projekte
LVwG-2022/13/2663-2•LVwG T LVwG-2022/13/2663-2
LVwG-2022/13/2663-2Landesverwaltungsgericht11.07.2023
Aliquotierung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Verein CC Z in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2022, Zl ***, betreffend eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden:
Gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.09.2022 bis 30.09.2022 eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 84,91.
Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.09.2022 bis 30.09.2022 eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von Euro 434,57.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2022, GZ ***, wurden über den Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin vom 07.09.2022, spruchgemäß folgende Leistungen gewährt:
Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 30.09.2022 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 298,80. Die Leistung wird auf das Konto AT ***, DD AG Y von EE Tirol angewiesen.
In der Begründung legte die belangte Behörde dieser Leistungsbewährung folgende Berechnung zum 01.09.2022 zu Grunde:
Basis
anerkannt
Alleinerzieherin, AA, geb XX.XX.XXXX
Mindestsatz
Arbeitseinkommen (inkl. 13/14. Gehalt anteilig)
Abzgl. Freibetrag § 15 (3)a Alleinerzieher 293,38
733,46
-1.279,17
733,46
-985,79
-252,33
Ältestes und zweitältestes Kind, FF, geb am XX.XX.2007
Mindestsatz
Unterhalt/Alimente
242,04
-200,00
242,04
-200,00
42,04
Ältestes und zweitältestes Kind, GG, geb. am XX.XX.2010
Mindestsatz
Unterhaltsvorschuss
242,04
-210,00
242,04
-210,00
32,04
Drittältestes Kind, JJ, geb. am XX.XX.2012
Mindestsatz
Unterhaltsvorschuss
222,48
-180,00
222,48
-180,00
42,48
Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)
Miete (abzüglich Garage)
Wohnbeihilfe
711,07
-227,00
661,57
-227,00
434,57
Lebensunterhalt
Mietzuschuss 298,80
Mindestsicherung 298,80
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch BB, Mitarbeiter des Vereins zur Förderung des CC im Wesentlichen vor, dass sie als alleinerziehende Mutter von drei Kindern laufend Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehe. Am 21.02.2022 habe sie als Reinigungskraft zu arbeiten begonnen und weiterhin „aufstockend“ Mindestsicherung bezogen, weil ihr Lohn in der Höhe von monatlich Euro 1.058,49, zur Bewältigung der Lebenserhaltungskosten nicht ausgereicht hätten. Anfang Juli 2022 (Lohn Juni) habe sie erstmals von ihrem Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten und sei der Bezug der Mindestsicherung mit Bescheid ***, von der belangten Behörde aufgrund einer Richtsatzüberschreitung (in Höhe von Euro 478,01) eingestellt worden. Grund dafür sei die vollständige Einrechnung ihres Lohnes inklusive Sonderzahlung in der Höhe von Euro 2.056,00 (abzüglich Freibetrag nach § 15 Abs 3 lit a Alleinerzieherin von Euro 293,38) gewesen. Diese Vorgangsweise sei nicht rechtskonform.
Grundsätzlich sei es richtig, dass ihr Lohn in den folgenden Monaten August und September 2022 für die Berechnung der Mindestsicherung aliquotiert worden sei – allerdings komme es durch die volle Anrechnung des Lohnes und Sonderzahlung im Juli 2022 insgesamt zu einer überdurchschnittlichen Berücksichtigung bzw Anrechnung der ersten Sonderzahlung. Die Einstellung des Bezuges im Juli 2022 bedeute für sie, dass aufgrund dieser Unterberechnung kein Anspruch auf eine Sonderzahlung nach § 5 Abs 3 TMSG im September 2022 für sie als Alleinerziehende und ihre drei Kinder bestehe, weil die Erfüllung der „Wartezeit“ (3-monatigen Mindestsicherungsbezuges) unterbrochen sei.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die Sonderzahlungen nach § 5 Abs 3 TMSG in der Höhe von Euro 352,04 (für vier Personen) gewährt werden.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die am 22.03.1984 geborene Beschwerdeführerin AA als alleinerziehende Mutter von drei Kindern bezieht laufend Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.
Am 21.02.2022 begann sie bei der KK GmbH als Reinigungskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden zu arbeiten.
Für die Monate Februar 2022, März 2022, April 2022, Mai 2022 und Juni 2022 wurde betreffend die Berechnung der Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) jeweils, das der Beschwerdeführerin tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen laut den entsprechenden Abrechnungsbelegen herangezogen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.06.2022, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin ua im Monat Juni 2022 auch eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 352,04, gewährt.
Im Juli 2022 (Abrechnungsbeleg für den Zeitraum Juni 2022 zugrunde gelegt) erhielt die Beschwerdeführerin erstmals eine Sonderzahlung und gelangten für Juni 2022 im Juli 2022 Euro 2.056,00 zur Auszahlung. In weiterer Folge wurde der Bezug der Mindestsicherung mit Bescheid vom 27.07.2022, GZ ***, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 2.056,00, abzüglich Euro 293,38 (Freibetrag nach § 15 Abs 3a Alleinerzieher) aufgrund einer Richtsatzüberschreitung in Höhe von Euro 478,03 eingestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In den folgenden Monaten nämlich im August 2022 und September 2022 wurde betreffend die Berechnung der Mindestsicherung nicht mehr das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen der Beschwerdeführerin herangezogen, sondern ihr Arbeitseinkommen (aliquot mal 14/12). Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.07.2022, GZ ***, betreffend die der Beschwerdeführerin gewährte Mindestsicherung für August 2022, ist in Rechtskraft erwachsen, jener vom 08.09.2022, betreffend die Mindestsicherungsleistungen für September 2022 wurde mit der gegenständlichen Beschwerde angefochten.
