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LVwG-2023/26/0870-12; LVwG-2023/26/0905-11•LVwG T LVwG-2023/26/0870-12; LVwG-2023/26/0905-11
LVwG-2023/26/0870-12; LVwG-2023/26/0905-11Landesverwaltungsgericht17.07.2023
Parteirechte im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren<br/>Parteistellung im Naturschutzverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des/r
AA,
BB,
CC,
DD und
EE,
alle vertreten durch Rechtsanwalt FF, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2023, Zl ***, betreffend die Genehmigung einer Fischteichanlage auf Grundstück **1 KG Y nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Naturschutzbewilligung richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung mitsamt zugehörigem Spruchpunkt III. richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Auflage Nr 12 um folgende zusätzliche Sätze ergänzt wird:
„Eine Entleerung der Teichanlage darf nicht bei Regenwetter durchgeführt werden. Die Rohrfüllung an der Eintrittsstelle in die Bestandsverrohrung darf 90 % nicht überschreiten. Dafür ist eine geeignete Markierung anzubringen.“
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2023 wurde Herrn GG die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und Betreibung eines Fischteiches auf dem Grundstück **1 KG Y unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der vorgelegten Projektunterlagen zu einem Bescheidbestandteil erteilt, wobei die wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2043 befristet wurde und der wasserrechtliche Konsens mit der Entnahme von maximal 2 l/s aus einem unbenannten Wiesenbächlein auf Grundstück **1 KG Y sowie die Einleitung dieser Wassermenge aus dem Fischteich zurück in das Wiesenbächlein und anschließend in die JJ festgelegt wurde.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers AA wurden unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides von der belangten Wasserrechtsbehörde mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer bewilligenden Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, dass die erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen sowohl nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 als auch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorliegen würden.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers AA hielt die belangte Wasserrechtsbehörde begründungsweise fest, dass dieser Eigentümer des benachbarten Grundstückes **2 KG Y sei, auf welchem Grundstück das Wasser zu Tage trete, welches auf dem Grundstück **1 KG Y durch eine Fischteichanlage geführt werden solle.
Entgegen den Ausführungen des Nachbarn AA habe der beigezogene kulturbautechnische Amtssachverständige keine aktuelle Wasserbenutzung am Grundstück **2 KG Y feststellen können, entsprechende Einbauten im Gewässer seien nicht aufzufinden gewesen. Der Nachbar AA könne sich demnach im Gegenstandsverfahren nicht auf ein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht berufen, eventuell beabsichtigte künftige Nutzungen seien vorliegend irrelevant.
Der Nachbar AA werde weder zu einer Leistung noch zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Eine Berührung der Rechtssphäre des Nachbarn sei nicht ersichtlich, die alleinige Nachbarschaft könne seine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht begründen.
Mangels Parteistellung des AA im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren seien dessen Einwendungen zurückzuweisen gewesen.
Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern AA, BB und CC bloß nachrichtlich zur Kenntnis ohne Parteistellung übermittelt, den Rechtsmittelwerbern DD und EE wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid überhaupt nicht zugestellt.
Gegen den wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2023 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, des BB, der CC, des DD und des EE, wobei der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde.
Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des wasserrechtlichen Genehmigungsansuchens des Konsenswerbers.
In eventu wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Beantragt wurden außerdem die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die Vornahme näher bezeichneter Beweisaufnahmen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass das auf Grundstück **2 KG Y entspringende Wasser von jeher von den jeweiligen Eigentümern genutzt worden sei. Unzutreffend sei die Annahme der belangten Behörde, dass keine Quellfassung am Grundstück **2 KG Y bestehe, diese sei lediglich von außen nicht sichtbar.
Dadurch, dass der kulturbautechnische Amtssachverständige ohne Zuziehung des Grundeigentümers einen Ortsaugenschein auf Grundstück **2 KG Y vorgenommen habe, sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Die Nutzung des auf Grundstück **2 KG Y austretenden Wassers finde bereits seit Generationen seitens der Eigentümer statt, die entsprechende Nutzung sei bereits vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1959 erfolgt und sei daher diese Nutzung im Wasserbuch nicht eingetragen.
Dem Nachbarn AA komme im Gegenstandsverfahren sehr wohl Parteistellung zu, bestünden doch die älteren Wasserbenutzungsrechte für diesen fort.
Die belangte Behörde hätte daher den gegebenen Widerstreit zwischen den bestehenden Wasserrechten des AA und der geplanten Wasserbenutzung des Konsenswerbers berücksichtigen müssen. Der Bedarf der neuen Wassernutzung dürfe erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen befriedigt werden.
Der Beschwerdeführer AA habe im Verfahren auch dargetan, dass die bisher schon geübte Wasserbenutzung ausgeweitet werden solle, und zwar für Heizzwecke mittels einer Wärmepumpe, für die Speisung des geplanten Pools und für eine Deckenkühlung im bestehenden Bürobetrieb.
Das fragliche Wasser sei bisher auch für die Betreibung eines Brunnens genutzt worden.
Die bisherigen und künftigen Nutzungen des Wassers durch den Beschwerdeführer AA könnten angesichts der sehr starken saisonalen Schwankungen der Wasserentnahme auch dazu führen, dass ein Abfluss von Wasser zur geplanten Fischteichanlage nicht mehr gegeben sei, sodass aufgrund mangelnder Wasserzufuhr die Fische in der Anlage verenden könnten.
Die Wasserschüttung sei im Verfahren der belangten Behörde nur unzureichend festgestellt worden, ebenso habe die belangte Behörde es unterlassen, den Beschwerdeführer AA dahingehend anzuleiten, dass er für die von ihm geplanten Wasserbenutzungen unter Vorlage entsprechender Unterlagen um die wasserrechtliche Genehmigung ansuchen solle.
Die Beschwerdeführer CC und BB seien zur Wasserrechtsverhandlung der belangten Behörde nicht geladen worden, wodurch deren Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
Das auf Grundstück **2 KG Y entspringende Privatgewässer münde in einer Verrohrung, wobei diese Verrohrung in weiterer Folge über das Grundstück **3 KG Y im Alleineigentum des Beschwerdeführers BB verlaufe.
Im Falle einer Teichentleerung müssten über die Bestandsverrohrung nach den Sachverständigenausführungen in Summe ca 13 l/s abgeleitet werden, was bei einem Starkregenereignis zu nachteiligen Einflüssen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer CC und BB führen könnte.
