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LVwG-2023/30/0173-16•LVwG T LVwG-2023/30/0173-16
LVwG-2023/30/0173-16Landesverwaltungsgericht14.07.2023
Aufenthaltskarte<br/>Rot-Weiß-Rot-Karte plus<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des armenischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.12.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer wird seinem Antrag vom 20. Juni 2022 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 20. Juni 2022 bei der Österreichischen Botschaft in Y persönlich im Rahmen eines Erstantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden CC, geboren am XX.XX.XXXX, angesucht. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beigegeben. Als Sprachnachweis wurde ein ÖSD-Zertifikat A2 mit Datum 25.08.2020 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2020 das ÖSD-Zertifikat A2 am Prüfungszentrum DD GmbH in Innsbruck gut bestanden hatte. Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis 22.01.2026 gültigen armenischen Reisepass. Der Beschwerdeführer ist mit der seit 2015 in Österreich mit Hauptwohnsitz aufhältigen ukrainischen Staatsangehörigen CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 2, verheiratet. Die Eheschließung erfolgt am 12.05.2022 in X. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich bis ins Jahr 2020 als Asylwerberin im Bundesgebiet auf. Nachdem der Flüchtlingsstatus und ein subsidiärer Schutz nicht gewährt wurden, erhielt die Ehefrau des Beschwerdeführers vorerst ein Aufenthaltsrecht für 12 Monate nach dem Asylgesetz, das in weiterer Folge in eine Aufenthaltsrecht nach dem NAG umgewandelt wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt zurzeit eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 16.04.2022 bis 16.04.2025, die von der belangten Behörde ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat am 12.07.2017 einen Asylantrag eingebracht. Die Einreise nach Österreich erfolgte im Jahre 2016. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum zwischen September 2016 bis Juli 2017 mit einem total gefälschten bulgarischen Reisepass und einer gefälschten Identität als vermeintlich bulgarischer Staatsbürger im Bundesgebiet auf. Nach dem Aufgriff am 11.07.2017 hat der Beschwerdeführer einen Asylantrag mit seiner richtigen armenischen Identität eingebracht. Dieser Asylantrag wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 rechtskräftig abgewiesen. Ein subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr am 29.10.2022 eingebracht. Mit Genehmigungsschreiben des BFA vom 30.03.2023 wurde diesem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stattgegeben und eine Unterstützung für die unverzüglich zu erfolgende Ausreise bis 29.05.2022 gewährt. Der Beschwerdeführer ist am 24. Mai 2022 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgereist.
Von der belangten Behörde wurde der eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem NAG einerseits wegen des fehlenden Sprachnachweises nach § 21a NAG und andererseits wegen der im Zeitraum zwischen September 2016 und Oktober 2017 begangenen strafbaren Handlungen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Z mit Urteil vom 25.02.2019 wegen Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2 und 224 StGB und des Betruges nach §§ 15 und 146 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu jeweils € 4,00, wobei 150 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, führten. Die belangte Behörde gelangte aufgrund dieser Tathandlungen in den Jahren 2016 und 2017, die zu der angeführten Verurteilung führten, zur Ansicht, dass der geplante zukünftige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.12.2022, ***, (Vorakt ***), zugestellt am 05.01.2023.
Der Beschwerdeführer fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „rot-weiß-rot Karte plus" verletzt.
1. ) Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2022 bei der ÖB Y gemäß § 8 Abs 1 Z 2 NAG einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot - Karte Plus".
Gemäß § 21a Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittelseines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Gemäß § 9b Abs 1 NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache.
Gemäß § 9b Abs 2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
4. Österreichischer Integrationsfond
Gemäß § 9b Abs 3 NAG-DV muss aus dem Sprachdiplom hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
Gemäß § 9 Abs 7 IntG darf der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 IntG darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
2. ) Der Beschwerdeführer hat ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) vom 25.08.2020 in Vorlage gebracht, wonach er die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 am BEI DD GmbH in Z mit gut bestanden hat. Er hat von 90 Punkten insgesamt 74 Punkte erreicht.
