LVwG T LVwG-2023/20/0567-10

LVwG-2023/20/0567-10Landesverwaltungsgericht25.07.2023

Regest

Reformatio in peius<br/>Entziehungsdauer<br/>Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/0567-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.0567.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.01.2023, ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit beginnend mit 20.06.2023 bis zum 12.08.2023 (Datum des Erlöschens der Lenkberechtigung) entzogen wird und darüber hinaus bis zum 09.07.2024 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nicht wiederteilt werden darf.

2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 121/2022 zur Anwendung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Bescheid vom 04.01.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung für weitere sechs Monate, gerechnet ab 20.04.2023, und zwar im Anschluss an die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2022, GZ ***, und vom 25.10.2022, GZ ***, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung entzogen.

Weiters wurde ausgesprochen, dass eine allenfalls bestehende ausländische EWR-Lenkberechtigung oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen werde.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2023 um 23.50 Uhr in Z trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Damit habe der Beschwerdeführer bereits das dritte Mal den Tatbestand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung verwirklicht.

Gegen diesen Entziehungsbescheid hat Herr AA mit E-Mail vom 24.01.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin machte er geltend, dass er das Kraftfahrzeug (am 02.01.2023) beim Umparken nicht auf einer öffentlichen Straße gelenkt, sondern sich „vor seiner Wohnung“ befunden habe. Es sei auch der Tatort falsch angegeben worden (Adresse 1 anstelle der Adresse 2). Er habe noch einen weiteren Bescheid bekommen, wonach er am 03.01.2023 um 0:55 Uhr ein Auto gelenkt habe. Tatsächlich habe jedoch sein Vater das Fahrzeug umgestellt.

Im Zuge von Ermittlungen durch die Bezirkshauptmannschaft Y wurde von jener Polizistin, die die Anzeige vom 03.01.2023 betreffend den Vorfall vom 02.01.2023 erstattet hat, mitgeteilt, dass der Tatort richtigerweise „Parkplatz zwischen Adresse 3 und Adresse 1 (bei der Firma BB)“ laute.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 22.02.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete in der Folge ein Schreiben vom 20.03.2023 an den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben wurde am 21.03.2023 per E-Mail an den Beschwerdeführer gesendet. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Am 18.04.2023 langte beim Landesverwaltungsgericht ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.2023 ein. Mit diesem wurde eine Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol, Einsatzabteilung, Schnelle Reaktionskräfte vom 13.04.2023 übermittelt. In diese Anzeige ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 09.04.2023 um 02:00 Uhr in X einen PKWs mit dem Kennzeichen *** gelenkt und im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer den PKW trotz aufrechter Entziehung der Lenkberechtigung gelenkt habe. Der Beschwerdeführer hätte sich sinngemäß dahingehend gerechtfertigt, dass ihm der Führerschein im Jahr 2015 für sechs Monate entzogen worden sei. Er hätte schon einmal in Salzburg ein Problem (offenbar im Zusammenhang mit einer polizeilichen Kontrolle) gehabt und man hätte ihn dort weiterfahren lassen.

Nach Einlangen dieser Anzeige erfolgte ein neuerlicher Kontaktaufnahmeversuch mit dem Beschwerdeführer, dies insbesondere im Hinblick darauf, um das Parteiengehör zu wahren. Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2023 an den Beschwerdeführer hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr AA!

In Ergänzung zu dem an Sie bereits per E-Mail übermittelten Schreiben vom 20.03.2023 (siehe Anlage) wird Ihnen mitgeteilt, dass beim Landesverwaltungsgericht zwischenzeitlich eine Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.04.2023, eingelangt ist, aus der sich ergibt, dass Sie am 09.04.2023 um 02.00 Uhr in X, Adresse 4, (neuerlich) trotz entzogener Lenkberechtigung einen Pkw, gelenkt hätten.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung stellt eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a Führerscheingesetz dar und führt grundsätzlich zu einem Entzug der Lenkberechtigung. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens ist dieser Vorfall in das gegenständliche Entziehungsverfahren einzubeziehen.

