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LVwG-2021/26/1597-28•LVwG T LVwG-2021/26/1597-28
LVwG-2021/26/1597-28Landesverwaltungsgericht13.07.2023
Nachbarschaftsbeschwerde<br/>Bauverfahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.05.2021, Zahl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für eine Wohnanlage auf dem Grundstück **1 KG Y, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Baugenehmigung (auch) an die zwingende Einhaltung der brandschutztechnischen Auflagen gemäß den dem bekämpften Bescheid angeschlossenen Stellungnahmen des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 20.01.2021 sowie des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 27.02.2021 gebunden wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.05.2021 wurde über Antrag der CC GmbH die baurechtliche Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 23 Wohnungen samt Tiefgarage mit 23 Stellplätzen und weiteren Stellplätzen im Freien auf dem Grundstück **1 KG Y erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides.
Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen das gegenständlich beantragte Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei.
Die Einwendungen des Nachbarn – des nunmehrigen Beschwerdeführers – seien nicht berechtigt, wie die vorliegenden Sachverständigengutachten zeigen würden. Bezüglich eines Großteils der Einwendungen des Nachbarn bestehe für diesen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren kein Mitspracherecht.
Der für den Bauplatz bestehende Bebauungsplan sei rechtskonform erlassen worden.
Eine Verletzung von nach der Tiroler Bauordnung gewährleisteten Nachbarschaftsrechten sei vorliegend nicht anzunehmen.
Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y richtet sich die vorliegende Beschwerde des Nachbarn AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung des Baubewilligungsbescheides beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Behebung des Baugenehmigungsbescheides und allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden. Weiters in eventu wurde beantragt, nach Bescheidaufhebung die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Baubehörde zurückzuverweisen.
Begehrt wurde schließlich, dass die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen möge.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er Alleineigentümer der Grundstücke **2 sowie **3, beide KG Y, sei und dort auch seinen Hauptwohnsitz habe, wobei der Abstand der südlichen Grundgrenze des Grundstückes **2 KG Y zur nördlichen Grundgrenze des Bauplatzes weniger als 5 m betrage, weshalb er die Nachbarschaftsrechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 geltend machen könne.
Das erstinstanzliche Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als keine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur geplanten Bauführung auf dem Bauplatz aktenkundig sei.
Bei den Einreichunterlagen sei es nach der Bauverhandlung offenbar zu einem Austausch im Hinblick auf eine Änderung der Ausgestaltung der Terrassen gekommen, darüber sei der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Parteirechte nicht informiert worden. Es sei nun nicht ersichtlich, welcher Einreichstand überhaupt bewilligt worden sei.
Der öffentliche Weg zwischen dem Bauplatz und seinem Grundstück **2 KG Y solle rückgebaut werden und so ausgestaltet, dass eine Befahrung mit Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich sei, was zur Folge habe, dass von diesem öffentlichen Weg aus eine effektive Brandbekämpfung mit Einsatzfahrzeugen nicht mehr möglich sei. Für den nördlichsten Bauteil der geplanten Wohnanlage sei demnach eine zweckentsprechende Brandbekämpfung mangels einer Zufahrtsmöglichkeit der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht mehr gewährleistet, wobei dieser Bauteil so nahe an seiner Grundstücksgrenze situiert werden solle, dass ein Überspringen von Funken auf sein Grundstück zu befürchten stehe. Aufgrund dieser besonderen Konstellation ergebe sich für ihn aus § 3 TBO ein Nachbarrecht im Hinblick auf die Bestimmungen des Brandschutzes.
Eine entsprechende Anfahrtsprobe zu diesem nördlichsten Bauteil – unter Beachtung der zukünftigen verkehrstechnischen Verhältnisse dort – sei unterlassen worden, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde begründe.
Im bekämpften Bescheid seien die vorgeschlagenen brandschutztechnischen Auflagen gar nicht übernommen worden, dies mit Ausnahme einer einzigen Auflage aus brandschutztechnischer Sicht.
Das strittige Bauvorhaben verstoße gegen Festlegungen des Bebauungsplanes dahingehend, dass selbst die nunmehr geänderten Terrassen nicht als „offene Terrassen“ angesehen werden könnten, weshalb die Terrassenflächen zur Nutzfläche zu addieren seien, in diesem Fall werde aber die vorgegebene Nutzflächendichte im Sinne des § 61 Abs 5 TROG 2016 überschritten.
Der Bebauungsplan sei überhaupt rechtswidrig.
Zunächst sei schon die entsprechende Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Gemeinde Y gesetz- und verfassungswidrig zustande gekommen, da die Öffentlichkeit zu Unrecht von dieser Gemeinderatssitzung ausgeschlossen worden sei, sei doch just am Tag der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Novelle der 1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten, mit welcher als Ausnahme die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit wieder erlaubt worden sei.
Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb gesetzwidrig, da er insofern gegen § 60 Abs 4 TROG 2016 verstoße, als die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2018 zu Unrecht unterschritten würden. Wenn auch der Bauplatz nicht an ein Grundstück angrenze, für welches die offene Bauweise normiert sei, sei aufgrund der geringen Breite der Verkehrsfläche zwischen Bauplatz und seinem Nachbargrundstück von bloß ca 3 m eine Schlechterstellung für ihn ohne sachliche Rechtfertigung durch die Bebauungsplanfestlegungen gegeben. Zutreffenderweise hätte ein Abstand zu seinem Nachbargrundstück zumindest in dem Maß festgelegt werden müssen, dass ein Abstand im Sinne der Vorgaben des § 6 Abs 1 lit a TBO 2018 hergestellt werde.
Der Bebauungsplan widerspreche auch der im örtlichen Raumordnungskonzept normierten Dichtekategorie für den gegenständlichen Bereich. Durch den Bebauungsplan werde eine viel höhere Baudichte ermöglicht als im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehen.
Zudem verstoße der Bebauungsplan gegen die Vorgabe des örtlichen Raumordnungskonzeptes, wonach auf die charakteristische Bau- und Siedlungsstruktur Bedacht zu nehmen sei. So fehlten im Bebauungsplan Festlegungen hinsichtlich der Fassadengestaltung und der Gestaltung der Dachlandschaften. Die Höhenfestlegung des Bebauungsplanes widerspreche der Vorgabe einer „ortsbildverträglichen Nachverdichtung“ im örtlichen Raumordnungskonzept, ermögliche doch der Bebauungsplan die Errichtung von 4 Obergeschossen anstelle von maximal 3 Obergeschossen, was ortsbildverträglich sei.
