LVwG T LVwG-2023/20/1496-1

LVwG-2023/20/1496-1Landesverwaltungsgericht25.07.2023

Regest

Kontrolluntersuchungen<br/>Dauer der Befristung<br/>Dauer der Kontrolluntersuchungen<br/>Suchtmittelmissbrauch in der Vergangenheit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/1496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.1496.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.05.2023, Zl ***, betreffend eine Beschränkung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass

-dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt wird, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Y alle zwei Monate, beginnend mit August 2023 und endend mit Juni 2024, und zwar jeweils innerhalb der ersten 10 Tage dieser Monate, einen Harnbefund (hausärztliche Harnkontrolle, Harnabgabe unter Sicht) in Bezug auf den Nachweis von Cannabinoide und Cocain, vorzulegen und

-dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 30.06.2024 befristet wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Klassen AM, A und B wie folgt ein:

„Die Lenkberechtigung des Herrn AA, geb. am XX.XX.XXXX, für die Klassen AM, A und B wird gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 2 bis 04.05.2024 befristet sowie durch folgende Auflagen eingeschränkt: Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, hat alle Monate die Ergebnisse einer aktuellen hausärztlichen Harnkontrolluntersuchung unter Sicht auf Cannabinoide und Cocain (das ist am 04.06.2023, 04.07.2023, 04.08.2023, 04.09.2023, 04.10.2023, 04.11.2023, 04.12.2023, 04.01.2024, 04.02.2024, 04.03.2024, 04.04.2024 und vor dem 04.05.2024) an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln.“

Weiters wurde die Lenkberechtigung bis zum 04.05.2024 befristet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2023 zugestellt.

In der Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft Y darauf, dass die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Gutachten vom 04.05.2023 ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verkehrspsychologischen Untersuchung bzw Stellungnahme vom 04.04.2023 für die Klassen AM, A und B bedingt geeignet sei und eine Nachuntersuchung durch die Amtsärztin in 12 Monaten stattzufinden habe. Weiters wäre alle Monate das Ergebnis einer aktuellen zusätzlichen Harnkontrolluntersuchung, wobei die Harnabgabe unter Sicht zu erfolgen habe, an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA mit einem am 01.05.2023 per E-Mail übermittelten Schreiben innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit dieser bekämpft der Beschwerdeführer die Beschränkung der Lenkberechtigung.

In der Begründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er sowohl in der verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch in der psychiatrischen Stellungnahme „überdurchschnittlich gut bewertet worden“ sei. Er sei jeweils als „geeignet“ beurteilt worden. Er beantrage daher, die Befristung seines Führerscheines sowie die Nachuntersuchung nach 12 Monaten aufzuheben. Als Anlagen waren die verkehrspsychologische Stellungnahme, die psychiatrische Stellungnahme, das amtsärztliche Gutachten sowie der angefochtene Bescheid angeschlossen.

Der gegenständliche wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.06.2023 vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der XXXX geborene Beschwerdeführer lenkte am 09.03.2023 einen PKW auf der Inntalautobahn A 12 bei Strkm 80,5 in Fahrtrichtung Osten. Dabei wurde er von einer Verkehrsstreife angehalten und kontrolliert. Es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befand. Der Beschwerdeführer befand sich dabei unter dem Einfluss von Kokain und THC.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2023, ***, die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von einem Monat entzogen. Weiters wurde die Absolvierung eines Verkehrscoachings angeordnet. Er wurde auch aufgefordert, innerhalb der Entzugsdauer sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des § 8 Führerscheingesetz bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Y zu unterziehen und die vom Amtsarzt geforderten Gutachten und Befunde sowie gemäß § 14 Abs 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen. Es wurde ihm auch auferlegt, eine verkehrspsychologische Stellungnahme innerhalb dieser Zeit beizubringen.

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 04.04.2023 einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von BB, Facharzt für Psychiatrie in **** X, untersucht. BB erstellte daraufhin eine fachärztliche Stellungnahme vom 13.04.2023.

Der Beschwerdeführer hatte ab seinem 14. Lebensjahr Kontakte mit Cannabis-Produkten. Er hat auch regelmäßig und bis zu täglich Cannabis konsumiert. Als Jugendlicher hat er auch hochdosierte Cannabis-Produkte zu sich genommen. Seit dem 22. Lebensjahr hat er den Konsum von THC reduziert. Bei einer privaten Feier am 07.03.2023 hat er auch Kokain zu sich genommen. Bis Anfang März 2023 hat der Beschwerdeführer regelmäßig (monatlich) THC konsumiert. Aus fachärztlicher Sicht erfolgte ein kokain-schädlicher Gebrauch (F14.1 nach ICT-10) sowie ein (relevanter) cannabis-schädlicher Gebrauch (F12.1 nach ICT-10).