Es wird Ihnen daher die Gelegenheit eingeräumt dazu innerhalb einer Frist von 10 Tagen, ab Erhalt dieses Schreibens, schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Anlage: Anzeige der LPD-Tirol vom 13.04.2023

Schreiben des LVwG-Tirol vom 20.03.2023“

Die Übermittlung dieses Schreibens erfolgte per Post mit Rückschein. Es langte jedoch kein Rückschein ein. Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes bei der Post in Bezug auf den Verbleib des Rückscheines bzw betreffend den Zustellvorgang blieben erfolglos.

Auf Grund dessen wurde vom Landesverwaltungsgericht neben einem neuerlichen Zustellversuch per E-Mail auch eine Zustellung der Schreiben vom 20.03.2023 und vom 24.04.2023 samt Anzeige der Polizei vom 13.04.2023 durch die Polizei veranlasst. Die Zustellung durch die Polizei war erfolgreich. Es langte beim Landesverwaltungsgericht eine mit 16.06.2023 unterfertigte Übernahmebestätigung (Übernahme durch den „Empfänger“) ein. Es ist jedoch kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt.

Mit einem E-Mail vom 10.07.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bezirkshauptmannschaft Y auf, den Verfahrensstand betreffend die in der Vergangenheit begangenen Übertretungen gemäß § 1 Abs 3 FSG mitzuteilen. Dem wurde mit E-Mail vom 11.07.2023 entsprochen.

II.Sachverhalt:

II.1.Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 16.02.2022:

Mit Bescheid vom 16.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von sechs Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab 12.02.2022 (Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine allenfalls bestehende ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen werde.

Als begleitende Anordnung wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung auferlegt. Weiters wurde er aufgefordert, vor Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (samt einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlichen Stellungnahme) beizubringen. Es wurde auch „verfügt“, dass nach Ablauf der angeführten Entziehungsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage der Bestätigung über die Nachschulung entzogen bleibe, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die unter den Punkten 3. und 4. des Entziehungsbescheides angeordneten Maßnahmen nicht erfüllt worden sein sollten.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 12.02.2022 um 22:10 Uhr in **** W, Adresse 5 (auf der Polizeiinspektion V), nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten und Organs der Bundespolizei geweigert hätte, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hätte. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dies hätte eine Verkehrsunzuverlässigkeit zur Folge und wäre deshalb die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen. In Bezug auf die weiteren Rechtsfolgen wurde auf Bestimmungen des Führerscheingesetzes bzw der Führscheingesetz-Gesundheitsverordnung verwiesen. Hinsichtlich der (zusätzlich angeordneten zwei Wochen Entziehungsdauer) wurde ausgeführt, dass eine Vormerkung nach dem Vormerksystem vorgelegen wäre und daher gemäß § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern gewesen wäre. Dieser Entziehungsbescheid wurde am 18.02.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer hat die ihm mit dem Entziehungsbescheid vom 16.02.2022 angeordneten begleitenden Anordnungen nicht erfüllt.

II.2.Bestrafung wegen des Vorfalls vom 20.10.2022:

Der Beschwerdeführer lenkte am 20.10.2022 um 22:45 Uhr in U einen PKW mit dem Kennzeichen ***. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein aufrechter Entzug der Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y im Zusammenhang mit diesem Vorfall wegen einer Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG bestraft (Aktenzahl ***). Die Bestrafung hat mit 04.01.2023 Rechtskraft erlangt.

II.3.Bestrafung wegen des Vorfalls vom 02.01.2023:

Der Beschwerdeführer lenkte am 02.01.2023 um 23:50 Uhr in **** Z auf einem Parkplatz zwischen den Häusern Adresse 3 und Adresse 1 (bei der Firma BB) einen PKW mit dem Kennzeichen ***. Der Parkplatz ist für jedermann benutzbar. Der Beschwerdeführer wurde, als er nach vorne gefahren ist, von der Polizeistreife „CC“ beobachtet und dann einer Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass die Lenkberechtigung aufrecht entzogen war. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass er das Fahrzeug seines Vaters „nur schnell umparken“ hätte wollen. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vorfalls von der Bezirkshauptmannschaft Y bestraft (Aktenzahl ***). Die Bestrafung hat mit 24.03.2023 Rechtskraft erlangt.