Den Beschwerdeführern DD und EE sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2006 die Entnahme von Grundwasser zu Heizzwecken und die Rückgabe derselben Menge über die angeführte Bestandsverrohrung in die JJ wasserrechtlich bewilligt worden. Diese beiden Rechtsmittelwerber würden im Falle einer Teichentleerung in ihrer Rechtsausübung nachteilig berührt werden. Eine entsprechende diesbezügliche Überprüfung habe die belangte Behörde unterlassen.
Es bestehe die Gefahr, dass die Bestandsverrohrung überlastet werde und dadurch Überschwemmungen oder Versumpfungen fremder Grundstücke herbeigeführt würden.
Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt bloß mangelhaft festgestellt und leide der angefochtene Bescheid an Begründungsmängeln. So sei dem Bescheid insbesondere nicht zu entnehmen, warum die Ausführungen des Beschwerdeführers AA unbeachtet geblieben seien und weshalb die belangte Behörde den Ausführungen der Amtssachverständigen gefolgt sei.
Die Beschwerdeführer BB, CC, DD und EE seien allesamt zu der Verhandlung nicht geladen gewesen und seien sie daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 09.05.2023 den beantragten Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt und dabei das verfahrensgegenständliche Oberflächengewässer vom Austritt auf dem Grundstück **2 KG Y bis zum Eintritt in eine bestehende Verrohrung auf dem Grundstück **1 KG Y in Augenschein genommen. Ebenso wurden Schächte der Bestandsverrohrung geöffnet, um deren Durchmesser festzustellen.
Von den Rechtsmittelwerbern wurde anlässlich des Lokalaugenscheines der Beweisantrag gestellt, dass ein Gutachten aus dem Fachbereich Tier- bzw Fischzucht eingeholt werden möge, dies zum Beweis dafür, dass die Wasserschüttmenge der auf Grundstück **2 KG Y entspringenden Quelle für eine Fischzucht nicht ausreichend sei.
In der Folge wurde am 20.06.2023 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde der erschienene Beschwerdeführer AA antragsgemäß zur Sache näher befragt, ebenso der gerichtlich beigezogene wasserfachliche Sachverständige.
Für die Verfahrensparteien bestand die Möglichkeit, Fragen an die einvernommenen Personen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Anlässlich der Rechtsmittelverhandlung wurde auf die Durchführung mehrerer beantragter Parteienvernehmungen verzichtet (CC, DD und EE), eine infolge Nichterscheinens der Partei zur Verhandlung nicht mögliche Parteienvernehmung aber aufrechterhalten (BB) und zusätzlich eine näher bezeichnete Zeugeneinvernahme begehrt.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein administrativrechtliches Genehmigungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, und zwar betreffend eine Fischteichanlage im Ortsteil X der Marktgemeinde Y im W-Tal.
Geplant ist die Errichtung einer Fischzuchtanlage auf dem Grundstück **1 KG Y. Hierzu wird eine Anlage mit 3,00 x 6,00 m mit einem Gesamtwasservolumen von 23,40 m3 errichtet, wobei die maximale Wassertiefe 1,30 m beträgt.
Die Teichanlage wird als Durchströmungsteichanlage errichtet, wobei die gesamte Wassermenge des gegenständlichen Ableitungsgrabens (rund 1,5 bis 2,0 l/s) durch die Teichanlage geführt wird.
Aufgrund der ergänzenden Unterlagen ist die Verweildauer in der Teichanlage größer 30 min. Der geplante Produktionsteich wird mit einem Erlenholzverbau eingefriedet, wobei die Abdichtung unterhalb dieser Einschalung mittels Teichfolie ausgeführt wird.
Das hierfür benötigte Wasser wird über einem am Grundstück **1 KG Y befindlichen Entwässerungsgraben entnommen. Dieses Oberflächengerinne beginnt auf dem Grundstück **2 KG Y und geht nach rund 10m in das Grundstück **1 KG Y über, mündet anschließend südlich des Wohnhauses auf dem Grundstück **4 KG Y in eine Bestandsverrohrung, um über mehrere weitere Grundstücke der Vorflut JJ zugeleitet zu werden.
Damit entsprechende Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen an der Teichanlage durchgeführt werden können wird zudem eine Umgehungsleitung DN 150 um die Teichanlage errichtet, welche bei Bedarf in Betrieb genommen werden kann.
Bei der Bestandsverrohrung handelt es sich um einen Teil der von der Marktgemeinde Y betriebenen Entwässerungsanlagen bzw Abwasserbeseitigungsanlagen.
Diese Bestandsverrohrung verläuft ua über das Grundstück **5 KG Y im Eigentum der beiden Rechtsmittelwerber CC und BB (jeweils Hälfteeigentum).
Mit zwei Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z je vom 02.11.2006 wurde den beiden Beschwerdeführern DD und EE die wasserrechtliche Bewilligung für eine thermische Grundwassernutzung zur Beheizung eines Wohnhauses mittels Grundwasserwärmepumpenanlage auf dem Grundstück **6 KG Y mit Rückgabe des abgekühlten Wassers über die vorangeführte Bestandsverrohrung in die JJ erteilt.
Der Rechtsmittelwerber AA ist Eigentümer des Grundstückes **2 KG Y. Auf diesem Grundstück tritt das Wasser zu Tage, welches für die verfahrensgegenständliche Fischteichanlage genutzt werden soll. Zunächst fließt dabei das auf dem Grundstück **2 KG Y zu Tage tretende Wasser oberflächlich in einem entsprechenden Gerinne in Richtung des Grundstückes **1 KG Y, auf welchem Grundstück der strittige Fischteich entstehen soll. Auf dem Grundstück **1 KG Y fließt das in Rede stehende Wasser weiter oberflächlich ostwärts bis es in die Bestandsverrohrung der Marktgemeinde Y einfließt.
Der Beschwerdeführer AA ist weiters Alleineigentümer des Grundstücks **7 KG Y und Miteigentümer des Grundstücks **8 KG Y mit dem darauf errichteten Wohngebäude Adresse 2, worin er mit seiner Ehefrau wohnt.
Der Beschwerdeführer AA hat das Grundstück **2 KG Y im Jahr 2015 in sein Eigentum erworben, zuvor hat er es bereits seit dem Jahr 2000 aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung für seine Zwecke nutzen können.
Der Beschwerdeführer AA hat das beschriebene Gewässer für Gartenbewässerungszwecke verwendet, zunächst durch Entnahme von Wasser aus dem Fließgewässer mit Kübeln und schließlich mittels einer Tauchpumpe.
