LVwG T LVwG-2023/35/1686-1

LVwG-2023/35/1686-1Landesverwaltungsgericht12.07.2023

Regest

Zurechnungsunfähigkeit<br/>Diskretionsfähigkeit<br/>Dispositionsfähigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/35/1686-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.35.1686.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.5.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem EGVG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 31.5.2023, ***:

Aufgrund einer Anzeige der CC GmbH vom 6.7.2021 und nach Abtretung der Angelegenheit gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft X wurde von dieser Herrn AA mittels Strafverfügung vom 20.9.2021, ***, eine Verwaltungsübertretung gemäß Art III Abs 1 Z 2 EGVG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 23 Stunden) verhängt.

Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB als bestellter Erwachsenenvertreter, rechtzeitig einen Einspruch, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Herr AA aufgrund einer Krankheit schuldunfähig sei.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AA Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 27.03.2021, 07:11 Uhr

Ort: 6020 Innsbruck, Meinhard Straße

Sie haben einen Autobus des Verkehrsbetriebes CC-GMBH der Linie DD Wagen Nr. 263 in Fahrtrichtung W benutzt und sich dadurch die Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt zu entrichten und haben bei der Betretung im Beförderungsmittel nach Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag nicht unverzüglich und auch nicht binnen zwei Wochen bezahlt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. Art. III Abs. 1 Zif. 2 EGVG i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 50,00

3 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

Art III Abs. 1 Schlusssatz EGVG i.d.g.F.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Ermittlungsergebnisse, insbesondere aufgrund der Anzeige der CC GmbH vom 06.07.2021, feststehe, und dass der Beschuldigte, indem er keinen gültigen Fahrausweis bzw Fahrschein mit sich trug, den Tatbestand nach Art III Abs 1 Z 2 EGVG erfüllt habe.

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Beschuldigten nicht gelungen.

Es liege auch kein Fall des § 3 Abs 1 VStG vor, wonach jemand nicht strafbar ist, wenn er zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Aus dem vorgelegten Gutachten sei erkennbar, dass es dem Beschuldigten sehr wohl möglich gewesen ist, den Unrechtsgehalt seiner Tat einzusehen.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten begangenen Verwaltungsübertretung als erheblich anzusehen sei, da es allgemein bekannt sei, dass man öffentliche Verkehrsmittel nur mit gültigem Fahrausweis bzw Fahrschein betritt.

Erschwerungsgründe würden keine vorliegen, allerdings sei die geistige Verfassung des Beschuldigten als mildernd zu werten.

Im Ergebnis sei eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 als schuld- und tatangemessen anzusehen, um den Beschuldigten von weiteren Übertretungen abzuhalten. Der gesetzliche Strafrahmen von € 218,00 nach Art III Abs 1 EGVG für die Übertretung sei bei Weitem nicht ausgeschöpft worden.

Laut der im Akt beiliegenden Zustellurkunde wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 6.6.2023 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 26.6.2023 mittels Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass die belangte Behörde ein Gutachten des EE aus dem Jahr 2023 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers außer Acht gelassen hätte. Aus diesem Gutachten ergäbe sich allerdings, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen ist, den Unrechtsgehalt der Tat einzusehen. Der Beschuldigte sei unzurechnungsfähig, da Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit nicht mehr vorhanden seien.

In diesem Zusammenhang wird wörtlich wie folgt ausgeführt:

„Zwischen dem ersten Gutachten im Jähr 2019 und dem zweiten im Jahr 2023 trat eine signifikante Verschlechterung des Zustandes des Beschuldigten ein. Anhand des zeitlichen Verlaufes sind entsprechende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nicht vorhandenen Zurechnungsfähigkeit im Jahr 2021 jedenfalls vorhanden. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ist, wenn Anhaltspunkte für ein Geschehen vorliegen, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, die Behörde gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können (vgl. VwGH 24.2.2012, 2010/02/0122; VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214, VwGH 13.04.2018, Ra 2017/02/0040). Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amte wegen zu klären ist (vgl. E 29. Jänner 1992, 91/03/0303; E 10. Oktober 1990, 90/03/0140, E 21.02.2023 Ra 2023/02/0005). Ein Gutachten zur Klärung der Frage, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig war oder nicht wurde nicht eingeholt, obwohl, gemäß vorher Angeführtem, die Erstbehörde dazu verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund der zeitlichen Diskrepanz der beiden vorgelegten/ im Akt befindlichen Gutachten zum Tatzeitpunkt, wäre die Einholung eines (weiteren) Gutachtens zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt notwendig gewesen, dies auch da ein Gutachten aus dem Jahr 2019 keine Grundlage für eine Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit im Jahr 2021 sein kann. Die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die das Rechtsmittel rechtfertigt.“

Weiters wird die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung wie folgt gerügt:

