LVwG T LVwG-2023/22/1489-1

LVwG-2023/22/1489-1Landesverwaltungsgericht12.07.2023

Regest

Antrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/1489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.1489.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA Gesellschaft mbH, Adresse 1, **** Z, v.d. BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.5.2023, Zl. *** wegen Abweisung eines Antrages vom 31.7.2022 für eine „Nicht wesentliche Änderung gemäß § 115 Abs 3 MinroG“ betreffend die Rohstoffgewinnung „CC“, Gpn **1, **2 und **3, alle KG W

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Antrag vom 31.7.2022 als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 16.5.2023 ersatzlos behoben wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 31.Juli 2022 stellte die Beschwerdeführerin unter Angabe der Geschäftszahl GZ-*** den Antrag auf Genehmigung von näher beschriebenen „Nicht wesentlichen Änderungen gemäß § 115 MinroG“. Entsprechende Projektunterlagen wurden als Anlage ./A beigelegt. Die Behörde holte dazu Stellungnahmen von Sachverständigen aus verschiedenen Fachgebieten ein und wies mit dem angefochtenen Bescheid diesen Antrag mit der zusammenfassenden Begründung ab, es handle sich weder um eine „wesentliche Änderung“ noch um eine „nicht wesentliche Änderung“ des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes im Sinne des § 115 Abs 3 MinroG. Vielmehr sei aufgrund der räumlichen Ausdehnung/den zusätzlichen Abbauflächen von keiner „Änderung“ auszugehen, sondern fänden die Bestimmungen über neue Gewinnungsbetriebspläne Anwendung (§ 113 iVm § 116 Abs 4 MinroG). Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde vom 31.5.2023.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG), BGBl I 1999/38 idF BGBl I 2002/21, lautet wie folgt:

„Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

§ 115.

(1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.“

III.Rechtliche Beurteilung:

Das MinroG enthält gleich der Gewerbeordnung 1994 (§§ 74ff GewO 1994) oder etwa den Bauordnungen der Länder typisches Anlagenrecht, wenn die Errichtung und der Betrieb von – hier – Bergbauanlagen – mit all ihren Besonderheiten - einem Anzeige-/oder Genehmigungsregime unterworfen wird (vgl. dazu etwa die Bestimmungen der §§ 112ff MinroG zu den Betriebsplänen). Dabei handelt es sich durchgehend um sog. „antragsbedürftige Verwaltungsakte“ (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 3), wenn etwa nach § 113 Abs 1 MinroG die näher beschriebene Aufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralische Rohstoffe anzuzeigen und dieser Anzeige ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen ist. § 115 Abs 1 MinroG bestimmt, dass Gewinnungs- und Abschlussbetriebspläne samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen sind.

Das Tätigwerden der Behörde im Genehmigungsverfahren setzt daher stets eine entsprechende Willenskundgebung desjenigen voraus, der ein konkretes Vorhaben, das der Anzeige/- oder Genehmigungspflicht nach dem MinroG unterliegt, beabsichtigt – mithin also einen entsprechenden Antrag. Erst wenn ein derartigen „Antrag“ vorliegt, ist die Behörde ermächtigt (und auch verpflichtet) innerhalb der ihr zustehenden Entscheidungsfrist diesen Antrag einer Erledigung zuzuführen. Entscheidet die Behörde über einen antragsbedürftigen Verwaltungskat ohne entsprechenden Antrag, liegt eine Unzuständigkeit der Behörde vor. Der Antrag bestimmt auch Art und Umfang des Verfahrens. Es ist der Behörde nicht erlaubt, einen unzweideutigen Antrag etwa – ohne das Parteiengehör mit dem Antragsteller zu wahren - umzuinterpretieren.

