LVwG T LVwG-2023/36/0644-4

LVwG-2023/36/0644-4Landesverwaltungsgericht25.07.2023

Regest

Erlöschen der Baubewilligung<br/>Herstellungsauftrag<br/>Leistungsauftrag<br/>Bestimmtheit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/0644-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.0644.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 13.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 13.01.2023, Zl ***, nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 35 Abs 7 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022, wird AA, Adresse 1, **** Z, beim Gebäude auf Gst **1 KG W die Beseitigung der bereits errichteten Teile des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 24.02.2017, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens, entsprechend dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplan der Zimmerei CC GmbH vom 10.10.2016, Plannummer ***, in roter Farbe dargestellt (siehe Anhang A) sowie die Herstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 17.07.2009, Zl ***, bewilligten Zustandes, entsprechend dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplan der Architekten-gemeinschaft DD ua vom 15.12.2008, Plannummer ***, binnen der Frist von 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 17.07.2009, Zl ***, wurde für das auf Gst **1 KG W bereits bestehende Gebäude entsprechend dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplan der Architektengemeinschaft DD ua vom 15.12.2008, Plannummer ***, sowie des Lageplans des EE vom 18.05.2009, Zl ***, nachträglich die Baubewilligung erteilt.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 24.02.2017, Zl ***, wurde einem von FF und GG beantragten Zubau (Aufstockung) und der Änderung des Verwendungszweckes in Wohnungen bei dem auf Gst **1 KG W bestehenden Lagergebäude die baurechtliche Bewilligung erteilt.

Mit Eingabe vom 23.10.2017 wurden hinsichtlich dieses Bauvorhabens der Baubeginn mit 19.10.2017 der Baubehörde angezeigt und mit dem Bauvorhaben auch tatsächlich begonnen.

Am 06.12.2022 wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde anlässlich einer Bauverhandlung im gegenständlichen Bereich festgestellt, dass das Bauvorhaben nicht fertiggestellt wurde.

In dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 06.12.2022 wird ua auch zusammengefast ausgeführt, dass auf dem betreffenden Lagergebäude lediglich der Holzriegelbau errichtet wurde, dieser noch nicht gedämmt ist und noch keine Fenster eingesetzt sowie noch keine Installationen durchgeführt wurden und das Gebäude daher als „Rohbau“ zu werten ist und sohin die Baubewilligung mit 19.10.2021 erloschen ist.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 13.01.2023, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) als neue Eigentümerin mit näherer Konkretisierung und unter Bezugnahme und dem Anschluss von Plankopien der bewilligten Pläne die Entfernung der bereits errichteten Teile des mit Bescheid vom 24.02.2017 bewilligten Bauvorhaben auf Gst **1 KG W aufgetragen.

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 12.02.2023 und brachte darin nach Darlegung des Sachverhalts jeweils mit näheren Ausführungen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:

Das mittels Baubescheid vom 24.02.2017 bewilligte Bauvorhaben sei von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin begonnen worden, habe jedoch aufgrund des Todes von FF nicht vollendet werden können. Die Beschwerdeführerin habe im Erbweg den Hälfteanteil von FF und mit Schenkungsvertrag vom 15.10.2021 den Hälfteanteil von GG erhalten und sei nunmehr Alleineigentümerin der Gste **1 und **2, beide KG W.

Mit Erlöschen der Baubewilligung entstehe für ex lege die Verpflichtung, den gesetzmäßigen Zustand durch Abriss oder Rückbau herzustellen. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, habe die Baubehörde einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Die Baubehörde hätte daher vor Erlassung eines Entfernungsauftrages die Beschwerdeführerin aufzufordern gehabt, ihrer Verpflichtung zum Rückbau nachzukommen, dies habe die Baubehörde jedoch unterlassen, womit die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Entfernungsauftrages mangels vorheriger Erhebungen und Feststellung der gesetzlichen Verpflichtung infolge Erlöschens der Baubewilligung nicht vorliegen würden und sei der bekämpfte Bescheid daher rechtswidrig.

Zudem würden sich aus dem bekämpften Bescheid keine detaillierten Feststellungen ergeben, welche Teile zu entfernen sind, sondern werde pauschal auf die Planbeilage zum Baubescheid selbst verwiesen. Der Verweis auf eine planliche Darstellung laut Einreichplanung sei zu unspezifisch und ungenügend. Auch aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig und zu beheben.

Abschließend wurde daher beantragt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Feststellung der relevanten Voraussetzungen zur Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 35 Abs 7 TBO 2022 zurückverweisen.