Bei der vom Beschwerdeführer AA betriebenen Gartenbewässerung mit Entnahme von Wasser aus dem oberflächlichen Wassergerinne auf dem Grundstück **2 KG Y mittels Tauchpumpe wird auf die Höhe des Wasserstandes in diesem Gewässer wesentlich Einfluss geübt, und zwar dahingehend, dass der Wasserstand in diesem Gewässer auf dem Grundstück **1 KG Y wesentlich reduziert wird, wobei je nach Menge des auf dem Grundstück **2 KG Y austretenden Wassers auch der Fall eintreten kann, dass praktisch kein Wasser mehr vom Grundstück **2 KG Y zum benachbarten Grundstück **1 KG Y abfließt.
Eine wasserrechtliche Bewilligung für die vorbeschriebene Gartenbewässerung durch den Beschwerdeführer AA besteht nicht, ebenso wenig eine Wasserbucheintragung für irgendeine Wasserbenutzung an dem auf Grundstück **2 KG Y austretenden Gewässer.
Das auf dem Grundstück **2 KG Y zu Tage kommende Wasser wurde auch zur Betreibung eines Brunnens auf dem Grundstück **9 KG Y abgeleitet, dies über eine unterirdische Leitung, welche auch über die Gemeindestraße führte.
Vor mehr als 3 Jahren wurde diese Nutzung des Wassers für einen Brunnen eingestellt und der Brunnen von seinem Standort auf dem Grundstück **9 KG Y auch entfernt. Der Brunnen diente dabei den Bewohnern des Hauses auf dem Grundstück **9 KG Y, es handelte sich also um keinen öffentlichen Brunnen.
Ob die vom genannten Brunnen auf dem Grundstück **9 KG Y in das Haus auf diesem Grundstück weiterführende Leitung zur Wasserversorgung des Gebäudes noch in Verwendung steht, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer AA beabsichtigt nach eigenen Angaben das auf seinem Grundstück **2 KG Y austretende Wasser neben der von ihm bereits betriebenen Gartenbewässerung auch für andere Zwecke zu verwenden, nämlich für Heizzwecke mittels einer Wärmepumpe, zur Füllung eines geplanten Swimmingpools und für die angedachte Deckenkühlung in seinem Büro im Gebäude auf dem Grundstück **8 KG Y, dies in einem Ausmaß und Umfang, dass je nach gegebener Wassermenge auch gar kein Wasser mehr auf das Nachbargrundstück **1 KG Y abfließt.
Bei einer ungedrosselten Entleerung des geplanten Fischteiches im Regenwetterfall kann die Bestandsverrohrung der Marktgemeinde Y überlastet werden, also überstaut werden.
Durch eine Drosselung der Entleerungsmenge aus dem Fischteich auf die im Trockenwetterfall zur Verfügung stehende Restkapazität der Bestandsverrohrung kann eine hydraulische Überlastung der Verrohrung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den gegebenen Aktenunterlagen, aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des gerichtlich beigezogenen wasserfachlichen Sachverständigen und auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer – insbesondere des Rechtsmittelwerbers AA – ergibt.
So beruhen die Feststellungen zum antragsgegenständlichen Projekt des Konsenswerbers auf den vorliegenden Aktenstücken, insbesondere auf dem aktenkundigen Einreichprojekt.
Die Feststellungen zur Bestandsverrohrung der Marktgemeinde Y im gegenständlichen Bereich des Ortsteiles X stützen sich ebenso auf die Aktenunterlagen und zudem auf die Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen zu dieser Anlage.
Dass die Bestandsverrohrung bei einer ungedrosselten Entleerung des beantragten Fischteiches im Regenwetterfall überlastet werden kann, geht auf die unwidersprochen gebliebene Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen zurück.
Gleichermaßen verhält es sich mit der Feststellung, dass mit der vom Beschwerdeführer AA betriebenen Gartenbewässerung mittels Tauchpumpe auf die Höhe des Wasserstandes im oberflächlichen Gewässer auf dem Grundstück **1 KG Y wesentlich Einfluss geübt wird, dies im Sinne einer deutlichen Reduzierung des Wasserstandes. Auch dieser Fachbeurteilung des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen sind die Verfahrensparteien in keiner Weise entgegengetreten, vielmehr hat sogar der Rechtsmittelwerber AA selbst dargetan, dass nach seiner Beobachtung und Einschätzung er mittels der Tauchpumpe so viel Wasser aus dem Gerinne entnommen hat, wie auf seinem Grundstück **2 KG Y ausgetreten ist, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass kein Wasser mehr vom Grundstück **2 KG Y auf das benachbarte Grundstück **1 KG Y abgeflossen ist, wenn der Beschwerdeführer AA seine Gartenbewässerung mittels Tauchpumpe vorgenommen hat.
Schließlich gründet sich auch die Feststellung, dass bei Drosselung der Entleerungsmenge aus dem geplanten Fischteich auf die im Trockenwetterfall zur Verfügung stehende Restkapazität der Bestandsverrohrung eine hydraulische Überlastung derselben mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, auf eine entsprechende fachliche Beurteilung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen, welche Fachbeurteilung von den Verfahrensparteien in keiner Weise in Zweifel gezogen worden ist.
Der verfahrensbeteiligte Sachverständige hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr kompetenten Eindruck, ruhig und sachlich beantwortete er die an ihn gerichteten Fragen. Die Verfahrensparteien sind den Fachausführungen des Sachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch haben sie solch fundierte und plausible Argumente dagegen vorgebracht, dass die Beweiskraft der fachlichen Darlegungen des Sachverständigen erschüttert hätte werden können. Dementsprechend konnten die Fachausführungen des Sachverständigen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
Die wasserrechtlich bewilligte Betreibung einer Grundwasserwärmepumpe durch die Beschwerdeführer EE und DD für Heizzwecke mit Rückgabe des abgekühlten Wassers über die Bestandsverrohrung der Marktgemeinde Y in die JJ geht aus dem vom Gericht eingeholten Akt der belangten Behörde zu Zahl *** hervor.
Dass diese Bestandsverrohrung der Marktgemeinde Y über ein Grundstück im Eigentum der Rechtsmittelwerber CC und BB verläuft, ergibt sich aus der vom Konsenswerber vorgelegten und von der belangten Behörde genehmigten Einreichplanung.