Schließlich sei auch ein Verstoß des Bebauungsplanes gegen § 7 Denkmalschutzgesetz gegeben, dies wegen der Nichtbeachtung der im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehenen Dichtekategorie und wegen der Unterlassung von Vorgaben zur Erhaltung des charakteristischen Orts- und Straßenbildes.
Seine Beschwerde hat der Rechtsmittelwerber mit dem Antrag verbunden, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.09.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baugenehmigungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einhaltung näher bezeichneter brandschutztechnischer Vorschreibungen zwingend vorgeschrieben wurde.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsmittelentscheidung vom 13.09.2021 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde war erfolgreich.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, V 1/2023-10, wurde der für den Bauplatz **1 KG Y geltende Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan „Adresse 2 – Bauwerk“ der Gemeinde Y in Tirol, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Y am 27.11.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16.12.2020 bis zum 07.01.2021, als gesetzwidrig aufgehoben.
Mit dem weiteren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, E 3866/2021-30, wurde die Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gemäß dem Erkenntnis vom 13.09.2021 wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben.
Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr eine Ersatzentscheidung in Bezug auf die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen den Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.05.2021 zu treffen.
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 25.01.2023 wurde der Entwurf der DD GmbH vom 24.01.2023 über einen Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Adresse 2 – Bauwerk“ für den Bereich des Bauplatzes **1 und Teilflächen des Gst **4, beide KG Y, zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt durch vier Wochen aufgelegt, wobei die vierwöchige Auflage im Zeitraum vom 30.01.2023 bis einschließlich 28.02.2023 erfolgte.
Auf der Grundlage des § 64 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz fasste der Gemeinderat der Gemeinde Y in seiner Sitzung am 25.01.2023 gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Auflegung des Bebauungsplanentwurfes den Beschluss über die Erlassung dieses Bebauungsplanes.
Zufolge der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.03.2023 zum vorangeführten Entwurf eines Bebauungsplanes und eines ergänzenden Bebauungsplanes gemäß der Planunterlage der DD GmbH vom 24.01.2023 wurde der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 25.01.2023 über die Erlassung des in Rede stehenden Bebauungsplanes nicht rechtswirksam.
Nach Einholung einer raumplanungsfachlichen Beurteilung der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes befasste sich der Gemeinderat der Gemeinde Y in seiner Sitzung am 29.03.2023 neuerlich mit der gegenständlichen Angelegenheit.
Nach entsprechender Beratung über den aufgelegten Entwurf eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes (betreffend auch den verfahrensgegenständlichen Bauplatz), über die dazu eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers und der hierzu eingeholten raumplanungsfachlichen Beurteilung beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Y in seiner Sitzung am 29.03.2023, den Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan „Adresse 2 – Bauwerk“ entsprechend der Planunterlage der DD GmbH vom 24.01.2023 zu erlassen.
Dieser Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 29.03.2023 über die Erlassung eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes auch für den Bereich des Bauplatzes **1 KG Y wurde an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht, wobei der Anschlag der Kundmachung am 07.04.2023 erfolgte.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dem Rechtsmittelverfahren ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen, dies insbesondere zur Prüfung der Frage, ob das von der belangten Baubehörde bewilligte Bauvorhaben auf dem Gst **1 KG Y den Festlegungen des vom Gemeinderat der Gemeinde Y am 29.03.2023 beschlossenen Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes mit dem Planerstellungsdatum vom 24.01.2023 widerspricht oder nicht.
Am 25.05.2023 wurde eine erneute Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der beigezogene bautechnische Sachverständige seine Beurteilung mündlich erörterte, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mit den geltenden Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz in Einklang steht.
Für die Verfahrensparteien bestand dabei die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten.
Im Anschluss an die Rechtsmittelverhandlung am 25.05.2023 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung (Ersatzentscheidung infolge der Behebung der ersten Rechtsmittelentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof) mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 31.05.2023 zugestellt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 05.6.2023 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG stellte.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein administrativrechtliches Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung, womit der Neubau einer Wohnanlage mit 23 Wohnungen auf dem Grundstück **1 KG Y baurechtlich genehmigt worden ist.
Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Kerngebiet“ gemäß § 40 Abs 3 TROG 2016, für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan.
Der Bauplatz ist beinahe vollständig von Verkehrsflächen umschlossen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der beiden Grundstücke **2 und **3, beide KG Y.
Zwischen den beiden genannten Grundstücken des Rechtsmittelwerbers und dem Bauplatz **1 KG Y verläuft eine Gemeindestraße (Gst **4 KG Y).
Das Grundstück **2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers befindet sich in einem Abstand von weniger als 5 Metern vom Bauplatz, wogegen das Grundstück **3 KG Y des Rechtsmittelwerbers weiter als 5 m vom Bauplatz entfernt ist, aber weniger als 15 m.
Die geplante Wohnanlage wird in Massivbauweise errichtet und besteht aus 3 (oberirdischen) Baukörpern, welche im Untergeschoß über eine Tiefgarage miteinander verbunden werden. Das bewilligte Gebäude entspricht den Erfordernissen des vorbeugenden Brandschutzes.
Im Brandfall ist auch eine zweckentsprechende Brandbekämpfung bei allen Bauteilen der geplanten Wohnanlage möglich, dies auch dann, wenn die zwischen dem Bauplatz und den beiden Nachbargrundstücken des Beschwerdeführers verlaufende Gemeindestraße entsprechend den aktenkundigen Unterlagen neu gestaltet werden sollte, zumal Einsatzfahrzeuge auf den Straßen westlich und östlich des Bauplatzes aufgestellt werden können und von dort aus eine zweckentsprechende Brandbekämpfung erfolgen kann.
Das Projekt zur Neugestaltung der Gemeindestraße zwischen Bauplatz und den Nachbargrundstücken des Beschwerdeführers ist noch nicht in die Tat umgesetzt, wurde aber bereits beschlossen.
Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben widerspricht nicht den Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz **1 KG Y entsprechend dem mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 29.03.2023 erlassenen Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan „Adresse 2 – Bauwerk“ gemäß der Planunterlage der DD GmbH mit dem Planerstellungsdatum 24.01.2023.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt aus den gegebenen Aktenunterlagen und aus den fachkundigen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Bezirksfeuerwehrinspektors ergibt, zudem aufgrund der Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Bautechnikers.
So ergeben sich die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Widmung des Bauplatzes, zum Bestehen eines Bebauungsplanes für diesen und schließlich zur Lage der Nachbargrundstücke **2 sowie **3, beide KG Y und im Eigentum des Rechtsmittelwerbers, aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde.
