sind tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.

Die belangte Behörde hat die verletzten Verwaltungsvorschriften und Sanktionsnormen gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG unverwechselbar konkretisiert. Eine Berichtigung war nicht erforderlich.

Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00, zu leisten. Ausgehend von den verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 80,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt Euro 32,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der 6. COVID-19-SchuMaV in Verbindung mit dem COVID-19-MG. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen der 6. COVID-19-SchuMaV noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 07.04.2021, Ra 2021/03/0051, mit Hinweise auf VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040, und VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrundeliegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidungen zu einem vergleichbaren „Sachverhalt“, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine – wie hier – die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage aufgeworfen wird (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033; und vergleiche in diesem Sinn die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, zB die Urteile des OGH vom 28.03.2007, 6 Ob 68/07d, vom 05.08.2009, 6 Ob 148/09x, sowie vom 06.06.2013, 5 Ob 97/13w).

Die Strafzumessung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs 2 Z 2 iVm § 19 VStG und weicht insbesondere von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht ab. Bei der Strafbemessung handelte sich zudem um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194).

Dementsprechend wird in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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