Die Feststellungen zum Erwerb des Grundstückes **2 KG Y durch den Beschwerdeführer AA, zur Nutzung des auf diesem Grundstück austretenden Wassers durch den Rechtsmittelwerber AA und vormals zur Betreibung eines Brunnens auf dem Grundstück **9 KG Y basieren auf den entsprechenden und durchaus glaubhaften Ausführungen dazu durch diesen Beschwerdeführer.
Gleiches gilt für die von diesem Rechtsmittelwerber angedachten zukünftigen Verwendungen des auf seinem Grundstück **2 KG Y zu Tage tretenden Wassers für Heiz- und Kühlzwecke sowie zur Füllung eines Swimmingpools.
Dass für die Gartenbewässerung des Beschwerdeführers AA keine Wasserrechtsgenehmigung gegeben ist und sich im Wasserbuch keine Eintragung für eine Wasserbenutzung an dem auf Grundstück **2 KG Y austretenden Gewässer finden lässt, konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden und entspricht diese Feststellung auch dem Rechtsmittelvorbringen.
Die Negativfeststellung zur Frage, ob eine vom Gewässer auf dem Grundstück **2 KG Y ins Gebäude auf dem Grundstück **9 KG Y führende Wasserleitung noch in Verwendung steht, geht darauf zurück, dass diesbezüglich keine gesicherten Beweisergebnisse vorliegen.
IV.Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, haben folgenden Wortlaut:
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3) …
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) ….
Parteien und Beteiligte.
§ 102. (1) Parteien sind:
a)der Antragsteller;
b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(2) …“
Als nach dem Wasserrechtsgesetz zu berücksichtigende Rechte werden in § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum genannt, wobei in § 5 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 festgelegt ist, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz (vgl § 9 Abs 2 WRG 1959) oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zustehen, denen sie gehören.
V.Erwägungen:
Die beschwerdeführenden Parteien haben den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023 nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gesamthaft angefochten und nicht nur in Bezug auf bestimmte Spruchpunkte, mögen sich deren Beschwerdeausführungen auch im Grunde nur auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren der belangten Behörde beziehen.
Was die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anbelangt, ist nun vorliegend wie folgt festzuhalten:
In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt, dass selbst das Eigentum an einem Teil der von einem (naturschutzrechtlich) bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf eine bestimmte Entscheidung im Naturschutzgenehmigungsverfahren führt (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten, eine Parteistellung (des vom Antragsteller verschiedenen) Grundeigentümers kann aus den Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht abgeleitet werden (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0152).
Fallbezogen werden sämtliche Beschwerdeführer in ihrem Grundeigentum durch das bewilligte Vorhaben nicht in Anspruch genommen, die Projektmaßnahmen finden ausschließlich auf dem Grundstück **1 KG Y statt.
Wenn nun nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal ein Grundeigentümer Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren hat, der unmittelbar in seinem Grundeigentum durch ein Vorhaben berührt wird, so kann den Rechtsmittelwerbern zweifelsohne keine Parteistellung in dem von der belangten Behörde durchgeführten Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zugebilligt werden.
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Rechte an dem für die Fischteichanlage zu verwendenden Wasser sowie an der Bestandsverrohrung, über welche das in der Fischteichanlage verwendete Wasser in die JJ abgeleitet werden soll, vermitteln jedenfalls im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 keine Parteirechte.
Die Parteistellung der Rechtsmittelwerber im Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist folglich klar zu verneinen, weshalb die vorliegende Beschwerde insoweit zurückzuweisen war, als sich das Rechtsmittel (auch) gegen die erteilte Naturschutzgenehmigung richtet.
Die vier Beschwerdeführer CC, BB, DD und EE wenden sich gegen das verfahrensgegenständliche Projekt der Errichtung und Betreibung einer Fischteichanlage auf dem Grundstück **1 KG Y deshalb, da sie für sich Nachteile insofern befürchten, als durch das genehmigte Vorhaben eine Überlastung der Bestandsverrohrung eintreten könnte.
Die Rechtsmittelwerber DD und EE führen in diesem Zusammenhang näher aus, sie würden mit wasserrechtlicher Bewilligung Grundwasser fördern und für Heizzwecke verwenden und das abgekühlte Wasser schließlich über die Bestandsverrohrung in die JJ einleiten, wobei im Falle der Entleerung der Fischteichanlage die gegebene Rohrdimension nicht mehr für eine uneingeschränkte Ausübung ihres Einleiterechtes ausreichen könnte.
Die Rechtsmittelwerber CC und BB hier zeigen auf, dass die Bestandsverrohrung über ihr Grundstück verlaufe und sie bei einer Überlastung dieser Verrohrung infolge durchgeführter Teichentleerungen Überschwemmungen oder eine Versumpfung ihres Grundstückes befürchteten.
Zu diesen von den Beschwerdeführern BB, CC, DD und EE geäußerten Befürchtungen ist vorweg seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts festzuhalten, dass das auf Grundstück **2 KG Y an die Erdoberfläche austretende Wasser bereits bisher über die angesprochene Bestandsverrohrung der Marktgemeinde Y in die JJ abgeleitet worden ist. Das antragsgegenständliche Vorhaben nimmt auf dieses Abflussgeschehen nur insofern (im Sinne einer Änderung des bisherigen Abflussgeschehens) Einfluss, als im Falle einer Entleerung der Fischteichanlage für den Zeitraum des Entleerungsvorganges eine Erhöhung der Abflussmenge im Umfang des aus der Teichanlage abgelassenen Wassers eintritt.
Zur Frage einer möglichen hydraulischen Überlastung der Bestandsverrohrung der Marktgemeinde Y infolge der vorgesehenen Teichentleerungen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein wasserfachlicher Sachverständiger dem Rechtsmittelverfahren beigezogen.
Zu der aufgeworfenen Fragestellung hat der Sachverständige – von den Verfahrensparteien unwidersprochen – ausgeführt, dass bei einer ungedrosselten Teichentleerung im Regenwetterfall durchaus die von den Rechtsmittelwerbern befürchtete Überstauung bzw Überlastung der Bestandsverrohrung eintreten kann, aber durch eine Drosselung der Entleerungsmenge auf die im Trockenwetterfall zur Verfügung stehende Restkapazität der Bestandsverrohrung eine hydraulische Überlastung der Verrohrung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, wobei der Sachverständige die Ergänzung einer bereits von der belangten Behörde vorgesehenen Auflage vorgeschlagen hat, um sicherzustellen, dass bei der Teichentleerung eine hydraulische Überlastung der Bestandsverrohrung hintangehalten wird.
