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LVwG-2023/29/1613-7; LVwG-2023/29/1614-7•LVwG T LVwG-2023/29/1613-7; LVwG-2023/29/1614-7
LVwG-2023/29/1613-7; LVwG-2023/29/1614-7Landesverwaltungsgericht17.07.2023
Wettunternehmer<br/>Kontrollsystem<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z und der BB GmbH, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.06.2023, *** (LVwG-2023/29/1613) und
2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.06.2023, *** (LVwG-2023/29/1614)
beide betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz,
zu Recht:
1. Die beiden Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungs- und Strafnormen jeweils zu lauten haben wie folgt:
„§ 47 Abs 1 lit a iVm § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl Nr 98/2019 idF LGBl Nr 161/2020 iVm § 9 Abs 2 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008“ und § 47 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl Nr 98/2019 idF LGBl Nr 161/2020“.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils Euro 600,00, gesamt sohin Euro 1.200,00, zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.06.2023, ***, wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:04.11.2022, 14:10 Uhr
Ort:**** W, Adresse 4
Sie wurden mit Bestellungsurkunde vom 03.06.2019 als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte des Unternehmens „BB GmbH“, mit Sitz in der Adresse 2 in **** Y, bestellt. Damit haben Sie es nach § 9 Abs. 2 VStG als verantwortliche Beauftragte für die vorangeführte Gesellschaft zu verantworten, dass das Unternehmen „BB GmbH“ jedenfalls am 03.11.2022 und am 04.11.2022 in der Betriebsstätte (Wettannahmestelle) „Wettlokal DD“, etabliert in **** W, Adresse 4, mittels zumindest einem Wettterminal die Tätigkeit als Wettunternehmer, nämlich das gewerbsmäßige Vermitteln von Wetten und Wettkunden an MM, ausgeübt hat, obwohl entgegen § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz die Bewilligung für die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten mit 31.03.2022 abgelaufen ist. Ein Ansuchen um die Erteilung einer erneuten Bewilligung gemäß § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz bei der Tiroler Landesregierung wurde mittlerweile zurückgezogen.
Somit hat das Unternehmen „BB GmbH“ jedenfalls am 03.11.2022 um 17:23 Uhr und auch bei der Kontrolle am 04.11.2022 um 14:10 Uhr in der Wettannahmestelle „Wettlokal DD“, etabliert in **** W, Adresse 4, die Tätigkeit als Wettunternehmer entgegen dem § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz ohne entsprechende Bewilligung ausgeübt.
Wie bei der Kontrolle am 04.11.2022 festgestellt, konnte am 03.11.2022 um 17:23 Uhr beispielhaft die nachstehende Wette an einem Wettterminal abgeschlossen werden:
Kombinationswette vom 03.11.2022 17:23 Uhr (Wettschein-Nr: ***)
Do, 03.11.2022, Uhrzeit nicht mehr lesbar
Quote: 2,55
Quote: 5,00
Quote: 12,00
Do, 03.11.2022, 16:30 (2:0) -1
Quote: 1,60
Do, 03.11.2022. 16:50 Uhr (2:0) -1
Quote: 1,75
-2. Multi Handicap (0:3) -1
Quote: 3,45
-3. Multi Handicap (0:4) -1
Quote: 8,15
Do, 03.11.2022, 17:00 Uhr (1:0) -1
Quote: 1,40
-2 Multi Handicap (0:2) -1
Quote: 2,25
Wetteinsatz: 20,00 Euro
Gesamtquote: 571,15
Max. Gewinn: 475,96 Euro“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Abs 1 lit a iVm § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz iVm § 9 Abs 2 VStG begangen und wurde über sie gemäß § 47 Abs 1 lit a iVm § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz iVm § 9 Abs 2 VStG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 1 Stunde) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt sowie die Solidarhaftung gegenüber der Firma BB GmbH gemäß § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.06.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:07.11.2022, 15:30 Uhr
Ort:**** X, Adresse 5
Sie wurden mit Bestellungsurkunde vom 03.06.2019 als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte des Unternehmens „BB GmbH", mit Sitz in der Adresse 2 in **** Y, bestellt. Damit haben Sie es nach § 9 Abs. 2 VStG als verantwortliche Beauftragte für die vorangeführte Gesellschaft zu verantworten, dass das Unternehmen „BB GmbH“ jedenfalls am 07.11.2022 in der Betriebsstätte (Wettannahmestelle) „DD“, etabliert in **** X, Adresse 5, mittels zwei Wettterminals (OMAX0183 SN *** und OMAX0184 SN***) die Tätigkeit als Wettunternehmer, nämlich das gewerbsmäßige Vermitteln von Wetten oder Wettkunden an MM, ausgeübt hat, obwohl entgegen § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz die Bewilligung für die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten mit 31.03.2022 abgelaufen ist. Ein Ansuchen um die Erteilung einer erneuten Bewilligung gemäß § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz bei der Tiroler Landesregierung wurde mittlerweile zurückgezogen.
