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LVwG-2023/22/0639-9Landesverwaltungsgericht14.07.2023
Baubewilligung<br/>Zubau<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwälte BB, CC, DD, EE, Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 23.12.2022, Zl. *** wegen Abweisung eines Bauansuchens betreffend einen Zubau (Seminarräumlichkeiten) im Anwesen Adresse 2, **** Z (Grst **1 KG Y) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. a) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Baubewilligung für die beantragte Errichtung eines Zubaues für Seminarräumlichkeiten zum Bestandsobjekt „FF“ im Anwesen Adresse 2, **** Z auf der Grst **1 KG Y, gemäß § 34 Abs 1, 6 und 7 TBO 2022, LGBl 44, nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieser Bewilligung darstellenden Projektunterlagen, allesamt mit Einlaufstempel des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.6.2023, und zwar
Baubeschreibung
Grundriss Untergeschoß, Plan Nr. 1 (Datum 19.1.2022)
Grundriss Erdgeschoß, Plan Nr. 2 (Datum 19.1.2022)
Dachdraufsicht, Plan Nr. 3, (Datum 19.1.2022)
Lageplan, Plan Nr. 4 (Datum 6.5.2022)
Grundstücksverzeichnis
Lageplan § 31 TBO 2022 (Geschäftszahl vgh – 65C/21)
Schnitte L1, L2 und Q1, Plan Nr. 5 (Datum 25.5.2023)
Ansichten, Plan Nr. 6 (Datum 25.5.2023)
Baumassenberechnung, Plan Nr. 7 (Datum 6.5.2022)
WC-Anlage Bestand, Plan Nr. 8 (Datum 25.2.2022)
Stellplatznachweis, Plan Nr. 9 (Datum 6.5.2022)
Visualisierungen, Plan Nr. 10 (Datum 25.5.2023)
sowie der in der brandschutztechnischen Beurteilung der Firma GG mit Datum 24.3.2022 samt Konzeptplänen UG und EG (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 13.7.2023) angeführtenErfordernisse hinsichtlich der brandschutztechnischen Bauwerksausstattung (Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, Abschlüsse, Feuerschutztüren, Brandrauchentlüftung, Notausgänge, Brandabschnitte, usw.)
erteilt.
b) Für das gegenständliche Bauvorhaben sind 5 KFZ-Abstellplätze und Fahrradabstellflächen im Ausmaß von 9 m2 erforderlich (und geplant).
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Hinweise der Baubehörde:
a)Der Bauherr hat der Behörde den Baubeginn unverzüglich schriftlich anzuzeigen, siehe § 37 TBO.
b)Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen, siehe §44 Abs (1) TBO.Nach Erstattung einer vollständigen Anzeige über die Bauvollendung bzw. nach Ausstellung einer Benützungsbewilligung kann eine bauliche Anlage genutzt werden.
c)Für die Erteilung der Benützungsbewilligung sind entsprechenden Bestätigungen zur Erfüllung aller brandschutztechnischen Erfordernisse lt. v brandschutztechnischen Beurteilung der Firma GG der Behörde vorzulegen.
d)Für die Ausführung von Bauvorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den unionsrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte entsprechen (§19 Tiroler Bauordnung).
e)Landesrechtliche Vorschriften: Tiroler Bauproduktegesetz 2016.
f)Unionsrechtliche Vorschriften: EU-Bauproduktenverordnung.
g)Ein Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 40 Tiroler Bauproduktegesetz 2016 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,-- Euro zu bestrafen.
h)Im Zuge der Bauausführung können die Verwendung von Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehsteig, Wege) oder Ausnahmen von Verkehrsvorschriften (z.B. Fahrverbote, Kurzparkzonen) erforderlich sein. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte wegen einer Bewilligung an die Verkehrsbehörde. Formulare und Information dazu finden Sie auf unserer Homepage unter "Formulare" - "Straßenverkehr".
i)Gemäß GWR-Gesetz müssen bewilligte Baumaßnahmen im Adress-, Gebäude-, und Wohnungsregister erfasst werden. Die erforderlichen Daten werden den Unterlagen des Bauverfahrens entnommen oder müssen vom Bauwerber zur Verfügung gestellt werden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 3. Feber 2022 (Einlaufstempel Stadt Z) hat die AA, Adresse 1, **** Z bei der Stadt Z um die Baubewilligung für einen Zubau (Seminarräumlichkeiten) im Anwesen Adresse 2, **** Z (Grst **1 KG Y) angesucht.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen auch ein Gutachten der Sachverständigen der Stadtplanung vom 8.7.2022 eingeholt wurde, wies der belangte Behörde das gegenständliche Bauansuchen mit der Begründung ab, das Bauvorhaben würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.