„In seinem Straferkenntnis hat die Behörde das Vorliegen eines Falles des § 3 Abs. 1 VStG, nachdem jemand nicht strafbar ist, wenn er zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (bei der Strafzumessung) verneint, da aus dem vorgelegten Gutachten (auf welchem der beiden Gutachten diese Beurteilung beruht ist nicht vollkommen nachvollziehbar/erkennbar, ist aber auf Grund der Inhalte der Gutachten davon auszugehen, dass das Gutachten aus dem Jahr 2019 gemeint ist) sei, dass es dem Beschuldigten sehr wohl möglich war den Unrechtsgehalt seiner Tat einzusehen. Wie der Behörde als Strafbehörde jedenfalls bekannt sein muss und sich auch aus der Bestimmung des § 3 VStG ganz offenkundig (aus dem Wort ‚oder‘) ergibt, handelt eine Person nur dann schuldhaft und ist damit strafbar, wenn Diskretionsfähigkeit (= Fähigkeit das Unrecht seiner Tat einzusehen) und Dispositionsfähigkeit (= Fähigkeit dieser Einsicht entsprechend zu handeln) zusammen vorhanden sind. Fehlt es, jedenfalls zum Tatzeitpunkt, auch nur an einer der beiden, so ist die Person nicht zurechnungsfähig und damit nicht strafbar bzw. schuldfähig. Wird bereits die Diskretionsfähigkeit bestritten fehlt es automatisch an der Dispositionsfähigkeit, da diese von der Diskretionsfähigkeit abhängig ist (ohne Einsicht kein auf dieser Einsicht beruhendes Handeln). Ein Fall des § 3 Abs. 2 VStG liegt nur dann vor, wenn Diskretionsfähigkeit und/oder Dispositionsfähigkeit vermindert ist/sind, nicht aber wenn eine der beiden vollständig fehlt, dann liegt, wie oben angeführt, ein Fall des § 3 Abs. 1 VStG und damit Zurechnungsunfähigkeit vor. Dem Straferkenntnis ist zwar eine (wenn auch nur oberflächliche) Auseinandersetzung der Behörde mit der Diskretionsfähigkeit generell zu entnehmen, wobei sich eine Auseinandersetzung der Behörde mit der Diskretionsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt im Jahr 2021 gerade nicht aus dem Straferkenntnis ergibt. Auch eine Auseinandersetzung der Behörde mit der Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt den Unrechtsgehalt seiner Tat hat einsehen können, so ist dies alleine für die Frage der Schuldfähigkeit und Strafbarkeit vollkommen irrelevant. Bereits Kinder wissen, dass ein gewisses Verhalten verboten/Unrecht ist. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die betreffende Person gemäß dieser Unrechtseinsicht zu handeln in der Lage ist/war. Im vorliegenden Fall liegen, dies v.a. auf Grund der vorgelegten Gutachten, begründete Zweifel für das Vorliegen der Dispositionsfähigkeit vor, weshalb die Behörde jedenfalls eine diesbezügliche Prüfung (von Amts wegen) hätte durchführen müssen. Folgt man der Rechtsansicht der Erstbehörde wären Personen, die zwar den Unrechtsgehalt der Tat einsehen, aber nicht im Stande sind sich rechtskonform/gemäß dieser Einsicht zu verhalten immer strafbar und das ist weder im Sinne der Rechtsordnung noch der Gesellschaft. Unterlässt die Behörde die Prüfung der Dispositionsfähigkeit, obwohl Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorhanden sind, ist eine abschließende und vor allem richtige rechtliche Beurteilung nicht möglich bzw. ist auf Grund des Grundsatzes ‚in dubio pro reo‘ der auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war zum Tatzeitpunkt und damit keine Schuldfähigkeit vorliegt und wäre das Verfahren, daher einzustellen gewesen.

Anders als gemäß § 5 VStG, welcher im Verwaltungsstrafverfahren, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, die Schuldvermutung (bis zur Grenze des § 5 Abs. 1a VStG) vorschreibt, ist es nicht Sache des Beschuldigten seine Schuldunfähigkeit / dass ein eventuelles Verschulden nicht vorwerfbar ist, nachzuweisen, sondern Sache der entscheidenden Behörde, dass Schuldfähigkeit und Vorwerfbarkeit bestehen v.a. dann wenn Indizien für eine Zurechnungsunfähigkeit vorliegen, (auch da Fahrlässigkeit/Vorsatz und Schuldfähigkeit unabhängig voneinander zu prüfen sind), dies ergibt sich auch ganz klar aus der oben zitierten Rechtsprechung, welche der Behörde die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen aufträgt, wenn entsprechende Anhaltspunkte, was im vorliegenden Fall zweifelsohne der Fall ist, für eine Zurechnungsunfähigkeit (= Fehlen von Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit) vorliegen. Es wäre ohnehin absurd, wenn eine zurechnungsunfähige Person selbst ihre Zurechnungsunfähigkeit beweisen muss.“

Abschließend wird vom Beschwerdeführer noch zur Strafbemessung Stellung genommen und diesbezüglich mit näherer Begründung ausgeführt, weshalb im vorliegenden Fall anstelle der Verhängung einer Strafe eine Ermahnung hätte erteilt werden müssen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen somit als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Art III Abs 1 Z 2 EGVG verwirklicht hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob die Tat des Beschwerdeführers auch strafbar war. Dies wird vom Beschwerdeführer insofern bestritten, als er zum Tatzeitpunkt gar nicht schuldfähig gewesen sei.

Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des VStG (§ 3) lautet wie folgt:

„Zurechnungsfähigkeit

§ 3. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.“

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Fall eine fehlende Strafbarkeit im Sinn des § 3 Abs 1 VStG anzunehmen.

Aus VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:

„Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären ist (vgl. E 29. Jänner 1992, 91/03/0303; E 10. Oktober 1990, 90/03/0140).“

Aus VwGH 13.4.2018, Ra 2017/02/0040, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:

„Liegen Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das VwG gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können (vgl. VwGH 24.2.2012, 2010/02/0122; VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214).“

Aus VwGH 20.7.2001, 99/02/0199, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:

„Die Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs 1 VStG bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Ob aber von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann - wenn Indizien in dieser Richtung vorliegen - nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden (Hinweis E 19.3.1990, 85/18/0174).“

Im VwGH-Erkenntnis vom 10.10.1990, 90/03/0140, wird zudem unter anderem wie folgt ausgeführt:

„Die Ausführungen der belangten Behörde, es sei von einer Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, da er jedenfalls imstande sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen, erweisen sich als nicht schlüssig. Bedarf es doch nicht nur des Vorliegens der Diskretionsfähigkeit, sondern auch der Dispositionsfähigkeit, daß also der Beschuldigte fähig sein muß, nicht nur das Unerlaubte der Tat einzusehen, sondern auch dieser Einsicht gemäß zu handeln.“

In der Beschwerde wird auf das Gutachten von EE vom 20.2.2023 verwiesen, das wie folgt lautet:

„Herr AA ist ein 72-jähriger Mann, der im Wohn- und Pflegeheim Z lebt und dort betreut wird. Im Aktenvermerk vom 5.3.2019 hat der Richter unter anderem angeführt, dass sich Herr AA über die gesetzliche Regelung betreffend Ehegattenunterhalt erkundigt habe. Er habe weiters über seine finanzielle Situation gesprochen. Im Zuge der Ausführungen des Richters habe der Betroffene angegeben, dass er nur schwer den Ausführungen folgen könne. Im Clearingbericht des VertretungsNetzes Erwachsenenvertretung vom 10.4.2019 ist festgehalten, dass eine Kommunikation mit dem Betroffenen grundsätzlich möglich gewesen sei. Mit den Begriffen Vertretung oder Vollmacht habe er nichts anfangen können. Es sei für die Mitarbeiterin des VertretungsNetzes nicht klar gewesen, ob der Betroffene den Ausführungen (Erklärung der Begriffe Vertretung und Vollmacht) folgen habe können und ob er diese auch verstanden hat. Mit Beschluss vom 13.12.2019 wurde für Herrn AA eine gerichtliche Erwachsenenvertretung mit folgendem Wirkungsbereich errichtet: Einkommensverwaltung, Vermögensverwaltung, Vertretungshandlungen gegenüber sämtlichen Behörden und Gerichten; Aus dem Jahresbericht des Erwachsenenvertreters Herr BB vom 25.7.2022 (ON 57): Der Betroffene sei seit 10.6.2021 durchgehend im Sozialzentrum Z untergebracht. Seit der Unterbringung im Sozialzentrum sei sein äußeres Auftreten wieder geordnet und gepflegt. Herr AA sei schwer in eine Gemeinschaft integrierbar und habe immer wieder gegen die Anordnungen des Sozialzentrums verstoßen. So benütze er nach wie vor öffentliche Verkehrsmittel, ohne Entgelt dafür zu bezahlen, oder er verlasse das Sozialzentrum, ohne bekanntzugeben wohin.

Aus klinisch-psychologischer Sicht liegt bei Herrn AA eine Hirnleistungsstörung im Sinne eines leichtgradigen Demenzsyndroms vor (= psychische Erkrankung). Bei Herrn AA finden sich dabei kognitive Defizite vorwiegend in unterschiedlichen Denkleistungen (Exekutivfunktionen), was zum Bild eines dysexekutiven Syndroms passt (Demenzerkrankung mit primär Defiziten in unterschiedlichen Exekutivfunktionen).