Somit hat das Unternehmen „BB GmbH“ jedenfalls am 07.11.2022 von 14:25 Uhr bis 14:37 Uhr in der Wettannahmestelle „Wettlokal DD“, etabliert in **** X, Adresse 5, die Tätigkeit als Wettunternehmer entgegen dem § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz ohne entsprechende Bewilligung ausgeübt.
Wie bei der Kontrolle am 07.11.2022 festgestellt, konnten am 07.11.2022 beispielhaft die nachstehenden Wetten an einem Wettterminal abgeschlossen werden:
Kombinationswette vom 07.11.2022, 14:25 Uhr (Wettschein-Nr: ***)
Mo, 07.11.2022,13:30 Uhr
Tipp 1
Quote: 8,75
Mo, 07.11.2022, 14:00 Uhr
Tipp 1
Quote: 1,75
Mo, 07.11.2022, 14:00 Uhr
Tipp 1
Quote: 8,75
Mo, 07.11.2022, 14:00 Uhr
Tipp 1
Quote: 7,70
Mo, 07.11.2022, 14:00 Uhr
Tipp 1
Quote: 8,60
Wetteinsatz: 2,00 Euro
Gesamtquote: 8.872,45
Max. Gewinn: 18.632,13 Euro
Kombinationswette vom 07.11.2022,14:29 Uhr (Wettschein-Nr: ***)
Mo, 07.11.2022, 13:30 Uhr
Tipp 1
Quote: 8,75
Mo, 07.11.2022, 14:00 Uhr
Tipp 2
Quote: 23,00
Mo. 07.11.2022,14:00 Uhr
Tipp 2
Quote: 4,00
Mo, 07.11.2022,14:00 Uhr
Tipp 1
Quote: 7,70
Wetteinsatz: 2,00 Euro
Gesamtquote: 6.198,50
Max. Gewinn: 12.397,00 Euro
Kombinationswette vom 07.1U022,14:37 Uhr (Wettschein-Nr: ***)
Mo, 07.11.2022,13:30 Uhr
Tipp 2
Quote: 1,35
Mo, 07.11.2022,14:00 Uhr
Tipp 1
Quote: 1,65
Mo, 07.11.2022,14:00 Uhr
Tipp 2
Quote: 2,25
Mo, 07.11.2022,14:00 Uhr
Tipp 2
Quote: 1,50
Wetteinsatz: 2,00 Euro
Gesamtquote: 7,52
Max. Gewinn: 15,04 Euro“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Abs 1 lit a iVm § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz iVm § 9 Abs 2 VStG begangen und wurde über sie gemäß § 47 Abs 1 lit a iVm § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz iVm § 9 Abs 2 VStG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 1 Stunde) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt und die Solidarhaftung gegenüber der BB GmbH gemäß § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen.
Gegen beide Straferkenntnisse haben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und inhaltsgleich im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fehlen einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern lediglich auf ein Versehen zurückzuführen gewesen sei, nämlich die Unterlassung der zeitgerechten Vorlage einer Bankgarantie. Die Bankgarantie sei zwar vorhanden gewesen aber nicht nachgereicht worden, zumal in den anderen Bundesländern die proaktive Vorlage derselben nicht notwendig und im Unternehmen angenommen worden sei, dass es auch hier so gehandhabt werde.
