projekte
LVwG-2023/24/2747-6•LVwG T LVwG-2023/24/2747-6
LVwG-2023/24/2747-6Landesverwaltungsgericht13.07.2023
Bereithalten von Lohnunterlagen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.09.2022, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.09.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 01.03.2022, 09:45 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Der Beschuldigte hat es als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in **** Z, Adresse 3, diese ist Beschäftiger im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen § 22 Abs. 2 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort zum Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger.
Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in Deutsch oder Englisch (im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32),
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des Konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge für das/die Monat(e):
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
Arbeitnehmer: DD geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
Tätigkeit: Fenstermonteur
Arbeitsantritt: 25.02.2022
Arbeits(Einsatz)ort: **** Y, Adresse 2
Name des Überlassers: EE
Arbeitnehmer: FF, geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
Tätigkeit: Fenstermonteur
Arbeitsantritt: 25.02.2022
Arbeits(Einsatz)ort: **** Y, Adresse 2
Name des Überlassers: EE
Arbeitnehmer/in: GG geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
Tätigkeit: Fenstermonteur
Arbeitsantritt: 25.02.2022
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** Y, Adresse 2
Name des Überlassers: JJ
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Zif 3 iVm § 22 Abs 1 und Abs 2 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 174/2021 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe gemäß § 28 erster Strafsatz Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 174/2021, in Höhe von Euro 3.000,00 (EFS 2 Tage 2 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits bei erster Gelegenheit gegenüber der Finanzpolizei darauf hingewiesen habe, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben ein mit der EE mit Sitz in Adresse 4, **** X, Slowenien (fortan kurz: Werkunternehmerin) abgeschlossener Werkvertrag zugrunde gelegen und dieser Werkvertrag den ermittelnden Beamten bereits mit E-Mail vom 07.03.2022 zur Verfügung gestellt worden sei. Unrichtigerweise nehme die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis an, dass dem Beschwerdeführer beim Bauvorhaben „Pflegeheim KK“ in **** Y ausländische Arbeitskräfte überlassen und der Beschwerdeführer dabei als Beschäftiger aufgetreten sei.
Vielmehr habe der Beschwerdeführer klargestellt, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen habe und die hierfür relevanten Unterlagen übermittelt. So sei mit Angebot vom 20.01.2022 von der Werkunternehmerin der Firma CC angeboten worden, die Fenstermontage beim Bauvorhaben „Pflegeheim KK“ in **** Y gegen Bezahlung eines pauschalierten Werklohns in der Höhe von € 13.200,- auszuführen.
Auf Basis dieses Angebots habe der Beschwerdeführer mit der Werkunternehmerin die vertraglichen Details ausverhandelt und darauf aufbauend einen schriftlichen Werkvertrag über die Ausführung der Fenstermontage für das gegenständliche Bauvorhaben abgeschlossen.
Zu den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmern DD, GG und GG (fortan kurz: Arbeitnehmer) befinde sich der Beschwerdeführer hingegen in keinerlei Vertragsverhältnis. Die mit der Fenstermontage erforderlichen Arbeiten seien von der Werkunternehmerin vollkommen selbständig und ohne Anwesenheit eines Mitarbeiters des Beschwerdeführers ausgeführt wurden, sodass die Arbeitnehmer der Werkunternehmerin dabei keinen Weisungen des Beschwerdeführers unterworfen gewesen seien.
Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer seien bei der Werkunternehmerin beschäftigt, stehen mit dem Beschwerdeführer in keinerlei Vertrags- verhältnis und seien insbesondere nicht in dessen Unternehmen organisatorisch eingegliedert gewesen. Weder der Beschwerdeführer noch ein in dessen Unternehmen tätiger Mitarbeiter habe Einfluss auf die Ausführung der von der Werkunternehmerin vertraglich übernommenen Werkleistungen. Auch hinsichtlich der Arbeitseinteilung sowie der Arbeitszeiten hätten die Arbeitnehmer den ausschließlichen Vorgaben der Werkunternehmerin unterlegen gewesen und habe der Beschwerdeführer darauf keinerlei Einfluss nehmen können. Die Arbeitnehmer der Werkunternehmerin hätten die Montage der Fenster unter Verwendung des eigenen bzw. ihnen von der Werkunternehmerin zur Verfügung gestellten Werkzeugs ausgeführt. Vom Beschwerdeführer sei keinerlei Werkzeug oder sonstige Arbeitsutensilien zur Verfügung gestellt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, dass es um von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgehen zu können - zumindest erforderlich gewesen, dass der Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb eines Beschäftigers eingegliedert sei und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehe. Für eine Arbeitskräfteüberlassung sei jedenfalls ein Mindestmaß an organisatorischer Eingliederung in den Betrieb eines Beschäftigers notwendig und müsse dieser über die ihm überlassenen Arbeitnehmer im eigenen Namen verfügen können.
Zumal die vertragscharakteristischen Leistungen dieses Werkvertrages in A-**** Y zu erbringen gewesen seien, gelange auf dieses Vertragsverhältnis österreichisches Recht zur Anwendung und hafte der Werkunternehmer bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dem Beschwerdeführer als Werkbesteller gegenüber für den vertraglich geschuldeten Erfolg, nämlich die mängelfreie Ausführung der Fenstermontage beim Bauvorhaben „Pflegeheim KK“.
II.Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team **, Finanzpolizei-AZ: ***, in den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, aus dem ZMR und SV (betreffend die im Spruch angeführten Arbeiter).