Diese Umstände sind vorliegend auch gar nicht strittig.
Die auf Brandschutz- und Brandbekämpfungsaspekte des gegenständlichen Bauvorhabens bezogenen Feststellungen beruhen einerseits auf dem Gutachten des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 20.01.2021 sowie andererseits auf den fachkundigen Ausführungen des Bezirksfeuerwehrinspektors in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.02.2021 und in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 13.08.2021.
Diese sind schlüssig sowie nachvollziehbar und wurden auch gar nicht in Streit gezogen.
Der Bezirksfeuerwehrinspektor hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen sehr kompetenten Eindruck, ruhig und sachlich beantwortete er alle an ihn gerichteten Fragen. Den fachlichen Darlegungen des Bezirksfeuerwehrinspektors wurde von den Verfahrensparteien auch gar nicht entgegengetreten.
Demzufolge konnten die Fachausführungen zum einen des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und zum anderen des Bezirksfeuerwehrinspektors der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.
Gleichermaßen verhält es sich mit der Fachbeurteilung des befassten bautechnischen Sachverständigen, wonach das streitverfangene Bauvorhaben mit den Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz entsprechend dem Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan „Adresse 2 – Bauwerk“ gemäß der Planunterlage der DD GmbH mit dem Planerstellungsdatum 24.01.2023 in Einklang steht.
Auch dieser fachlichen Beurteilung wurde von den Verfahrensparteien nicht widersprochen und hinterließ der beigezogene Bautechniker beim erkennenden Verwaltungsgericht einen kompetenten Eindruck, womit dessen Fachbeurteilung bedenkenlos bei der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung herangezogen werden kann.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde über Antrag der CC GmbH ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung durchgeführt.
Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, geregelt.
Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
(8) …“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa VwGH 25.02.2010, 2009/06/0234, und 20.09.2012, 2012/06/0073).
Die Parteistellung des Beschwerdeführers gründet auf seinem Eigentum an den Grundstücken **2 sowie **3, beide KG Y, wobei das Grundstück **2 KG Y – wie bereits aufgezeigt – zwar nicht direkt an den Bauplatz **1 KG Y angrenzt, sich aber in einem horizontalen Abstand vom Bauplatz von weniger als 5 m befindet.
Demzufolge ist der Rechtsmittelwerber berechtigt, als „Nachbar“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Der Beschwerdeführer hat schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen
eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und
des Inhabers eines Seveso-Betriebes
nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).
Die belangte Behörde, mithin der Bürgermeister der Gemeinde Y hat im vorliegenden Fall die beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Wohngebäude auf den vom Gemeinderat am 27.11.2020 beschlossenen und durch Anschlag an der Amtstafel vom 16.12.2020 bis zum 07.01.2021 kundgemachten Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan „Adresse 2 – Bauwerk“ gestützt, welche Bebauungsplanfestlegungen vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, V 1/2023-10, als gesetzwidrig aufgehoben wurden.
Damit ist aber für den Beschwerdeführer im Gegenstandsfall insofern nichts zu gewinnen, als der Gemeinderat der Gemeinde Y beginnend mit einer entsprechenden Beschlussfassung in seiner Sitzung am 25.01.2023 und finalisierend mit einer Beschlussfassung in der Sitzung am 29.03.2023 einen neuen und gegenüber dem ursprünglichen etwas abgeänderten Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan ua für den Bauplatz **1 KG Y erlassen hat, welche Verordnung an der Amtstafel der Gemeinde Y kundgemacht wurde, wobei der Anschlag am 07.04.2023 erfolgte. Mit Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Kundmachungsfrist von zwei Wochen sind die im Jahr 2023 vom Gemeinderat der Gemeinde Y beschlossenen Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz in Kraft getreten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der vorliegenden Ersatz-Rechtsmittelentscheidung nach Aufhebung der zunächst mit Erkenntnis vom 13.09.2021 ergangenen Beschwerdeentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023 die im Zeitpunkt der Erlassung der neuen Beschwerdeentscheidung geltende Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (vgl VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115), demnach die aktuell geltenden Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz **1 KG Y zu beachten, wie sie im Jahr 2023 vom Gemeinderat der Gemeinde Y beschlossen wurden.
Vor diesem Hintergrund hat das entscheidende Verwaltungsgericht eine Überprüfung des strittigen Bauvorhabens durch einen bautechnischen Sachverständigen in der Hinsicht veranlasst, ob das Bauprojekt den Bebauungsplanvorgaben entsprechend dem vom Gemeinderat der Gemeinde Y im Jahr 2023 beschlossenen Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan „Adresse 2 – Bauwerk“ entspricht.
Der mit dieser Fragestellung befasste Bautechniker hat im Beschwerdeverfahren – von den Verfahrensparteien unwidersprochen – dargetan, dass das in Streit gezogene Bauvorhaben den aktuell geltenden Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz entsprechend der Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 29.03.2023 entspricht, mithin die entsprechenden Bebauungsplanvorgaben einhält.
Demnach erweist sich die angefochtene Baugenehmigung durch den Bürgermeister der Gemeinde Y als rechtskonform, die bekämpfte Baubewilligung war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, dies mit Blick auf das Rechtsmittelvorbringen, mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung klarzustellen, dass die vom Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie die vom Bezirksfeuerwehrinspektor vorgeschlagenen brandschutztechnischen Auflagen zwingend bei Ausübung der Bauberechtigung einzuhalten sind, was mit der vorliegenden Maßgabebestätigung erfolgte.
Die gegen die Baugenehmigung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
a)
Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, die belangte Baubehörde habe gegen die gesetzliche Vorgabe des § 29 Abs 2 lit a TBO 2018 verstoßen, genügt ein Hinweis darauf, dass im Bauakt der belangten Behörde sehr wohl eine entsprechende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur verfahrensgegenständlichen Bauführung vorliegt.
b)
Was den bemängelten Austausch von Planunterlagen betrifft, bezüglich derer das Parteiengehör nicht gewahrt worden sein soll, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass auf Rechtsmittelebene eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden hat. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und insbesondere bei der erwähnten Rechtsmittelverhandlung bestand für alle Verfahrensparteien die Möglichkeit, in die Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs (in Bezug auf ausgetauschte Planunterlagen) ist folglich durch das Beschwerdeverfahren des erkennenden Verwaltungsgerichts als saniert zu betrachten (vgl VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).