Weiters hat die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs 8 TBO 2022 an die Baubehörde der Gemeinde W das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben auf Grundlage der Einreichung vom 24.10.2016 und 13.12.2016 gemäß den der Baubehörde bereits vorliegenden Unterlagen gestellt. Die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften hätten sich seit Baubewilligung nicht derart geändert, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte, sodass die (neuerliche) Erteilung der Baubewilligung beantragt wird.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Verfahrens beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:

(1) Die Baubewilligung erlischt,

(…)

(…)

(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(5) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(…)

(7) Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Die Tiroler Bauordnung normiert keine grundsätzliche Verpflichtung, einen bewilligten Bau auszuführen. Mit den Regelungen über das Erlöschen der Baubewilligung will der Gesetzgeber aber zum einen vermeiden, dass noch nach Jahren mit der Verwirklichung bewilligter Bauvorhaben gerechnet und bei Maßnahmen auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung auf solche Projekte Bedacht genommen werden muss, obwohl der Inhaber der Bewilligung an die Verwirklichung gar nicht mehr denkt, und zum anderen will er sicherstellen, dass begonnene Bauvorhaben nicht als „Torsos und Ruinen“ die mit den baurechtlichen Vorschriften verfolgten öffentlichen Interessen beeinträchtigen.

Aus der Legaldefinition des § 2 Abs 25 TBO 2022 (vormals ua auch inhaltsgleich: § 2 Abs 22 TBO 2011) ergibt sich, dass Baubeginn der Tag ist, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich diesem Zusammenhang aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt, dass hinsichtlich des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 24.02.2017, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23.10.2017 der Baubehörde der Baubeginn mit 19.10.2017 angezeigt wurde.

Dass zu diesem Zeitpunkt nicht mit den Bau begonnen worden wäre, bzw eine Fristverlängerung beantragt und bewilligt worden wäre, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt nicht und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb darauf nicht weiter im Detail einzugehen war.

4. Aufgrund des Baubeginns mit 19.10.2017 ergibt sich sohin im konkreten gegenständlichen Fall, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 24.02.2017, Zl ***, erteilte Baubewilligung gemäß § 35 Abs 1 lit b TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 35 Abs 1 lit b TBO 2018 und § 28 Abs 1 lit b TBO 2011) mit Ablauf des 19.10.2021 erloschen ist.

Den Gründen, warum eine Fertigstellung nicht erfolgt ist, kommt bei der Beurteilung des Erlöschens der Baubewilligung nach § 35 TBO 2022 keine Relevanz zu, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen war.

5. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 06.12.2022 ergibt, wurde anlässlich einer Bauverhandlung im gegenständlichen Bereich festgestellt, dass das Bauvorhaben nicht fertiggestellt wurde. Den Bauzustand beschreibend wurde weiters ausgeführt, dass auf dem betreffenden Lagergebäude lediglich der Holzriegelbau errichtet wurde, dieser noch nicht gedämmt ist, noch keine Fenster eingesetzt sind und noch keine Installationen durchgeführt wurden und das Gebäude daher als „Rohbau“ zu werten ist.

Auch aus den von der belangten Behörde ergänzend übermittelten Lichtbildern zeigt sich deutlich, dass sich im verfahrensgegenständlichen Gebäude insbesondere auch noch keine Fenster und Türen befinden und daher bereits aus diesem Grund im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch noch keine Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens iSd § 35 Abs 1 lit b TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen gegeben ist.

6. Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so ist im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, gemäß § 35 Abs 7 TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen der vor der Erteilung der erloschenen Baubewilligung bestehende konsentierte Zustand (wieder) herzustellen.

7. Soweit vorgebracht wird, dass die belangte Behörde vor Erlassung des bekämpften Bescheides die Beschwerdeführerin – als nunmehrige Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage - auffordern hätte müssen, ihrer Verpflichtung zum Rückbau nachzukommen und der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde dies unterlassen habe, kommt diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.

In der Tiroler Bauordnung ist eine derartige Bestimmung, wie sie die Beschwerdeführerin vermeint, im Falle des Erlöschens der Baubewilligung weder in der geltenden Fassung noch in den Vorgängerbestimmungen normiert.

8. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des Erlöschens der Baubewilligung vom 24.02.2017, Zl ***, infolge der nicht fristgerechten Fertigstellung des Bauvorhabens, von der Baubehörde zu Recht ein Auftrag nach § 35 Abs 7 TBO 2022 ergangen ist.

9. Wenn in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, dass sich aus dem bekämpften Bescheid keine detaillierten Feststellungen ergeben würden, welche Teile zu entfernen sind, sondern pauschal auf die Planbeilage zum Baubescheid selbst verwiesen werde und der Verweis auf eine planliche Darstellung laut Einreichplanung zu unspezifisch und ungenügend sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Bei einem Auftrag nach § 35 TBO 2022 handelt es sich um einen Leistungsbescheid.