III.Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage, insbesondere den einliegenden Abrechnungsbelegen betreffend die Beschwerdeführerin, sowie den im Jahre 2022 ergangenen Bescheide der belangten Behörde, betreffend die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen an die Beschwerdeführerin.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt:
„§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
[…]
§ 16
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
a) das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
b) Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
c) Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
d) Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
e) in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
f) in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
h) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.“
Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde als richtig ein, dass ihr Lohn in den Monaten August und September 2022 für die Berechnung der Mindestsicherung aliquotiert worden ist, rügt jedoch, dass es durch die volle Anrechnung des Lohns und Sonderzahlung im Juli 2022 insgesamt zu einer überdurchschnittlichen Berücksichtigung bzw Anrechnung der ersten Sonderzahlung gekommen ist.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2022 (Abrechnungsbeleg für den Zeitraum Juni 2022) erstmals Sonderzahlungen erhalten hat, was bedeutet, dass für die folgenden Monate eine Aliquotierung ihres Arbeitseinkommens (aliquot mal 14/12) abzüglich des Freibetrags für Alleinerzieher in gegenständlichen Fall vorzunehmen ist – wie das auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt – und nicht mehr nur ihr tatsächliches Einkommen heranzuziehen ist.
Generell ist dazu auszuführen, dass bei „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ nur das „tatsächliche“ Einkommen berücksichtigt werden kann, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055). Nach dem skizzierten „Zuflussprinzip“ können somit immer nur jene eigenen Mittel angerechnet werden, die einer Person auch konkret zur Verfügung stehen (vgl ua LVwG Tirol vom 18.02.2014, LVwG-2014/15/0107; LVwG Tirol vom 07.05.2018, LVwG-2018/41/0888 sowie LVwG Tirol vom 09.08.2018, 2018/45/1367).
Aus dem Gesagten folgt, dass die bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung in der Regel vorgenommene Aliquotierung von Sonderzahlungen erst ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem eine solche Sonderzahlung auch tatsächlich (erstmals) ausbezahlt wurde. Die
Der Beschwerdeführerin ist auch zuzustimmen, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde im konkreten Fall dazu führt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Genuss einer allfälligen Sonderzahlung im September gelangen würde, obwohl ihr Einkommen „im Schnitt“ sehr wohl einen Mindestsicherungsanspruch von mindestens drei Monaten rechtfertigen würde.
Die Beschwerdeführerin hat im Gegenstandsfall im Februar 2022 zu arbeiten begonnen und bezog ab diesem Zeitpunkt Leistungen der Mindestsicherung. Mit Auszahlung des Lohnes für Juni 2022 (ausbezahlt im Juli 2022), erhielt sie erstmals eine Sonderzahlung. Die belangte Behörde hat in der Folge allerdings keine – ab diesem Zeitpunkt zulässige – Aliquotierung des Einkommens vorgenommen, sondern für den Monat Juli 2022, den Lohn unter vollständiger Berücksichtigung der Sonderzahlung in Abschlag gebracht. Dies führte zur Abweisung des Mindestsicherungsantrages der Beschwerdeführerin vom 18.07.2022, wegen Richtsatzüberschreitung. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Behörde aber der Beschwerdeführerin bei der Berechnung für Juni 2022 schon die Sonderzahlung in vollem Umfang angerechnet hat, so kann sie nunmehr nicht mehr aufgrund eben dieser Auszahlung eine Aliquotierung vornehmen. Dies würde zu einer doppelten Anrechnung der Sonderzahlung führen. Vielmehr hat die Behörde diese von ihr bereits umfänglich berücksichtigte Sonderzahlung außer Acht zu lassen und – bis zum Erhalt einer weiteren Sonderzahlung – die Mindestsicherung aufgrund der tatsächlichen Auszahlung zu berechnen.
Für den verfahrensgegenständlichen Monat September 2022, ergibt sich damit folgende Berechnung:
Der Beschwerdeführerin steht als Alleinerzieherin ein Mindestsatz von Euro 733,46 zu. Dem ist ihr tatsächliches Einkommen gegenüberzustellen. Dieses beträgt in der Regel Euro 1.058,49. Der von der belangten Behörde berücksichtigte Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG in Höhe von Euro 293,38, ist in Abzug zu bringen, sodass von einem anrechenbaren Einkommen von Euro -765,11 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Richtsatzes der Beschwerdeführerin von Euro 733,46, verbleibt ein Betrag von Euro -31,65.
Dem ältesten 2007 geborenen minderjährigen Kind steht ein Richtsatz von Euro 242,04 abzüglich Unterhalt/Alimente von Euro 200,00 zu; ebenso dem zweiältesten, 2010 geborenen Kind abzüglich eines Unterhaltsvorschusses von Euro 210,00. Dem drittältesten Kind steht ein Anspruch von 222,48 zu, abzüglich eines Unterhaltsvorschusses von Euro 180,00, womit sich für die drei Kinder ein Anspruch aus Richtsatz in Höhe von Euro 116,56, ergibt. Stellt man diesem Anspruch den Betrag von Euro -31,65, der Beschwerdeführerin gegenüber, so verbleibt als Anspruch aus Richtsatz für die Beschwerdeführerin und die drei Kinder ein Betrag von Euro 84,81 zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Mietkosten für die Wohnung belaufen sich auf Euro 661,57 (der der Beschwerdeführerin zustehende Mindestsatz beträgt Euro 711,07) abzüglich der Wohnbeihilfe von Euro 227,00, mithin Euro 434,57.
Im Ergebnis war somit der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid abzuändern und der Beschwerdeführerin die spruchgemäßen Leistungen zuzuerkennen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.