Im Übrigen kann überhaupt nicht die Rede davon sein, dass nunmehr nicht mehr ersichtlich sei, welcher Einreichstand überhaupt bewilligt worden sei, zumal die zu einem integrierenden Bestandteil des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 18.05.2021 erklärten Planunterlagen mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk der belangten Baubehörde versehen worden sind („Genehmigt nach Maßgabe des Bescheides Zahl *** vom 18.05.2021“). Damit ist aber völlig außer Zweifel gestellt, auf welche Planunterlagen sich die bekämpfte Baugenehmigung bezieht.
Wenn der Beschwerdeführer seine vorstehend näher dargelegte Kritik dahingehend verstanden wissen möchte, dass der an ihn ergangenen Bescheidausfertigung kein genehmigter Plansatz angeschlossen gewesen sei, weshalb er nicht wisse, welcher Einreichstand überhaupt bewilligt worden sei, ist ihm die Judikatur des Höchstgerichts entgegenzuhalten, wonach einem Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren kein Anspruch darauf zukommt, dass er neben dem schriftlichen Bewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Genehmigungspläne erhalten muss; die Bezugnahme auf einen zum Bestandteil eines Bescheides, mit dem eine behördliche Bewilligung erteilt wird, erklärten Plan reicht aus, ohne dass daraus dem Nachbarn ein Anspruch darauf zukäme, dass ihm mit dem Baubewilligungsbescheid auch der diesem zugrunde liegende Plan zugestellt wird (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0037).
c)
Zu dem auf Brandschutz- und Brandbekämpfungsaspekte bezogenen Rechtsmittelvorbringen ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:
Insoweit der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Anfahrtsprobe bemängelt hat, ist er auf die unmissverständliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung kein Mitspracherecht dahingehend zusteht, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).
Wenn der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Anfahrtsprobe von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr befürchtet, dass infolge der geplanten Neugestaltung der Gemeindestraße zwischen Bauplatz und seinen Nachbargrundstücken eine Aufstellung von Feuerwehrfahrzeugen auf dieser öffentlichen Straße künftig nicht mehr möglich sein werde und infolgedessen keine effektive Brandbekämpfung bei dem ihm nächstgelegenen Bauteil der strittigen Wohnanlage erfolgen könne, ist er auf die unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Bezirksfeuerwehrinspektors aufmerksam zu machen, wonach sehr wohl eine zweckentsprechende Brandbekämpfung sämtlicher Bauteile der streitverfangenen Wohnanlage vorgenommen werden kann, dies selbst dann, wenn die angesprochene Gemeindestraße eine Neugestaltung – wie vorgesehen – erfährt.
Dementsprechend konnten die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf eine wirksame Brandbekämpfung des antragsgegenständlichen Gebäudes vollkommen ausgeräumt werden.
Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz gerügt hat, die vom brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie vom Bezirksfeuerwehrinspektor vorgeschlagenen Auflagen seien nicht in den angefochtenen Baubewilligungsbescheid aufgenommen worden, weshalb diese brandschutztechnischen Auflagen keine normative Wirkung hätten, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes festzuhalten:
Mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung wurde klargestellt, dass die vom Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie vom Bezirksfeuerwehrinspektor vorgeschlagenen brandschutztechnischen Auflagen zwingend bei Ausübung der Bauberechtigung einzuhalten sind.
Demzufolge ist auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht mehr geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Was schließlich die Argumentation des Rechtsmittelwerbers anbelangt, zufolge der besonderen Konstellation, dass Fahrzeuge der Feuerwehr – nach Neugestaltung der Gemeindestraße - nicht mehr zu dem Bauteil der strittigen Wohnanlage gelangen könnten, der ihm am Nächsten gelegen sei, sodass ein Überspringen von Funken auf sein Grundstück nicht mehr durch rasche Sofortmaßnahmen der Feuerwehr hintangehalten werden könne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass ihm aus § 3 Tiroler Bauordnung auch ein Nachbarrecht im Hinblick auf Bestimmungen des Brandschutzes entspringe, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:
Vorweg ist diesbezüglich aufzuzeigen, dass entsprechend den sehr überzeugenden Fachausführungen des beigezogenen Bezirksfeuerwehrinspektors sehr wohl eine zweckentsprechende Brandbekämpfung bei sämtlichen Bauteilen der geplanten Wohnanlage möglich sein wird, weshalb die vom Rechtsmittelwerber konstruierte besondere Gefahrenlage nicht angenommen werden kann.
Davon abgesehen kommt dem Rechtsmittelwerber als Grundeigentümer eines Grundstückes in einem Abstand von weniger als 5 m zum Bauplatz durchaus ein Nachbarrecht im Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz zu, dieses Nachbarrecht erstreckt sich aber – wie schon dargelegt – nicht auf die Aspekte der möglichen Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr (vgl auch VwGH 30.03.2004, 2003/06/0055).
Entgegen seiner Auffassung vermögen ihm jedoch die Bestimmungen des § 3 Tiroler Bauordnung über die Bauplatzeignung keinerlei Nachbarschaftsrechte zu vermitteln (siehe dazu VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).
d)
In der Beschwerde wird vorgetragen, das antragsgegenständliche Bauprojekt verstoße insofern gegen Festlegungen des Bebauungsplanes, als bei Hinzurechnung der Terrassenflächen zur Nutzfläche im Sinne des § 61 Abs 5 Tiroler Raumordnungsgesetz die vorgegebene Nutzflächendichte nicht eingehalten werde. Die erfolgten Änderungen bei den Terrassen seien nicht geeignet, die Umschließung derselben dergestalt zu lösen, dass es sich bei ihnen um „offene Terrassen“ handeln würde. Als „geschlossene Terrassen“ bewertet müssten deren Grundflächen der Nutzfläche zugerechnet werden.
Diesem Einwand ist zu erwidern, dass dem Rechtsmittelwerber kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte, worunter auch die Nutzflächendichte fällt, zukommt (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020), weshalb es für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Terrassen als „offen“ oder als „geschlossen“ zu beurteilen sind.
Die Terrassenflächen befinden sich laut der vorliegenden Einreichplanung auf den dem Beschwerdeführer abgewandten Gebäudeseiten, sodass irgendeine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Ausgestaltung der Terrassen auch aus diesem Grund nicht zu erkennen ist.
e)
Der Beschwerdeführer macht die Rechtswidrigkeit des ua für den Bauplatz im Jahr 2023 beschlossenen Bebauungsplanes geltend, dieser sei aus mehreren Gründen gesetz- und verfassungswidrig.