In der dagegen rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde (Eingabe vom 24.1.2023) wurde dem mit eingehender Begründung widersprochen und zudem ein Gutachten der „JJ“ vom Jänner 2023 vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol beauftragte in weiterer Folge mit Schreiben vom 16.3.2023 den Sachverständigen der Abteilung KK beim Amt der Tiroler Landesregierung LL zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde.
Diesem Auftrag kam der Sachverständige mit Gutachten vom 25.4.2023 nach und kommt nach eingehender Befunderhebung und detaillierter Problembehandlung zu folgendem Fazit:
„Fokussierend auf die Frage, ob durch die zu erwartende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds „der Gesamteindruck, den die Landschaft vermittelt, ein anderer wird“ ist in der Zusammenschau der obigen Überlegungen das Zutreffen dieses Kriteriums zu verneinen. Bezogen auf die gesamte Wirkzone kommt es lediglich für einen eng beschränkten Teil der Betrachterpositionen (unmittelbar östlich des Eingriffsstandorts, vollständig innerhalb der Liegenschaft FF, Blickrichtung Westen) zu einer markanten Änderung des visuellen Eindrucks. Die zu erwartende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird aus raumordnungsfachlicher Sicht deshalb insgesamt nicht als erheblich klassifiziert.
Die amphietheaterartige Felskulisse mit der aufgesetzten „Waldkrone“ und den Relikten der ehemals betriebenen Freizeitnutzung (Aussichtsturm und Steinterrassen) wird auch nach dem Bau des geplanten Gebäudes klar erkennbar sein und für die weit überwiegende Anzahl der Blickbeziehungen (naturgemäß mit Ausnahme jener im Nahbereich des Bauwerks auf dieses gerichteten) ist nicht davon auszugehen, dass der Gesamteindruck ein genuin anderer sein wird. Insbesondere die genetische Ableitung des Landschaftsbildes der betrachteten Raumeinheit (Steinbruch und Seenutzung) wird durch den vorgesehenen Eingriff nicht wesentlich erschwert, der reliktartige Charakter der diesbezüglichen landschaftlichen „Überbleibsel“ wird durch die Teilnutzung des Seegrundes für einen neuen Zweck (→ ArbeitnehmerInnenfortbildung) in gewisser Weise gestärkt. Die Abhebung des geplanten Bauteils sowohl durch Vermeidung eines flächigen Anbauens an die Felswand als auch durch
die überwiegende Aufständerung kann als bewusste Abgrenzung von vergangener zu neuer Nutzung gelesen werden und ist aus diesem Grund aus einer landschaftsgenetischen Perspektive positiv zu werten – eine stärkere Ausprägung dieses Aspekts könnte die landschaftsbildliche Beeinträchtigung weiter reduzieren.“
Dieses Gutachten wurde vom Sachverständigen LL im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert und den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Sachverständigen zu stellen.
Im Hinblick auf die beabsichtigte Erteilung der Baubewilligung richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 16.6.2023 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:
„Sehr geehrte Frau MM,
bezugnehmend auf das soeben geführte Telefonat darf ich festhalten:
Eine Beiziehung der Berufsfeuerwehr (insb. zur Frage der erforderlichen Feuerwehrzufahrt) ist lt. Ihrer Rücksprache mit dem Sachverständigen der Bau- und Feuerpolizei nicht erforderlich, zumal diesbezüglich alle technisch notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die positive Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 25.5.2022 deckt sohin alle diesbezüglichen Vorgaben ab.