Das erkennende Gericht hat diesen Vorschlag des beigezogenen Sachverständigen zur Vermeidung einer hydraulischen Überlastung der Bestandsverrohrung aufgegriffen und mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung eine Ergänzung der bereits von der belangten Behörde diesbezüglich vorgesehenen Auflage Nr 12 vorgenommen, wonach nunmehr eine Entleerung der Fischteichanlage nicht mehr bei Regenwetter durchgeführt werden darf und die Rohrfüllung an der Eintrittsstelle des verfahrensgegenständlichen Oberflächengewässers in die Bestandsverrohrung 90 % nicht überschreiten darf, für welche Handhabung der Teichentleerung auch eine geeignete Markierung an der Eintrittsstelle in die Bestandsverrohrung anzubringen ist.
Demnach ist nun mit der ergänzten Auflage Nr 12 eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer BB, CC, DD und EE mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, womit eine Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages für die strittige Fischteichanlage aus dem Grund einer allfälligen Gefährdung von Rechten der Beschwerdeführer BB, CC, DD und EE nicht mehr in Frage kommt, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wasserrechtliche Bewilligung wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte (nur) dann nicht erteilt werden darf, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 24.02.2005, 2004/07/0012). Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte reicht nicht aus, um einen wasserrechtlichen Bewilligungsantrag abzuweisen (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist im Gegenstandsfall für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt, dass eine Versagung der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung für die Fischteichanlage aus dem Grund einer möglichen Rechtsverletzung der Beschwerdeführer BB, CC, DD und EE nicht möglich ist, wenn entsprechend der unwidersprochen gebliebenen Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen eine hydraulische Überlastung der Bestandsverrohrung bei Einhaltung der vorgesehenen (ergänzten) Auflage Nr 12 und damit eine allfällige Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer BB, CC, DD und EE mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
Folgerichtig war die Beschwerde der vier Rechtsmittelwerber BB, CC, DD und EE abzuweisen.
Was die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers AA anbelangt, so hat die belangte Wasserrechtsbehörde diesem die Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abgesprochen, indem sie in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dessen Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben zurückgewiesen hat.
Daher ist in Bezug auf diesen Beschwerdeführer zunächst die Frage zu untersuchen, ob diesem Rechtsmittelwerber in dem in Prüfung stehenden Genehmigungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 Parteistellung zukommt oder nicht, wozu wie folgt auszuführen ist:
Die Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren wird in § 102 WRG 1959 näher geregelt.
Im Gegenstandsfall kommen für den Beschwerdeführer AA die in § 102 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten Rechte zumindest grundsätzlich in Frage, deren mögliche Berührung bzw Beeinträchtigung ihm vorliegend Parteistellung verschaffen könnte. Auf die angeführten Gesetzesbestimmungen beruft sich auch der Rechtsmittelwerber AA in seinem Beschwerdeschriftsatz, sodass die Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 und deren mögliche Beeinträchtigung durch das antragsgegenständliche Vorhaben in Bezug auf den Rechtsmittelwerber AA einer näheren Betrachtung unterzogen werden.
a)
Feststellungsgemäß ist der Beschwerdeführer AA Alleineigentümer der beiden Grundstücke **2 sowie **7, beide KG Y, und zudem Miteigentümer des Grundstückes **8 KG Y mit dem darauf befindlichen Wohngebäude Adresse 2, in welchem der Rechtsmittelwerber mit seiner Ehegattin wohnt.
Entsprechend dem bewilligten Projekt ist nicht vorgesehen, für die Ausführung und die Betreibung der verfahrensgegenständlichen Fischteichanlage die vorgenannten drei Grundstücke in deren Substanz in Anspruch zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Wasserrechtsgesetz 1959 bereits klargestellt, dass das Wasserrechtsgesetz keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte schützt, sondern eine Parteistellung aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums nur dann abgeleitet werden kann, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen wird, während Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Gerüche usw wasserrechtlich unbeachtlich sind (vgl etwa VwGH 18.11.2010, 2010/07/0098).
Fallbezogen ist entsprechend dem konsentierten Einreichprojekt für die geplante Fischteichanlage auf dem Grundstück **1 KG Y nicht vorgesehen, in die Substanz der drei Grundstücke im Eigentum bzw Miteigentum des Beschwerdeführers AA einzugreifen, derartiges hat der Rechtsmittelwerber auch nicht vorgebracht, geschweige denn in substantiierter Form dargetan.
Die drei Grundstücke im Eigentum bzw Miteigentum des Rechtsmittelwerbers AA sind lediglich zum Grundstück **1 KG Y benachbart gelegen, auf welchem Grundstück die Projektmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Allein auf die Tatsache der Nachbarschaft kann ein benachbarter Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren seine Parteistellung allerdings nicht stützen, der bloße Nachbar genießt im Wasserrecht noch keine Parteistellung (VwGH 21.10.1986, 86/07/0065).
b)
Der Beschwerdeführer AA beruft sich – was seine Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren betrifft – insbesondere auf Wasserbenutzungen an dem auf seinem Grundstück **2 KG Y an die Erdoberfläche austretenden Wasser.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext eine Benutzung dieses Wassers zur Betreibung eines Brunnens auf dem Grundstück **9 KG Y samt einer ins Haus auf diesem Grundstück weiterführenden Leitung zur Versorgung der Bewohner dieses Anwesens ins Treffen führt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht auszuführen, dass der Rechtsmittelwerber AA daraus für sich kein Wasserbenutzungsrecht im Sinn des § 12 Abs 2 WRG 1959 abzuleiten vermag, steht doch ein allfälliges diesbezügliches Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 klar den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes **9 KG Y zu, aber nicht dem Beschwerdeführer.
Es ist auch nicht die Sache des Beschwerdeführers, deren Rechte wahrzunehmen, also im Gegenstandsfall um die Rechte der Eigentümer des Grundstückes **9 KG Y besorgt zu sein. Zur Wahrung fremder Rechte ist nämlich grundsätzlich niemand legitimiert (VwGH 27.02.2015, 2012/06/0219).
Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959, die allenfalls aus der Betreibung eines Brunnens sowie einer Wasserleitung in das Gebäude auf dem Grundstück **9 KG Y sich ergeben, haben die Eigentümer dieses Grundstückes wahrzunehmen, mag auch das dafür verwendete Wasser vom Grundstück **2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers AA stammen.
