LVwG T LVwG-2023/24/1264-4

LVwG-2023/24/1264-4Landesverwaltungsgericht19.07.2023

Regest

Taxi

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/24/1264-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.24.1264.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2023, GZ ***, betreffend drei Übertretungen nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBO 2020),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Dagegen werden die Beschwerden zu den Spruchpunkten 1. und 3. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat zu den Spruchpunkten 1. und 3. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 60,00 (insgesamt Euro 120,00) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2023, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen:

„1.Tatzeit: 04.03.2023, 15:09 Uhr - 04.03.2023, 15:12 Uhr

Tatort: **** X, Adresse 2, Flughafen X

Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als Gewerbeinhaber eines Personenbeförderungsgewerbes mit PKW - Taxi nicht dafür Sorge getragen, dass der Lenker BB eines eingesetzten Fahrzeuges (Taxi) zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort eine funktionierende Einrichtung zur bargeldlosen Bezahlung mittels Kredit-, Debit- bzw. Bankomatkarte mitgeführt hat.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach §§ 3 Abs 6 und 21 Abs 1 TPBO 2020, LGBl Nr 138/2020 iVm § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz – GelverkG, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 300,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt.

„2.Tatzeit: 04.03.2023, 15:09 Uhr - 04.03.2023,15:12 Uhr

Tatort: **** X, Adresse 2, Flughafen X

Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als Gewerbeinhaber eines Personenbeförderungsgewerbes mit PKW - Taxi zu verantworten, dass BB zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi verwendet wurde, gelenkt hat, obwohl das angeführte KFZ nicht über ein Schild mit der Aufschrift "TAXI'', welches auf dem Fahrzeugdach angebracht werden muss und den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TPBO 2020 entspricht, verfügte.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach §§ 5 Abs 1 und 21 Abs 1 TPBO 2020, LGBl Nr 138/2020 iVm § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz – GelverkG, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 300,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt.

„3.Tatzeit: 04.03.2023, 15:09 Uhr -04.03.2023, 15:12 Uhr

Tatort: **** X, Adresse 2, Flughafen X

Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als Gewerbeinhaber eines Personenbeförderungsgewerbes mit PKW - Taxi zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, im angeführten Taxifahrzeug weder der Name noch der Standort des Gewerbeinhabers gut sichtbar angebracht gewesen sind.

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach §§ 6 und 21 Abs 1 TPBO 2020, LGBl Nr 138/2020 iVm § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz – GelverkG, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 300,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte – zusammengefasst - wie folgt aus:

Betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses führte er aus, dass der Lenker BB ein Aushilfsfahrer sei und ausschließlich zur Durchführung bestellter und bereits bezahlter Personentransporte vom Hotel CC in W zum Flughafen X eingesetzt worden sei. Es bestehe sohin kein Inkassobedarf. Die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes sei deshalb schon aus denklogischen Gründen nicht möglich.

Betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses führte er aus, dass das TAXI-Schild über Verlangen der Fahrgäste abgenommen und im Kofferraum des Fahrzeuges verwahrt worden sei. Gemäß § 5 Abs 3 der TPBO 2020 sei das TAXI-Schild über Verlangen des Fahrgastes/ der Fahrgäste abzunehmen und dieser Aufforderung sei entsprochen worden.

Betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses führte er aus, dass der Tatbestand des § 6 TPBO 2020 jedenfalls nicht verwirklich sei, weil sowohl am als auch - wie von der Vorschrift verlangt werde – im Fahrzeug der Name des Unternehmers und der Standort des Fahrzeuges gut sichtbar angebracht seien. Der Beschwerdeführer legte zu diesem Vorbringen vier Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges vor.

Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass es für das einschreitende Organ ohne weiteren Aufwand möglich und auch zumutbar gewesen sei, festzustellen, dass die vorgeworfenen Tatbestände nicht verwirklicht worden seien. Er beantragte die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Mit Stellungnahme des Stadt X vom 23.05.2023, Zl ***, wurde ausgeführt, dass Herr BB am 04.03.2023 um 15:09 Uhr am Taxistandplatz am Flughafen X angetroffen worden sei. Vor Ort habe nicht bewiesen werden können, ob es sich um eine bereits im vorab bezahlte Fahrt handelte. Das Taxischild sei nicht am Fahrzeug angebracht gewesen, auch habe der Fahrer die Behörde nicht über das Verlangen der Fahrgäste zur Abnahme des Schildes informiert, es handle sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers. Zudem handle es sich bei dem auf den Lichtbildern der Beschwerde ersichtlichen Fahrzeug nicht um das kontrollierte Fahrzeug. Kontrolliert worden sei eine Kombilimousine von Mercedes, welche keine äußere Beschriftung aufgewiesen habe.

Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.06.2023 führte dieser bezugnehmend auf die Stellungnahme der Stadt vom 23.05.2023 aus, dass diese in keiner Weise nachvollziehbar sei. So sei zwar Herr BB im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angehalten worden, jedoch sei dieser vom einschreitenden Organ nicht gefragt worden, warum kein Taxischild angebracht sei. Es sei Aufgabe des einschreitenden Organs nachzufragen. Auch moniert der Beschwerdeführer eine mangelnde Kontroll- und Erhebungstätigkeit des einschreitenden Organs, zumal es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug sehr wohl um jenes auf den Lichtbildern in der Beschwerde handle. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer den Zulassungsschein für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vor.

II.Sachverhalt

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, die Stellungnahme der Stadt X und die darauf bezugnehmende Stellungnahme des Beschwerdeführers.

AA, geboren am 03.04.1968 ist der Gewerbeinhaber des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW - Taxi „DD“ mit Standort Adresse 1 in **** Z (s GISA Auszug GISA Zl ***).

Am 04.03.2023 führte BB als Aushilfsfahrer des Beschwerdeführers einen Personentransport im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes „DD“ vom Hotel CC in W zum Flughafen X durch. Es handelt sich demnach um eine Fahrt zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel.

Am 04.03.2023 fand am Flughafen X eine Taxi-Schwerpunktkontrolle zwischen 13:30 Uhr und 17:30 Uhr statt. Von 15:09 Uhr bis 15:12 Uhr wurde der verfahrensgegenständliche, von BB gelenkte PKW, ein Mercedes-Benz Vito (V-Klasse) mit dem Kennzeichen *** (A), kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der gegenständliche PKW über keine funktionierende Einrichtung zur bargeldlosen Bezahlung mittels Kredit-, Debit- bzw Bankomatkarte verfügte.

Am Armaturenbrett des kontrollierten PKW befand sich ein Aufkleber mit der Aufschrift „DD“, darunter die Adresse „Adresse 3, A-**** Z“ und die Telefonnummer ***. Aus dem GISA Auszug ist jedoch zu entnehmen, dass der Gewerbestandort an der Adresse „Adresse 1“ ist.

Weiters konnte festgestellt werden, dass das Taxischild nicht am Fahrzeug angebracht war.

Nicht festgestellt werden konnte, ob sich Taxi-Schild im Kofferraum des kontrollierten PKW befand, die Fahrgäste die Abnahme des Taxi-Schildes vom Lenker verlangten und ob der Lenker im Rahmen der Kontrolle nach dem Verbleib des Taxi-Schildes befragt wurde.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers und seinem Gewerbe ergeben sich aus dem GISA-Auszug vom 27.04.2023 im verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der Anzeige der Meldungslegerin vom 7.3.2023.

Die Feststellungen zum Taxi-Schild ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal weder aus der Anzeige noch aus der Stellungnahme des einschreitenden Organs zu entnehmen ist, dass anlässlich der Kontrolle am 04.03.2023 diesbezüglich Ermittlungen getätigt wurden. Die Feststellung zum Fehlen der Einrichtung für die bargeldlose Bezahlung ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und wurde das Nichtvorhandensein vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass sich im Fahrzeug der Aufkleber mit Namen und dem unrichtigen Standort des Gewerbeinhabers („Adresse 3“) befand, ergibt sich sowohl aus vom einschreitenden Organ angefertigten Lichtbildern, als auch jenen, welche vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerde vorgelegt wurden.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 – TPBO 2020, LGBl Nr 138/2020, lauten wie folgt:

Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW (Taxi)

§ 3

Taxifahrzeug

(6) Alle im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) eingesetzten Fahrzeuge, müssen über funktionierende Einrichtungen zur bargeldlosen Bezahlung mittels Kredit-, Debit- bzw. Bankomatkarte verfügen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschließlich zur Schülerbeförderung und/oder zu Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung verwendet werden.