Die zeitliche Beschränkung der Gültigkeit des Sprachdiploms von einem Jahr gilt für den Sprachnachweis A1. Dies ist insofern sachlich gerechtfertigt, da lediglich elementare Sprachkenntnisse ohne weiteres Üben und Lernen nach einem Jahr wieder verloren gehen. Dies ist bei vertieften Sprachkenntnissen nicht mehr der Fall. Das vom Beschwerdeführer bei der Erstantragstellung am 20.06.2022 in Vorlage gebrachte Sprachdiplom A2 vom 25.08.2022 war noch nicht zwei Jahre alt und entspricht daher der Befristung nach § 9 Abs 7 IntG. Damit hat der Antragsteller gemäß § 21a Abs 1 iVm § 9b Abs 2 Z 4 NAG-DV und § 9 Abs 7 IntG jedenfalls nachgewiesen, dass er über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die weit über denen liegen, die zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau erforderlich sind. Er spricht fließend Deutsch, nachdem er jahrelang in Österreich lebte.
3. ) Der Beschwerdeführer hält sich derzeit in Armenien auf. Das Götheinstitut war über den Sommer 2022 geschlossen. Nach der Wiedereröffnung konnte er keinen Prüfungstermin bekommen.
Er meldete sich daher beim Götheinstitut in Georgien an und konnte am 01.12.2022 eine Deutschprüfung A1 erfolgreich ablegen. Ihm wurde am 13.12.2022 ein Göthe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 ausgestellt, welches ihm am 03.01.2023 zugestellt wurde. Er hat dieses unverzüglich an die belangte Behörde weitergeleitet, welche den angefochtenen Bescheid jedoch bereits erlassen hatte.
Mit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer den gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG vorzulegenden Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache in Vorlage.
4 ) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 25.2.2019 wegen §§ 15, 146 und 223 Abs 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.
Aufgrund dieser Verurteilung wurde der Antrag gemäß § 11 Abs 2 Z 1 StGB abgewiesen.
Die Abweisung des Antrages erfolgte in antizipierender Beweiswürdigung ohne Einräumung eines Parteiengehörs. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ein Parteiengehör eingeräumt, hätte angeben können, dass die Geldstrafe von 300 Tagessätzen im Umfang von 150 Tagessätzen unter Ausspruch einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde vollzogen. Betreffend des bedingt ausgesprochenen Teils der Geldstrafe wurde dieser mittlerweile endgültig nachgesehen.
Dieser Verurteilung lagen Straftaten zugrunde, welche der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einreise nach Österreich begangen hat. Er verwendete dafür ein unrichtiges bulgarisches Reisedokument. Die letzte Straftat unter Verwendung seiner falschen Identität wurde am 31.10.2017 begangen.
Seit dem 31.10.2017 - und somit mehr als fünf Jahre - hat sich der Beschwerdeführer nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er trotz schwieriger Lebensbedingungen während seines Asylverfahrens in Österreich und über die Zeit danach keine Straftaten begangen hat und damit sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die belangte Behörde hätte den Antrag daher nicht gestützt auf § 11 Abs 2 Z 1 NAG abweisen dürfen. Weiters hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer am 12.05.2022 die ukrainische Staatsbürgerin EE geheiratet hat, die sich seit dem Jahre 2015 in Österreich aufhält und mit der er seit dem Jahre 2017 in Österreich eine Beziehung führte. Am 24.05.2022 ist er aus Österreich ausgereist und musste er seine Ehefrau unfreiwillig verlassen. Seine Ehefrau verfügt über einen Aufenthaltstitel „rwr+ Karte" und ist in Österreich im Hotel FF in X beschäftigt. Sie kann daher nicht zu dem Beschwerdeführer nach Armenien reisen, um dort das Privat- und Familienleben fortzusetzen. Sie spricht kein Armenisch und möchten sie beide ihr weiters Leben in Österreich bestreiten. EE möchte alsbald die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.
Die Abweisung des Antrages gestützt auf § 11 Abs 2 Z 1 NAG stellt daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Privat- und Familienleben dar.