Davon abgesehen ist ein vormals allenfalls bestandenes Wasserbenutzungsrecht zur Betreibung eines Brunnens zufolge Wegfalls der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen (Entfernung des Brunnens) und schon gegebener Unterbrechung dieser Wasserbenutzung über mehr als drei Jahre als erloschen zu betrachten (vgl § 27 Abs 1 lit g WRG 1959).
Insoweit der Rechtsmittelwerber AA die Benutzung des auf seinem Grundstück **2 KG Y zu Tage tretenden Wassers für eigene Zwecke releviert hat, ist wie folgt klarzustellen:
Wenn der Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Befragung davon berichtete, dass er früher mit Kübeln Wasser aus dem oberflächlichen Wassergerinne auf seinem Grundstück **2 KG Y für Gartenbewässerungszwecke entnommen habe, so hat er damit den Umfang des Gemeingebrauchs an einem privaten Gewässer gemäß § 8 Abs 2 WRG 1959 zweifelsohne nicht überschritten, wird doch in der genannten Gesetzesbestimmung das Schöpfen mit Handgefäßen ausdrücklich als Nutzung des Gemeingebrauchs angeführt, die grundsätzlich jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet ist.
Nutzungen des Gemeingebrauchs werden allerdings nicht als bestehende Rechte im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs 2 WRG 1959 behandelt, aus dem Gemeingebrauch lässt sich die Parteistellung in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht argumentieren (VwGH 21.01.2003, 2001/07/0088). Der Schutz des Gemeingebrauches ist allein den Wasserrechtsbehörden überantwortet (VwGH 09.02.1961, 2176/59).
Soweit der Rechtsmittelwerber AA nunmehr mittels einer elektrisch betriebenen Tauchpumpe Wasser aus dem Gerinne auf seinem Grundstück **2 KG Y für Gartenbewässerungszwecke entnimmt, ist festzuhalten, dass er mit dieser Art der Wasserentnahme aus dem verfahrensgegenständlichen Wassergerinne unzweifelhaft sowohl die Grenzen des Gemeingebrauchs gemäß § 8 Abs 2 WRG 1959 („Schöpfen mit Handgefäßen“) als auch jene der ihm als Eigentümer des Grundstückes **2 KG Y zukommenden Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 überschreitet, stehen letztere doch unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs 2 WRG 1959. Über die Grenzen des § 9 Abs 2 WRG 1959 hinausreichende Verfügungen des Eigentümers über sein Privatgewässer sind nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, sondern kann die Befugnis hierzu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten werden.
Daher darf etwa der Eigentümer eines fließenden Privatgewässers nicht ohne wasserrechtliche Bewilligung auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers oder auf die Höhe des Wasserstandes seines Gewässers derart Einfluss nehmen, dass der natürliche Abfluss zum Nachteil eines Unterliegers geändert wird.
Fallbezogen hat sowohl der Rechtsmittelwerber selbst als auch der verfahrensbeteiligte wasserfachliche Sachverständige übereinstimmend angegeben, dass mit Blick auf den Umfang des vom Grundstück **2 KG Y (im Eigentum des Beschwerdeführers) in Richtung des Grundstückes **1 KG Y (Standort der geplanten Fischteichanlage) abfließenden Oberflächengewässers die vom Rechtsmittelwerber AA für Gartenbewässerungszwecke geübte Wasserentnahme mittels Tauchpumpe den Wasserstand in diesem Gerinne jedenfalls wesentlich reduziert, ja sogar der Fall eintreten kann, dass überhaupt kein Wasser mehr in Richtung des benachbarten Projektgrundstückes **1 KG Y abfließt.
Damit steht aber fest, dass für die vom Beschwerdeführer AA durchgeführte Gartenbewässerung mittels Tauchpumpe eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist, welche aber feststellungsgemäß nicht vorliegt. Eine konsenslose Wasserbenutzung kann allerdings in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht als rechtmäßige Wasserbenutzung und als ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 berücksichtigt werden, mithin dem konsenslosen Wasserbenutzer Parteistellung verschaffen.
Der Beschwerdeführer AA führt schließlich künftige von ihm beabsichtigte Wasserbenutzungen in Ansehung des auf dem Grundstück **2 KG Y austretenden Wassers ins Treffen, und zwar für Heizzwecke mittels einer Wasserwärmepumpe, für die Speisung des geplanten Swimmingpools und für eine Deckenkühlung im Bürobetrieb, wobei nach den eigenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers infolge der sehr starken saisonalen Schwankungen der Wasserentnahme wie auch des Wasserdargebotes damit zu rechnen ist, dass ein Abfluss von Wasser in Richtung der antragsgegenständlichen Fischteichanlage auch völlig ausbleibt und die Fische diesfalls aufgrund mangelnder Wasserzufuhr elendiglich verenden würden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer wiederum bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs 2 WRG 1959 auf, für welche noch gar kein wasserrechtlicher Konsens besteht. Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 werden damit nicht dargetan.
Auch mit seinen Ausführungen zu den von ihm beabsichtigten Wasserbenutzungen vermag er folglich seine Parteistellung im Gegenstandsverfahren nicht nachvollziehbar aufzuzeigen.
c)
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer AA im gegenständlichen Verfahren mit seinem Vorbringen keinen Umstand darzutun, der im Sinne der Bestimmung des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 seine Parteistellung aufzeigen hätte können.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer weder zu einer Leistung noch zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, derartiges hat der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Eine Berührung von Rechten gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 konnte der Rechtsmittelwerber ebenso wenig nachvollziehbar dartun. Sein Grundeigentum wird durch das antragsgegenständliche Vorhaben nicht beansprucht, dies jedenfalls nicht im Sinne eines Eingriffes in dessen Substanz. Auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen am verfahrensmaßgeblichen Gewässer vermag sich der Rechtsmittelwerber – mit Ausnahme des Gemeingebrauches der Schöpfung von Wasser mit Kübeln – nicht zu berufen, bedürfte doch seine Wasserentnahme mittels Tauchpumpe einer wasserrechtlichen Bewilligung, die nicht gegeben ist. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959, die nicht über die Grenzen des § 9 Abs 2 WRG 1959 hinausgehen, hat der Beschwerdeführer schließlich ebenso wenig vorgebracht.
Weidenutzungsrechte oder besondere Felddienstbarkeiten am Projektgrundstück **1 KG Y hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Eine Widerstreitsituation gemäß § 17 WRG 1959 zwischen geplanten Wasserbenutzungen, die eine Parteistellung des Beschwerdeführers AA im gegenständlichen Genehmigungsverfahren begründet hätte, kann vorliegend nicht angenommen werden, zumal dies die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde gemäß § 109 Abs 2 WRG 1959 vorausgesetzt hätte (vgl VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0097). Bloße Ideen ohne entsprechend ausgearbeitete Unterlagen sind dabei unbeachtlich (siehe Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 109, Stand 1.9.2020, rdb.at).
