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LVwG-2022/36/1078-16•LVwG T LVwG-2022/36/1078-16
LVwG-2022/36/1078-16Landesverwaltungsgericht18.07.2023
Nachbarbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.02.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 11.08.2011, Zl ***, wurde dem ua auch von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragten Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Z Land die Baubewilligung erteilt und im Weiteren auch mit dem Bauvorhaben begonnen. Im Zuge der Ausführung dieses Bauvorhabens wurde auch das Gelände am angrenzenden, nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstück (Gst **2 KG Z) teilweise um mehr als 1,5 m verändert. Die Geländeveränderungen am Gst **2 KG Z Land sind nicht von diesem bewilligten Bauvorhaben der Beschwerdeführerin und ihrer Miteigentümer erfasst und ist dazu auch sonst kein Baukonsens erwirkt worden.
Ein Bauvorhaben auf dem Gst **2 KG Z war vom vormaligen Eigentümer angestrebt, eine Baubewilligung wurde dafür aber nicht erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 24.07.2019, Zl ***, wurde dann dem vom Rechtsnachfolger im Eigentum des verfahrensgegenständlichen Gst **2 KG Z Land, CC (in der Folge: Bauwerber), beantragten Neubau eines Wohnhauses auf diesem Grundstück die Bewilligung erteilt und mit der Ausführung dieses Bauvorhabens begonnen.
Im Zuge der Bauführung wurden Änderungen gegenüber dem Baukonsens vorgenommen und ua im Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück im Miteigentum der Beschwerdeführerin Gst **1 KG Z Land hin baulichen Anlagen errichtet.
Mit dem verfahrensgegenständlichen, bei der Baubehörde am 20.04.2020 eingelangten Bauansuchen, beantragte der Bauwerber (nachträglich) die Erteilung der Baubewilligung für eine Reihe von Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 24.07.2019 bewilligten Neubau. Davon umfasst sind ua auch die Errichtung von Stützmauern samt Absturzsicherungen zT auch im Mindestabstandsbereich zum Gst **1 KG Z Land hin, das sich im Miteigentum der Beschwerdeführerin befindet.
Dazu wurde im baubehördlichen Verfahren – nach erfolgten Verbesserungsaufträgen - ua auch das hochbautechnische Gutachten vom 23.11.2021 erstattet, in dem sich umfassende Ausführungen zu den in der Vergangenheit erfolgten Geländeveränderungen finden. Zusammengefasst wurde auch ausgeführt, dass durch die Bauführung der Beschwerdeführerin am Nachbargrundstück teilweise auch das Gelände des verfahrensgegenständlichen Grundstücks konsenslos um mehr als 1,5 m verändert wurde.
Im Ergebnis kommt der hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde unter Zugrundelegung des Geländeverlaufs vor dieser Änderung im Jahr 2011 zum Schluss, dass die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO gegenüber dem Grundstück im Miteigentum der Beschwerdeführerin (Gst **1 KG Z Land) eingehalten sind.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.02.2022, Zahl ***, wurde den beantragten Baumaßnahmen die Baubewilligung erteilt.
Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 31.03.2022 ein und führte darin nach Darlegung des Sachverhalts samt Vorgeschichte zusammengefasst Folgendes aus:
Im hochbautechnischen Gutachten der belangten Behörde komme der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass die vom Konsenswerber im Jahr 2020 hergestellten Außenanlagen auf Grundlage der Vermessungsurkunde von DD vom 04.05.2021 konsenslos errichtet worden seien (Punkt 2.6 auf S. 16). Der Amtssachverständige komme weiters zum Ergebnis, dass die Höhe der im Zeitraum Juni/Juli 2020 im Grenzbereich zum Gst **1 errichtete Stützmauer „offenkundig mehr als 2 Meter betrage“ (Punkt 2.6.1 auf S. 17). Eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der baulichen Anlagen im Abstandsbereich des Baugrundstückes liege nicht vor.
Zudem stelle es eine reine Vermutung dar, dass im Sommer 2011 von „den Nachbarn“ auf Gst **2 eine Geländeveränderung vorgenommen worden wäre. Darüber hinaus lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, in welcher Höhe die vermutete Geländeveränderung erfolgt wären. Selbst wenn man jedoch die Vornahme von Geländeveränderungen im Sommer 2011 als erwiesen annehmen würde und auch das Ausmaß der Geländeveränderung festgestellt würde, so hätte die Geländeveränderung vor mehr als 10 Jahren stattgefunden. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 1 TBO 2018 sei bei der Beurteilung von Höhen innerhalb der Abstandsflächen zum Nachbarn vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Anderes gelte, wenn das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wird und sei diesfalls vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Gemeint sei bei dieser Ausnahme die Bauführung, welche Inhalt des Baukonsenses ist. In einer zweiten Möglichkeit werde nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes festgelegt, dass auch dann vom bestehendem Geländeniveau auszugehen sei, wenn eine Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurückliege. Ob diese Geländeveränderung vor mehr als 10 Jahren im Rahmen eines Bauvorhabens erfolgt sei und hierfür ein Baukonsens vorliege oder nicht, sei dabei gerade nicht relevant. Gehe man wie die Baubehörde daher davon aus, dass im Sommer 2011 eine Geländeveränderung stattgefunden hat, so liege dieser Zeitraum jedenfalls mehr als 10 Jahre vor dem 28.02.2022 als jenem Datum, mit dem die bis dato konsenslos errichteten Bauwerke überhaupt erst (nicht rechtskräftig) bewilligt wurden.