Gestützt auf obiges Vorbringen daher gestellt nachfolgender
Beschwerdeantrag:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel rot-weiß-rot Karte plus erteilt wird;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Z, am 10.01.2023
für AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen. Weiters wurden beim BFA die fremden- und asylrechtlichen Akten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau angefordert, in diese Einsicht genommen und die für das gegenständliche Verfahren wesentliche Aktenteile in Kopie dem gegenständlichen Beschwerdeakt angeschlossen. In weiterer Folge wurde am 15.05.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen eines vorbereiteten Schriftsatzes wurden vor der Beschwerdeverhandlung die Gehaltsbestätigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Februar, März und April 2023 und ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers der Republik Armenien mit Datum 23.03.2023 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Armenien nicht vorbestraft und auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Im Rahmen der am 15.05.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden die im Beschwerdeverfahren eingeholten und zum Beschwerdeakt genommenen Aktenstücke dargetan.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt auf Befragung Folgendes aus:
„Der Beschwerdeführer wohnt zurzeit in Armenien und wartet dort auf die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Der vorgelegte Arbeiter-Dienstvertrag – Vorvertrag mit dem Arbeitgeber Baumeister GG in **** W ist weiterhin aufrecht.
Eine Kopie des Arbeitsvorvertrages der von beiden Vertragspartnern unterfertigt wurde und das Datum 12.05.2022 aufweist wird in Kopie der Verhandlungsschrift zur Verhandlungsschrift genommen.
Weiters gebe ich ein Referenzschreiben des JJ vom 15. Mai 2023 zur Verhandlungsschrift.
In diesem Schreiben wird die geleistete Arbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers gewürdigt und ihr beruflicher Werdegang und ihr Wert für das Unternehmen ausdrücklich und positiv beschrieben und geschildert.
Der Arbeitgeber der Ehefrau des Beschwerdeführers wird sich ebenfalls sehr darum bemühen, den Ehegatten der verlässlichen Mitarbeiterin möglichst rasch nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Beschäftigung zu bringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren die Lohnbestätigungen für die Monate Feber 2023, März 2023 und April 2023 bereits beigebracht wurden. Der monatliche Nettoverdienst beträgt ca Euro 2.000,00 netto bei 14maliger Auszahlung, weil es sich um eine Jahresstelle handelt. Der Beschwerdeführer würde bei seiner Frau in der von ihr angemieteten und benützten Wohnung in X wohnen und untergebracht werden.“
Die als Zeugin wahrheitsbelehrt einvernommene Ehefrau des Beschwerdeführers gab auf Befragung Folgendes an:
„Ich bin die Ehefrau des Beschwerdeführers. Ich wurde über meine Entschlagungsrechte aufgeklärt. Ich will aussagen.
Ich bin seit 2015 in Österreich aufhältig. Ich habe ursprünglich einen Asylantrag in Österreich eingebracht.
Der beantragte Asylstatus wurde dann schlussendlich im Jahre 2020 nicht erteilt. Mir wurde auch der subsidiäre Schutz nicht gewährt. Ich erhielt aber eine Aufenthaltsberechtigung, weil ich schon relativ lange in Österreich war und die Ausbildung hier gemacht habe.
Dieses Aufenthaltsrecht wurde ursprünglich für 12 Monate nach dem Asylgesetz erteilt. Dieses Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wurde dann in ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgewandelt.
Ich besitze eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 16.04.2022 bis 16.04.2025. Die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z ausgestellt. Ich besitze auch einen gültigen ukrainischen Reisepass.
Meinen Ehemann kenne ich seit dem Jahr 2017. Eine Beziehung zu ihm habe ich auch schon bereits seit dem Jahr 2017. Im Februar 2022 habe ich dann eine private Wohnung in X angemietet. Davor habe ich immer in einem Personalzimmer meines Arbeitgebers gewohnt. Gemeinsam gewohnt haben wir dann erst in unserer gemeinsamen Wohnung in X Adresse 2. Ich bin laut ZMR-Auszug mit 11.03.2022 dort gemeldet. Mein Ehemann war ab 28.03.2022 bis 30.05.2022 dort gemeldet. Die Wohnung musste zuerst noch etwas renoviert werden.
Am 12.05.2022 haben wir dann in X geheiratet.
Am 20.Mai 2022 hat mein Ehemann dann Österreich verlassen müssen.
Er ist freiwillig ausgereist. Natürlich wollte er nicht ausreisen.
Ich habe laufend mit meinem Ehemann Kontakt. Er wohnt seit seiner Ausreise in seinem Heimatstaat Armenien, aber er arbeitet dort nicht. Er wartet auf die Rückkehr nach Österreich.
