LVwG T LVwG-2023/14/0484-8; LVwG-2023/14/0626-4; LVwG-2023/14/0627-4

LVwG-2023/14/0484-8; LVwG-2023/14/0626-4; LVwG-2023/14/0627-4Landesverwaltungsgericht20.07.2023

Regest

Klimakleber<br/>Klimaproteste<br/>Anzeigepflicht<br/>Entschuldigender Notstand<br/>Achtenswerte Beweggründe<br/>Versammlung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/0484-8; LVwG-2023/14/0626-4; LVwG-2023/14/0627-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.14.0484.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 11.1.2023, *** (LVwG-2023/14/0484), betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes (VersG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.5.2023,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als im ersten Spruchpunkt die verhängte Geldstrafe auf € 30, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und 18 Stunden, und im zweiten Spruchpunkt die verhängte Geldstrafe auf € 20, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und vier Stunden, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge „nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 8:29 Uhr für aufgelöst erklärt worden war“, durch die Wortfolge „nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 8:23 Uhr für aufgelöst erklärt worden war und diese Auflösung den Anwesenden um 8:29 Uhr erneut unter Androhung der zwangsweisen Durchsetzung zur Kenntnis gebracht wurde“ ersetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von CC, vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 1.2.2023, *** (LVwG-2023/14/0626), betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes (VersG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.5.2023

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die wegen der Übertretung des § 2 Abs 1 VersG (offenbar erster Spruchpunkt) verhängte Geldstrafe auf € 30, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und 18 Stunden, und die wegen der Übertretung des § 14 Abs 1 VersG (offenbar zweiter Spruchpunkt) verhängte Geldstrafe auf € 20, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und vier Stunden, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Sanktionsnorm „§ 19 VersG“ und der Tatvorwurf wie folgt eingeführt werden:

„1. Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung „EE“, welche am 12.12.2022 von 8:10 Uhr bis 9:04 Uhr in **** Z, Adresse 1 auf der dortigen Fahrbahn, veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

2. Sie haben es als Teilnehmer der Versammlung „EE“ unterlassen, den Versammlungsort in **** Z, Adresse 1, auf der dortigen Fahrbahn sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 8:54 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie zumindest bis 9:04 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von CC, vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 1.2.2023, *** (LVwG-2023/14/0627), betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes (VersG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.5.2023

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die wegen der Übertretung des § 2 Abs 1 VersG (offenbar erster Spruchpunkt) verhängte Geldstrafe auf € 30, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und 18 Stunden und die wegen der Übertretung des § 14 Abs 1 VersG (offenbar zweiter Spruchpunkt) verhängte Geldstrafe auf € 20, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und vier Stunden, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch die Sanktionsnorm „§ 19 VersG“ und der Tatvorwurf wie folgt eingeführt werden:

„1. Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung „FF“, welche am 19.12.2022 von 8:00 Uhr bis 8:23 Uhr in **** Z, Adresse 2 auf der dortigen Fahrbahn, veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

2. Sie haben es als Teilnehmer der Versammlung „FF“ unterlassen, den Versammlungsort in **** Z, Adresse 2, auf der dortigen Fahrbahn, sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 8:23 Uhr für aufgelöst erklärt worden war und diese Auflösung den Anwesenden um 8:29 Uhr erneut unter Androhung der zwangsweisen Durchsetzung zur Kenntnis gebracht wurde, da sie zumindest bis 8:35 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Straferkenntnis betreffend Beschwerdeführerin AA

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2023, *** (LVwG-2023/14/0484) warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin AA – zusammengefasst – vor, sie habe am 19.12.2022 auf der Adresse 2 erstens eine Versammlung ohne vorherige Anzeige veranstaltet und zweitens nach Auflösung den Versammlungsort nicht unverzüglich verlassen. Aufgrund der Verwaltungsübertretungen erstens gemäß § 2 Abs 1 VersG, BGBl 1953/98 idF I 2017/63, und zweitens § 14 Abs 1 VersG, BGBl 1953/98, verhängte die belangte Behörde Strafen gemäß § 19 VersG, BGBl 1953/98 idF I 2012/50, von erstens € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 20 Stunden) sowie zweitens € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage und eine Stunde) und schrieb Verfahrenskosten vor.