Fallbezogen hat der Rechtsmittelwerber selbst bei seiner gerichtlichen Befragung am 20.06.2023 zu Protokoll gegeben, dass er noch keinen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Benutzung des auf seinem Grundstück **2 KG Y austretenden Wassers gestellt hat.
Dementsprechend kann eine Widerstreitsituation zwischen dem verfahrensgegenständlichen Projekt und einem Vorhaben des Rechtsmittelwerbers nicht gegeben sein.
Mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 ist gegenständlich eine Parteistellung des Beschwerdeführers AA in dem in Streit gezogenen Genehmigungsverfahren für eine Fischteichanlage auf dem Grundstück **1 KG Y nicht ersichtlich. Folgerichtig hat die belangte Wasserrechtsbehörde die Einwendungen des Rechtsmittelwerbers gegen das vorliegende Vorhaben rechtsrichtig mit dem angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Die gegen die bekämpfte wasserrechtliche Genehmigung vorgetragenen Argumente der Rechtsmittelwerber sind nicht geeignet, ihr Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu noch Folgendes darzulegen ist:
a)
In ihrem Rechtsmittelschriftsatz beklagen die Beschwerdeführer die Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf Parteiengehör durch die belangte Behörde.
Der Rechtsmittelwerber AA sei dem Ortsaugenschein des Amtssachverständigen auf seinem Grundstück nicht beigezogen worden und seien dessen Ausführungen zum Bestand einer alten Quellfassung auf dem Grundstück **2 KG Y unbeachtet geblieben.
Die Beschwerdeführer BB, CC, DD und EE seien am erstinstanzlichen Verfahren nicht entsprechend beteiligt worden, ihnen sei auch der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden.
Zu diesen Beschwerdeausführungen ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Ein Amtssachverständiger ist nicht gehalten, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht (VwGH 24.05.2016, 2013/07/0107).
Die diesbezüglich behauptete Rechtsverletzung des Beschwerdeführers AA infolge Nichtbeiziehung zu einem Ortsaugenschein des Sachverständigen ist demnach nicht gegeben.
Eine „übergangene“ Partei ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das Verwaltungsgericht legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber nicht erlassen worden ist (VwGH 19.12.2022, Ra 2020/06/0131).
Von dieser Möglichkeit der Beschwerdeerhebung haben gegenständlich die vier Rechtsmittelwerber BB, CC, DD und EE mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 08.03.2023 auch Gebrauch gemacht.
Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde – so auch die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör – werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, und 26.11.2015, Ra 2015/07/0144).
Im Gegenstandsfall wurden entsprechend den Anträgen der Rechtsmittelwerber ein gerichtlicher Lokalaugenschein sowie eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, dabei bestand für die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Dem gerichtlichen Lokalaugenschein wurden nicht nur ein wasserfachlicher Sachverständiger, sondern auch die Rechtsmittelwerber beigezogen. In Ansehung dieser Umstände wurden jedenfalls allfällige Verfahrensmängel der belangten Behörde saniert.
Insoweit die Rechtsmittelwerber eine mangelnde Sachverhaltsfeststellung und Begründungsmängel der belangten Behörde relevieren, so werden auch allenfalls gegebene Unzulänglichkeiten der angefochtenen Entscheidung in dieser Hinsicht durch die vorliegende Rechtsmittelentscheidung unzweifelhaft behoben. Insbesondere wurde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers AA in der Beschwerdeentscheidung umfassend eingegangen.
b)
Was die Beschwerdeargumentation anbelangt, die belangte Behörde hätte den Widerstreit zwischen den bestehenden Wasserrechten des Beschwerdeführers AA und der geplanten Wasserbenutzung durch den Antragsteller berücksichtigen müssen, dies in dem Sinne, dass der Bedarf der neuen Wassernutzung erst nach Sicherung der auf den bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen befriedigt hätte werden dürfen (vgl § 16 WRG 1959), so ist unter Hinweis auf die vorstehenden Begründungsausführungen hier nochmals darzutun, dass der Rechtsmittelwerber AA bisher das auf seinem Grundstück **2 KG Y austretende Wasser für sich nur für Gartenbewässerungszwecke genutzt hat, und zwar zunächst durch Entnahme des Wassers mittels Kübeln und zuletzt mittels einer Tauchpumpe.
Die erstere Wasserbenutzung mittels Kübeln geht nicht über den Gemeingebrauch hinaus, womit diese Wassernutzung nicht als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 angesehen werden kann.
Die zweitere Wasserentnahme mittels elektrisch betriebener Tauchpumpe ist als wasserrechtlich genehmigungsbedürftig zu bewerten, da diese Wasserentnahme sehr deutlich den Wasserstand im oberflächlichen Wassergerinne verringert, wobei je nach Wasserdargebot sogar der Fall eintreten kann, dass gar kein Wasser mehr oberflächlich im Gerinne vom Grundstück **2 KG Y des Beschwerdeführers in Richtung des Nachbargrundstückes **1 KG Y abfließt, woraus sich unzweifelhaft die Genehmigungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG 1959 ersehen lässt.
Eine wasserrechtliche Genehmigung dafür besteht auch nach den eigenen Darlegungen des Rechtsmittelwerbers nicht.
Weder die Ausübung des Gemeingebrauchs noch die Ausübung einer bewilligungsbedürftigen, aber konsenslosen Wasserbenutzung können nun zu einer Widerstreitsituation gemäß § 16 WRG 1959 führen.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Einholung des Aktes betreffend die Grundwassernutzung der Beschwerdeführer EE und DD vom entscheidenden Verwaltungsgericht vorgenommen worden ist.
Ebenso wurde vom Verwaltungsgericht der gewünschte Lokalaugenschein am 09.05.2023 durchgeführt, gleichermaßen die begehrte Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2023. In der Beschwerdeverhandlung erfolgte auch die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers AA zur Sache, die weiteren Rechtsmittelwerber waren zur Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erschienen.
Auf die zunächst weiters gewünschten Parteienvernehmungen der Rechtsmittelwerberin CC und der Beschwerdeführer DD sowie EE wurde bei der Rechtsmittelverhandlung sodann verzichtet.