Im Sommer 2022 und im November 2022 habe ich meinen Ehemann in Armenien besucht. Am kommenden Mittwoch (17.05.2023) fliege ich wieder zu meinem Ehemann nach Armenien. Dort mache ich bei ihm 3 Wochen Urlaub und kehre dann wieder zurück zu meiner Arbeitsstelle in X.
Die von mir angemietete Wohnung besitzt ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, Dusche und WC. Die Wohnung hat ca 35 bis 40 m2. Die Miete beträgt nunmehr inklusive Betriebskosten Euro 720,00 pro Monat.
Ich selbst verdiene ca Euro 2.000,00 netto. Ich verweise auf die vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Februar, März und April 2023. Ich habe eine Jahresstelle, dh ich bekomme 14 Monatsgehälter.
Seit 2018 bin ich durchgehend im JJ, vormals Hotel FF, in X beschäftigt. Ich habe dort die Lehre als Hotel- und Gastgewerbeassistentin abgeschlossen. Ich bin nunmehr als stellvertretende Leiterin der Rezeption beschäftigt. Ich habe vor dort auch zu bleiben.
Es ist eine aufrechte Ehe. Es handelt sich um keine Scheinheirat und ich kenne meinen Mann eben schon mehrere Jahre. Auch eine Familiengründung mit Kindern ist geplant.
Auf Frage durch den Rechtsvertreter gebe ich an, dass eine Anmeldung im Personalzimmer damals wahrscheinlich nicht möglich gewesen wäre. Personalzimmer dürfen eigentlich nur von Mitarbeitern bewohnt werden. Er hat mich aber dort öfter besucht und hat auch dort manchmal genächtigt.
Mein Ehemann hat als nahe Verwandte in Österreich noch eine Schwester mit Ehemann (Schwager) und 2 Kindern (Nichten), die in Reith bei Seefeld wohnen. Es handelt sich ebenfalls um armenische Staatsangehörige, die über die erforderlichen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen.
Mein Mann könnte nach einer etwaigen Einreise mit dem beantragten Aufenthaltstitel sofort einer Beschäftigung bei der Baufirma KK in W nachgehen.
Er hat beim Goethe-Institut in V (Georgien) am 01.12.2022 nochmals die Deutschprüfung A1 positiv abgelegt. Der entsprechende Sprachnachweis vom Goethe-Institut mit Datum 13.12.2022 wurde bereits im Verfahren von mir abgegeben.
Laut Akteninhalt hat der Rechtsvertreter das Prüfungszeugnis am 03.01.2023 per E-Mail an die belangte Behörde weitergeleitet.
Mein Ehemann spricht gut deutsch. Er kann auch recht gut deutsch schreiben, weil er ja bereits mehrere Jahre in Österreich aufhältig war.“
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Es wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen der Familienzusammenführung erteilt werden möge. Weiters wurde noch darauf hingewiesen, dass der noch im angefochtenen Bescheid angeführte mangelnde Sprachnachweis zwischenzeitlich bereits vorgelegt worden sei. Auch das erforderliche Einkommen und die Unterkunft würden den Vorgaben entsprechen. Eine Gefahr ginge vom Beschwerdeführer nicht mehr aus. Die Tathandlungen, die zur Verurteilung durch das Landesgericht Z führten, lägen bereits sechs Jahre zurück. Es seien auch die nunmehr hinzugekommenen privaten Interessen, insbesondere die Aufrechterhaltung und Ermöglichung eines Familienlebens mit der in Österreich lebenden Ehefrau zu berücksichtigen.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu dem im Jahre 2020 abgelegten Sprachzertifikat A2 am 13.12.2022 das Sprachzertifikat A1 in V mit erreichten 85 von 100 möglichen Punkten bestanden hat. Die Vorlage des Sprachzertifikates erfolgte am 3. Jänner 2023 und überschnitt sich mit der Abfertigung des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2022. Die Tathandlungen, die zur Verurteilung durch das Landesgericht Z mit rechtskräftigem Urteil vom 25.02.2019 führten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt worden sind, sind unstrittig. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde zwischenzeitlich vollstreckt und die 3-jährige Bewährungsfrist für die restlichen 150 Tagessätze ist zwischenzeitlich zugunsten des Beschwerdeführers bereits verstrichen. Die für den beabsichtigten Aufenthalt in Österreich erforderliche ortsübliche Unterkunft ist vorhanden. Eine gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG durchgeführte Unterhaltsberechnung hat ergeben, dass für den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin unter Berücksichtigung der geltenden ASVG-Richtsätze unter Hinzurechnung der Mietkosten samt Betriebskosten von € 720,00 und unter Abzug des Wertes der freien Station von € 327,91 ein monatliches Mindesteinkommen von € 2.143,65 erforderlich ist. Das von der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Feber, März und April 2023 nachgewiesene durchschnittliche Monatseinkommen beträgt netto € 2.000,60. Unter Berücksichtigung von 14 Monatsgehältern (Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld) ergibt dies durchschnittliche monatliche Einkünfte in der Höhe von € 2.333,41. Diese monatlich zur Verfügung stehenden Einkünfte ergeben einen Überschuss zum erforderlichen Mindesteinkommen in der Höhe von € 189,76.