Für die Zeit nach dem Vorfall vom 09.03.2023 ist eine Suchtmittel-Abstinenz anzunehmen. In Phasen von erhöhtem Stress oder psychischer Überbelastung besteht eine erhöhte Rückfallgefahr, obwohl sich der Beschwerdeführer grundsätzlich problembewusst und selbstreflektiert mit den Geschehnissen (dem Drogenkonsum, der Autofahrt unter Drogeneinfluss sowie den damit verbundenen rechtlichen Folgen) auseinandergesetzt hat.

Aus Sicht der Verkehrspsychologin bestehen beim Beschwerdeführer ausreichende kraftfahrspezifische Fähigkeiten sowie eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Aus fachärztlicher (psychiatrischer) Sicht ist der Beschwerdeführer in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet, jedoch aufgrund des in der Vergangenheit erfolgten Konsums von Suchtmitteln mit dem Erfordernis eines Nachweises in Bezug auf eine Abstinenz von Kokain und THC verbunden. Diesbezüglich sieht der Facharzt für Psychiatrie einen zwei- bis dreimonatlichen Nachweis auf eine Dauer von 2 Jahren als geeignet an. Der Facharzt empfiehlt auch für den Fall von Phasen mit erhöhtem Stress oder psychischer Überbelastung die Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung oder Behandlung, wobei dies nicht als „Führerscheinauflage“ zu formulieren sei.

Im ärztlichen Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y wird der Beschwerdeführer als bedingt geeignet für die Gruppe 1 bezeichnet. Es werden die amtsärztliche Nachuntersuchung in 12 Monaten sowie monatliche Kontrolluntersuchungen eines unter Sicht abgegebenen Harns auf Suchtgift, konkret betreffend Cannabinoide und Kokain, durch einen Arzt für Allgemeinmedizin als erforderlich angesehen. In Bezug auf ein Drogenscreening im Zusammenhang mit einer Blutabnahme vom 20.04.2023 ergab sich, dass „alle Substanzen negativ“ waren. Die Befristung auf ein Jahr sowie das monatliche Drogenscreening wird von der Amtsärztin unter Bezugnahme auf die psychiatrische Stellungnahme sowie auf die „VPU“ (die verkehrspsychologische Stellungnahme) begründet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere in die verkehrspsychologische Stellungnahme, in das fachärztliche Gutachten sowie in das amtsärztliche Gutachten. Die Gutachten wurden vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt.

Was den Drogenkonsum in der Vergangenheit betrifft, folgte das Verwaltungsgericht den diesbezüglich viel detaillierteren Ausführungen im fachärztlichen Gutachten des BB. In diesem wurde eine „gründliche Toxikaanamnese“ erhoben. Demgegenüber finden sich in der verkehrspsychologischen Stellungnahme (lediglich) Angaben des Beschwerdeführers über seinen Cannabiskonsum („einmaliger Konsum während der Jugendzeit“, „ausnahmsweise … zur Schmerzbehandlung“) sowie zum Konsum von Kokain („erst- und einmalig“), die eindeutig auf eine Beschwichtigungstendenz hinweisen, zumal diese Angaben in einem deutlichen Gegensatz zum in der fachärztlichen Stellungnahme angeführten Suchtmittelkonsum stehen. Diese Konstellation lässt auch den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Drogenfahrt am 09.03.2023 immer wieder (regelmäßig) zumindest Cannabis (und zumindest einmal auch in Kombination mit Kokain) konsumiert hat.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) lautet samt Überschrift:

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

[…]

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Allgemeines

§ 2. (1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:

1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche

Nachuntersuchung erforderlich ist,

2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

[…]

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

[…].

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

V.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist auf § 2 Abs 1 letzter Satz der FSG-GV, BGBl. II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 280/2011, hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung dürfen dann, wenn in den Fällen der §§ 5 bis 16 FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden (VwGH 28.02.2017, Ra 2014/11/0099, uHa vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0088).

