LVwG T LVwG-2023/44/1120-8

LVwG-2023/44/1120-8Landesverwaltungsgericht14.07.2023

Regest

Geschwindigkeitsbeschränkung<br/>Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Messung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/1120-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.44.1120.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Rechtsanwalts AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.03.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2023,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, LGBl Nr 145/2014, in der Fassung LGBl Nr 19/2021 und das Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997, in der Fassung BGBl I Nr 73/2018 zu zitieren ist.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 40,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.03.2023 Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:08.11.2022, 23:04 Uhr

Ort: Gemeinde Y, auf der BB A***, bei Str.km ***, in Richtung Westen

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 Abs. 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-*** BB und der A-*** CC ertaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Er sei daher gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L mit einer Geldstrafe in Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) zu bestrafen und habe gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 20,- zu leisten.

Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 14.04.2023 an das Landesverwaltungsgericht. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei die Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines technisch defekten Messgerätes zustande gekommen. Außerdem sei der Zweck des IG-L und der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung infolge des Unterschreitens des Grenzwertes für NOX bereits erfüllt. Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, deren einziger Zweck die Reduktion von luftschädlichen Immissionen sei, gelte somit nicht mehr. Die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung müsse zudem auf tatsächliche Emissionen abstellen, sodass stärker emittierende Fahrzeuge eine niedrigere Geschwindigkeit einzuhalten hätten als emissionsärmere. Das IG-L und die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung seinen europarechts- und verfassungswidrig. Im Übrigen sei im angefochtenen Straferkenntnis mit der Verkehrssicherheit argumentiert worden, was in einem Verfahren nach dem IG-L nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer hat die Einholung von Messdaten zur NOX-Belastung im Sanierungsgebiet, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Behebung des Straferkenntnisses beantragt. Zudem hat er einen Normprüfungsantrag beim VfGH und ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH angeregt.

Das Landesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 16.05.2023 eine Stellungnahme des Landeshauptmanns als Verordnungsgeber vom 12.05.2023, Zahl ***, betreffend der Gesetzmäßigkeit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung zur Kenntnis gebracht. Diese Stellungnahme enthält folgende Zusammenfassung:

„1.Der Umstand, dass der NO2-Jahresmittelwert in den Jahren 2020 und 2021 eingehalten wurde, kann eine Aufhebung der Verordnung schon deshalb nicht begründen, weil es aufgrund der möglichen Veränderung der Luftgütesituation durch nicht beeinflussbare Faktoren jedenfalls eines mehrjährigen Betrachtungszeitraumes bedarf, um die Entbehrlichkeit der zwecks Einhaltung von Luftqualitätszielen getroffenen Maßnahmen beurteilen zu können. Dies ergibt sich aus dem Unionsrecht, wonach sicherzustellen, ist, dass die Grenzwerte dauerhaft eingehalten werden, wie im Übrigen auch aus dem Primärrecht, nämlich dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerten, einen zentralen Grundsatz des unionalen Umweltrechts bildenden Vorsorgeprinzip. Auch das IG-L, das eine Überprüfung des Programms in dreijährigen Abständen vorsieht, und ein vom Umweltbundesamt erstelltes Fachpapier bestätigen die Notwendigkeit eines mehrjährigen Betrachtungszeitraumes.

Schon aus diesem Grund rechtfertigt der Umstand, dass der Grenzwert zwei Jahre lang eingehalten wurde, noch nicht die Aufhebung der Verordnung, wobei auch anzumerken ist, dass die Jahre 2020 und 2021 wegen des pandemiebedingten deutlichen Rückgangs des Verkehrsaufkommens für die NO2-Belastung an der für den Tatort repräsentativen Messstelle X/Raststätte A *** auch nicht ausreichend repräsentativ waren. Da die NO2-Belastung im Bereich der Brennerachse nahezu ausschließlich aus dem Autobahnverkehr resultiert, ist das Verkehrsaufkommen somit ein zentraler Parameter für die Schadstoffbelastung.

2. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass die Einhaltung des NO2-Jahresmittelwertes in den Jahren 2020 und 2021 – die Belastungssituation im Tatzeitpunkt ist, nachdem es vorliegend um die Einhaltung des NO2-Jahresmittelgrenzwertes geht, für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht relevant – nur wegen des durch die für den betreffenden Autobahnabschnittverordneten IG-L-Verkehrsmaßnahmen bewirkten Reduktionseffektes möglich war. Ohne den durch die IG-L-Verkehrsmaßnahmen lukrierten Reduktionseffekt wäre der maßgebliche NO2-Jahresmittelwert von 40 µg/m3 aber auch 2020 und 2021 noch deutlich überschritten worden und ist auch für das Jahr 2022 mit der Einhaltung dieser Werte nur aufgrund der Maßnahmen zu rechnen.

Eine Aufhebung der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkung bei gleichzeitiger Beibehaltung der IG-L-Schwerverkehrsmaßnahmen war und ist im Übrigen rechtlich ausgeschlossen.

Dem stehen sowohl unionsrechtliche Vorschriften als auch die Bestimmungen des IG-L entgegnen. Die Zulässigkeit der mit den Schwerverkehrsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit setzt voraus, dass es keine gelinderen zur Zielerreichung führenden Maßnahmen gibt. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist aber im Lichte des Urteils des EuGH zum Sektoralen Fahrverbot II (Rs C-28/09) jedenfalls als solche gelindere Maßnahme anzusehen. Das IG-L verlangt außerdem, dass alle Hauptemittenten anteilig zur Schadstoffreduktion beitragen. Der Individualverkehr ist für 65 % der immissionswirksamen NOX-Emissionen verantwortlich. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Schwerverkehrsmaßnahmen ist damit auch durch die nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Außerdem würde ein solches Vorgehen auch dem einen weiteren zentralen Grundsatz des unionalen Umweltrechts bildenden Verursacherprinzip widersprechen. Ohne IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkung und ohne IG-L-Schwerverkehrsmaßnahmen wäre der Grenzwert aber — wie zuvor ausgeführt – 2020, 2021 und auch 2022 nicht eingehalten worden.

3. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass laut Expertenmeinung für den betreffenden Bereich zur dauerhaften Gewährleistung der Grenzwerteinhaltung ein „Sicherheitspuffer" von 3 µg/m3 vorgesehen werden muss (insbesondere wegen des starken Einflusses der meteorologischen Verhältnisse auf die konkrete Schadstoffbelastung bzw. wegen der dadurch möglichen Schwankungen). Rechnet man nun den aus der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung resultierenden Reduktionseffekt zu den an der Messstelle X Raststätte A *** in den Jahren 2020 und 2021 gemessen NO2-Jahresmittelwerten hinzu, würde sich eine Belastung ergeben, die innerhalb des „Pufferbereiches“ liegt. Dasselbe ist auch für das Jahr 2022 anzunehmen“

Das Landesverwaltungsgericht hat am 14.06.2023 – der Termin wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers bereits zwei Mal verschoben – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar vor Verhandlungsbeginn mitgeteilt, dass er die Verhandlung krankheitshalber nicht besuchen kann und sich entschuldigt. Da er keinen neuerlichen Vertagungsantrag gestellt hat, wurde die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet. Am 29.06.2023 hat er einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 08.11.2022 um 23:04 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der A *** BB in Fahrtrichtung Westen bei Strkm *** den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei die gemäß § 3 Abs 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, LGBl Nr 145/2014 in der Fassung LGBl Nr 19/2021, erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten.

III.Beweiswürdigung:

Die festgestellte Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ergibt sich aus der automatischen Geschwindigkeitsmessung mittels des stationären Radargeräts MultaRadar 6F. Die Auswertung durch die Landespolizeidirektion samt Beweisfotos des Tatfahrzeugs und des Lenkers (Frontradar) liegen im Akt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Lenkererhebung erklärt, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben.

Der Beschwerdeführer tritt diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Beweismitteln bloß mit dem nicht näher begründeten Einwand entgegen, dass die Geschwindigkeitsmessung „unter Verwendung eines technisch defekten Messgerätes zustande gekommen“ sei. Ein derart unsubstantiiertes Vorbringen läuft auf Mutmaßungen hinaus. Zur Aufnahme eines derartigen Erkundungsbeweises ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet.

IV.Rechtslage:

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997 idF BGBl I Nr 73/2018:

„Ziele des Gesetzes

§ 1.(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;

2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und

3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.

(2)Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.

(…)

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

§ 14.(1)Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Abs. 6a, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende

1. Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,

2. Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,

3. Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,

4. Anordnungen für den ruhenden Verkehr.

Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(…)

Strafbestimmungen

§ 30.

(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

(…)

4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. November 2014, mit der für bestimmte Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt wird (IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung), LGBl Nr 145/2014 idF LGBl Nr 19/2021:

„Aufgrund der §§ 10 und 14 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1

Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

(…)

§ 3

Ganzjährige Geschwindigkeitsbeschränkung

(1)Für folgende Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit, unbeschadet des Abs. 2, ganzjährig mit 100 km/h festgesetzt:

a)auf der Richtungsfahrbahn Bregenz der A 12 Inntal Autobahn:

-von Straßenkilometer 0,050 (Koordinaten: 47.604844 N, 12.192861 O) im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 65,699 (Koordinaten: 47.278099 N, 11.532606 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_1_065,69) im Gemeindegebiet von Tulfes,“

V.Erwägungen:

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer auf der A *** BB bei Strkm *** das Tatfahrzeug gelenkt hat und dabei die gemäß § 3 Abs 1 lit a der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten hat. Die Übertretung steht in objektiver Hinsicht fest. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die angewandten Bestimmungen des IG-L und der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung rechtswidrig seien. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Verordnungsgebers vom 12.05.2023, der der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht entgegengetreten ist, sieht sich das Landesverwaltungsgericht jedoch weder veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem Normprüfungsantrag noch den EuGH mit einem Vorabentscheidungsantrag zu befassen.

Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Zudem ist Landesverwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV anzusehen, da seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Aus diesem Grund ist das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet, dem EuGH unionsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (VwGH 29.07.2021, Ra 2020/12/0002). Somit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle von "Ungehorsamsdelikten" – als welche sich auch die gegenständliche Übertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung der objektiven Tatbestände zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L zur Verfügung stehenden Strafrahmen € 2.180,- eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-, sohin im Ausmaß von lediglich ca 9 % des Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat diese Strafbemessung im Wesentlichen mit der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit argumentiert. Auch wenn man entsprechend dem Beschwerdevorbringen die Verkehrssicherheit nicht ins Kalkül zieht, erfordert eine derart gravierende Geschwindigkeitsübertretung schon allein aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen jedenfalls eine Strafe in diesem Ausmaß. Zudem sind im Verfahren keine Milderungsgründe zutage getreten, sodass die Bemessung der Strafe mit 9 % des Strafrahmens keinesfalls überschießend ist.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht hat, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Gesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar könnte der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei der Behandlung der Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Normen erwachsen sollten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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