Unerledigt blieben somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Parteienvernehmung des Rechtsmittelwerbers BB sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Tier- bzw Fischzucht, dies zum Beweis dafür, dass die Wasserschüttmenge des auf dem Grundstück **2 KG Y austretenden Wassers für eine Fischzucht nicht ausreicht.
Unerledigt blieb weiters die erst in der Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2023 beantragte Einvernahme eines näher bezeichneten Zeugen zum Beweis dafür, dass die auf dem Grundstück **2 KG Y entspringende Quelle immer vom jeweiligen Eigentümer für dieses Grundstück und für das Grundstück **9 KG Y genutzt worden ist und nach wie vor genutzt wird.
Soweit den Beweisanträgen der Rechtsmittelwerber nicht entsprochen wurde, ist festzuhalten, dass diese weiteren Beweisaufnahmen nicht mehr notwendig gewesen sind, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bereits ausreichend geklärt werden konnte.
Was das nicht eingeholte Gutachten aus dem Fachgebiet der Fischzucht anbelangt, so ist klarzustellen, dass dieses Gutachten in der vorliegenden Beschwerdesache deshalb nicht eingeholt werden musste, da es nicht die Sache der Beschwerdeführer sein kann, um ein tadelloses Funktionieren der geplanten Fischteichanlage besorgt zu sein.
Die Rechtsmittelwerber können nur ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren geltend machen, die ihnen nach dem Wasserrechtsgesetz zukommen. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde war das Landesverwaltungsgericht Tirol daher nicht gehalten, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob für die antragsgegenständliche Fischteichanlage genügend Wasserdargebot gegeben ist, sodass die darin befindlichen Fische sich gedeihlich entwickeln können. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ist lediglich eine allfällige Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer zu untersuchen.
Infolgedessen war das beantragte Gutachten aus dem Fachgebiet der Fischzucht vorliegend nicht einzuholen.
Zur unterbliebenen Zeugeneinvernahme ist festzuhalten, dass diese zum Beweis dafür erfolgen sollte, dass das gegenständlich streitverfangene und auf Grundstück **2 KG Y an die Erdoberfläche tretende Wasser immer von den jeweiligen Eigentümern für das Grundstück **9 KG Y genutzt worden ist und nach wie vor genutzt wird.
Unter Hinweis auf die vorhergehenden Begründungserwägungen ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine allfällige Wasserbenutzung durch die Eigentümer des Grundstückes **9 KG Y für dieses Grundstück von den Eigentümern dieser Grundparzelle im gegenständlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen wäre, nicht aber vom Beschwerdeführer AA oder den anderen Rechtsmittelwerbern, die nicht Eigentümer des Grundstückes **9 KG Y sind. Es ist nämlich nicht die Sache der Rechtsmittelwerber, sich um allfällige Wasserbenutzungsrechte dritter Personen zu besorgen.
Soweit mit der in Rede stehenden Zeugenbefragung (auch) die Wasserbenutzung für das Grundstück **2 KG Y geklärt werden sollte, ist zu bemerken, dass dazu der Beschwerdeführer AA als Eigentümer dieses Grundstückes bereits gerichtlich befragt worden ist.
Er hat dargetan, dass das streitverfangene Wasser für Bewässerungszwecke am Grundstück **2 KG Y Verwendung gefunden hat. Die Art der Wasserentnahme hat er dabei näher beschrieben. Das erkennende Verwaltungsgericht hat diese Darlegungen des Beschwerdeführers AA zur Nutzung des strittigen Wassers für das Grundstück **2 KG Y der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt.
Durch Befragung des Beschwerdeführers AA konnte nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ausreichend geklärt werden, inwieweit das streitverfangene Wasser für das Grundstück **2 KG Y verwendet worden ist. Was der Zeuge darüber hinaus zur Wasserentnahme für das Grundstück **2 KG Y darlegen hätte können, wurde nicht einmal ansatzweise näher ausgeführt. Welchen Mehrwert die gewünschte Zeugeneinvernahme für die Sachverhaltsfeststellung erbringen hätte können, wurde von den Rechtsmittelwerbern in keinster Weise begründet und ist für das erkennende Gericht ein derartiger Mehrwert nicht ersichtlich. Deshalb wurde von der gewünschten Zeugeneinvernahme Abstand genommen.
Im Rechtsmittelschriftsatz vom 08.03.2023 wurde die Einvernahme sämtlicher Beschwerdeführer zur Wahrung von deren Parteiengehör beantragt.
Am gerichtlichen Lokalaugenschein am 09.05.2023 nahm der Beschwerdeführer BB teil und wurde er vom Gericht auch bezüglich der Bestandsverrohrung befragt.
An der Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2023 nahm der Beschwerdeführer BB nicht teil, erst in dieser Verhandlung wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer arbeitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen kann. Ein konkretes Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers BB erwiesen werden sollten, wurde nicht genannt. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 20.06.2023 wurde der Rechtsmittelwerber BB durch seinen Rechtsanwalt vertreten.
Angesichts dieser Umstände war das entscheidende Verwaltungsgericht nicht gehalten, eine weitere Verhandlung vorzunehmen, um die gewünschte Befragung des Rechtsmittelwerbers BB vorzunehmen (vgl dazu etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099, und 07.07.2011, 2008/15/0010).
Auch bezüglich dieser unterbliebenen Parteienvernehmung ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Mehrwert für das Beweisverfahren nicht erkennbar, insbesondere wurde nicht aufgezeigt, was konkret die Einvernahme des in Rede stehenden Rechtsmittelwerbers für die Sachverhaltsfeststellung noch erbringen hätte können.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
ob die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte ausreicht, um einen wasserrechtlichen Bewilligungsantrag abzuweisen,
ob die Erhaltung des Gemeingebrauches den Inhalt eines subjektiven Rechtes bilden kann,
ob und inwieweit der bloße Nachbar im Wasserrecht Parteistellung genießt,
ob eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraussetzt,
ob das Tiroler Naturschutzgesetz den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt,
ob ein Amtssachverständiger gehalten ist, die Parteien bei seiner Befundaufnahme beizuziehen,
ob eine „übergangene Partei“ zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch dann legitimiert ist, wenn der Bescheid ihr gegenüber noch nicht erlassen worden ist,
ob und inwieweit allfällige Verfahrensmängel im behördlichen Verfahren durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können und
ob eine Beweisaufnahme auch dann durchzuführen ist, wenn ein konkretes Beweisthema nicht genannt wird.
An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte höchstgerichtliche Judikatur hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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