Zumal das Landesverwaltungsgericht Tirol vor dem Hintergrund, dass alle erforderlichen Sachverständigen-Stellungnahmen eingeholt wurden, beabsichtigt, die Baubewilligung selbst zu erteilen, ergeht an Sie das Ersuchen um zeitnahe Mitteilung, ob aus dortiger Sicht noch Verfahrenspunkte offen sind, die der Erteilung der Baubewilligung allenfalls entgegenstehen, wobei angemerkt wird, dass die Frage der Beeinträchtigung des Orts-, Straßen und Landschaftsbildes allein seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol beurteilt wird. Nach der Aktenlage ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht erforderlich, zumal alle umgebenden Grundstücke im Eigentum der AA stehen. Auch wird um Mitteilung ersucht, ob allenfalls spezielle Hinweise aus do. Sicht in den Baubescheid aufgenommen werden sollten.“
Die belangte Behörde brachte dazu eine mit 29.6.2023 datierte Stellungnahme ein:
„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl,
bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 16.06.2023 wird mitgeteilt wie folgt:
Im Zuge des Ermittlungsverfahren wurden seitens der Behörde alle erforderlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen eingeholt, sodass aus ha. Sicht keine Verfahrenspunkte, außer zur Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt, mehr offen sind, die der Erteilung einer Baubewilligung entgegen stehen.
Folgende spezielle Hinweise würden seitens der Behörde in den Baubescheid mitaufgenommen werden:
Der Bauherr hat der Behörde den Baubeginn unverzüglich schriftlich anzuzeigen, siehe §37 TBO.
Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen, siehe §44 Abs. (1) TBO. Nach Erstattung einer vollständigen Anzeige über die Bauvollendung bzw. nach Ausstellung einer Benützungsbewilligung kann eine bauliche Anlage genutzt werden.
Für die Ausführung von Bauvorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den unionsrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte entsprechen (§19 Tiroler Bauordnung).
Landesrechtliche Vorschriften: Tiroler Bauproduktegesetz 2016
Unionsrechtliche Vorschriften: EU-Bauproduktenverordnung
Ein Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 40 Tiroler Bauproduktegesetz 2016 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,-- Euro zu bestrafen.
Im Zuge der Bauausführung können die Verwendung von Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehsteig, Wege) oder Ausnahmen von Verkehrsvorschriften (z.B. Fahrverbote, Kurzparkzonen) erforderlich sein. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte wegen einer Bewilligung an die Verkehrsbehörde. Formulare und Information dazu finden Sie auf unserer Homepage unter "Formulare" - "Straßenverkehr".
Gemäß GWR-Gesetz müssen bewilligte Baumaßnahmen im Adress-, Gebäude-, und Wohnungsregister erfasst werden. Die erforderlichen Daten werden den Unterlagen des Bauverfahrens entnommen oder müssen vom Bauwerber zur Verfügung gestellt werden.“
Mit 26.6.2023 wurde aktuelle Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Dabei wurden auch Anregungen der Sachverständigen LL eingearbeitet. Der hochbautechnische Amtssachverständige der Stadt Z, NN überprüfte diese Einreichunterlagen am 12.7.2023 und kommt zum Schluss, dass diese – soweit bautechnisch relevant - mit den ursprünglichen Einreichunterlagen übereinstimmen und sohin vollinhaltlich auf seine positive Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 25.5.2022 verwiesen werden könne.
Mit 13.7.2023 teilte der Rechtsvertreter der Bauwerberin dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass die „Brandschutztechnische Beurteilung“ der „GG“ vom 23.3.2023 (Einlaufstempel Stadt Z vom 24.3.2023) und die dortigen Befundungen zum Bestandteil des Bauansuchens gemacht werden. Diese Beurteilung wurde dem Gericht samt Anlagen per 13.7.2023 in vierfacher Ausfertigung übermittelt.
II.Baubeschreibung:
Kursiv die jeweiligen Anmerkungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadt Z NN:
Allgemeines:
Auf dem Grst **1, KG Y (Adresse 2) soll ein Zubau (Seminarräume) errichtet werden. Das Gebäude besteht aus zwei Geschosse mit einer maximalen grundrisslichen Abmessung von 29,13m x 14,79m und einer maximalen Höhe von 8,25m vom Urgelände aus, gemessen.