Weiters sei der Wettbetrieb umgehend im gesamten Unternehmen eingestellt worden, sobald bekannt geworden sei, dass temporär keine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer mehr aufrecht sei. Es sei sodann eine neue Bewilligung beantragt und mittlerweile auch erteilt worden. Es habe insoweit die strikte Dienstanweisung bestanden, während des (nur zeitweise bestehenden) Nichtvorliegens einer aufrechten Bewilligung keine Wetten anzunehmen und keinen Wettbetrieb zu ermöglichen. Sofern über einen Wettterminal eine Wette dennoch erfolgt sein sollte, habe es sich hiebei um einen schlichten Kommunikationsfehler im Rahmen der Technik gehandelt.
Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden, zumal sie ihrerseits alles getan habe, um ein rechtskonformes Vorgehen sicherzustellen und habe dies auch nach besten Kräften und Möglichkeiten kontrolliert. Es mangle daher an einem Verschulden nach § 5 VStG. Sofern man von einem Verschulden ausgehe, sei das Strafausmaß jedenfalls überhöht, weshalb sich die Beschwerde insbesondere gegen die Höhe der verhängten Strafen richte und deren Herabsetzung auf ein schuldadäquates Maß beantragt werde. Aufgrund des geringen Unrechtsgehaltes sei mit einer geringeren Strafe das Auslangen zu finden, zudem seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin karg, sie verdiene lediglich Euro 1.500,00 pro Monat und habe kein Vermögen, sondern nur hohe Schulden in Höhe von Euro 8.000,00. Weiters seien Kredit- und Leasingraten zu bezahlen und sei die Beschwerdeführerin obsorgepflichtig für ein zwölf Jahre altes Kind. Eine Herabsetzung der Geldstrafen sei daher jedenfalls indiziert. Es wurde beantragt, die Straferkenntnisse zu beheben, in eventu die Strafen herabzusetzen. Weiters wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Den Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Sämtliche Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
II.Sachverhalt:
Die BB GmbH mit Sitz in Adresse 2, **** Y (FN ***) betrieb (zumindest) am 03.11.2022 und 04.11.2022 in der Adresse 41 in **** W und am 07.11.2022 in der Adresse 5 in **** X das „Wettlokal DD“.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.07.2008, Zl ***, wurde der BB GmbH die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit Wettunternehmerin in Tirol mit Standort **** Y, Adresse 2, unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt und unter anderem die Wettannahmestellen in der Adresse 4 in **** W und am 07.11.2022 in der Adresse 5 in **** X zur Kenntnis genommen. Als Auflage ist ua angeführt, dass die erteilte Bewilligung automatisch erlischt, sofern nicht rechtzeitig vor Ablauf der vorgelegten Bankbestätigung der Behörde eine neu vorgelegt wird (Bescheid Tiroler Landesregierung vom 28.07.2008, ***).
Die zuletzt von der BB GmbH vorgelegte Bankbestätigung lief mit 31.03.2022 aus. Eine erneute Bestätigung wurde der Behörde nicht vorgelegt. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung wurde der BB GmbH nochmals mitgeteilt, dass die Bewilligung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz mit 31.03.2022 gemäß § 13 Abs 1c Tiroler Wettunternehmergesetz ex lege erloschen ist (Mitteilung Sachgebiet CCC, Amt der Tiroler Landesregierung vom 16.08.2022, ***).
Der BB GmbH wurde erst mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.05.2023, ***, abermals die Bewilligung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz erteilt (Bescheid vom 08.05.2023, ***).