B. Strafverfügungen, Einsprüche und Straferkenntnisse betreffend Beschwerdeführer CC

Der Beschwerdeführer CC habe – wiederum zusammengefasst – laut Strafverfügung vom 28.12.2022 ebenfalls am 19.12.2022 auf der Adresse 2 und laut Strafverfügung vom 3.1.2023 auch am 12.12.2022 in der Adresse 1 jeweils erstens eine Versammlung ohne vorherige Anzeige veranstaltet und zweitens nach Auflösung den Versammlungsort nicht unverzüglich verlassen. Aufgrund der Verwaltungsübertretungen erstens gemäß § 2 Abs 1 VersG, BGBl 1953/98 idF I 2017/63, und zweitens gemäß § 14 Abs 1 VersG, BGBl 1953/98, verhängte die belangte Behörde Strafen gemäß § 19 VersG, BGBl 1953/98 idF I 2012/50, von jeweils erstens € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tag und 20 Stunden) und zweitens € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tag und eine Stunde).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Einspruch und führte darin aus, „außerdem“ bzw „auch“ sei die Strafe viel zu hoch.

In denen nunmehr angefochtenen Straferkenntnissen, jeweils vom 1.2.2023, *** (LVwG-2023/14/0626, betreffend den 12.12.2022) und *** (LVwG-2023/14/0627, betreffend den 19.12.2022), gab die belangte Behörde den Einsprüchen Folge reduzierte die Strafen erstens gemäß § 2 Abs 1 VersG, BGBl 1953/98 idF I 2017/63, auf € 50 und zweitens gemäß § 14 Abs 1 VersG, BGBl 1953/98, auf € 30 und schrieb Verfahrenskosten vor.

C. Übereinstimmende Beschwerden

In den gegen alle Straferkenntnisse vom gleichen Rechtsvertreter erhobenen und inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden brachten die Beschwerdeführer – wiederum auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, es fehlten Sachverhaltsfeststellungen, warum die Beschwerdeführer Veranstalter gewesen seien. Es liege rechtfertigender Notstand aufgrund einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteil aufgrund der globalen Erderwärmung und existenziellen Gefahr für die menschliche Zivilisation vor, allenfalls entschuldigender Notstand oder ein allfälliger Irrtum über dessen Vorliegen. In der Beschwerde betreffend AA wird darüber hinaus unberechtigte Versammlungsauflösung vorgebracht. In den Beschwerden betreffend CC wird auch ausgeführt, die Einsprüche würden sich nicht nur gegen die Strafhöhe richten. Deshalb seien die Strafverfügungen außer Kraft getreten. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer übereinstimmend die Straferkenntnisse als nichtig aufzuheben, in eventu als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

D. Weiteres Verfahren

Am 24.5.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung zu allen Verfahren gemeinsam statt. Dazu erschienen Beschwerdeführerin AA gemeinsam mit ihrem nunmehr Rechtsvertreter RA GG für RA BB, Beschwerdeführer CC ohne seinen Rechtsvertreter und für die belangte Behörde JJ.

Der verfahrensleitende Richter verkündete die Entscheidung im Anschluss mündlich. Die Beschwerdeführer beantragten unverzüglich die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt

Beide Beschwerdeführer sind Aktivistinnen der „KK“. Dabei handelt es sich um eine neue Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. In aller Regel sperren eine geringe Anzahl von Aktivistinnen Straßen, in dem sie sich auf die Straße setzen und teilweise ankleben. Ziel ist es die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von Regelungen zubringen.

Jeweils mehrere Tage im Vorhinein verständigten sich beide Beschwerdeführer über eine Chat-Gruppe mit ca 150 Teilnehmer*innen, um die verfahrensgegenständlichen Aktionen durchzuführen. Eine Anzeige an die Versammlungsbehörde erfolgte nicht.