Daher regt der Rechtsmittelwerber an, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den am 29.03.2023 durch den Gemeinderat der Gemeinde Y beschlossenen und von der DD GmbH ausgearbeiteten Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan „Adresse 2 – Bauwerk“ - kundgemacht am 07.04.2023 – dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorlegen.
Das entscheidende Verwaltungsgericht erkennt aber keine Notwendigkeit, dieser Anregung zu folgen, und zwar aufgrund nachstehender Überlegungen:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der Gemeinde Y in seiner Sitzung am 29.03.2023 sehr wohl den „neuen“ Bebauungsplan der DD GmbH mit dem Planerstellungsdatum 24.01.2023 mit allen seinen Regelungsinhalten beschlossen, dies aufgrund des Kontextes der Beschlussfassung mit jener vom 25.01.2023 und der darin erfolgten Bezugnahme auf das vorgenannte Plandokument.
Aus dem entsprechenden Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll über die Sitzung des Gemeinderates am 29.03.2023 geht nämlich klar und unmissverständlich hervor, dass sich der Gemeinderat in dieser Sitzung mit dem von ihm aufgelegten Entwurf eines Bebauungsplanes der DD GmbH vom 24.01.2023 und der zu diesem Entwurf erstatteten Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers befasst hat.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz hatte der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung am 25.01.2023 beschlossen, diesen Bebauungsplan-Entwurf der DD GmbH mit dem Planerstellungsdatum 24.01.2023 zur Einsichtnahme aufzulegen und weiters im Falle des Nichteingangs einer Stellungnahme zum Entwurf den aufgelegten Bebauungsplan zu erlassen.
Zufolge der Erstattung einer Stellungnahme zum aufgelegten Bebauungsplan-Entwurf durch den Beschwerdeführer wurde allerdings gemäß § 64 Abs 4 zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz der am 25.01.2023 vom Gemeinderat gefasste Beschluss über die Erlassung des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes entsprechend dem Entwurf der DD GmbH vom 24.01.2023 nicht rechtswirksam, sondern hatte sich der Gemeinderat mit der Angelegenheit nochmals zu befassen.
Dies tat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 29.03.2023, was sich völlig eindeutig aus dem entsprechenden Protokoll über diese Gemeinderatssitzung ergibt. Diesem Protokoll lässt sich auch entnehmen, dass infolge der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Bebauungsplan-Entwurf eine eigene raumplanungsfachliche Stellungnahme eingeholt worden ist, nämlich jene des EE, vom 21.03.2023.
Mit Blick auf das in § 64 Tiroler Raumordnungsgesetz näher geregelte Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes und insbesondere auf die in Absatz 4 der genannten Gesetzesstelle vorgesehene Möglichkeit der gleichzeitigen Beschlussfassung über Auflegung und Erlassung eines Bebauungsplanes besteht beim erkennenden Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Gemeinde Y in seiner Sitzung am 29.03.2023 den von der DD GmbH ausgearbeiteten Entwurf über einen Bebauungsplan mit dem Planerstellungsdatum 24.01.2023 mit all den in diesem Plandokument vorgesehenen Bebauungsplanregelungen erlassen hat.
Der Kontext zwischen den beiden Gemeinderatssitzungen am 25.01.2023 sowie am 29.03.2023 sowie die Bezugnahme auf das Plandokument der DD GmbH mit dem Planerstellungsdatum vom 24.01.2023 bei der Beschlussfassung am 25.01.2023 lassen nach Dafürhalten des entscheidenden Gerichts gar keine andere Schlussfolgerung zu.
Die Annahme des Rechtsmittelwerbers, der Gemeinderat der Gemeinde Y habe am 29.03.2023 nur die geänderten Bebauungsplanvorgaben beschlossen und seien daher alle anderen Bebauungsplanfestlegungen infolge der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof außer Kraft getreten, geht fehl.
Der Gemeinderat war auch nicht daran gehindert, den „alten“ Bebauungsplan für den Bauplatz durch einen „neuen“ Bebauungsplan zu ersetzen und dabei verschiedene Planvorgaben des „alten“ Bebauungsplanes zu übernehmen, andere wegzulassen (etwa jene für einen gesonderten östlichen Festlegungsbereich) und zu ändern (Straßenfluchtlinienführung im östlichen Bereich).
Weshalb der Gemeinderat der Gemeinde Y seiner Beschlussfassung über die Erlassung eines Bebauungsplanes für den verfahrensmaßgeblichen Bereich nicht ein neues Plandokument – beinhaltend sämtliche Bebauungsplanvorgaben – zugrunde legen hätte dürfen, erschließt sich nicht wirklich nachvollziehbar aus den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es habe kein ausreichender Grund für die Änderungen des Bebauungsplanes bestanden und seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Bebauungsplanes nicht gegeben gewesen, so vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Auffassung des Rechtsmittelwerbers nicht zu teilen.
Nach der Erlassung des ursprünglichen Bebauungsplanes für den Bauplatz **1 KG Y wurde nämlich die Grenze zwischen Bauplatz und öffentlichem Straßengrund geändert, und zwar wurde ein Teil des Bauplatzes mit der Gemeindewegparzelle **4 KG Y vereinigt, ebenso wurde das Gst **5 KG Y, für welches im Bebauungsplan aus dem Jahr 2020 ein eigener Festlegungsbereich vorgesehen gewesen war, im Wesentlichen der Gemeindewegparzelle zugeschrieben, wobei dieses Grundstück mittlerweile gar nicht mehr besteht.
Durch diese Grundstücksveränderungen zwischen Bauplatz und öffentlicher Verkehrsfläche trat die Situation ein, dass die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 2020 festgelegte Straßenfluchtlinie inmitten des öffentlichen Wegegutes verlief und für die Grundfläche des ehemaligen Gst **5 KG Y, die nunmehr Straßengrund darstellt, Bebauungsplanfestlegungen (Baumassendichte, Höhenfestlegungen, etc) gegolten haben, und zwar im Vergleich zum Bauplatz **1 KG Y eigene Festlegungen, da mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 2020 eben zwei Festlegungsbereiche mit (unterschiedlichen) Bebauungsvorgaben vorgesehen gewesen sind.