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
„§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“
Nachweis von Deutschkenntnissen
„§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,
4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
„§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern
1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,
2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c oder
3. eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,
sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalts des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderliche Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit b NAG vorliegen.
Das in der Antragstellung vorgelegte Sprachdiplom ÖSD-Zertifikat A2 mit Datum 25.08.2020 wurde, weil es zum Zeitpunkt der Vorlage bereits älter als 1 Jahr war, von der belangten Behörde als nicht ausreichend angesehen und zur Abweisung des Antrages herangezogen. Bei Fehlen des entsprechenden Deutschnachweises ist ein Antrag nicht vollständig (siehe zB Handbuch zum NAG des BMI, Stand 01.01.2021, Seite 127). Diese Unvollständigkeit des Antrages wurde durch das neuerliche Ablegen der erforderlichen Sprachprüfung auf dem Niveau A1 und dem am 03.01.2023 vorgelegten Sprachdiplom mit Ausstellungsdatum 13.12.2022 nachgewiesen.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat weiters keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde weiters herangezogene Abweisungsgrund nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG, dass der Aufenthalt des Antragstellers öffentlichen Interessen widerstreiten würde, liegt nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren und der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ebenfalls nicht (mehr) vor. Gemäß § 11 Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 11 Abs 4 Z 1 NAG) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hätte (§ 11 Abs 4 Z 2 NAG). Ein im Sinne des § 11 Abs 4 Z 2 NAG mögliches Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung lag weder für die belangte Behörde noch für das Landesverwaltungsgericht vor und ergeben sich aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt keinerlei diesbezügliche Versagungsgründe.
Zu den von der belangten Behörde herangezogenen Tathandlungen, die zur Verurteilung durch das Landesgericht Z mit Urteil vom 25.02.2019 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je € 4,00 davon 150 Tagessätze unbedingt und 150 Tagessätze bedingt auf 3 Jahre führten, ist auszuführen, dass die diesbezüglichen Tathandlungen nunmehr rund 6 Jahre zurückliegen. Der unbedingte Teil der verhängten Geldstrafe wurde zwischenzeitlich vollzogen und ist die 3-jährige Bewährungsfrist betreffend den bedingten Teil der Geldstrafe zwischenzeitlich bereits abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich von 2017 an noch bis Mai 2022 im Bundesgebiet aufgehalten und sich nach der letzten Tathandlung im Oktober 2017 wohlverhalten. Es liegen keine relevanten Verwaltungsvormerkungen und keine gerichtlich strafbaren Handlungen, die in Österreich begangen wurden, mehr vor. Gegen den Beschwerdeführer scheinen laut vorgelegtem Strafregisterauszug auch in seinem Herkunftsstaat Armenien keine Verurteilungen auf. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in den Jahren nach 2017 und insbesondere innerhalb der Bewährungsfrist während seines Aufenthalts im Bundesgebiet gezeigten Verhalten ist nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nach dem geplanten Zuzug des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und der beabsichtigten und auch konkret zu erwartenden Beschäftigungsaufnahme mit keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu rechnen. Der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet somit nicht öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 und Abs 4 NAG. Die erforderliche Genehmigungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG liegt somit im gegenständlichen Fall nunmehr sehr wohl vor. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG und die ebenfalls erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 46 Abs 1 Z 2 lit b NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgeteilten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 22.01.2026 gültigen armenischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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