Im Untergeschoss befindet sich im südlichen Bereich die Vorbereitungsküche sowie ein Raum der als Stuhllager/Technik dient. Im nördlichen Bereich wird ein Raum für Lüftung/Klima errichtet. Zwischen diesen Bereichen entsteht ein mehrheitlich offener Bereich der als Kiesfläche ausgeführt wird.
Im Erdgeschoss befinden sich die drei Seminarräume, die aufgrund mobiler Trennwände zu einem Raum zusammengeschlossen werden können, ein Lager, ein Technikraum sowie ein Foyer bzw. Barbereich. Auf der gesamten Länge wird auf der östlichen Seite des Gebäudes eine Terrasse mit einer Breite von 2,80m hergestellt. Diese Terrasse wird mit dem Vordach des Hauptgebäudes überdacht.
Erschlossen wird der Zubau über das bereits bestehende Stiegenhaus durch neu geschaffene Öffnungen. Im Zuge dieser Arbeiten werden die Vorplätze mit verschiedenen Pflasterungen neu gestaltet.
Im südwestlichen Bereich des Grundstückes werden 5 zusätzliche Parkplätze geschaffen. Zudem werden in diesem Bereich eine Fläche von ca. 11m² (8 Abstellplätze) für Fahrräder hergestellt. Hier wird das bestehende Gelände abgegraben und eine Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung errichtet. Diese Mauer ist zweimal geknickt und hat eine Gesamtlänge von 19,45m. Die maximale Höhe (inkl. Absturzsicherung) beträgt 3,01m.
Technische Ausbildung:
Die Fundamente und tragenden Wände und das Dach werden in Massivbauweise (Stahlbeton) ausgeführt.
Die Trennwände werden ebenfalls in Stahlbeton hergestellt
Die Zwischenwände werden in Stahlbeton und in Trockenbauweise hergestellt. Weiters werden die mobilen Trennwände aus einer Stahlkonstruktion ausgeführt.
Die Fassade wird mit WDVS versehen und als hinterlüftete Plattenfassade ausgeführt. Das geplante Flachdach wird in Stahlbetonbauweise als Warmdach ausgeführt und extensiv begrünt.
Die Fenster bestehen aus Alu bzw. Holz-Alu mit 3-Scheiben Isolierverglasung.
Die Warmwasserbereitung sowie die Gebäudeheizung wird durch die bereits bestehende Gasheizung sichergestellt.
Energieausweis:
Entsprechend dem beigelegten Energieausweis entspricht der Zubau mit einem Heizwärmebedarf von 61,60 kWh/m²a (Standortklima spezifisch) der Kategorie C.
Eine Alternativenprüfung ist gemäß TBO nicht erforderlich.
Die angegebenen U-Werte entsprechen den Vorgaben der OIB- Richtlinie.
Situierung, Abstände und Wandhöhen:
Der Zubau befindet sich im nördlichsten Bereich des Grundstückes, zwischen dem bestehenden Gebäude und dem Steinbruch.
Lt. Bebauungsplan (HU-F1) ist das betroffene Grundstück als Sonderfläche (§43) „Bildungsheim“ ausgewiesen. Lt. TBO 2022 ist von Sonderflächen nach §43 TROG zu Freiland das 0,4-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter einzuhalten. Lt. Bebauungsplan (HU-B3) ist die offene Bauweise somit das 0,6-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter zum übrigen Bauland einzuhalten. Weiters ist eine Baugrenzlinie im nordwestlichen Bereich sowie eine Bau- und Straßenfluchtlinie im südöstlichen Bereich des Grundstückes (außerhalb des Planungsbereiches) fixiert. Weiters ist der oberste Gebäudepunkt mit 885,00m ü. A. festgelegt.
Das Bauvorhaben liegt hinter Bauflucht sowie hinter der nordwestlichen Baugrenzlinie.