In diesem Sinne bestimmt auch § 115 Abs 3 MinroG, auf den sich sowohl der Antragsteller als auch die Behörde berufen, unzweideutig, dass wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, der Genehmigung der Behörde bedürfen. Es ist daher augenscheinlich, dass der Gesetzgeber nur an solche Änderungsanträge gedacht hat, die darauf abzielen, dass wesentliche Änderungen und Ergänzung einer Genehmigung durch die Behörde zugeführt werden sollen. Unwesentliche Änderungen bedürfen sohin selbstredend keiner Genehmigung (zu § 115 MinroG siehe Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz4, 2019, § 115, insb. Rz 4 und 5)

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass es in Bezug auf die Anordnung bestimmter Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungspolizeilichen Verfahrens sind (vgl. den auf §§ 175, 178 und 179 MinroG gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.11.2021, *** und das anhängige Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-***) grundlegende Meinungsverschiedenheit zwischen der Betreiberin der Anlage/der Antragstellerin/der Beschwerdeführerin und der Behörde gibt. Die Beschwerdeführerin ist unter näherer Angabe von Gründen der Ansicht, dass die seitens der Behörde im verwaltungspolizeilichen Verfahren festgestellten Änderungen der Anlage nicht genehmigungspflichtig sind, zumal nach deren Ansicht die in § 115 Abs 3 MinroG statuierten Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht nicht erfüllt sind und daher diese Änderungen keiner Genehmigung bedürfen. Anders dagegen die Behörde, die augenscheinlich von einer weitgehenden Genehmigungspflicht ausgeht.

Der vorliegende Antrag vom 31.7.2022 ist nun unzweifelhaft darauf gerichtet, nicht wesentliche Änderungen – und sohin nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen - einem Genehmigungsverfahren nach § 115 Abs 3 MinroG zu unterwerfen. Auch in der Beschwerde wird unmissverständlich von einem „Antrag“ der Beschwerdeführerin vom 31.7.2022 betreffend nicht wesentliche Änderungen gesprochen. Ein derartiger Antrag erweist sich jedoch als unzulässig, zumal § 115 Abs 3 MinroG nur eine Genehmigungspflicht wesentlicher Änderungen von Betriebsplänen kennt. Ist der Wille des Antragsstellers (konkret verbalisiert in seinem Antrag vom 31.7.2022) von vornherein – aus welchen Gründen auch immer - allein darauf gerichtet, eine Entscheidung der Behörde über „nicht wesentliche Änderungen“- und sohin nicht genehmigungspflichtige Änderungen - zu erwirken, so ist ein derartiger Antrag im MinroG – aber auch den anderen Anlagenmaterien - nicht vorgesehen und wäre dieser Antrag von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Ihr steht nämlich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu keine Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr ist die Frage, ob nun die – offenkundig bereits durchgeführten - Änderungen der Anlage einer Genehmigung der Behörde bedürfen oder nicht, im verwaltungspolizeilichen Verfahren zu lösen und steht hierzu der Betreiberin der Anlage die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung – wie dies hier ja bereits erfolgt ist – zu. Dass die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall Änderungen der Anlage nun wesentlich oder unwesentlich im Sinne des § 115 Abs 3 MinroG sind, schlussendlich eine – auf entsprechenden Feststellungen einschlägiger Sachverständiger basierende – Rechtsfrage ist, deren Beantwortung eben nicht Aufgabe von Sachverständigen ist, wurde in der vorliegenden Beschwerde zur Recht moniert. Angemerkt wird auch, dass das MinroG ein etwa dem § 358 GewO 1994 vergleichbares Feststellungsverfahren nicht kennt.

Sollte Ergebnis des anhängigen verwaltungspolizeilichen Verfahrens sein, dass die Änderungen entgegen der Rechtsauffassung der Betreiberin der Anlage einer Genehmigung bedürfen, wären die rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Maßnahmen umzusetzen. Dagegen könnte die Betreiberin mit einem einsprechenden Ansuchen um Genehmigung der als wesentlich festgestellten Änderungen reagieren und allenfalls eine Vollstreckung der behördlichen Maßnahmen abwenden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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