Zudem würden sich im gesamten hochbautechnischen Gutachten keinerlei Angaben zu absoluten Höhepunkten betreffend den Grenzbereich zum Gst **1 finden und stünden im krassem Widerspruch zu den exakten Ausführungen zur Stützmauer im Grenzbereich zum Gst **3 auf S. 21 des Gutachtens. Zudem sei die Anbringung einer Absturzsicherung hinsichtlich der gesamtzulässigen Höhe miteinzurechnen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 07.09.2022, Zl ***, sowie das geoinformationstechnische Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***, eingeholt sowie am 05.10.2022 eine Verhandlung durchgeführt, die am 09.05.2023 fortgesetzt wurde, bei denen alle Parteien des Beschwerdeverfahrens und die beigezogenen Sachverständigen anwesend waren.
Der hochbautechnische Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 07.09.2022, Zl ***, unter Zugrundelegung des Lageplans der DD vom 19.10.2021, Zl ***, sowie der Einreichplänen der EE GmbH vom 14.10.2021, Projektnummer ***, mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass ua auch in keinem Bereich der sich aus dem § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 (Stützmauer inkl Absturzsicherung) ergebenden maximalen Höhe von 2,0 m eine Überschreitung vorliegt und es somit auch keiner Zustimmung der unmittelbar angrenzenden Nachbarn (Eigentümer des Gst **1 KG Z Land), bedarf.
Im Rahmen der Verhandlung am 05.10.2022 wurde – wie auch bereits im hochbautechnischen Gutachten vom 23.11.2021 mit näherer Begründung ausgeführt - anhand des verfahrensgegenständlichen Lageplans der DD vom 19.10.2021, Zl ***, im Detail dargelegt, dass im Zuge der Bauführung auf dem Grundstück im Miteigentum der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 auch das Gelände am verfahrensgegenständlichen Grundstück konsenslos zT um mehr als 1,5 m verändert wurde. So ergibt sich zB auf Höhe der Holzhütte der Beschwerdeführerin, dass am verfahrensgegenständlichen Grundstück im Mindestabstand das Gelände um 2 m abgegraben wurde (Abgleich der Vermessungsdaten aus dem Jahr 2005 in blauer Farbe kenntlich gemacht mit den Vermessungsdaten aus dem Jahr 2018 in grüner Farbe kenntlich gemacht).
Hinsichtlich des südlichen Mindestabstandsbereiches für den keine terrestrischen Vermessungsdaten aus dem Jahr 2005 vorliegen (Schnitte G1, G2 und G3) und daher zur Erstellung der Einreichpläne eine Interpolation des Geländeverlaufes erfolgte, wurde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergänzend das geoinformationstechnische Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***, eingeholt.
Daraus ergibt sich, dass für den Zeitraum vor der konsenslosen Geländeveränderung im Jahr 2011 Laserscandaten von Befliegungen aus dem Jahr 2008 vorliegen (Flugstreifen vom 10.09.2008 und 15.10.2008, Abbildung 1). Das Ergebnis der ermittelten Höhen aus dem DGM 2008 zeigt Abweichungen gegenüber dem interpolierten Geländeniveau der Einreichpläne auf, wie es in der Tabelle auf Seite 5 des Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen 07.09.2022, Zl ***, (Spalte 2) übernommen wurde.
Wie in der Tabelle 1 dieses geoinformationstechnischen Gutachtens für jenen Bereich für den keine Vermessungen aus dem Jahr 2005 vorliegen (Schnitte G1, G2 und G3) in den Spalten zwei und drei zusammengefasst dargelegt, ergeben die Laserscandaten (Geländehöhe DGM 2008) bis auf den Schnitt G1 (1 cm höher) sonst im Übrigen einen niedrigeren Geländeverlauf, als das interpolierte Geländeniveau lt den Einreichplänen, und wie es der hochbautechnischen Beurteilung zu Grunde gelegt wurde, wie folgt:
Nr
Geländehöhe Gutachten (m)
(Geländehöhen lt der Einreichpläne wie sie dem hochbautechnischen Gutachten vom 07.09.2022, Zl ***, zu Grunde gelegt wurden)
Geländehöhe DGM 2008 (m)
(lt Laserscandaten der Befliegung am 10.09.2008 und am 15.10.2008)
G1
808,42
808,41
G2
807,50
808,12
807,99
808,17
G3
806,02
806,60
806,56
806,76
Wie weiters in Spalte 5 und 6 der Tabelle 1 des geoinformationstechnischen Gutachtens zusammengefasst dargetan, beträgt auf Grundlage der Geländehöhe der Laserscandaten der Befliegung im Jahr 2008 die Gesamthöhe der baulichen Anlagen (inklusiv Absturzsicherung) in diesem Bereich jeweils deutlich weniger als 2 m und ergibt sich dazu im Detail Folgendes:
Nr
Gesamthöhe Gutachten (m)
(Gesamthöhe der antragsgegenständlichen baulichen Anlagen lt der Einreichpläne wie sie dem hochbautechnischen Gutachten vom 07.09.2022, Zl ***, zu Grunde gelegt wurde)
Gesamthöhe DGM 2008 (m)
(Gesamthöhe der antragsgegenständlichen baulichen Anlagen bezogen auf das Gelände aufgrund der Laserscandaten der Befliegung am 10.09.2008 und am 15.10.2008)
G1
1,22
1,23
G2
1,01
0,79
0,52
0,74
G3
1,99
1,66
1,45
1,50
Im Rahmen der Verhandlung am 09.05.2023 hat der hochbautechnische Sachverständige ua auch bestätigt, dass die Angaben betreffend die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen aus seinem Gutachten im geoinformationstechnischen Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***, auch richtig übernommen wurden.