Diese Verschiebung von Grundflächen zum öffentlichen Straßengrund mit den damit einhergehenden Auswirkungen auf die Bebauungsplanvorgaben ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol durchaus ein ausreichend nachvollziehbarer Grund für einen „neuen“ Bebauungsplan, macht es doch keinen Sinn, die infolge der Grundstücksänderungen inmitten des Weggrundstückes verlaufende Straßenfluchtlinie dort zu belassen. Die Aufrechterhaltung von Bebauungsvorschriften für die Grundfläche des ehemaligen Gst **5 KG Y ist gleichermaßen nicht sinnvoll, wenn diese Grundfläche nunmehr Straßengrund darstellt.
Wenn aus den vorstehend näher dargelegten Gründen der Gemeinderat der Gemeinde Y sich dazu entschlossen hat, für den verfahrensmaßgeblichen Bereich einen „neuen“ Bebauungsplan zu erlassen, so erachtet dies das entscheidende Gericht als zweckentsprechend. Eine Rechtswidrigkeit – wie vom Rechtsmittelwerber vorgebracht – vermag das Gericht in Ansehung der Vorgangsweise des Gemeinderates der Gemeinde Y nicht zu erblicken.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den im Jahr 2023 erlassenen Bebauungsplan auch in inhaltlicher Hinsicht.
Die Festlegung der Straßen- und Baufluchtlinie sei rechtswidrig, dies mit Blick auf eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Engstelle mit unzureichenden Sichtverhältnissen. Durch die an der Engstelle zu befürchtenden Unfälle werde seine Gartenmauer gefährdet. Die vorgesehene Baudichte widerspreche der Vorgabe im örtlichen Raumordnungskonzept einer „ortsbildverträglichen Nachverdichtung“, insbesondere sei die Höhenfestlegung mit vier Obergeschossen mit dem Ortsbild nicht vereinbar. Es würde auch die Vorgabe im örtlichen Raumordnungskonzept missachtet, wonach im Gegenstandsbereich nur eine überwiegend mittlere Baudichte möglich sei, mit der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzflächendichte sei dies nicht in Einklang zu bringen.
Zu diesen inhaltlichen Einwänden des Rechtsmittelwerbers gegen den „neuen“ Bebauungsplan aus dem Jahr 2023 in verkehrsmäßiger sowie in raumplanerischer Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass für die gegenständliche Bauentwicklung ein umfassender Planungsprozess unter Beiziehung des Tiroler Gestaltungsbeirates erfolgte und der Gemeinderat eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt hat, unter anderem durch Einholung eines verkehrstechnischen und raumplanerischen Gutachtens.
So lässt sich dem Erläuterungsbericht zum nunmehr strittigen Bebauungsplan aus dem Jahr 2023 entnehmen, dass dem Planungsprozess ein Verkehrsplanungsprojekt der FF e.U. aus dem Jahr 2020 sowie eine fachtechnische Stellungnahme der Architektin GG vom 22.07.2020 zur Frage der Straßen- und Ortsbildverträglichkeit zugrunde liegt. Die verkehrstechnische Fachstellungnahme der FF e.U. vom 30.09.2020 sowie die Stellungnahme der Architektin GG vom 22.07.2020 sind aktenkundig.
Aus der angeführten verkehrstechnischen Stellungnahme ergibt sich, dass die derzeit gegebene Gemeindestraße zwischen dem Bauplatz **1 KG Y und dem Gst 2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers rückgebaut werden soll und künftig nicht mehr dem motorisierten Verkehr dienen soll, sondern als Gehweg ausgestaltet werden soll, zumal die Anbindung dieser Gemeindestraße an die Landesstraße L zufolge der im Kreuzungsbereich nicht ausreichend gegebenen Sichtbeziehungen nicht zweckentsprechend ist und dieser Gemeindestraße nur eine untergeordnete Verkehrsbedeutung zukommt. Künftig soll eine Gemeindestraße im Gegenstandsbereich nur noch bis zur Tiefgarageneinfahrt für den Bauplatz **1 KG Y bestehen.
Bei seiner verkehrsbezogenen Kritik am Bebauungsplan übergeht der Rechtsmittelwerber die angeführte verkehrstechnische Stellungnahme und ebenso das darin ausgeführte Rückbauprojekt in Ansehung eines Teiles der Gemeindestraße. Der Beschwerdeführer tritt auch in keiner Weise der verkehrstechnischen Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Mit Blick auf den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber bei seinen verkehrstechnischen Argumenten überhaupt nicht auf das vorgesehene Rückbauprojekt Bedacht nimmt, vermag er auch nicht ansatzweise fundierte Einwendungen gegen den Bebauungsplan in verkehrsmäßiger Hinsicht vorzubringen.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Engstelle ins Treffen führt, die beseitigt hätte werden müssen, sodass zwei Fahrzeuge aneinander vorbeikommen, übersieht er, dass in diesem Bereich der Gemeindestraße zwischen seinem Grundstück und dem Bauplatz ein Rückbauprojekt vorgesehen ist und dieser Teil der Gemeindestraße künftig nicht mehr dem motorisierten Verkehr dienen soll. Deswegen gehen die verkehrstechnischen Ausführungen des Beschwerdeführers mit den von ihm befürchteten Unfällen an der Engstelle ins Leere.
Was die Ausführung des Rechtsmittelwerbers zu einer Baugrenzlinie gemäß § 59 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz in seinem Schriftsatz vom 10.05.2023 anbelangt, ist festzuhalten, dass mit dem von ihm kritisierten Bebauungsplan gar keine Baugrenzlinie festgelegt worden ist.
Zu den inhaltlichen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers gegen den im Jahr 2023 beschlossenen Bebauungsplan in raumplanerischer Hinsicht ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer auch hier nicht einmal in Ansätzen versucht, die zum Planungsakt vorliegenden raumplanerischen Fachstellungnahmen sowie die gegebene Fachstellungnahme zur Frage der Ortsbildverträglichkeit der in Rede stehenden Bebauung zu entkräften. Er geht überhaupt nicht auf diese fachkundigen Ausführungen ein, sondern behauptet er nur eine aus seiner Sicht nicht gegebene Verträglichkeit des Bauvorhabens zum maßgeblichen Ortsbild, dies wegen der im Bebauungsplan enthaltenen Höhenfestlegungen.
Zwar vermag ein jedermann auch ohne Gegengutachten ein fachkundiges Gutachten mit fundierten Einwendungen und auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelten Argumenten zu bekämpfen (VwGH 08.10.2021, Ra 2021/06/0017), doch lassen die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zur Ortsbildverträglichkeit des strittigen Bauvorhabens derartige fundierte Einwendungen missen. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in der Abgabe eines Werturteils, ohne dies wirklich substantiiert zu begründen.