Ausgehend von der Zielsetzung des FSG 1997 (vgl insbesondere § 3 Abs 1 Z 3 und § 24 Abs 1 Z 1) und der FSG-GV 1997, nur für solche Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV 1997), die Erteilung bzw Belassung einer - uneingeschränkten - Lenkberechtigung zu erlauben, ist also immer dann, wenn ein Gesundheitszustand, wie er in § 14 Abs 1 FSG-GV 1997 umschrieben ist (Abhängigkeit von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel bzw. die Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht), in der Vergangenheit bestanden hat, mittlerweile aber überwunden ist, nach § 14 Abs 5 FSG-GV 1997 vorzugehen, also eine ärztliche Kontrolluntersuchung (samt Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung) zu veranlassen (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).

Ein gehäufter Missbrauch von Suchtgift in der Vergangenheit steht gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV 1997 der Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entgegen (vgl VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232). Die Belassung einer bestehenden Lenkberechtigung ist diesfalls nur befristet unter der Auflage von entsprechenden Kontrolluntersuchungen zulässig (vgl VwGH 11.06.2018, Ra 2018/11/0080, uHa 30.06.2016, 2016/11/0088).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich auf der Grundlage der fachärztlichen (psychiatrischen) Stellungnahme sowie des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er in der verkehrspsychologischen Stellungnahme als „geeignet“ beurteilt werde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Facharzt für Psychiatrie, dessen Stellungnahme letztlich die wesentliche Grundlage für das amtsärztliche Gutachten darstellt, eine ausführliche Drogenanamnese durchgeführt hat und sich dabei ein völlig anderes Bild als jenes, das durch die verkehrspsychologische Stellungnahme zum Ausdruck kommt, ergab.

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme sind in erster Linie die (beschönigenden) Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Drogenkonsum bzw eine Abstinenz festgehalten. Allerdings führt die Verkehrspsychologin auch an, dass von einer „Einstellungs- und Verhaltensänderung“ ausgegangen werden könne und sich der Untersuchte „problembewusst und selbstreflektiert mit den Geschehnissen auseinandergesetzt“ habe und somit über Strategien verfüge, einer künftigen Autofahrt unter Drogeneinfluss zu entgegnen. Diese Ausführungen in Verbindung mit der „Empfehlung“ zur „Beobachtung der weiteren Entwicklung regelmäßige engmaschige amtsärztliche Kontrolluntersuchungen“ durchzuführen sprechen für eine offenbar auch von der Verkehrspsychologin angenommene Drogenproblematik, die weit über den vom Beschwerdeführer angegebenen (geringen) Konsum hinausgeht.

In der fachärztlichen Stellungnahme ist dezidiert auch von einer Rückfallgefahr die Rede, die in Phasen von erhöhtem Stress oder psychischer Überbelastung als erhöht anzusehen sei. Schließlich ist auch von einer „Notwendigkeit“ der Nachweise über die Abstinenz bezüglich Kokain und THC die Rede.

Der gehäufte Missbrauch von Suchtgift in der Vergangenheit (bis zur Drogenfahrt am 09.03.2023) macht die Beschränkung der Lenkberechtigung durch eine Befristung sowie Auferlegung von Auflagen von Kontrolluntersuchungen erforderlich.

In Bezug auf die nähere Ausgestaltung der Kontrolluntersuchungen (Dauer bzw Abstände) orientiert sich das Verwaltungsgericht vor allem an den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie („2 bis 3-monatlicher Nachweis“). In der verkehrspsychologischen Stellungnahme ist nur von regelmäßigen „engmaschigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen“ die Rede.

Bei der Festlegung der zeitlichen Vorgaben sah sich das Verwaltungsgericht veranlasst, diese flexibler zu gestalten, zumal die von der Behörde vorgegebenen Kontrolltage zum Teil auch das Wochenende betreffen und somit bei der Umsetzung auf praktische Schwierigkeiten stoßen würden.

Da die Erteilung von Auflagen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz FSG immer nur in Verbindung mit einer Befristung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden darf, war auch eine Befristung auszusprechen. Diesbezüglich geht das Verwaltungsgericht aufgrund der stabilen psychosozialen Situation und des unauffälligen psychopathologischen Status (vgl die fachärztliche Stellungnahme) sowie der „psychisch sehr stabilen, überdurchschnittlich selbstkontrollierten und sozial verantwortungsbewussten Persönlichkeit“ (vgl die verkehrspsychologische Stellungnahme) davon aus, dass ein Zeitraum von knapp über einem Jahr, gerechnet ab der letzten amtsärztlichen Untersuchung, bzw ca 15 Monate nach dem letzten zugestandenen Suchtmittelkonsum als ausreichend anzusehen ist. Die Festlegung mit 30.06.2024 erfolgte im Hinblick darauf, dass zu Beginn dieses Monats noch ein Kontrollbefund vorgelegt werden muss.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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