Am Morgen des 12.12.2022 traf sich Beschwerdeführer CC mit weiteren Aktivistinnen, um in der Adresse 1 eine Blockade durchzuführen. Nach einer Absprache der Teilnehmerinnen verständigte er die Rettungskräfte und teilte ihnen die beabsichtigte Blockade mit. Um ca 8:10 Uhr setzte er sich mit drei bis vier weiteren Personen auf den dortigen Zebrastreifen und blockierte dadurch den Verkehr. Dabei verwendeten sie Transparente, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf Autobahnen fordern und auf die fossile Zerstörung hinwiesen. Diese Versammlung löste der anwesende Behördenvertreter um 8:54 Uhr auf. Um 9:04 Uhr trugen Polizistinnen die Aktivistinnen weg.

Am Morgen des 19.12.2022 trafen sich beide Beschwerdeführer abermals mit weiteren Aktivistinnen, um eine Blockade diesmal in der Adresse 2 durchzuführen. Wiederum nach einer Absprache der Teilnehmerinnen teilte Beschwerdeführer CC den Rettungskräften die Blockade mit. Um ca 8:00 Uhr setzten sich beide Beschwerdeführer wiederum unter Verwendung von Transparenten mit zwei bis drei weiteren Personen auf den dortigen Zebrastreifen, um den Verkehr zu blockieren. Diese Versammlung löste der anwesende Behördenvertreter um 8:23 Uhr auf. Eine Minute später wurden die Teilnehmerinnen aufgefordert, den Ort zu verlassen. Um 8:29 Uhr wurden diese abermals aufgefordert den Versammlungsort zu verlassen. Zeitgleich wurde die zwangsweise Auflösung angedroht. Um 8:35 Uhr trugen Polizistinnen die Aktivist*innen weg.

Aus Sicht des jeweils anwesenden Behördenvertreters war die Auflösung aus mehreren Gründen notwendig. Es gab erheblichen Stau, obwohl Verkehrsleitungsmaßnahmen ergriffen wurden. Dies führte zu gefährlichen Wendemanövern von Autofahrern, um den Stau zu vermeiden. Bei der Blockade am 12.12.2022 in der Adresse 1 drohte der Stau auf die Autobahn zurückzureichen. Aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer entschied sich der anwesende Behördenvertreter zur Auflösung. Gegen die Auflösung erhoben weder die Beschwerdeführer noch sonstige Teilnehmer*innen Beschwerde.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt steht im Grunde außer Streit und wird auch von den Beschwerdeführern selbst eingestanden, darüber hinaus vom anwesenden Behördenvertreter bestätigt.

Die Aktionen der „KK“ sind allgemein bekannt.

Die Absprachen zu den konkreten, verfahrensgegenständlichen Aktionen schilderten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die genauen Zeiten der Auflösung gehen erstens auf die Anzeige und zweitens auf die entsprechenden Klarstellungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor zurück. Dort schilderte dieser auch die Gründe für die Auflösung.

IV.Erwägungen

A. Kern der gegenständlichen Verfahren

Im Kern werden in allen Verfahren übereinstimmende Taten vorgeworfen. Beide Beschwerdeführer hätten am 19.12.2022 auf der Adresse 2 und CC zusätzlich am 12.12.2022 in der Adresse 1 jeweils erstens eine Versammlung ohne vorherige Anzeige veranstaltet und zweitens nach Auflösung den Versammlungsort nicht unverzüglich verlassen.

Die Beschwerdeführer bestreiten den Sachverhalt im Grunde nicht. Allerdings sei eine vorherige Anzeige mit den Zielen dieser Protestform nicht vereinbar. Darüber hinaus seien sie nicht Veranstalter gewesen. Die Verwaltungsübertretungen wären aufgrund des Klimanotstands gerechtfertigt bzw entschuldigt. Beschwerdeführerin AA rügte darüber hinaus die Unrechtmäßigkeit der Auflösung.