Im Anschluss an die Verhandlung am 09.05.2023 wurde die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde mündliche verkündet und von der Beschwerdeführerin gleich der Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akten, den vom Bauwerber ergänzend eingebrachten Vermessungsurkunden und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiters ergänzend eingeholten Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 07.09.2022, Zl ***, und des geoinformationstechnischen Gutachtens vom 18.04.2023, Zl ***, sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein der Parteien des Beschwerdeverfahrens und der beigezogenen Sachverständigen.
Festgestellt wird, dass für den Großteil des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks (Gst **2 Z Land) Vermessungsdaten aus dem Jahr 2005 vorliegen (vgl verfahrensgegenständlicher Lageplan nach § 31 TBO 2022 der DD vom 19.10.2021, Zl ***, in blauer Farbe kenntlich gemacht).
Für den südlichen Bereich des Gst **2 Z Land (ca in einem Abstand von 5 m zur südlichen Grundgrenze – Verlauf des vormals bestehenden Zaunes) bestehen keine terrestrischen Vermessungsdaten aus dem Jahr 2005. Für diesen Bereich, liegen allerdings Laserscandaten der Befliegung aus dem Jahr 2008 vor (vgl geoinformationstechnischen Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***).
Im Zuge der Bauausführung der Beschwerdeführerin und ihrer Miteigentümer des mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens auf deren Grundstück (Gst **1 KG Z) wurde im Jahr 2011 auch das Gelände am angrenzenden nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauplatz (Gst **2 KG Z Land) verändert.
Dies wurde im Übrigen im Weiteren Verfahren von der Beschwerdeführerin auch gar nicht mehr bestritten.
Festgestellt wird weiters, dass für die beabsichtigte Bauausführung auf dem verfahrensgegenständlichen Gst **2 KG Z Land im Jahr 2018 Vermessungen im Bereich dieses Grundstückes durchgeführt wurden (vgl verfahrensgegenständlicher Lageplan nach § 31 TBO 2022 der DD vom 19.10.2021, Zl ***, in grüner Farbe kenntlich gemacht).
Aus den Vermessungsurkunden, insbesondere dem Abgleich der Vermessungsdaten aus dem Jahr 2005 und 2018, die samt Legende im verfahrensgegenständlichen Lageplan der DD vom 19.10.2021, Zl ***, entsprechend deutlich farblich dargestellt sind, ergibt sich deutlich, dass dabei das Gelände im verfahrensgegenständlichen Mindestabstandsbereich zT um 2 m (Abgrabung) geändert wurde (ca auf Höhe der Holzhütte der Beschwerdeführerin). Für diese Geländeänderung ist kein Baukonsens gegeben.
Im Zuge der Bauausführung des mit Bescheid vom 24.07.2019, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens auf Gst **2 KG Z Land wurde das Gelände auf diesem Grundstück im Jahr 2019/2020 nochmals verändert und im Zuge dieser Bauausführung auch die nunmehr ua verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im Mindestanstandsbereich (Stützmauer mit Absturzsicherung) konsenlos errichtet.
Mit dem verfahrensgegenständlichen, am 20.04.2020 bei der Baubehörde eingebrachten, Bauansuchen wurde für die erfolgten Änderungen bzw konsenslosen Errichtungen nunmehr nachträglich die Erteilung der Baubewilligung beantragt.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44/2022 in der Fassung 62/2022:
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
(…)
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
(…)
(…)
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
(…)
(…)
(…)
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(..)
(…)
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
In einem Verfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren ist jedoch – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts auf das Beschwerdevorbringen und nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht des Nachbarn besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; ua).
2. Das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist nämlich - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige und konkrete Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).
3. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 33 Abs 3 TBO 2022 ist taxativ (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163; VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; ua).
Über die in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Rechte hinaus kommt einem Nachbarn in einen Baubewilligungsverfahren nach der Tirol Bauordnung daher kein Mitspracherecht zu.
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, ist es dem Gesetzgeber auf Grund der Verfassung nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden (vgl VfGH 21.03.1986,SlgNr 10.844; ua).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die Beschränkung der Nachbarrechte in der Tiroler Bauordnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Miteigentümerin des Gst **1 KG Z Land das unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz (Gst **2 KG Z Land) angrenzt und liegen die Grenzen dieses Nachbargrundstückes auch teilweise in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer Nachbarin und damit Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist und ihr die Geltendmachung der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte zukommt soweit diese ihrem Schutz dienen, sohin daher gemäß § 33 Abs 3 lit e leg cit auch das Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 leg cit.
6. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Amtssachverständige der Baubehörde in seiner Stellungnahme zum Ergebnis komme, dass die Höhe der im Zeitraum Juni/Juli 2020 im Grenzbereich zum Gst **1 errichteten Stützmauer „offenkundig mehr als 2 Meter betrage“ (Punkt 2.6.1 auf S. 17), ist dazu zunächst Folgendes klarstellend auszuführen:
Wie sich aus dem im baubehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 23.11.2021 deutlich ergibt, ist diese Angabe der Höhe der Stützmauer im Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin in Bezug auf die Vorgaben des § 28 TBO 2022 erfolgt.
Nach § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 sind Stützmauern und Einfriedungen mit einer baulichen Gesamthöhe inklusive Absturzsicherung bis zu einer Höhe von 2 m nur anzeigepflichtig und bei einer Höhe von mehr als 2 m bewilligungspflichtig.
Bei der Zuordnung zB einer Stützmauern zum jeweiligen Verfahrensregime der Tiroler Bauordnung nach § 28 TBO 2022 (bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungs- und anzeigefrei) ist sohin deren Gesamthöhe entscheidend und beträgt die Gesamthöhe der verfahrensgegenständlichen Stützmauer zT mehr als 2 m (vom Mauerfuß aus gemessen).
Gegenständlich wurde daher dafür auch zutreffender Weise (nachträglich) die Erteilung der Baubewilligung beantragt.
7. Demgegenüber dürfen nach § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, in die Mindestabstandsflächen ragen oder innerhalb dieser errichtet werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu.
Bei der Beurteilung der maximal zulässigen Höhe zB einer Stützmauer inkl Absturzsicherung im Mindestabstand ohne Vorliegen der Zustimmung des betroffenen Nachbarn ist daher aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 nicht die Gesamthöhe der baulichen Anlage entscheidend, sondern ist diesbezüglich zur Ermittlung der maximal zulässigen Höhe von insgesamt 2 m jeweils vom höher anschließenden Gelände aus zu messen.
Unbeschadet dessen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, konnte daher den von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 28.09.2022 eingebrachten Lichtbildern, auf denen die Stützmauer vom Mauerfuß aus gemessen wird, im Hinblick auf die Vorgaben des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 keine Relevanz zukommen.
8. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die differenzierten Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in dessen Gutachten vom 23.11.2021 zum einen in Bezug auf die Höhe der Stützmauer iSd § 28 TBO 2022 (Gesamthöhe betreffend die Zuordnung zum jeweiligen Verfahrensregime) und zum anderen zur zulässigen Höhe im Mindestabstandsbereich iSd § 6 Abs 4 lit d leg cit (vom höher anschließenden Gelände gemessene Höhe) aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen bedingt ist, auf die sich der Sachverständige bei seinen Ausführungen jeweils auch ganz klar und ausdrücklich bezieht.
Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Widersprüchlichkeit des hochbautechnischen Gutachtens vom 23.11.2021 ist daher nicht gegeben.
9. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Stützmauer inkl Absturzsicherung im Mindestabstandsbereich zum Grundstück im Miteigentum der Beschwerdeführerin hin war sohin das höher anschließende Gelände maßgeblich, und war daher im Weiteren zu klären welcher Geländeverlauf in diesem Zusammenhang zu Grunde zu legen ist.
Soweit dazu in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es eine reine Vermutung darstelle, dass im Sommer 2011 von „den Nachbarn“ auf Gst **2 KG Z-Land eine Geländeveränderung vorgenommen worden sei und selbst wenn diese erfolgt wäre, deren Umfang nicht bekannt sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 23.11.2021 wird mit näherer Begründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Vermessungspläne sowie zahlreiche Lichtbilder detailliert und schlüssig dargetan, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück und das Grundstück im Miteigentum der Beschwerdeführerin (Gste **1 und **2, beide KG Z Land) vor den Bauführungen in diesem Bereich einen von Norden nach Süden hin ansteigenden Hang dargestellt hat (vgl dazu auch Seite 4, Punkt 2.4. ff des hochbautechnischen Gutachtens vom 23.11.2021).
Weiters ergibt sich aus diesem hochbautechnischen Gutachten unter Bezugnahme auf die vorliegenden Vermessungspläne der DD, dass im Zuge der Bauführung der Beschwerdeführerin und ihrer Miteigentümer auf Gst **1 auch das Gelände auf dem angrenzenden, verfahrensgegenständlichen Gst **2, beide KG Z Land, zT verändert wurde (vgl Abb 2 auf Seite 6 des hochbautechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 23.11.2021).
Aus einem Abgleich der Vermessungsdaten aus dem Jahr 2005 (in blauer Farbe dargestellt) und der Vermessungsdaten aus dem Jahr 2018 (in grüner Farbe dargestellt) im verfahrensgegenständlichen Lageplan der DD vom 19.10.2021, Zl ***, (samt deutlicher Legende und Angaben zu den Geländehöhen) ergibt sich daher auch für einen Laien zweifelfrei und deutlich ersichtlich, dass zB auf Höhe der Holzhütte der Beschwerdeführerin im Bereich des Mindestabstandes am verfahrensgegenständlichen Grundstück die vermessene Höhe im Jahr 2005 805,00 m betragen hat (H=805,00m) und im Jahr 2018 dann 803,00 m (H=803,00m).
