LVwG T LVwG-2019/21/1855-7

LVwG-2019/21/1855-7Landesverwaltungsgericht18.07.2023

Regest

Gefährdungsprognose<br/>WAffenverbot<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/21/1855-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2019.21.1855.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.07.2019, Zl *** und ***, mit welchem die Aufhebung des Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 abgelehnt worden war, in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.04.2023,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.05.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 ein Waffenverbot verhängt.

Begründet wurde dieses Waffenverbot seinerzeit von der belangten Behörde mit dem Vorliegen mehrerer gerichtlicher Verurteilungen, wie folgt:

Urteil des BG Z vom 17.11.2004, Zl ***, wegen Körperverletzung

Urteil BG Z vom 15.05.2006, Zl ***, wegen Körperverletzung

Urteil BG Z vom 23.05.2007, Zl ***, wegen Körperverletzung

Urteil des LG W vom 06.12.2007, Zl ***, wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt

Mit Schreiben vom 16.10.2017 hat nunmehr der Beschwerdeführer beantragt das über ihn verhängte Waffenverbot vom 20.05.2008 aufzuheben und begründend ausgeführt, dass das seinerzeitige Waffenverbot nur für fünf Jahre verhängt worden sei (was natürlich objektiv nicht richtig ist). Er sei darüber hinaus gebürtiger Österreicher mit einer türkischen Aufenthaltsbewilligung, die er jedoch leider immer nur befristet bekomme.

Die Fehler die er in der Vergangenheit gemacht habe, habe er alle in seiner Vergangenheit gelassen und blicke nur noch in die Zukunft für sich und seine Kinder.

Die belangte Behörde hat daraufhin die Landespolizeidirektion am 03.08.2018 ersucht, zum begehrten Waffenverbot Stellung zu beziehen. Dies hat die Landespolizeidirektion Tirol bzw die Polizeiinspektion X mit Kurzbrief vom 03.08.2018 getan und ausgeführt, wie folgt:

„Zum Ersuchen der BH X vom 03.08.2018 wird mitgeteilt, dass dem Ansuchen um Aufhebung des Waffenverbotes gegen AA aus polizeilicher Sicht keinesfalls stattzugeben ist.

AA ist bis dato mehrfach strafrechtlich als Beschuldigter in Erscheinung getreten, zuletzt im Jahr 2018. Zudem wurde er unzählige Male wegen diversen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht. Die diesbezüglichen Strafbeträge wurden teilweise nicht bezahlt, weshalb auf der PI X mehrfach Vorführungen zum Strafantritt von der BH X einlangen.

Aktuell werden gegen AA wegen dem Verdacht des Kokainhandels Erhebungen geführt, da es zahlreiche Hinweise, wonach AA im Suchtgiftgeschäft tätig ist. Einer Vertrauensperson zufolge war er im Jahr 2018 stationär im BKH X aufhältig, da er sich die Nasenscheidewand „weggekokst“ hat. Dies wurde von einer weiteren VP bestätigt. Tatsächlich war AA in diesem Zeitraum stationär auf der Unfall HNO untergebracht. Da es sich bei ihm um einen bekannten Kokainkonsumenten handelt ist davon auszugehen, dass diese Information der Wahrheit entspricht.

Bei diversen Amtshandlungen mit dem amtsbekannten AA verhält sich dieser gegenüber den einschreitenden Beamten meist respektlos und aggressiv. Zuletzt im Zuge einer Verkehrskontrolle, welche erst zwei Tage zurückliegt. Diesbezüglich wird er immer wieder an die BH X angezeigt.“

Gegenständlich von Interesse ist auch noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht W mit Urteil vom 19.12.2018, Zl *** zusammen mit CC wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden ist.

Mit diesem Urteil hat das Landesgericht W auch die bedingte Strafnachsicht gegenüber dem Beschwerdeführer widerrufen. Der Beschwerdeführer war nämlich bereits vom Landesgericht W mit Urteil vom 08.09.2017 zu Zl *** wegen Nötigung rechtskräftig verurteilt worden.

Festzuhalten ist weiters, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, zumindest fünfmal wegen Fahrens trotz entzogener Lenkerberechtigung sowie einmal wegen mangelnder Kindersicherung im Führerscheinregister vorgemerkt zu sein. Hinzu kommen noch weitere Verwaltungsstrafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen, nicht mitgeführter Warnweste, Führerscheinentzug, Nichtbekanntgabe des Lenkers usw..

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.07.2019 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers zur Aufhebung des Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 abgelehnt.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache hat der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte BB mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Um Kenntnisnahme dieses Vollmachtsverhältnisses und Zustellung zu deren Handen wird ersucht.

Gegen den Bescheid der BH X vom 19.07.2019, zur Zahl *** *** wird fristgerecht

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Tirol erhoben.

Der Bescheid leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die BH X hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Absatz 7 WaffG 1996 mit der Begründung abgelehnt, da dieser in besonderen Konfliktsituationen zu Gewaltanwendungen bzw. Gewaltandrohung neigt und in den letzten Jahren mit dem Gesetz mehrmals in Konflikt geraten ist.

Das Waffenverbot wurde von der Bezirkshauptmannschaft X “ am 20.05.2005 verhängt, dies für einen Zeitraum von 5 Jahren. Das Waffenverbot besteht nun bereits schon über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren.

Die Ausführungen der hinsichtlich der Verwaltungsvergehen stehen in überhaupt keinem Zusammenhang mit Geschwindigkeitsübertretungen, nicht mitgeführter Warnweste, Führerscheinentzug und dergleichen. Aus diesen Vergehen lässt sich keine Gewaltbereitschaft ableiten und ist nicht von einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen auszugehen.