An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden iSd § 59 AVG sind, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dürfen aber die Anforderungen an den Spruch von Leistungsbescheiden nicht überspannt werden (VwGH 24.04.1995, 93/10/0035;VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254; ua).

Dem Gesetzgeber kann nämlich weder unterstellt werden, er habe die Behörde verhalten wollen, in einem Leistungsbescheid alle nur möglichen Details anzuführen, noch habe er eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen sowie die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben.

Folglich ist ein Spruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt werden soll, daher nicht bereits dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist.

Ausreichende Bestimmtheit des Spruches (und damit Vollstreckbarkeit) ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn sein Inhalt für den Bescheidadressaten bzw, wenn die Umsetzung des Bescheides (zB eines baupolizeilichen Auftrags) unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, für diese objektiv eindeutig erkennbar ist, sodass weder beim Bescheidadressaten noch gegebenenfalls bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über den Umfang des Auftrages entstehen können (VwGH 11.06.2003, 2002/10/0189; VwGH 24.11.2003, 2002/10/0049; VwGH 15.06.2011, 2011/05/0075; VwGH 27.04.2004, 2003/05/0169; uva).

Im Ergebnis ist daher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Leistungsauftrag bereits dann ausreichend präzisiert, wenn aus ihm für einen einschlägigen Fachmann ersichtlich ist, welche Maßnahmen zu seiner Erfüllung erforderlich sind.

Dabei ist die Frage, ob das Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 AVG entspricht, an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl VwGH 24.04.1995, 93/10/0035; ua).

10. Im gegenständlichen Fall wird bereits im Vorspruch des bekämpften Bescheides ua ausgeführt, dass mit Baubescheid vom 24.02.2017, Zahl ***, die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus bzw Aufbaues von zweier Wohneinheiten sowie die Änderung des Verwendungszweckes beim bestehenden und genehmigten Lagergebäude auf **1 KG W erteilt wurde, das Bauvorhaben nicht vollendet und die Baubewilligung erloschen ist.

Im Spruch des bekämpften Bescheides wurde aufgrund des Erlöschens dieser Baubewilligung gemäß § 35 Abs 7 TBO 2022 die Entfernung der bereits errichteten Teile des genannten Bauvorhabens aufgetragen und ist im Spruch folgende Konkretisierung erfolgt:

„(…) Die betreffenden Teile sind in dem der Baubewilligung vom 24.02.2017 zu Grunde liegenden Baupläne der Zimmerei CC GmbH dargestellt (rot gekennzeichnet), siehe Anhang A. (…)“

11. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs 5 lit b Bauunterlagenverordnung 2020 (vormals: § 5 Abs 5 lit b Planunterlagenverordnung 1998) in den Einreichplänen die beantragten neu zu errichtenden Baumaßnahmen in roter Farbe darzustellen sind und der unveränderte Baubestand in grauer Farbe.

Aufgrund einer entsprechend den rechtlichen Vorgaben erfolgten farblichen Kenntlichmachungen ist daher im Falle eines beantragten Zu- und Umbaus aus den Einreichplänen deutlich zu entnehmen, für welche konkreten Baumaßnahmen die Baubewilligung beantragt und neu erteilt wird, und welche Teile des Bestandsgebäudes unverändert bleiben.

12. Im vorliegenden Fall sind in der Legende des gegenständlichen Einreichplans der Zimmerei CC GmbH vom 10.10.2016, Plannummer ***, die Vorgaben des damals in Geltung stehenden § 5 Abs 5 lit b Planunterlagenverordnung 1998 entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben richtig angeführt.

Durch die in diesem Einreichplan auch entsprechend dieser Bestimmung erfolgten farblichen Kenntlichmachungen ergibt sich sohin klar ersichtlich und zweifelsfrei, für welche konkreten Baumaßnahmen die Baubewilligung mit Bescheid vom 24.02.2017, Zahl ***, neu erteilt wurde (in roter Farbe dargestellt), und welche Teile des Bestandsgebäudes unverändert geblieben sind (in grauer Farbe dargestellt).

13. Zudem wird in der Begründung des Bescheides der konkrete Baubewilligungsbescheid ebenfalls mit Geschäftszahl konkretisiert und auch das bewilligte Zubauvorhaben kurz beschrieben.

Weiters wird dort die gutachterlicher Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.12.2022 wiedergegeben, in der ua ausgeführt wird, dass anlässlich einer Bauverhandlung im Bereich des gegenständlichen Gebäudes festgestellt wurde, dass auf dem betreffenden Lagergebäude bislang lediglich der Holzriegelbau errichtet wurde, dieser jedoch noch nicht gedämmt ist, keine Fenster eingesetzt sind und noch keine Installationen durchgeführt wurden und das Gebäude daher als „Rohbau“ zu werten ist.