Demgegenüber hat sich die Architektin GG in ihrer Fachbeurteilung vom 22.07.2020 recht ausführlich mit den auf dem Bauplatz geplanten Bauhöhen bei den vorgesehenen Baukörpern sowie mit den Bauhöhen im Umgebungsbereich befasst, ebenso mit den Dachformen sowie den Fassadengestaltungen, wobei sie zusammenfassend zur Beurteilung gelangte, dass die auf dem Bauplatz vorgesehene Bebauung sowohl in der Maßstäblichkeit der neuen Gebäude, in der Orientierung der Baukörper als auch in der Formensprache der Dachform sowie Materialität und Proportionalität der Fassadengestaltung wesentliche Vorgaben aus dem bestehenden Ortsbild aufnimmt.
Auf der Grundlage dieser Beurteilung zur Ortsbildverträglichkeit kam der raumplanungsfachliche Sachverständige zum Schluss, dass mit den Bauvorgaben des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2023 die Ziele des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y umgesetzt werden.
Nach Auffassung des entscheidenden Gerichts vermag der Beschwerdeführer mit seinen gegenteiligen Ausführungen die aufgezeigten fachkundigen Bewertungen in ihrer Beweiskraft nicht zu entkräften.
So übersieht der Rechtsmittelwerber etwa auch bei seiner Einwendung, das örtliche Raumordnungskonzept gäbe eine überwiegend mittlere Baudichte für den Gegenstandsbereich vor, was mit der im strittigen Bebauungsplan vorgesehenen Nutzflächendichte von 0,88 nicht vereinbar sei, dass eine Vorgabe wie „überwiegend“ mittlere Baudichte in sich birgt, dass bereichsweise sowohl niedrigere als auch höhere Baudichten vorgegeben werden können, wenn insgesamt für den Planungsbereich eine „überwiegende“ mittlere Baudichte erreicht wird. Durch raumplanerische Begutachtungen und Bewertungen ist sodann für die jeweiligen Teilplanungsbereiche die entsprechende Dichtevorgabe vorzunehmen.
Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum im Jahr 2023 erlassenen Bebauungsplan für den verfahrensmaßgeblichen Bereich nicht geeignet, beim Landesverwaltungsgericht Tirol Bedenken gegen diesen Planungsakt des Gemeinderates der Gemeinde Y zu erzeugen.
Mit Blick auf die zu diesem Planungsakt eingeholten Gutachten kann das entscheidende Gericht nicht finden, dass der Gemeinderat der Gemeinde Y hier seinen planerischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Es fand für die gegenständliche Bauentwicklung ein umfassender Planungsprozess statt und hat der Gemeinderat durchaus eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im baurechtlichen Genehmigungsverfahren als Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf
die Einhaltung der Baudichte (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020),
Fragen des Orts- und Straßenbildes (VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016) und
die Wahrung des Denkmalschutzes (VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198)
zukommt.
Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich eine unsachliche Schlechterstellung hinsichtlich der Abstandsvorgaben und damit zusammenhängend der Höhenfestlegung vermeint, weil infolge des Umstandes, dass zwischen Bauplatz und seinen Grundstücken eine schmale Gemeindestraße verlaufe, die Regelung des § 60 Abs 4 TROG 2022 „ausgehebelt“ werde, dies ohne sachliche Rechtfertigung, so vermag sich das entscheidende Verwaltungsgericht dieser rechtlichen Beurteilung des Rechtsmittelwerbers nicht anzuschließen.
Zunächst räumt ja selbst der Beschwerdeführer ein, dass die gesetzliche Vorgabe des § 60 Abs 4 TROG 2022, wonach gegenüber Grundstücken mit der Festlegung einer offenen Bauweise jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2022 durch Bebauungsplanfestlegungen einzuhalten sind, vorliegend nicht zum Tragen kommt, da der Bauplatz im relevanten Bereich an eine Verkehrsfläche angrenzt.
Allerdings vermeint er, dass infolge der geringen Breite der Verkehrsfläche bei verfassungskonformer Interpretation des § 60 Abs 4 TROG 2022 zur Vermeidung einer unsachlichen Schlechterstellung die Baufluchtlinie beim konkreten Bebauungsplan so festgelegt hätte werden müssen, dass sich ein Abstand des zu errichtenden Gebäudes zu seiner Grundstücksgrenze im Sinne der Vorschriften des § 6 Abs 1 lit a TBO 2022 ergibt, sohin von mindestens 4 m.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass im Gegenstandsfall in Bezug auf seine Nachbargrundstücke zufolge des Umstandes, dass zwischen Bauplatz und seinen Grundstücken eine öffentliche Gemeindestraße verläuft, nicht die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022, sondern jene des § 5 TBO 2022 zur Anwendung gelangen.
Wenn er eine verfassungskonforme Interpretation und Anwendung des § 60 Abs 4 TROG 2022 bei der Erlassung des in Kritik gezogenen Bebauungsplanes dergestalt fordert, dass die Abstandsvorgaben des § 6 Abs 1 lit a TBO 2022 beachtet werden sollen, um eine unsachliche Schlechterstellung hintanzuhalten, so begehrt er damit in Wirklichkeit eine Besserstellung, die ihm aufgrund seiner Rechte im Bauverfahren nicht zusteht.
Wäre gar kein Bebauungsplan für den Bauplatz erlassen worden und damit keine Baufluchtlinie zur Festlegung des Abstandes baulicher Anlagen auf dem Bauplatz zur betreffenden Gemeindestraße normiert, könnten bauliche Anlagen auf dem Bauplatz auf der Grundlage des § 5 Abs 4 TBO 2022 so an diese Gemeindestraße zwischen Bauplatz und Grundstücken des Beschwerdeführers herangebaut werden, dass es dadurch weder zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt. Diesbezüglich kommt dem Rechtsmittelwerber allerdings kein Mitspracherecht zu, da er als Nachbar im Baugenehmigungsverfahren nur den Abstand zu seiner Grundgrenze, nicht aber den zu öffentlichen Verkehrsflächen einfordern kann (VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0129, und 05.11.2015, Ro 2014/06/0036).
Wenn nun der Beschwerdeführer schon bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes und Nichtbestehens einer Baufluchtlinie (auf dem Bauplatz) die Abstandsvorgaben des § 6 TBO 2022 und die damit verbundenen Höhenbeschränkungen nicht für sich zu beanspruchen vermag, so kann er in seinen Rechten durch den vorliegend erlassenen Bebauungsplan und die darin angeordnete Baufluchtlinie entgegen seiner Argumentation nicht verletzt worden sein, wenn die Baufluchtlinie zu seinen Grundstücken keinen Abstand im Sinne des § 6 TBO 2022 erzwingt, sondern bloß Abstand gemäß § 5 TBO 2022.