Bezugnehmend auf die letzte Verurteilung des Landesgerichtes W vom 19.12.2018 wurde seitens der ausgewiesenen Vertreter ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, zumal neue Beweise, hier Zeugen ausgeforscht werden konnten, die den Vorfall beobachteten und den Beschwerdeführer entlasten. Das Wiederaufnahmeverfahren zu *** LG W ist noch im Laufen.

Der Zeitpunkt des Wohlverhaltens im Hinblick auf die Verurteilung zu ***, vor dem Landesgericht W beträgt nunmehr fast 2 Jahre und wäre entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ist äußerst stabil, er legt kein aggressives Verhalten an den Tag. Zwischen den Jahren 2009 und 2017 hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls über Jahre hinweg wohlverhalten.

Beweis:Antrag auf Wiederaufnahme Beilage ./A

PV

Der Beschwerdeführer ist bestens ins Österreich integriert und ist es durch das erteilte Waffenverbot nicht möglich einen Antrag auf unbefristete Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Die diversen Verwaltungsübertretungen lassen jedenfalls auf keine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen. Die Voraussetzungen für das Weiterbestehen des Waffenverbotes sind nicht mehr gegeben.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG

Das Verwaltungsgericht Tirol solle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, eine mündliche Verhandlung anberaumen und das Waffenverbot gegenüber dem Beschwerdeführer aufheben.

Adresse 3, am 12.08.2019AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl *** *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Zl ***. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht und Kenntnisnahme in das Urteil des Landesgerichtes W vom 19.12.2018, Zl ***. Der dort vorgeworfene und abgeurteilte Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt geht auf ein Ereignis vom 07.08.2018 in U zurück.

Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.04.2023. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Er wurde von seinem Rechtsvertreter schriftlich damit entschuldigt, dass er aufgrund eines Unfalls in der Türkei im Krankenhaus liege und nicht reisefähig sei. Es wurde deshalb ein Vertagungsantrag gestellt ebenso wie zu der seinerzeit vom Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumten Verhandlung in dieser Angelegenheit vom 14.02.2023.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde zuvor telefonisch mitgeteilt, dass die Verhandlung nicht abberaumt würde, sondern auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, zumal er ja rechtsfreundlich vertreten sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat daraufhin bekannt gegeben zur Verhandlung ebenfalls nicht anzureisen.

In der Verhandlung am 26.04.2023 wurde sodann der Akteninhalt dargetan und verlesen, die Verhandlung geschlossen und das Urteil samt der wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Mit Antrag vom 26.05.2023 hat daraufhin der Beschwerdeführer die Übermittlung einer Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang begehrt.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.05.2008, wurde über den Beschwerdeführer wegen zahlreicher gerichtlicher Verurteilungen wegen Körperverletzung und wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt ein Waffenverbot verhängt. Das Waffenverbot war unbefristet.

Seit Verhängung des Waffenverbots wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht W bereits zweimal wegen strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt und zwar:

Landesgericht W vom 08.09.2017, Zl ***, wegen Nötigung und

Landesgericht W vom 19.12.2018, Zl ***, wegen Widerstand gegen Staatsgewalt.

Weiters wurde vom Verkehrsreferat der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 22.07.2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter anderem zumindest fünfmal wegen Fahrens trotz entzogener Lenkerberechtigung sowie einmal wegen mangelnder Kindersicherung im Führerscheinregister vorgemerkt ist. Hinzu kommen noch weitere Strafverfahren zB wegen Geschwindigkeitsübertretungen, nicht mitgeführter Warnweste, wegen Führerscheinentzug und Nichtbekanntgabe des Lenkers.

Dem Akt und auch dem nunmehr angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 achtmal straffällig und diesbezüglich vom Gericht viermal wegen Körperverletzung, zweimal wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, einmal wegen Einbruchdiebstahls und gewerbsmäßigem Diebstahl und einmal wegen Nötigung rechtskräftig verurteilt worden ist. Besonders schwer wiegen die beiden Verurteilungen aus dem Jahre 2017 und Ende 2018 durch das Landesgericht W wegen Nötigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das erkennende Gericht weitgehend zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die zeitlich nach dem Waffenverbot stattgefundenen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht X und das Landesgericht W (viermal) sind ebenfalls aktenkundig.

Vom Beschwerdeführer wurden die zahlreichen Verurteilungen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht bestritten. Auf die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei konnte deshalb verzichtet werden, da auch der vorliegende Akteninhalt geeignet ist, beim Gericht einen Eindruck betreffend das Aggressionsverhalten des Beschwerdeführers abzubilden. Auf die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei konnte daher verzichtet werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Besonders anzumerken ist, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist.

Die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz vorliegen, ist eine Rechtsfrage die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist.

Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit insbesondere auch im Zeitraum nach der Verhängung des Waffenverbotes schuldig gemacht hat einer Körperverletzung, eines Einbruchdiebstahls und eines gewerbsmäßigen Diebstahls, einer Nötigung sowie eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt und zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Delikte. Das Gericht geht somit davon aus, dass beim Beschwerdeführer auf jeden Fall ein erhöhtes Aggressionspotential vorliegt, welches auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigt.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit über deutlich durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltende Rechtsordnung auch nur ansatzweise Ernst zunehmen bzw sich rechtskonform zu verhalten.

Von einer längeren Zeit des Wohlverhaltens und somit von einer grundlegenden Änderung der Umstände kann keinesfalls gesprochen werden.

Das Gericht stimmt daher mit der belangten Behörde überein, wenn sie in dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2019 zusammengefasst im Wesentlichen ausführt, dass der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen zur Gewaltanwendung bzw –androhung neigt und deshalb nach wie vor die Gründe für die Aufrechterhaltung des verhängten Waffenverbotes gegeben sind.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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