14. Zusammengefasst hat sich daher im gegenständlichen Fall bei gebotener Zusammenschau ergeben, dass durch die verbale Beschreibung im bekämpften Bescheid und die ausdrückliche Bezugnahme im Spruch auf den Baubewilligungsbescheid vom 24.02.2017 sowie die mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichpläne dieser Baubewilligung (Zimmerei CC GmbH - Anhang A – rote Kenntlichmachung), im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend bestimmt ist, welche Baumaßnahmen konkreten mit Bescheid vom 24.02.2017 bewilligt wurden und daher aufgrund des Erlöschens dieser Baubewilligung wieder zu entfernen sind.

Dem Beschwerdevorbringen, dass nicht hinreichend bestimmt sei, was zu entfernen ist, ist daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zukommen.

15. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen ist.

16. Hinsichtlich des gegenständlich erteilten Auftrages ist im Übrigen ergänzend auszuführen, dass, wenn – so wie auch gegenständlich gegeben - die erloschene Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, dann gemäß § 35 Abs 7 TBO 2022 – wie auch im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt und in der Begründung zutreffend wiedergegeben - der der Baubewilligung entsprechende Zustand herzustellen ist.

17. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 17.07.2009, Zl ***, für das damals bereits auf Gst **1 KG W bestehende Lagergebäude (nachträglich) die Baubewilligung erteilt.

Zum konkreten Umfang dieser Baubewilligung – und sohin zu dem iSd § 35 Abs 7 TBO 2022 herzustellenden Zustandes - kann auf den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplan der Architektengemeinschaft DD ua vom 15.12.2008, Plannummer ***, verwiesen werden.

Hinsichtlich dieses Baukonsenses wurden dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 24.02.2017, Zl ***, Änderungen bewilligt und ist für diese Änderungen die Baubewilligung erloschen.

Damit ergibt sich sohin im konkreten gegenständlichen Fall, dass gemäß § 35 Abs 7 TBO 2022 von der Beschwerdeführerin die bereits errichteten Teile der mit Baubewilligung vom 24.02.2017, Zahl ***, bewilligten Änderung zu beseitigen sind, und der mit Bescheid vom 17.07.2009, Zl ***, bewilligte Zustand des Gebäudes auf Gst **1 KG W (wieder)herzustellen ist, wie er sich aus dem Einreichplan der Architektengemeinschaft DD ua vom 15.12.2008, Plannummer ***, zweifelsfrei ergibt.

18. Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund der im gegenständlichen Fall erfolgten Aufstockung des bestehenden Lagergebäudes auf Gst **1 KG W, dass der Herstellungsauftrag nach § 35 Abs 7 TBO 2022 – wie bereits in der bekämpften Entscheidung zutreffend angeführt – der der Baubewilligung entsprechende Zustand herzustellen ist.

Im gegenständlichen Fall umfasst dies die Beseitigung der bereits errichteten Teile der mit Baubewilligung vom 24.02.2017, Zahl ***, bewilligten Änderungen, wie sich dies aus dem Einreichplan der Zimmerei CC GmbH vom 10.10.2016, Plannummer ***, in roter Farbe dargestellt zweifelsfrei ergibt, sowie die Herstellung des mit Bescheid vom 17.07.2009, Zl ***, bewilligten Zustandes, wie er aus dem Einreichplan der Architektengemeinschaft DD ua vom 15.12.2008, Plannummer ***, ebenfalls ganz klar und deutlich ersichtlich ist.

Von der (Wieder)Herstellung nach § 35 Abs 7 TBO 2022 umfasst ist sohin entsprechend der Bewilligung vom 17.07.2009, Zl ***, insbesondere auch die Herstellung des obersten Gebäudeabschlusses des vormaligen Lagergebäudes zur Gewährleistung der Witterungsbeständigkeit der Bausubstanz sowie die Anbringung der Absturzsicherungen für die Nutzungssicherheit.

19. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen und Anträge an die Baubehörde in der gegenständlichen Beschwerde ist lediglich noch der Vollständigkeit halber grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass um die Erstreckung der Baubeginns - sowie der Bauvollendungsfrist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs 3 vorletzter Satz TBO 2022 jeweils vor ihrem Ablauf bei der Baubehörde schriftlich anzusuchen wäre.

Ist eine Baubewilligung bereits erloschen, steht die Möglichkeit einer Fristverlängerung nicht mehr offen.

20. Ist eine Baubewilligung bereits erloschen, hat der Inhaber der Baubewilligung – auch iSd dinglichen Wirkung nach § 64 TBO 2022 - dann aber grundsätzlich die Möglichkeit neuerlich um Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung anzusuchen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.