Weiters fand am 22.06.2023 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, die Zeugen Thomas Eisner und Paul Langer von der Finanzpolizei Team ** und der Zeuge LL einvernommen wurde.
Seitens der Finanzpolizei wurde ein Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.2.2023, GZ ***, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der EE, MM, vorgelegt.
2. Aufgrund dessen steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer betreibt das Unternehmen CC mit Sitz in **** Z, Adresse 3.
Am 1.3.2022 um 9.45 Uhr fand eine Kontrolle auf der Baustelle Seniorenheim in **** Y, Adresse 2 auf Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG, ASVG, AuslBG, § 89 Abs 3 EStG iVm § 3 ABBG durch Organe der Finanzpolizei Team ** statt.
Es wurde von den Organen 3 Arbeiter beim Einsetzen von Fenstern angetroffen. Alle 3 Arbeiter waren bosnische Staatsangehörige. Laut Auskunft waren die Arbeiter seit 25.2.2022 auf der besagten Baustelle. Laut Auskunft der Arbeiter war der Beschwerdeführer der Chef.
Folgende Unterlagen nach den Bestimmungen des LSD-BG konnten vorgelegt werden:
A1 Versicherungsdokument für alle 3 Arbeiter
Bewilligung
Arbeitsverträge konnten nur in Slowenisch vorgelegt werden. Eine ZKO 4 Meldung und Stundenaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Eine ZKO 4 Meldung sowie Arbeitsverträge in Deutsch konnten nicht vorgelegt werden. Eine Nachforderung Finpol ** wurde nachweislich an NN übergeben. Nachgefordert wurde folgende Unterlagen bei der Firma CC:
-ZKO 4 Meldung
-Arbeitsvertrag
-Stundenaufzeichnungen
Laut E-Mail von Herrn AA wurde der Auftrag an die Firma EE weitergegeben. Arbeitsverträge konnte er nicht vorlegen, ebenso keine ZKO Meldung. Der Nachforderung der FinPol ** wurde somit nicht entsprochen.
Zum Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und EE:
Am 24.1.2022 kam zwischen dem Beschwerdeführer und der EE ein Werkvertrag zustande. Vereinbart wurde die Fenstermontage beim Bauvorhaben Pflegeheim Y. Im Vertrag wurde die Geltung der ÖNORM B 5320 vereinbart. Weiters wird im Werkvertrag ausgeführt:
„Material wird vom Kunden gestellt (Schrauben, Klötze, Schaum, Bänder). Glasen und Abschlussarbeiten sind im Preis nicht einkalkuliert und werden abschließend vom Kunden erledigt. Montage ausschließlich der Fensterrahmen und einhängen der Türflügel. Abrechnung erfolgt Pauschal und wird wie besichtigt übernommen.“
Laut IMI-Abfrage durch die Finanzpolizei Team ** sind die Arbeiter DD und FF bei der Firma EE angestellt und der Arbeiter GG bei der Firma JJ. Festgestellt werden konnte im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens, dass diese Arbeiter von der Fa EE nach Österreich entsendet wurden.
Dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.2.2023, GZ ***, ist zu entnehmen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren gegen MM geführt wurde. Im Konkreten wurde ihm vorgeworfen, er habe es als Verantwortlicher der Fa EE und somit als gemäß § 9 Abs 1 VST zur Vertretung nach außen berufenes Organ, zu verantworten, dass die Arbeitnehmer DD und GG von der genannten Firma im Bundesgebiet als Monteur von Fenstern am 1.3.2022 um 9.45 Uhr auf der Baustelle in **** Y, Adresse 2, beschäftigt wurden und für die Arbeitnehmer vor deren Arbeitsantritt der Zentralen Koordinationsstelle keine Meldung der Entsendung (ZKO3 Meldung) erstattet worden ist, obwohl gemäß § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern von Arbeitgebern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden ist. MM habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Zi 1 iVm § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe verhängt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorwähnten Feststellungen konnten aufgrund des behördlichen Akteninhaltes sowie aufgrund der vorliegenden Vereinbarung getroffen werden. Die Feststellung, dass die angetroffenen Arbeiter, Arbeitnehmer der EE waren, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen LL.
Aus seinen Angaben ergibt sich, dass die angetroffenen Arbeiter von der Fa EE nach Österreich entsendet wurden und bestätigte, dass zwischen der EE und dem Beschwerdeführer ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Er gab auch an, dass die EE für Gewährleistung und Haftung im Fall von Schäden aufzukommen gehabt hätte.
Seine Angaben decken sich auch mit den Ergebnissen aus dem IMI Report Nr ***.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28. Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idgF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 22 Abs 2 LSD-BG trifft bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs 1 den inländischen Beschäftiger.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass im gegenständlichen Fall eine Entsendung von Arbeitskräften vorlag. Arbeitgeber der bei der Kontrolle angetroffenen Arbeitnehmer war die Fa. EE und nicht der Beschwerdeführer. Zwischen dem Beschwerdeführer und der EE kam ein Werkvertrag über Fenstermontage zustande. Hierfür wurden die im Spruch angeführten Arbeitnehmer von EE, die auch Arbeitgeberin ist, nach Österreich entsendet. Anderweitige Feststellungen konnten ha nicht getroffen werden.
Infolge dessen war der Beschwerdeführer nicht zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach § 22 Abs 1 LSD-BG bzw zur elektronischen Zugänglichmachung verpflichtet. Dieser Verpflichtung traf die EE.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.