Zuvor ist verfahrensrechtlich zu prüfen, ob sich die Einsprüche von Beschwerdeführer CC „ausdrücklich nur“ gegen die verhängte Strafe richten.

B. Einsprüche von Beschwerdeführer CC

Wenn im Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden (§ 49 Abs 2 Satz 3 VStG). In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft (§ 49 Abs 2 Satz 3 VStG).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde richten sich die Einsprüche von CC nicht nur gegen die Strafhöhe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252 mwN). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (umfassend VwGH 23.3.2016, Ra 2015/02/0247).

Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich „Einspruch“ und führt aus, „auch“ bzw „außerdem“ sei die Strafe zu hoch. Damit bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, es geht nicht nur um die Strafhöhe. Es wird somit nicht „ausdrücklich nur“ die Strafhöhe bekämpft, sondern „auch“ bzw „außerdem“ (im Unterschied dazu VG Wien 9.3.2023, VWG-031/087/975/2023; LVwG Tirol 14.3.2023, LVwG-2023/12/0306; 14.3.2023, LVwG-2023/23/0483; 16.3.2023, LVwG-2023/23/0481; 16.3.2023, LVwG-2023/23/0625). Die Einsprüche richten sich somit gegen den Schuldspruch in den Strafverfügungen an sich. Diese traten somit gemäß § 49 Abs 2 Satz 4 VStG außer Kraft.

Folglich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht nur die Strafhöhe, sondern auch die Schuldfrage zu beurteilen.

C. Vorliegen einer Versammlung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988). Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; Slg 14.366/1995).

Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).

Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29, weiter – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt (VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988), oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint (VfSlg 11.935/1988, 12.161/1989). Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen (VfSlg 20.450/2021 zur Zusammenkunft im Festsaal der Technischen Universität X). Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus (VfSlg 20.275/2018 zu einem mehrmonatigen Protestcamp [Murcamp] gegen die Errichtung eines Kraftwerkes). Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen (VfSlg 15.109/1998 zu einer Kundgebung samt Vorführung aztekischer Tänze) ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame „politische“ Wirken zu beurteilen sind (VfSlg 9783/1983 zu einer sogenannten „Veranstaltung gemischten Charakters“, auf welche der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes uneingeschränkt Anwendung findet). Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um einer politischen Zielsetzung dienende, allgemein zugängliche und nicht auf geladene Gäste beschränkte (§ 2 Abs 1 Satz 1 VersG; dazu VfSlg 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.

D. Grundsätzliche Anzeigepflicht des Veranstalters

Gemäß § 2 Abs 1 VersG müssen Personen, die eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten wollen, dies wenigstens 48 Stunden vorher bei der Behörde schriftlich anzeigen.

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist – so VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 18 ff mwN – eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen. Den Veranstalter trifft die – durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 VersG anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt. Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar.

Tritt niemand als Veranstalter auf, sind alle Teilnehmer gleichberechtigt und treten diese nur in einer geringen Anzahl auf, sind alle Teilnehmer als Veranstalter anzusehen (VG Wien 15.12.2014, VGW-001/21/21384/2014; 17.12.2015, VGW-001/038/1253/2015).

E. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die „KK“ ist eine Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. Dabei sperren in aller Regel eine geringe Anzahl von Aktivist*innen Straßen, in dem sich auf die Straße setzen und teilweise ankleben. Ziel ist es die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von Regelungen zubringen.

Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich, die Beschwerdeführer wollen durch die Straßenblockaden, die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen. Dazu verabredeten sie sich mit weiteren Personen, mehrere Tage im Vorhinein. Eine öffentliche Aufforderung erfolgte nicht, allerdings besteht die Chat-Gruppe aus ca 150 Teilnehmer*innen. Die Protestaktionen finden bestimmungsgemäß an stark frequentierten Straßen statt. Das ausdrückliche Ziel ist gerade, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, um die Bevölkerung aufzurütteln.