Am 04.11.2022 um 14:10 Uhr fand durch Beamte der PI W an der Betriebsstätte Adresse 4 in **** W eine Kontrolle im „Wettlokal DD“ statt. Dabei wurde festgestellt, dass die beiden im Lokal aufgestellten Wettautomaten betriebsbereit waren. In einem Mülleimer im Lokal konnte ein Wettschein vom 03.11.2022 aufgefunden werden, welche den Abschluss von Wetten am 03.11.2022 wie folgt aufzeigt:
„1) Teams sind nicht mehr lesbar Live 0:3
Do, 03.11.2022, Uhrzeit nicht mehr lesbar
Quote: 2,55
Quote: 5,00
Quote: 12,00
Do, 03.11.2022, 16:30 (2:0) -1
Quote: 1,60
Do, 03.11.2022. 16:50 Uhr (2:0) -1
Quote: 1,75
-2. Multi Handicap (0:3) -1
Quote: 3,45
-3. Multi Handicap (0:4) -1
Quote: 8,15
Do, 03.11.2022, 17:00 Uhr (1:0) -1
Quote: 1,40
-2 Multi Handicap (0:2) -1
Quote: 2,25
Wetteinsatz: 20,00 Euro
Gesamtquote: 571,15
Max. Gewinn: 475,96 Euro“
Am 07.11.2022 fand im Zeitraum von 15.30 Uhr bis ca. 15.45 Uhr eine Kontrolle durch Beamte der PI X an der Betriebsstätte der BB GmbH in der Adresse 5 in **** X im „Wettlokal DD“ statt. Dabei wurden die Wettterminals OMAX 0183 SN *** und OMAX 0184 SN *** vorgefunden, welche in Betrieb waren. Während der Kontrolle kamen gegen 15.40 Uhr drei Gäste ins Lokal, wobei ein Herr DDD am Wettterminal OMAX 0183 SN *** einen Wettschein einlöste, weiters wies Herr DDD gegenüber den einschreitenden Beamten drei Wettscheine vor, aus welchen ersichtlich war, dass bereits am 07.11.2022 im gegenständlichen Wettlokal gespielt wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde mit 03.06.2019 zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG der BB GmbH bestellt, dies ua für die Standorte **** W, Adresse 4 und **** X, Adresse 5 (Bestellungsurkunde vom 03.06.2019). Die Beschwerdeführerin ist seit 22.11.2000 ausschließlich in **** Z polizeilich gemeldet (ZMR).
Nicht festgestellt werden kann, inwiefern die Beschwerdeführerin dafür Sorge getragen bzw sich darum gekümmert hat, dass an den beiden Standorten eine aufrechte Bewilligung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz vorliegt, bzw mangels Vorliegens derselben, keine Wetten angeboten werden.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und insbesondere den beiden in den Behördenakten befindlichen Anzeigen und Belegen. Zudem ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, dass die BB GmbH an den beiden Standorten in X und W zu den jeweiligen Tatzeitpunkten über keine aufrechte Bewilligung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz für die Betreibung von Wettterminals verfügte und dass Wetten in beiden Lokalen dennoch abgeschlossen wurden bzw durchgeführt werden konnten. Die diesbezüglichen Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
Die Feststellung betreffend die nicht durchgeführten Kontrollen und Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren zu treffen, zumal diesbezüglich lediglich pauschal behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kontrolliert habe. In welcher Art und Weise sowie wie oft dies erfolgt sein soll, wurde weder vorgebracht noch belegt. Zudem erscheint dieses Vorbringen nicht glaubwürdig, zumal die Bewilligung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz bereits im März 2022 erloschen ist, weiters die BB GmbH darüber im August 2022 nochmals schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, und dennoch im November 2022, sohin über ein halbes Jahr später nach wie vor Wetten angeboten wurden. Auch nach der am 04.11.2022 durchgeführten Kontrolle wurden weiters Wetten angeboten, sodass davon auszugehen ist, dass bis zu den durchgeführten Kontrollen am 04.11.2022 und 07.11.2022 durchgehend Wetten in den beiden Betriebsstätten angeboten wurden. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz seit dem Jahr 2000 in Z hat, inwiefern hier die erforderlichen Kontrollen in den beiden Lokalen von Z aus durchgeführt wurden, erschließt sich dem Gericht nicht und fehlt es hiezu auch an jeglichem Vorbringen.
IV.Rechtgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl Nr 98/2019 idF LGBl Nr 161/2020 lauten wie folgt:
„§ 4
Bewilligungspflicht
Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten bedarf einer Bewilligung. Diese Tätigkeit darf nur in der betreffenden Betriebsstätte bzw. in den betreffenden Betriebsstätten ausgeübt werden.