Damit ergibt sich aufgrund der deutlichen Angaben im Vermessungsplan, dass jedenfalls in diesem Bereich im Zuge der Bauführung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 auch eine Geländeveränderung (Abgrabung) von zT mehr als 1,5 m im verfahrensgegenständlichen Mindestabstandsbereich des Gst **2 KG Z Land erfolgte. Dies wurde zudem auch von den Sachverständigen in den Verhandlungen am 05.10.2022 und am 09.05.2023 anhand des verfahrensgegenständlichen Lageplans der DD vom 19.10.2021, Zl ***, im Beisein der Parteien ausführlich erörtert.
Dass eine Geländeveränderung im gegenständlich relevanten Mindestabstand des Gst **2 KG Z-Land durch die Bauführung der Beschwerdeführerin und ihrer Miteigentümer im Jahre 2011 erfolgte, wurde im Übrigen im weiteren Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin auch gar nicht mehr bestritten.
Die Beschwerdeführerin hat im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann sogar selbst glaubhaft vorgebracht, dass dies mit dem Voreigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, der ebenfalls eine Bauführung auf seinem Grundstück angestrebt hat, so vereinbart wurde. Dazu wurde in der Verhandlung am 09.05.2023 auch der Kaufvertrag zwischen dem Bauwerber und dessen Voreigentümer eingebracht.
10. Zusammengefasst ergibt sich sohin hinsichtlich dieser unbedenklichen Vermessungspläne (Urkunden) – die im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurden - und den darin bereits für einen Laien klar ersichtlichen Angaben, dass durch die Bauführung der Beschwerdeführerin und ihrer Miteigentümer auch am angrenzenden verfahrensgegenständlichen Grundstück (Gst **2 KG Z-Land) Geländeveränderungen, so auch Abgrabungen von zT bis 2 m erfolgt sind.
Es war daher den in diesem Zusammenhang darüber hinaus gestellten Beweisanträgen keine Folge zu gegeben.
11. Im Weiteren wurde das Gelände des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes dann durch die Ausführung des mit Bescheid vom 24.07.2019, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens sowie der konsenslos erfolgte Errichtung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Stützmauer geändert.
12. Gemäß § 6 Abs 1 letzter Absatz TBO 2022 ist bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen, wenn das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde.
Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt.
Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
Im gegenständlichen Fall ist für das verfahrensgegenständliche Grundstück keine Höhelange festgelegt.
13. Durch die im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Jahr 2011 und im Jahr 2020 erfolgten Geländeveränderungen jeweils im Rahmen von Bauführungen war daher zunächst als Rechtsfrage zu klären, welches Gelände für die Beurteilung der nunmehr verfahrensgegenständlich nachträglich beantragten Baumaßnahmen - darunter auch für die bereits errichteten Stützmauern im Mindestabstandsbereich zum Grundstück im Miteigentum der Beschwerdeführerin hin – in Bezug auf § 6 TBO 2022 heranzuziehen ist.
14. In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des § 6 Tiroler Bauordnung durch die Novelle LBGl Nr 74/2001, ist insbesondere Folgendes ausgeführt:
„Bei der Erlassung der Tiroler Bauordnung 1998 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bei einer Bauführung im Falle einer Geländeveränderung nur dann von dem vor dieser Veränderung bestandenen Geländeniveau ausgegangen werden soll, wenn diese Veränderung in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Bauführung steht. Dieser Zusammenhang wurde jedenfalls bei Geländeveränderungen, die bereits zehn Jahre oder länger zurückliegen, nicht angenommen.
Weiters wurde davon ausgegangen, dass bei weiteren Bauführungen auf teilweise bereits bebauten Grundstücken zumindest dann vom veränderten Geländeniveau auszugehen ist, wenn die Veränderungen bereits durch die bisherige Bauführung bedingt waren. Insofern sollte das solcherart künstlich geschaffene Gelände als Urgelände anzusehen sein.
In dem noch zur Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Satz der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.1999, Zl. 97/06/0109-10 (richtigerweise: Zl. 97/06/0190-10) hat dieser die Auffassung vertreten, dass immer dann, wenn die Veränderung der Höhenlage des Geländes im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten (und bewilligten) Bauführung durchgeführt wurde, auch im Falle eines weiteren Bauvorhabens gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz (nunmehr: § 6 Abs. 1 letzter Satz) von der Höhenlage vor der ersten Veränderung des Geländes auszugehen ist.
Die nunmehrige Textierung stellt sicher, dass eine im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Bauführung vorgenommene Geländeveränderung wie bisher insofern nicht zu berücksichtigen ist, als die Abstände ausgehend vom Geländeniveau vor der Veränderung zu berechnen sind, wogegen Veränderungen, die bereits durch eine frühere Bauführung bedingt waren oder die mehr als zehn Jahre zurückliegen, in der Weise relevant sind, dass das seinerzeit veränderte Gelände zum Urgelände wird (Z. 10).“
15. Soweit das Gelände auf Gst **2 KG Z Land vom gegenständlichen Bauwerber im Zuge der Bauausführung des mit Bescheid vom 24.07.2019 bewilligten Neubaus geändert wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Im Rahmen dieser Bauführung wurden ua auch die nunmehr verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich zum Grundstück im Miteigentum der Beschwerdeführerin hin konsenslos errichtet.