Durch die Wahl einer stark frequentierten Straße als Protestort und der Blockade gemeinsam mit der Verwendung von Transparenten als Protestform liegt eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.

Die gegenständliche Versammlung wurde entgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs 1 VersG im Vorhinein nicht bei der Versammlungsbehörde angezeigt, was zur Verwaltungsübertretung gemäß § 19 VersG führt. Die insgesamt vier bis fünf Teilnehmer*innen rund um die Beschwerdeführer waren gleichberechtigt und können somit alle als Veranstalter herangezogen werden. Aus objektiver Sicht steht somit fest, entgegen der Verpflichtung des § 2 Abs 1 VersG erstatteten die Beschwerdeführer keine Anzeige. Die belangte Behörde warf ihnen somit im jeweils ersten Spruchpunkt ein Unterlassen der Anzeigeverpflichtung aus objektiver Sicht zurecht vor.

Beide Beschwerdeführer sind zwar im Recht, sie üben ihre Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK) und auch – damit untrennbar verbunden bzw auch ohnehin unabhängig von der Versammlungsfreiheit – Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 EMRK) aus. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige der Versammlung spätestens 48 Stunden vorher bei der Behörde stellt jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der einen Seite und der äußerst unkomplizierten Anzeige auf der anderen Seite eine verhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte dar. Sollten die Beschwerdeführer die Anzeigeverpflichtung des § 2 Abs 1 VersG per se als verfassungswidrig ansehen, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

F. Auflösung der Versammlung

Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

Nach diesem Wortlaut sind – so VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 30 mwN – für die entsprechende Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG) drei Voraussetzungen erforderlich: Erstens wurde die Versammlung für aufgelöst erklärt. Zweitens ist der Täter in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. Drittens unterlässt er es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.

Die Auflösung der Versammlung erfolgte durch die Behördenvertreter. Die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Beschwerdeführer leisteten jeweils den Aufforderungen den Ort zu verlassen keine Folge, sondern mussten weggetragen werden. Den Beschwerdeführern wäre es binnen weniger Sekunden möglich gewesen, aufzustehen und selbst den Ort zu verlassen (dazu VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 40).

Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale auch der zweiten Verwaltungsübertretung vor.

Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung ist vom Wortlaut des § 14 Abs 1 erster Halbsatz VersG nicht verlangt und daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung kann vielmehr mittels Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 31). Die Beschwerdeführer brachten keine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung ein.

Trotzdem war auch die Auflösung rechtmäßig. § 13 VersG erlaubt es, eine Versammlung aufzulösen, wenn diese gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes veranstaltet wird und deren Abhaltung eine drohende Gefahr für in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählte Schutzgüter (ua öffentliche Ordnung und Sicherheit, Rechte und Freiheiten anderer) darstellt (VfGH 7.12.2022, E 2303/2021; Slg 19.818/2013, Rz 11).

Der Behördenvertreter hatte – nach den am Versammlungsort gegebenen Umständen – zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Auflösung vorliegen (VfSlg 19.818/2013, Rz 12; 11.132/1986, 14.366/1995, 14.761/1997). Aus seiner Sicht war die Auflösung aus mehreren Gründen notwendig. Es gab erheblichen Stau, obwohl Verkehrsleitungsmaßnahmen ergriffen wurden. Dies führte zu gefährlichen Wendemanövern von Autofahrern, um den Stau zu vermeiden. Bei der Blockade der Adresse 1 am 12.12.2022 drohte der Stau auf die Autobahn zurückzureichen.

Aufgrund der Unterlassung einer Versammlungsanzeige wurde der Behörde keine Möglichkeit geboten, Vorkehrungen zu treffen, um bei Abhaltung der Versammlung die Verkehrssituation zu entspannen. Ohne Möglichkeiten verkehrlicher Vorsorge mit dem Ziel, den städtischen Verkehrsfluss in den Morgenstunden im Wesentlichen aufrecht zu erhalten, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie nach Abwägung aller Umstände in diesem Fall die Auflösung als legitim und auch verhältnismäßig beurteilte (ähnlich VfSlg 19.818/2013).