II.4.Bestrafung wegen des Vorfalls vom 09.04.2023:

Der Beschwerdeführer lenkte am 09.04.2023 um 02:00 Uhr den auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen ***in X auf Höhe der Adresse 6. Dabei wurde im Zuge eines Verkehrsschwerpunkts von einer Polizeistreife angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Auch bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass die Lenkberechtigung aufrecht entzogen war. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG von der Bezirkshauptmannschaft Y zur Aktenzahl *** bestraft, wobei die Rechtskraft am 05.07.2023 eingetreten ist.

II.5.Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorfalls vom 20.10.2022:

Mit einem Bescheid vom 25.10.2022, Zl ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y wegen des Vorfalls vom 20.10.2022 eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung an. Sie entzog die Lenkberechtigung für weitere sechs Monate, gerechnet ab dem 20.10.2022 (Tatzeit) und zwar im Anschluss an die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2022, Zl ***, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung, die mangels Erfüllung der angeordneten Maßnahmen (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Teilnahme an einer Nachschulung) noch aufrecht wäre. Weiters wurde auch eine allenfalls bestehende ausländische EWR-Lenkberechtigung bzw eine Nicht-EWG-Lenkberechtigung auf die genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung ausgesprochen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen PKW am 20.10.2022 um 22:45 Uhr in der Gemeinde U trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe. Eine derartige Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 3 Führerscheingesetz begründe eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 3 Z 6 lit a Führerscheingesetz. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 ein Fahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hätte, wäre wegen der vorsätzlichen Begehung eines derartigen Delikts die Lenkberechtigung für weitere sechs Monate, gerechnet ab dem Tatzeitpunkt, zu entziehen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in die führerscheinrechtlichen Akten der Verwaltungsbehörde sowie durch Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes.

Die Vorentziehungen mit Bescheiden vom 16.02.2022 sowie vom 25.10.2022 ergeben sich aus den in den vorgelegten Akten befindlichen Entziehungsbescheiden. Die Bestrafungen bzw deren Rechtskraft ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafvormerk bzw den Mitteilungen der Verwaltungsbehörde (Email der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2023).

Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht in umfassender Weise von den Ermittlungen informiert (vgl Zustellung mehrerer Schriftstücke durch die Polizei am 16.06.2023.) Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. So wurde er etwa in Bezug auf den Vorfall vom 02.01.2023 darauf hingewiesen, dass er nach seinen eigenen Angaben einen PKW am 02.01.2023 um 23:50 Uhr vor seiner Wohnung geparkt und damit gelenkt hätte. In Bezug auf den von ihm erhobenen Einwand, dass „keine öffentliche Straße vorgelegen wäre“, wurde er vom Landesverwaltungsgericht über die Rechtslage informiert und ihm mitgeteilt, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, wenn die Verkehrsfläche grundsätzlich jedermann zur Benützung offenstehe und insbesondere weder abgeschrankt noch als Privatstraße so gekennzeichnet sei, dass auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt wären. Nachdem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab, blieben die Ausführungen in der Anzeige betreffend die Nutzbarkeit der Verkehrsfläche unwidersprochen.

Der Vorfall vom 09.04.2023 ergibt sich aufgrund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol, Einsatzabteilung (EA), Schnelle Reaktionskräfte vom 13.04.2023. Auch diese Anzeige wurde dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 07.06.2023 unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 24.04.2023 zur Kenntnis gebracht, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass auch dieser Vorfall in das gegenständliche Entziehungsverfahren einzubeziehen sei und er die Gelegenheit habe, hierzu innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl I N. 121/2022 lauten wie folgt:

§ 1

[...]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. [...]