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 01.04.2008, 2007/06/0323, Folgendes aus:
„Nach dem Grundsatz des viertletzten Satzes des § 6 Abs 1 TBO 2001 (nunmehr inhaltsgleich TBO 2022) ist maßgeblich, ob das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde. Es ist daher auf die Bauführung abzustellen, dies auch im Falle einer nachträglichen Baubewilligung.
Der drittletzte Satz des Absatzes (Andernfalls ...) knüpft an diesen Grundsatz an, daher ebenfalls an die Bauführung, nicht minder der vorletzte Satz des Absatzes (Dies gilt auch dann ...), die Zehnjahresfrist dieses Satzes ist daher ebenfalls auf die (beabsichtigte) Bauführung zu beziehen, somit im Falle einer nachträglichen Baubewilligung auf die bereits erfolgte Bauführung. Ansonsten könnte ja ein Bauwerber, dessen bereits errichtetes Gebäude wegen Verletzung der Abstandsvorschriften zum Nachteil des Nachbarn nicht bewilligungsfähig wäre, weil auf Anschüttungen nicht Bedacht zu nehmen wäre, durch Verschleppung des Bauverfahrens bzw. durch Einbringung eines neuerlichen Baugesuches zur gegebenen Zeit nach Ablauf von zehn Jahren, dann, wenn in einem solchen Fall auf Anschüttungen nicht mehr Bedacht zu nehmen wäre, letztlich die Abstandsvorschriften zum Nachteil des Nachbarn gleichsam manipulieren.“
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher bei verfassungskonformer Auslegung das Gelände, wie es infolge der Ausführung des mit Bescheid vom 24.07.2019, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens sowie der konsenslos erfolgten Errichtung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Stützmauer geändert wurde, für die nunmehrige nachträgliche Bewilligung der Stützmauer in Bezug auf die Beurteilung nach § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 nicht relevant.
16. Das Gelände des verfahrensgegenständlichen Grundstücks wurde weiters im Jahr 2011 durch die Bauführung der Beschwerdeführerin und ihren Miteigentümer zur Errichtung ihres mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens verändert.
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass das so von ihr und ihren Miteigentümern am Nachbargrundstück damals geschaffene Gelände für die gegenständliche Beurteilung nach § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 heranzuziehen sei und ist dazu Folgendes auszuführen:
Zum Zeitpunkt der Geländeveränderung am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück im Jahr 2011 stand die Tiroler Bauordnung 2011 (WV), LGBl Nr 57/2011 in Geltung.
Gemäß § 49 Abs 1 TBO 2011 (nachfolgend inhaltsgleich: § 58 TBO 2018 und § 58 TBO 2022) war bzw ist die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.
Wie vorstehend bereits näher dargelegt, ergibt sich aus den vom Bauwerber eingebrachten Vermessungsurkunden – insbesondere auch dem Lageplan nach § 31 TBO 2022 der DD vom 19.10.2021, Zl ***, aus dem Abgleich der darin farblich dargestellten Vermessungsdaten zweifelsfrei, dass bei der Änderung des Geländes durch die Ausführung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin und ihrer Miteigentümer im Jahr 2011 das Gelände am angrenzenden nunmehrigen Baugrundstück im verfahrensgegenständlich relevanten Mindestabstandsbereich zT um 2m verändert wurde (Vermessungsdaten aus dem Jahr 2005 in blauer Farbe kenntlich gemacht und Vermessungsdaten aus dem Jahr 2018 in grüner Farbe kenntlich gemacht – Schnittstellenbereich am Gst **2 KG Z-Land auf Höhe der Holzhütte der Beschwerdeführerin).
Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen dieses Bauvorhabens der Beschwerdeführerin und ihrer Miteigentümer auf Gst **1 KG Z-Land ergibt sich zweifelfrei, dass die Geländeveränderungen am benachbarten nunmehrigen Baugrundstück (Gst **2 KG Z-Land) nicht von diesem bewilligten Bauvorhaben umfasst waren. Dazu kann insbesondere auf den Lageplan des DD vom 10.06.2011, Zl ***, und die Einreichpläne der FF GmbH vom 30.06.2011, GEZ MW, verwiesen werden.
Damit ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass die Geländeveränderungen am Gst **2 KG Z-Land vom Baubewilligungsbescheid vom 11.08.2011, Zl ***, nicht umfasst waren, und sich darauf gestützt dafür kein Baukonsens begründen kann.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Eine sonstige Bauanzeige für diese im Jahr 2011 erfolgte Geländeveränderung auf dem Gst **2 KG Z-Land besteht nicht, und ist diese Geländeveränderung auch nicht Teil einer sonst erteilten Baubewilligung.
Gegenteiliges wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin gar nicht geltend gemacht.
17. Auch wenn – wie von der Beschwerdeführerin glaubhabt vorgebracht - über diese Geländeveränderung im Jahr 2011 zwischen ihr und den damaligen Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst **2 KG Z-Land) Einvernehmen bestanden hat, ist diese Geländeveränderung am nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstück in baurechtlicher Hinsicht konsenslos erfolgt.
Es war daher den Beweisanträgen auf Einvernahme der vormaligen Eigentümer des Gst **2 KG Z-Land keine Folge zu geben.
18. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann eine in baurechtlicher Hinsicht konsenslose Geländeveränderung grundsätzlich nicht Grundlage für die Berechnung der nach § 6 TBO 2022 in den Mindestabständen zulässigen baulichen Anlagen sein.
Das Gelände des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, wie es durch die Bauführung der Beschwerdeführerin und ihren Miteigentümer im Zuge ihres mit Bescheid vom 11.08.2011 bewilligten Bauvorhabens geschaffen wurde, und im Lageplan nach § 31 TBO 2022 der DD vom 19.10.2021, Zl ***, in grüner Farbe ergänzend dargestellt ist (Vermessung aus dem Jahr 2018), war daher ua für die Prüfung der nunmehr nachträglich beantragten baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich nach § 6 TBO 2022 ebenfalls nicht zu Grunde zu legen.
19. Soweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass hinsichtlich dieser Geländeveränderungen im Jahr 2011 die 10 Jahresfrist des § 6 TBO 2022 bereits verstrichen sei und das damals geschaffene Gelände für die Beurteilung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Stützmauer relevant sei, konnte diesem Vorbringen bereits deshalb keine Berechtigung zukommen, da die Geländeveränderungen im Jahr 2011 konsenslos erfolgt sind.
Es war daher in diesem Zusammenhang auf das verfahrensgegenständliche, bereits am 20.04.2020 bei der Baubehörde eingebrachte Bauansuchen zur nachträglichen Erteilung der Bewilligung auch nicht mehr weiter im Detail einzugehen.
20. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass sich in Klärung der Rechtsfrage welches Gelände für die Beurteilung der verfahrensgegenständlich (nachträglich) beantragten Baumaßnahmen - insbesondere auch der Stützmauern nach § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 - zu Grunde zu legen war, für das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie auch von der belangten Behörde der bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegt – ebenfalls ergeben hat, dass vom Gelände vor der Änderung des mit Bescheid vom 24.07.2019, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens und auch vor der Änderung durch das mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens und den in diesen Zusammenhang jeweils erfolgten Geländeveränderungen auszugehen war.
Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 – wenn auch mit Zustimmung der damaligen Eigentümer - jedoch baurechtlich konsenslos zu ihren Gunsten erfolgten Abgrabungen am verfahrensgegenständlichen Nachbargrundstück waren für die gegenständliche Prüfung der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 daher nicht beachtlich.
Das Landesverwaltungsgericht hat daher aufgrund der von ihm selbst erfolgten Beurteilung dieser Rechtsfrage, dann im Weiteren an die beigezogenen Sachverständigen auf dieser Grundlage die Gutachtensaufträge erteilt, bzw ist bereits die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung auch vom Geländeverlauf vor der Änderung im Jahr 2011 ausgegangen.
21. Zum gegenständlich relevanten Gelände ergibt sich daher im Detail - wie vorstehend bereits dargetan – dass im Jahr 2005 ua auch teilweise der Bereich der beiden Gste **1 und **2, beide Z Land, in Hinblick auf die Ausarbeitung einer Erschließung dieses neuen Baubereiches vermessen wurden.
Diese terrestrischen Vermessungsdaten aus dem Jahr 2005 sind im verfahrensgegenständlichen Lageplan der DD vom 19.10.2021, Zl ***, in blauer Farbe dargestellt.
Der nördliche Bereich dieser Grundstücke (ca in einem Abstand von 5 m bis zum damals bestehen Zaun) zu den südlich angrenzenden Grundstücken (Gste **4 und **5, beide KG Z Land) wurde damals nicht vermessen.
In diesem Teil des Mindestabstandes wurde daher für die Einreichpläne eine entsprechende Interpolation vorgenommen und kann dazu ua auch auf die umfassenden Ausführungen samt Lichtbilder im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 23.11.2021 verwiesen werden.
Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnische Sachverstände ist in seinem Gutachten vom 07.09.2022, Zl ***, unter Zugrundelegung des Geländeverlaufs vor der konsenslosen Änderung im Jahr 2011 – wie im verfahrensgegenständlichen Lageplan der DD vom 19.10.2021, Zl ***, sowie in den Einreichplänen der EE GmbH vom 14.10.2021, Projektnummer ***, deutlich dargestellt und entsprechend kenntlich gemacht, mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen (ua auch der Stützmauer inkl Absturzsicherung) in keinem Bereich eine Überschreitung der sich aus dem § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 ergebenden maximalen Höhe von 2,0 m vorliegt und es somit auch keiner Zustimmung der unmittelbar angrenzenden Nachbarn (Eigentümer des Gst. **1 KG Z Land), bedarf.
Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei einem Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, sohin von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereiches, um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG bzw der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmungen der ZPO handelt.
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht die Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen geltend gemacht und dazu auch keinen Beweis erbracht.
Es waren daher für jene Bereiche, für die terrestrische Vermessungsdaten in den Vermessungsplänen vorliegen, keine weiteren Ermittlungen geboten.
Es war daher aus diesem Grund dem darüberhinausgehenden Beweisantrag (Einholung von Laserscandaten für den gesamten Bereich) keine Folge zu geben.