§ 5

Kennzeichnung des Taxifahrzeuges

(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.

(3) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift “TAXI” bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen. Ferner ist dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.

§ 6

Anbringung im Fahrzeug

Im Fahrzeug sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.

§ 21

Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl Nr 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 18/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

Strafbestimmungen

§ 15.

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

V.Erwägungen:

Mit der Novelle des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl Nr 112/1996, durch BGBl I Nr 13/2021, wurde das Mietwagengewerbe mit PKW mit dem Taxi-Gewerbe unter dem einheitlichen „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi“ eingeordnet. Obwohl das GelverkG in seinem § 14 Abs 1b eine Ermächtigung des Landeshauptmanns enthält, hinsichtlich der Tarifverordnung für den gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr abweichende Regelungen für jene Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt und bei denen vor der Fahrt bereits Fahrpreis, Abfahr- und Zielort vereinbart werden, zu treffen, wurden in der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 betreffend diese Fahrten keine differenzierenden Regelungen hinsichtlich der Ausstattung der Fahrzeuge normiert. Dies hat zur Folge, dass PKW, mit denen ausschließlich diese Art von Fahrten durchgeführt werden, grundsätzlich dieselbe Ausstattung wie PKW, mit denen herkömmliche Taxi-Fahrten durchgeführt werden, aufweisen müssen.

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses

Gemäß § 3 Abs 6 TPBO 2020 müssen alle im Personenbeförderungsgewerbe PKW (Taxi) eingesetzten Fahrzeuge über funktionierende Einrichtung zur bargeldlosen Bezahlung verfügen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind lediglich jene Fahrzeuge, die ausschließlich zur Schülerbeförderungen bzw aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung verwendet werden.

Da das am 04.03.2023 kontrollierte Fahrzeug zweifelsfrei für das Personenbeförderungsgewerbe PKW (Taxi) eingesetzt wurde und eine solche Einrichtung zur bargeldlosen Bezahlung nicht aufwies, hat der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber den Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

Gemäß § 6 TPBO 2020 sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers für den Fahrgast gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen.

Wie aus den sich im Akt befindlichen Lichtbildern (sowohl vom einschreitenden Organ als auch vom Beschwerdeführer angefertigt) hervorgeht, war am Armaturenbrett des verfahrensgegenständlichen PKW ein Aufkleber mit dem Text „DD, Adresse 3, A-**** Z, Tel. ***“, angebracht. Dem GISA-Auszug ist jedoch zu entnehmen, dass der Standort des Gewerbeinhabers nicht „Adresse 3“, sondern „Adresse 1, **** V“ ist. Insofern entspricht der Aufkleber im Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht den eindeutigen Vorgaben des § 6 TPBO 2020 Standort des Gewerbeinhabers gut sichtbar am Armaturenbrett anzubringen sind. Demnach liegt auch diese dem Beschwerdeführer angelastete Veraltungsübertretung objektiv vor.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was sein Verschulden hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 3. in Zweifel zu ziehen vermag, weshalb gemäß § 5 Abs 1 VStG von einer fahrlässigen Begehung auszugehen ist.

Zur Strafbemessung zu Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernde oder erschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen in Höhe von je Euro 300,00, bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 7.267,00, keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses

Gemäß § 5 Abs 1 TPBO 2020 sind Taxifahrzeuge durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen. § 5 leg cit enthält genaue Anforderungen an die Beschaffenheit des Taxi-Schildes. Nach Abs 3 leg cit ist das Taxi-Schild auf Verlangen des Fahrgastes bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeine gelegenen Fahrziel abzunehmen.

Die Fahrt mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug am 04.03.2023 führte vom Hotel CC in W zum Flughafen X, es handelt sich demnach um eine Fahrt zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel. Dass das einschreitende Organ anlässlich der Kontrolle am 04.03.2023 ermittelte, ob sich das Taxi-Schild im Kofferraum des verfahrensgegenständlichen PKW befand, oder ob die Fahrgäste die Abnahme des Schildes vom Lenker verlangt haben, konnte nicht festgestellt werden.

Insofern konnte das Landesverwaltungsgericht nicht mit der für die Bestrafung notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig gehandelt hat. Da dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werde konnte, war– in dubeo pro reo – spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder der Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung widerspricht weder Art 6 EMRK.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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