Unter einem dysexekutiven Syndrom werden verschiedene kognitive Defizite und Schwierigkeiten im Alltag zusammenfasst. Die Ursache liegt dabei in einer Schädigung bzw. in einer Funktionsminderung der für diese Leistungen wichtigen Hirnstrukturen.

Das dysexekutive Syndrom umfasst Schwierigkeiten in folgenden Bereichen:

Problemlösung, Planung und Organisation, Selbst-Monitoring, Beginnen von Handlungen, Fehlerkorrektur und Verhaltenssteuerung.

Bei Herrn AA finden sich dabei kognitive Defizite in unterschiedlichen Denkleistungen (kognitive Flexibilität, verbal-divergentes Denken, schlussfolgerndes Denken) und in visuell-konstruktiven Leistungen. Intakt sind dagegen das verbale Kommunikationsvermögen, unterschiedliche Gedächtnisfunktionen, die psychomotorische Verarbeitungsgeschwindigkeit, das visuelle Benennen und das rechnerische Denken.

Im Alltag führen die reduzierten Denk- und Problemlösefähigkeiten (sogenannte Exekutivfunktionen) dazu, dass Herr AA bei komplexeren Aufgaben (z.B. lesen, verstehen und unterfertigen eines Heimvertrages, eines Mietvertrages, eines Kreditvertrages, bei der Wohnungssuche) auf Hilfe angewiesen ist. Herr AA verfügt dabei nicht über die notwendigen Fähigkeiten, den Inhalt von komplexeren Verträgen zu verstehen. Herr AA kann seine Schwierigkeiten auch nicht adäquat wahrnehmen, er hat kein Problembewusstsein für seine Einschränkungen. Dies ist meist auch mit einer erhöhten Fremdbeeinflussbarkeit verbunden.

Das Verstehen von Verträgen, das Ausverhandeln von und das Einwilligen in Vereinbarungen und das Vertreten eigener Interessen vor Behörden und Gerichten stellen Anforderungen an geistig-intellektuelle Leistungen, die bei Herrn AA nicht vorhanden sind. Die psychische Erkrankung ist mit einer Beeinträchtigung der selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden. Herr AA ist nicht ausreichend in der Lage, die Folgen seines Handelns zu verstehen, seinen Willen frei zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten. Die Voraussetzungen für eine Entscheidungsfähigkeit sind nicht gegeben.

Bei Herrn AA liegt eine psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit vor, welche es ihm unmöglich macht, einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Deshalb werden eine Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und eine Vertretung in Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, empfohlen.

Herr AA ist aus gutachterlicher Sicht in der Lage, einer mündlichen Verhandlung zu folgen.

Aus psychologischer Sicht ist das Wohl von Herrn AA bei seiner Anwesenheit in der Verhandlung nicht gefährdet.“

Wie vom Beschwerdeführer behauptet, ergibt sich auch für das Landesverwaltungsgericht aus diesem Gutachten eindeutig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht zurechnungsfähig war, da sowohl seine Diskretionsfähigkeit als auch seine Dispositionsfähigkeit nicht mehr gegeben waren.

Im Hinblick auf den angenommenen Tatzeitpunkt 27.3.2021 ergeben sich vor diesem Hintergrund und aufgrund der schon im Jahr 2019 bestehende psychische Beeinträchtigungen, die sich aus dem Gutachten von FF vom 13.8.2019 ergeben, selbst dann, wenn diese Beeinträchtigungen 2019 noch nicht die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit nahelegten, jedenfalls erhebliche Zweifel an einer im Tatzeitpunkt 27.3.2021 gegebenen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Entgegen ihrer aus den oben wiedergegebenen Rechtssätzen ergebenden Verpflichtung, hat es die belangte Behörde allerdings unterlassen, die Frage der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären.

Da sich diese Frage auch im Nachhinein nicht mehr klären lässt und die seit 10.6.2021 erfolgte durchgehende Unterbringung im Sozialzentrum Z und die durch das Gutachten von GG belegte Verschlechterung des geistigen Zustandes des Beschwerdeführers stark nahelegen, dass auch schon zum Tatzeitpunkt eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben war, war im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von einer fehlenden Strafbarkeit aufgrund einer solchen Zurechnungsunfähigkeit auszugehen.

In diesem Sinn führt auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) Rz 5 zu § 3 VStG aus, dass dann, wenn eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten konkret in Betracht kommt, sich diese aber etwa wegen schwankendem Krankheitsverlauf oder langer Verfahrensdauer nicht mehr präzise feststellen lässt, das Verfahren in dubio pro reo einzustellen ist (dies unter Hinweis auf LVwG Wien 16.5.2014, VGW-031/055/20342/2014).

Insgesamt steht somit für das Landesverwaltungsgericht, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen fest, dass Gründe – nämlich eine Zurechnungsunfähigkeit - vorliegen, die die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausschließen. Das gegenständliche Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

Zudem ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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