§ 13
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Bewilligung nach § 4 erlischt
(…)
c) bei Zeitablauf der Kreditrahmenbestätigung, sofern nicht rechtzeitig vor Fristablauf neuerlich eine Kreditrahmenbestätigung nach § 9 vorgelegt wurde,
(…)
§ 47
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) entgegen dem § 4 die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung oder außerhalb einer Betriebsstätte ausübt, (…)
(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind zu bestrafen:
a) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f, h und j bis w mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro. (…)“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass sowohl am 03.11.2022 und 04.11.2022 in der Adresse 4 in W als auch am 07.11.2022 in der Adresse 5 in X von der BB GmbH Wettannahmestellen betrieben wurden und mit Wettterminals die Tätigkeit als Wettunternehmer gewerbsmäßig und nachhaltig durch Vermitteln von Wetten und Wettkunden an MM ausgeübt wurde, obwohl die diesbezügliche Bewilligung der Tiroler Landesregierung bereits am 31.03.2022 erloschen ist, dies resultierend aus dem Umstand, dass keine Bankbestätigung iSd § 13 Abs 1 lit c Tiroler Wettunternehmergesetz nach Ablauf der vorigen der Behörde gegenüber vorgelegt wurde.
Die BB GmbH hat daher gemäß § 47 Abs 1 lit a Tiroler Wettunternehmergesetz entgegen § 4 leg cit die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung an den beiden genannten Standorten ausgeübt.
Die Beschwerdeführerin hat sohin als gemäß § 9 Abs 2 VStG für beide Standorte bestellte verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte des Unternehmens BB GmbH mit Sitz in Adresse 2 in **** Y die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Insbesondere mussten ihr als bestellte verantwortliche Beauftragte die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung des Gewerbes bekannt gewesen sein, ebenso der Umstand, dass die Bewilligung mit 31.03.2022 bereits erloschen ist. Sie hätte folglich dafür Sorge zu tragen gehabt, dass keine Wettannahmen mehr erfolgen. Inwiefern diesbezüglich Kontrollen durch die Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, welche auch nur ansatzweise sichergestellt hätten, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Auch mag der Umstand, dass in anderen Bundesländern die Bankgarantie zur Ausübung des Gewerbes nicht vorgelegt werden müssen, nichts daran ändern, dass die diesbezüglichen Bestimmungen in Tirol anderslautend sind. In diesem Zusammenhang wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich entsprechend bei den zuständigen Behörden in Tirol über die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen zu erkundigen, was sie offenbar unterlassen hat.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfenen beiden Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war von zumindest grob fahrlässigem Verhalte auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin gab an, netto Euro 1.500,00 monatlich zu verdienen und sorgepflichtig für eine zwölfjährige Tochter zu sein, sie habe kein Vermögen und Schulden in Höhe von Euro 8.000,00. Diesbezügliche Belege wurden trotz mehrmaliger Möglichkeit hiezu nicht vorgelegt. Mangels Nachweises der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse war daher von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen.
Als mildernd war kein Umstand (beim Magistrat Z scheinen mehrere Strafvormerkungen auf), als erschwerend war ebenfalls kein Umstand zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen. Durch die Reglementierung der Wettannahme und strengen gesetzlichen Voraussetzungen zur Betreibung des Gewerbes nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz soll sichergestellt werden, dass das Gewerbe nur von befugten Personen oder Unternehmen ausgeübt wird und insbesondere finanziell sichergestellt ist, dass Wettkunden nicht um eventuelle Gewinne gebracht werden und zudem die Behörde regulierend eingreifen kann. Diesem Unrechtsgehalt hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt.
Die Strafbestimmungen sehen für gegenständliche Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu Euro 25.000,00 pro Verwaltungsübertretung vor. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen in beiden Verfahren gerade einmal zu 12 % ausgeschöpft, die Geldstrafen liegen sohin im untersten Bereich des Strafrahmens.
Erschwerend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Bewilligung als Wettunternehmer bereits mit 31.03.2022 ausgelaufen ist und dennoch die Wettbetriebe weiter geöffnet hatten. Die von der Behörde verhängten Geldstrafen sind daher – auch unter Annahme lediglich unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse - schuld- und tatangemessen, verhältnismäßig und insbesondere aus general- aber auch spezialpräventiven Gründen geboten. Eine Herabsetzung kam nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war (ein Kontrollsystem fehlte gänzlich) und das geschützte Rechtsgut und die Beeinträchtigung desselben nicht lediglich geringfügig waren, dies wird auch durch den Strafrahmen von bis zu Euro 25.000,00 für gegenständliche Verwaltungsübertretungen bestärkt.
Die Beschwerden waren daher mit der Maßgabe der Berichtigungen iSd § 44a VStG als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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