Von einer unsachlichen Schlechterstellung aufgrund des Bebauungsplanes und der konkret festgelegten Baufluchtlinie kann daher im Gegenstandsfall überhaupt nicht die Rede sein.
Der Rechtsmittelwerber missinterpretiert außerdem offenkundig zu seinen Gunsten die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu sogenannten „Fahnengrundstücken“, welche Zufahrtszwecken dienen, wird in dieser Rechtsmittelentscheidung doch die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf diese unbebaubaren, gleichwohl als Bauland gewidmeten „Fahnengrundstücke“ die Abstandsregelungen des § 5 TBO und nicht jene des § 6 TBO anzuwenden sind. Vorliegend geht es um eine öffentlichen Verkehrsbedürfnissen dienende Gemeindestraße, in Bezug auf welche selbstredend der Abstand nach § 5 TBO einzuhalten ist und nicht - wie vom Beschwerdeführer angestrebt – der Abstand nach § 6 TBO.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann zudem nicht finden, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung der Abstandsvorgaben zwischen Verkehrsflächen und anderen Nachbargrundstücken unsachlich wäre, bestehen doch zwischen Verkehrsflächen und sonstigen Nachbargrundstücken erhebliche Unterschiede, insbesondere was die Nutzung dieser Grundflächen anbelangt.
Während bei Verkehrsflächen Verkehrsbedürfnisse, mithin Aspekte der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, im Vordergrund stehen, geht es bei den sonstigen Nachbargrundstücken darum, dass ein Bauvorhaben nicht dazu führt, dass benachbart gelegenes Bauland nicht mehr vernünftig baulich genutzt werden kann oder benachbartes Freiland nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann (etwa zufolge mangelnder Belichtung).
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vermag das entscheidende Verwaltungsgericht dementsprechend in den unterschiedlichen Abstandsregelungen der §§ 5 und 6 TBO 2022 nicht zu erblicken.
Dass die Vorgaben des Bebauungsplanes durch das antragsgegenständliche Bauprojekt etwa hinsichtlich der Baufluchtlinie, der Bauweise und der Bauhöhe nicht eingehalten worden wären, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet.
Der gerichtlich beigezogene bautechnische Sachverständige hat in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 25.05.2023 auch klargestellt, dass das streitverfangene Wohnbauvorhaben auf dem Bauplatz die Bebauungsvorschriften des im Jahr 2023 erlassenen Bebauungsplanes einhält. Dieser Fachbeurteilung sind die Verfahrensparteien in keiner Weise entgegengetreten.
Auf seine Nachbarschaftsrechte bezogenes Beschwerdevorbringen hat der Rechtsmittelwerber im Gegenstandsfall im Grunde nur hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen, welche Einwände auch durch die Befassung des Bezirksfeuerwehrinspektors einer Überprüfung unterzogen worden sind.
Dass auch andere Parteirechte im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 verletzt wären, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht konkret vorgebracht.
Insgesamt sah das Landesverwaltungsgericht Tirol daher vorliegend keine Veranlassung, den vom Beschwerdeführer in Kritik gezogenen Bebauungsplan aus dem Jahr 2023 an den Verfassungsgerichtshof zum Zwecke einer Verordnungsprüfung heranzutragen.
f)
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, infolge des anderen Verlaufs der Straßen- und Baufluchtlinie im östlichen Bereich des Bauplatzes **1 KG Y nach dem „neuen“ Bebauungsplan aus dem Jahr 2023 ergebe sich die Notwendigkeit der Neudurchführung einer Bauverhandlung mit sämtlichen Nachbarn, würden diese doch ansonsten um ihr gemäß § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 gewährleistetes Recht gebracht, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes einzuwenden, ist dem Rechtsmittelwerber seitens des entscheidenden Gerichts Folgendes zu entgegnen:
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nur ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen; zur Wahrung fremder Rechte ist grundsätzlich niemand legitimiert (VwGH 28.02.2018, Fe 2016/06/0001).
Es besteht auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass auch andere Personen als Nachbarn dem Verfahren beigezogen werden (VwGH 27.02.2015, 2012/06/0219).
Fallbezogen geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, es müssten weitere Nachbarn dem fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls beigezogen werden, im Lichte der aufgezeigten Judikatur fehl (vgl auch VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227).
Davon abgesehen vermag das entscheidende Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung anderer Nachbarn des gegenständlichen Bauvorhabens zufolge der Neufestlegung der Straßen- und Baufluchtlinien im Bereich der Gemeindestraße östlich des Bauplatzes **1 KG Y nicht zu erkennen. Keinesfalls ist es aber Sache des Beschwerdeführers, deren Rechte im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt worden ist, im ersten Rechtsgang fand diese am 13.08.2021 statt und im zweiten Rechtsgang am 25.05.2023.
Was die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021 begehrte Einholung einer bautechnischen Stellungnahme zur vorgesehenen Umschließung der Terrassen anbelangt, um die Einhaltung der Nutzflächendichte überprüfen zu können, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass diese Beweisaufnahme deshalb unterbleiben konnte, weil eine Überprüfung der Beachtung der vorgegebenen Nutzflächendichte auf der Grundlage der Nachbarschaftsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht notwendig war, kommt doch dem Rechtsmittelwerber in Bezug auf Baudichtefestlegungen kein Mitspracherecht zu (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020).
Im Übrigen konnte vorliegend der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden, um die erforderliche Beschwerdeentscheidung vornehmen zu können.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragen,
ob einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht zu Fragen der Baudichte, der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, der Bauplatzeignung, des Orts- und Straßenbildes und der Wahrung des Denkmalschutzes zukommt,
ob Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nur ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können oder auch die Rechte anderer Nachbarn wahren können,
inwieweit ein Sachverständigengutachten auch ohne Gegengutachten mit auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelten Argumenten und fundiertem Vorbringen erfolgreich bekämpft werden kann,
ob ein Nachbar nur die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO oder auch jene gegenüber Verkehrsflächen gemäß § 5 TBO geltend machen kann und
ob dem Nachbarn das Recht zusteht, neben dem Baubewilligungsbescheid auch die bewilligten Planunterlagen zugestellt zu erhalten.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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