G. Kein entschuldigender Notstand

Mit ihren Ausführungen zum Klimanotstand können die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Sie schildern zwar glaubwürdig und nachvollziehbar ihre Motivation die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber dazu zu bringen, wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz zu treffen. Bisherige Maßnahmen der Beschwerdeführer waren aus ihrer Sicht erfolglos. Durch die zahlreichen vorgelegten Unterlagen und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung konnten die Beschwerdeführer das Vorliegen einer Klimakrise bzw des Klimanotstands eindrucksvoll darlegen und belegen. Auch wenn manche Städte, wie auch Z, den Klimanotstand schon ausriefen, ist dies nicht mit einem entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne vergleichbar. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es gehört zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH 21.2.2023, Ra 2023/01/0021).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands gemäß § 6 VStG nicht ersichtlich. Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde warf den Beschwerdeführern die Verwaltungsübertretungen somit zurecht vor.

H. Strafbemessung

Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu ahnden.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die Anzeigepflicht (§ 2 Abs 1 VersG) die Prüfung sicherstellen soll, ob eine Untersagung der Versammlung geboten ist bzw entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen werden können. § 14 Abs 1 VersG bezweckt die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung. Das angelastete Verhalten der Beschwerdeführer unterlief diese Gesetzeszwecke.

Beide handelten wissentlich. Das Unterlassen der Anzeige war den Beschwerdeführern vollkommen bewusst. Sie nahmen dies in Kauf um bei der Blockade einer stark frequentierten Straße möglichst große Aufmerksamkeit zu erregen. Gleiches gilt für die Verpflichtung zum Verlassen des Versammlungsorts. Dies teilten der Behördenvertreter und Einsatzkräfte vor Ort mit.

Bei beiden Beschwerdeführern werden durchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse angenommen. Es liegen keine Erschwerungsgründe vor. Die absolute Unbescholtenheit ist als Milderungsgrund zu werten.

Zur Höhe der Strafe ist auch gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigen, die Beschwerdeführer begangen die Taten aus achtenswerten Beweggründen. Diese bilden – so VwGH 26.5.1995, 95/17/0074 mwN – das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6 StGB. Wie einerseits ein Beweggrund ein „besonders verwerflicher“ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 um einen „achtenswerten“ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen. Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs 2 Satz 2 StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, sind „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen.

Die bislang unbescholtenen Beschwerdeführer beabsichtigen mit der gegenständlichen Protestaktionen wachzurütteln, um auf die drastischen und für uns alle bereits spürbaren Folgen der Klimakrise aufmerksam zu machen, nachdem andere von ihnen gesetzte Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führten. Somit sind die verhängten Geldstrafen für den jeweils ersten Spruchpunkt auf € 30 und für den jeweils zweiten Spruchpunkt auf € 20 herabzusetzen (ähnlich LVwG Tirol 14.3.2023, LVwG-2023/12/0306; 14.3.2023, LVwG-2023/23/0483; 16.3.2023, LVwG-2023/23/0481; 16.3.2023, LVwG-2023/23/0625). Die Verhängung dieser Geldstrafen ist schuld- und tatangemessen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Entsprechend sind auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren.

Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, nämlich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht als gering angesehen werden kann.

I. Spruchberichtigungen

Wie oben aufgeführt richten sich die Einsprüche von CC – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht nur gegen die Strafhöhe. Somit traten durch diese Einsprüche die gesamten Strafverfügungen gemäß § 49 Abs 2 Satz 4 VStG außer Kraft.