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[...]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[...]

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

[...]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

§ 25

[...]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 27

Erlöschen der Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

[...]

V.Rechtliche Erwägungen:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 lit a Führerscheingesetz dar. Eine derartige Übertretung begründet daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

In einem Verfahren, das eine Entziehung der Lenkberechtigung zum Gegenstand hat, gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Dies bedeutet, dass in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung (wegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit) alle bis zur Erlassung der Entscheidung verwirklichten Umstände, die die Erteilungsvoraussetzungen betreffen, zu berücksichtigen sind. Ereignen sich weitere Vorfälle wie zum Beispiel das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung erst nach Erlassung des Entziehungsbescheides, sind diese bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigungen wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Dementsprechend ist im gegenständlichen Verfahren nicht nur der Vorfall vom 02.01.2023 sondern auch jener vom 09.04.2023 einzubeziehen. Die am 02.01.2023 und am 09.04.2023 begangenen Übertretungen stellen jeweils eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG dar.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im angefochtenen Bescheid vom 04.01.2023 lediglich auf den Vorfall am 02.01.2023 Bezug nehmen können und – aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers – letztlich eine sechsmonatige Entziehung der Lenkberechtigung ab dem 20.04.2023 (bis zum 20.10.2023) ausgesprochen. Dass der Beschwerdeführer am 09.04.2023 zum wiederholten Male ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat, ist nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen.

Hinsichtlich dieser beiden Übertretungen vom 04.01.2023 und vom 09.04.2023 liegen zwischenzeitlich rechtskräftige Bestrafungen vor. Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entziehungsrelevanten Übertretung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 uHa 27.01.2005, 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Das Verwaltungsgericht muss daher von der Begehung dieser beiden entziehungsrelevanten Übertretungen ausgehen.

Im Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung gilt nicht das Verbot der "reformatio in peius". Dies bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbehörde auch zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert werden kann. Die heranzuziehenden Kriterien bei der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ergeben sich aus § 7 Abs 4 FSG.

Im konkreten Fall ist es besonders verwerflich anzusehen, dass der Beschwerdeführer trotz vorangegangener strenger Bestrafungen und dem Ergehen mehrerer Entziehungsbescheide wiederholt unerlaubt ein Kraftfahrzeug lenkte. Aufgrund dieser offensichtlichen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem führerscheinrechtlichen Vorleben und der Gefahr, die für die Allgemeinheit von uneinsichtigen, verkehrsunzulässigen Lenkern ausgeht, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit bis zum 09.07.2024 gegeben ist. Bezogen auf den letzten Vorfall vom 09.04.2023 bedeutet dies eine Verkehrsunzuverlässigkeit auf die Dauer von 15 Monaten.

Der Beginn war mit dem Ende des mit Bescheid vom 25.10.2022, *** ausgesprochenen Vorentzuges (Sechs Monate ab dem 20.10.2022) festzulegen. Bei einem Abstellen des Entziehungsbeginns auf einen Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit durch Absolvierung von begleitenden Anordnungen, die mit einem Entziehungsbescheid ausgesprochen wurden, und einem gleichzeitigen datumsmäßig fixierten Ende der Entziehungsdauer besteht die Gefahr, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ab Erlassung dieses Bescheides für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten andauern würde. In einem solchen Fall ist aber die Entziehung der Lenkberechti-gung - von den in § 26 FSG umschriebenen Sonderfällen abgesehen - gemäß § 25 Abs 3 FSG nicht zulässig (vgl dazu auch VwGH vom 26.01.2010, 2009/11/0207, uHa 24.02.2009, 2007/11/0042).

Da beim Beschwerdeführer beginnend mit 12.02.2022 eine durchgehende Entziehung der Lenkberechtigung gegeben ist und gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten erlischt, ist im gegenständlichen Fall vom Erlöschen der Lenkberechtigung am 12.08.2023 auszugehen. Nach diesem Zeitraum darf dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Verkehrsunzuverlässigkeit bis zum 09.07.2024 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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