22. Aufgrund des Vorbingens des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 05.10.2022 sind für jenen Teil des Mindestabstandsbereiches für den aus dem Jahr 2005 – sohin vor der konsenslosen Geländeveränderung im Jahr 2011 – keine Vermessungsdaten vorliegen (Bereich der Schnitte G 1, G 2 und G 2 der Einreichpläne der EE GmbH vom 14.10.2021, Projektnummer ***, zudem ergänzende Ermittlungen zur Feststellung dieses damaligen Geländes erfolgt.
23. Da sich auch aus dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Lageplan des mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl ***, bewilligten Neubaus der Beschwerdeführerin und ihrer Miteigentümer diesbezüglich keinerlei Vermessungsdaten – mangels Angabe - entnehmen lassen konnten, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das geoinformationstechnische Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***, eingeholt.
24. Aus diesem geoinformationstechnische Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***, ergibt sich, dass für den gegenständlichen Bereich Laserscandaten einer Befliegung aus dem Jahr 2008 vorliegen (Flugstreifen vom 10.09.2008 und 15.10.2008, Abbildung 1).
Es wurde daher für jenen Teil des Mindestabstandsbereiches für den vor der Geländeveränderung im Jahr 2011 keine Vermessungsdaten vorliegen (Bereich der Schnitte G 1, G 2 und G 2 der Einreichpläne der EE GmbH vom 14.10.2021, Projektnummer ***) die Laserscandaten der Befliegung aus dem Jahr 2008 erhoben.
Das Ergebnis der ermittelten Höhen aus dem DGM 2008 zeigt gegenüber dem interpolierten Geländeniveau der Einreichpläne, das in der Tabelle Seite 5 des hochbautechnischen Gutachtens vom 07.09.2022, Zl ***, übernommen wurde, Abweichungen
auf.
Wie mit näherer Darstellung dann in der Tabelle 1 dieses Gutachtens für jenen Bereich, für den keine Vermessungen aus dem Jahr 2005 vorliegen (Schnitte G1, G2 und G3), zusammengefasst angeführt, ergeben die Laserscandaten (Geländehöhe DGM 2008) sogar einen noch niedrigeren Geländeverlauf als das interpolierte Geländeniveau lt den verfahrensgegenständlichen Einreichplänen, wie es der hochbautechnischen Beurteilung zu Grunde gelegt wurde.
Auszug aus der Tabelle 1 des geoinformationstechnische Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***:
Nr
Geländehöhe Gutachten (m)
(Geländehöhen lt der Einreichpläne wie sie dem hochbautechnischen Gutachten vom 07.09.2022, Zl ***, zu Grunde gelegt wurden)
Geländehöhe DGM 2008 (m)
(lt Laserscandaten der Befliegung am 10.09.2008 und am 15.10.2008)
G1
808,42
808,41
G2
807,50
808,12
807,99
808,17
G3
806,02
806,60
806,56
806,76
Wie weiters in Spalte 6 der Tabelle 1 des geoinformationstechnischen Gutachtens zusammengefasst dargetan, beträgt auf Grundlage der Geländehöhe der Laserscandaten der Befliegung im Jahr 2008 die Gesamthöhe der baulichen Anlagen in diesem Bereich jeweils weniger als 2 m und ist die Beschwerdeführerin damit nicht in ihren Rechten verletzt.
Auszug aus der Tabelle 1 des geoinformationstechnische Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***:
Nr
Gesamthöhe Gutachten (m)
(Ergänzung: Gesamthöhe der antragsgegen-ständlichen baulichen Anlagen bezogen auf das in den Einreichpläne dargestellte Gelände der Vermessung im Jahr 2005, wie es auch dem hochbautechnischen Gutachten vom 07.09.2022, Zl ***, zu Grunde gelegt wurde)
Gesamthöhe DGM 2008 (m)
(Ergänzung: Gesamthöhe der antragsgegenständlichen baulichen Anlagen bezogen auf das Gelände lt Laserscandaten der Befliegung am 10.09.2008 und am 15.10.2008)
G1
1,22
1,23
G2
1,01
0,79
0,52
0,74
G3
1,99
1,66
1,45
1,50
Der hochbautechnische Sachverständige hat im Rahmen der Verhandlung am 09.05.2023 bestätigt, dass die Angaben betreffend die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen aus seinem Gutachten im geoinformationstechnische Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***, auch richtig übernommen wurden.
25. Zusammengefasst hat sich damit insbesondere aufgrund des verfahrensgegenständlichen Lageplans der DD vom 19.10.2021, Zl ***, (terrestrischen Vermessungsdaten aus dem Jahr 2005), und soweit diese für den gegenständlich relevanten Teil des Mindestabstandsbereiches nicht vorliegen - aufgrund der ergänzend eingeholten Laserscandaten der Befliegung im Jahr 2008 lt dem geoinformationstechnischen Gutachten vom 18.04.2023, Zl ***, sowie dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 07.09.2022, Zl ***, sowie der detaillierten Ausführungen dieser beiden Gutachter im Rahmen der Verhanldung(en) ergeben, dass auch hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich zum Grundstück im Miteigentum der Beschwerdeführerin hin, die Vorgaben des § 6 TBO 2022 – sohin auch hinsichtlich der Stützmauer samt Absturzsicherung die Vorgaben des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 - eingehalten sind.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist daher dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen und war den weiteren Beweisanträgen keine Folge zu geben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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