LVwG T LVwG-2023/47/1331-05

LVwG-2023/47/1331-05Landesverwaltungsgericht13.07.2023

Regest

Zusatzleistungen<br/>Verwertbares Vermögen<br/>Freibetrages<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/1331-05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.1331.05

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.02.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung (sonstige Leistungen/Zusatzleistung: Waschmaschine und Ausfallshaftung) ein. Begründet wurde die Notlage im Antrag mit „neue Wohnung – Umzugskosten, keine Rücklagen“. Im Antrag gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass sie über kein Vermögen verfüge.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2023, Zl ***, aufgefordert, einen Auszug aus dem Sparbuch, einen näher bezeichneten Versicherungsvertrag sowie lückenlose und geordnete Kontoauszüge oder Kontoumsatzlisten vom 05.12.2022 bis dato vorzulegen. Nach Vorlage der geforderten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin erging der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid, mit welchem der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung, Übernahme Kosten für die Kaution in der Höhe von € 1.251,24 und für die Schlüsselkaution in der Höhe von Euro 120,00 nach den Bestimmungen des § 14 Abs 3 und § 15 Abs 5 lit e TMSG unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 13.01.2023 eine Kreditauszahlung in Höhe von € 8.000,00 erhalten habe. Der Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von € 2.107,28 sei daher um ein Vielfaches überschritten worden, weshalb das Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu verneinen sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 30.03.2023, aus welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung aus der bisherigen nicht barrierefreien Altbauwohnung ausziehen musste. Aufgrund der geringen Pension in Höhe von € 1.267,64 und der gesundheitlichen Beeinträchtigung seien Ansparungen nicht möglich. Das Angebot der ISD für eine Seniorinnenwohnung sei eine wesentliche Verbesserung der Lebensqualität. Finanziell sei der Umzug aufgrund der Kosten für die Grundausstattung an Möbel, die Waschmaschine und auch den Kautionsbeitrag eine große Belastung. Die Beschwerdeführerin leide an einer hochgradigen Schwerhörigkeit, weshalb ein spezielles Hörgerät in der Höhe von Euro 2.527,25 erforderlich gewesen sei. Aufgrund einer Sehbeeinträchtigung sei am 01.12.2022 ein neuer Heilbehelf (Fernbrille) notwendig geworden. Die Kosten für die Fernbrille in Höhe von € 523,50 sei nicht über die Pflichtversicherung abgerechnet worden, da der Selbstbehalt den Kassentarif übersteige.

Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Vermögen. Bei den von der belangten Behörde herangezogenen Beträgen handelt es sich nicht um Ersparnisse. Es handle sich um einen Kredit, der in monatlichen Raten in Höhe von € 200,00 zurückzuzahlen sei.

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Leistungen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen BB und CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.07.2023 (OZ 4) sowie die Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufstellungen samt Konvolut an Rechnungen (OZ 3).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren. Sie bezieht Pflegegeld der Stufe 1 ab 01.01.2022 in der Höhe von Euro 75,00. Die Alterspension der Beschwerdeführerin beläuft sich ab Jänner auf Euro 1.335,76 abzüglich € 68,12 Krankenversicherungsbeitrag. Urlaubs- und Weihnachtsgeld miteinberechnet beläuft sich das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin auf € 1.478,96.

Bis einschließlich Februar 2023 bezahlte die Beschwerdeführerin für ihre alte Wohnung € 656,16 zuzüglich Betriebskosten. Sie bezog Mietzinsbeihilfe in der Höhe von € 207,00 monatlich. Diese Wohnung war nicht barrierefrei und wurde mit Strom beheizt. Die Beschwerdeführerin war schon länger auf der Suche nach einer neuen, günstigeren Wohnung und hat um eine Stadtwohnung angesucht. Im Herbst 2022 wurde ihr schließlich eine Seniorenwohnung angeboten.

Von der Beschwerdeführerin wurde am 01.03.2023 ein Vertrag für die Wohnung Adresse 1 in der Seniorenwohnanlage „DD“ abgeschlossen. Der Hauptmietzins inklusive Betriebskostenakonto beträgt € 500,37. Die Seniorenwohnungspauschale € 125,25. Gemäß Punkt V. des Vertrages ist eine Kaution von zwei Bruttowohnungskosten inklusive dazugehöriger Seniorenwohnungspauschale zu hinterlegen. Zudem ist je Schlüssel eine Kaution von € 40,00 zu hinterlegen. Die Wohnungskaution beläuft sich auf € 1.251,24 und die Schlüsselkaution auf insgesamt € 120,00. Der Kautionsfonds hat zwischenzeitlich € 625,62 übernommen und die Beschwerdeführerin bezahlt eine monatliche Rate von € 18,95 zurück.