Die in weiterer Folge erlassenen Sprüche der angefochtenen Straferkenntnisse sind mangelhaft. Sie enthalten keine der verpflichtenden Bestandteile. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem (1.) die als erwiesen angenommene Tat, (2.) die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, sowie (3.) die verhängte Strafe an die angewendete Gesetzesbestimmung, zu enthalten. Auf Grund dieser Bestimmung sollen Beschuldigte zum ersten wissen, was ihnen vorgeworfen wird, um Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfs anbieten zu können. Zum zweiten soll auch eine Doppelbestrafung verhindert werden. Ebenso soll drittens der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt werden, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu können. Zu diesen verpflichtenden Spruchmerkmalen (Tatvorwurf, verletzte Verwaltungsvorschrift sowie Sanktionsnorm) liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (dazu Fister, § 44a VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz2 [2017]). Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z 1 VStG reicht die bloße Verweisung auf einen anderen, wenn auch dem Beschwerdeführer bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren nicht aus, das Verhalten muss vielmehr im Spruch selbst umschrieben sein (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012; 19.3.2014, 2013/09/0044; 16.6.2000, 96/21/0737). Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse enthält keinen dieser zwingend vorgeschriebenen Spruchbestandteile.

Wenn sich der Einspruch sowohl gegen den Schuld- als auch gegen den Strafausspruch der Strafverfügung wendet, spricht die Behörde – so VwGH 24.1.2022, Ra 2021/09/0221, Rz 17 – mit ihrem Straferkenntnis, mit dem es ausdrücklich nur die Strafe herabsetzt, zumindest implizit bestätigend auch über den Schuldspruch ab, kann sie sich in diesem Fall bei der Entscheidung über die Strafe doch nicht auf einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch stützen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Fall in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheids zu ergänzen (anders VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175; übereinstimmend allerdings auf die konträre Entscheidung verweisend VwGH 18.5.2022, Ra 2021/02/0074).

Grundsätzlich besteht für das Verwaltungsgericht „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht“ den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; weiters 13.9.2018, Ra 2018/16/0062; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 28.5.2014, 2012/07/0033; 15.10.2013, 2010/02/0161; 23.5.2012, 2011/17/0298; 19.4.2012, 2010/01/0010). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).

In den Verfahren von CC wertete die belangte Behörde fälschlicherweise den Einspruch nur als gegen die Strafhöhe gerichtet, deshalb sind in den gegenständlich angefochtenen Straferkenntnissen die Tatvorwürfe und auch die Sanktionsnormen einzufügen. Darüber hinaus ist die Ersatzfreiheitsstrafe den konkreten Spruchpunkten zuzuordnen. Auch im Straferkenntnis betreffend Beschwerdeführerin AA war die Spruchberichtigung aufgrund der Angaben des Vertreters der belangten Behörde vorzunehmen, allerdings stellt dies keinen Austausch des Tatvorwurfs dar.

J. Kosten

Da Kosten des Behördenverfahrens bereits mit dem Mindestbetrag von jeweils € 10 festgesetzt wurden, ist insoweit keine Neufestsetzung erforderlich.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für die Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da den Beschwerden (teilweise) Folge gegeben wurde.

K. Ergebnis

Die Einsprüche gegen die Strafverfügungen gegen CC richten sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht „ausdrücklich nur“ gegen die Strafhöhe. Somit ist auch in diesem Verfahren der Schuldspruch zu prüfen.

Beide Beschwerdeführer verwirklichten die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, da sie als Veranstalter erstens ihre Anzeigepflicht nicht nachkamen (§§ 2 Abs 1 iVm 19 VersG) und zweitens die Versammlungsorte nach Auflösung nicht verließen (§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG).

Die gegenwärtige Klimakrise kann nicht als entschuldigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG gewertet werden. Allerdings handelten die Beschwerdeführer aus achtenswerten Beweggründen (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen Übertretungen der Anzeigepflicht nach §§ 2 Abs 1 iVm 19 VersG (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rz 30; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359) und Übertretungen der Verpflichtung, den Ort nach Auflösung zu verlassen nach §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 27, 36 ff; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; VfSlg 19.818/2013, Rz 18) in den Randbereich der Versammlungsfreiheit und somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Allerdings beträgt der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt € 720 (§ 19 VersG). In den gegenständlichen Erkenntnissen wurden die Strafen auf € 30 und € 20 reduziert. Aus diesem Grund ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Darüber hinaus ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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