Zur südöstlichen Grundgrenze (Freiland) ist das 0,4-fache bzw. ein Mindestabstand von 3,0m einzuhalten. Der nordöstlichste Punkt des geplanten Objektes hat eine Wandhöhe von 8,25m. Hier ist ein Abstand von mindestens 3,30m notwendig. Hier ist ein Abstand von 5,80m vorhanden. Der südöstlichste Punkt des geplanten Objektes hat eine Wandhöhe von 7,47m. Hier ist ein Abstand von mindestens 3,00m notwendig. Hier ist ein Abstand von 5,85m vorhanden.
Zur nordöstlichen Grundgrenze (Freiland) ist das 0,4-fache bzw. ein Mindestabstand von 3,0m einzuhalten. Der östlichste Punkt des geplanten Objektes hat eine Wandhöhe von 8,25m. Hier ist ein Abstand von mindestens 3,30m notwendig. Hier ist ein Abstand von 7,71m vorhanden. Der westlichste Punkt des geplanten Objektes hat eine Wandhöhe von 6,82m. Hier ist ein Abstand von mindestens 3,00m notwendig. Hier ist ein Abstand von 9,83m vorhanden.
Die geplante Terrasse an der Südostseite des Gebäudes hat einen Abstand von 3,0m und befindet sich somit außerhalb des Mindestabstandes
Das geplante Vordach ragt an der Südostseite bis zu 30cm (nordöstlicher Bereich) in den Mindestabstand. Untergeordnete Bauteile (z.B. Vordächer) dürfen bis zu 1,50m in den Mindestabstand ragen.
Für das vorliegende Bauvorhaben werden die Abstandsbestimmungen im Sinne der §§ 5 und 6 TBO 2022 in der derzeit gültigen Fassung eingehalten.
Brandschutz:
Das Gebäude bzw. der Zubau wird aufgrund der zwei oberirdischen Geschosse, eines Fluchtniveaus von weniger als 7,0m, mit einer Bruttogrundfläche von mehr als 400m² der zwei oberirdischen Geschosse, gemäß der OIB-Richtlinie in die Gebäudeklasse 3 eingestuft.
Es liegt eine brandschutztechnische Beurteilung der Firma „GG“ vom 24.3.2023 (aktuell - Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 13.7.2023) dem Bauansuchen bei. Hier werden die Details des baulichen, organisatorischen und technischen Brandschutzes beschrieben. Sie sind untrennbarer Bestandteil des Bauansuchens (siehe Schreiben Rechtsanwalt CC vom 13.7.2023). Im Detail sind hier die Brandabschnitte, Fluchtwege und der technische Brandschutz (BMA mit Alarmweiterleitung) beschrieben. Dies bildet auch die Grundlage zur brandschutztechnischen Beurteilung.
Bei antragsgemäßer Ausführung sind die Bestimmungen gemäß OIB-Richtlinie eingehalten.
Stellplätze und Fahrradabstellflächen
Stellplätze
Für das Bauvorhaben sind gemäß der Zer Stellplatzrichtlinie im peripheres Hauptsiedlungsgebiet 5 Stellplätze erforderlich. 5 Stellplätze sind im Freien vorgesehen und anrechenbar.
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
Für das Bauvorhaben sind gemäß der Zer Fahrradstellplatzverordnung 2014 Fahrradabstellflächen von 9m² erforderlich. Vorgesehen sind 8 Stellplätze im Freien.
Für das vorliegende Bauvorhaben werden die geprüften Anforderungen im Sinne des §8, §9 und §11 TBO in der derzeit gültigen Fassung eingehalten.
Baumasse nach TVAG:
Die bestehende Baumasse beträgt 10.947,57m³
Die hinzukommende Baumasse beträgt 2.267,00m²
Die Gesamtbaumasse beträgt 13.214,57m³
III.Rechtslage:
Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl 44 - TBO 2022, lautet wie folgt:
„§ 34
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(…)
(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.
(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.
(…)“
IV.Erwägungen:
Die eingehende Auseinandersetzung des beigezogenen Sachverständigen LL zur fehlenden erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mit gut nachvollziehbaren Schlussfolgerungen konnte nicht ansatzweise entkräftet werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich daher den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen vollinhaltlich an. Im Übrigen hat das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben, dass das gegenständliche Bauvorhabenden einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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