Die Beschwerdeführerin hat im Jänner 2023 einen Kredit bei der EE mit einem Auszahlungsbetrag von € 8.000,00 aufgenommen. Der Kreditbetrag in Höhe von Euro 8.000,00 wurde am 12.01.2023 auf das Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt. Den Kredit hat die Beschwerdeführerin wegen der Anschaffung eines Hörgerätes, einer Zahnbehandlung und der bevorstehenden Umzugskosten aufgenommen. Am 31.01.2023 erfolgte eine Barbehebung in Höhe von € 5.000,- Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin behoben, um das Hörgerät zu bezahlen und die von ihrer Tochter und ihrer Enkelin vorgestreckten Beträge für die Möbel und den Umzug zurückzubezahlen.

Im Februar und März 2023 wurden Möbel und Hausrat für die neue Wohnung der Beschwerdeführerin angeschafft. Am 07.03.2023 wurde eine Waschmaschine um Euro 398,90 angeschafft. Bezahlt wurden die Anschaffungen von der Enkelin oder der Tochter der Beschwerdeführerin, welche das Geld dann wieder von ihr zurückbekommen haben. Diese Anschaffungen wurden von den € 5.000,-, welche in bar behoben wurden bezahlt.

Am 02.03.2023 kaufte die Beschwerdeführerin ein Hörgerät bei der FF um Euro 2.527,25, welches auch von den € 5.000,-, welche in bar behoben wurden, bezahlt wurde.

Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 02.02.2023 eingebracht. Laut Kontoumsatzliste weist das Konto der Beschwerdeführerin mit 1.2.2023 einen positiven Saldo von € 3.510,41 auf. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über die € 5.000,-, welche zuvor in bar behoben worden und erst danach ausgegeben wurde. Die Beschwerdeführerin verfügte sohin insgesamt zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von € 8.510,41.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zum geplanten Umzug ergeben sich aus den diesbezüglich gleichlautenden und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Kredit und zur Auszahlung der € 5.000,- sowie deren weitere Verwendung waren glaubwürdig und nachvollziehbar.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

…“

(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:

(2) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.

(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.“

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 4 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

In einer Notlage befindet sich zufolge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, wer

a.seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b.außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind gemäß § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von hohen Leistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ua die Kaution zu übernehmen. Übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend den jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.

Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalte die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff.

Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses Gesetzesbegriffes sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist die besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese etwa nicht durch einen nicht zwingenden oder eine Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde.

Die Mindestsicherung unterliegt – wie bereits ausgeführt – auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aus § 1 Abs 8 TMSG ist ableitbar, dass das Kriterium, wodurch ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann berücksichtigt werden kann, wen die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die von der Beschwerdeführerin bezogene monatliche Alterspension unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezuges € 1.478,96 beträgt. Der Mindestsatz für eine volljährige Alleinstehende nach § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt entsprechend der Verordnung, LGBl Nr 3/2023, € 790,23. Der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf (Mindestsatz von € 790,23 plus Mietkosten) führt bei einer Gegenüberstellung mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin zu einer Richtsatzüberschreitung.

Zumal die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit wusste, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Umzug bevorstehen, wäre es ihr jedenfalls zumutbar gewesen, durch eine besonnene Ansparung aus ihrem Einkommen die Kosten für die Kaution und die Waschmaschine selber aufzubringen.

Zudem verfügt die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag über verwertbares Vermögen im Sinn des § 15 Abs 5 lit e TMSG.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens- und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw erhalten hat. Wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrachten Einkommens entstanden sein (VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0199 mwN).

In Zweifelsfällen ist eine Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an einem Empfänger entscheiden. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Wer nach Ablauf des Bedarfszeitraums nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2023 einen Kredit in der Höhe von Euro 8.000,00 aufgenommen hat. Der Betrag in Höhe von Euro 8.000,00 wurde am 12.01.2023 auf das Konto der Beschwerdeführerin angewiesen. Dieser Betrag steht sohin ab diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin als Vermögen zur Verfügung. Es ist – entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH – nämlich nicht entscheidend, aus welchem Rechtsgrund bzw Titel die Beschwerdeführerin diesen Betrag erhalten hat.

Es handelt sich sohin jedenfalls um verwertbares Vermögen im Sinn des § 15 Abs 5 lit a TMSG.

Gemäß der Bestimmung in § 15 Abs 5 lit e TMSG sind Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen von der Verpflichtung zur Verwertung abzusehen.

Gemäß Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wird, LGBl Nr 3/2023, beträgt dieser für das Jahr 2023 beträgt der Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 TMSG Euro 1.053,24.

Der Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG beträgt im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen sohin Euro 2.107,28.

Aufgrund des im Fall der Beschwerdeführerin vorliegenden Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung wurde dieser Freibetrag signifikant überschritten.

Da es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Leistung aus dem TMSG um eine einmalige Zusatzleistung handelt, ist auf die Vermögenslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (vgl im Gegensatz dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zeitraumbezogenen Ansprüchen VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 14.3.2008, 2006/10/0201 sowie 4.7.2018, Ra 2017/10/0017).

Bereits aus diesem Grund war dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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