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LVwG-2023/41/0017-3•LVwG T LVwG-2023/41/0017-3
LVwG-2023/41/0017-3Landesverwaltungsgericht10.07.2023
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br/>Einspruchsfrist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2022, Zl ***, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2022, Zl ***, wurde
1. der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.11.2022 wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl *** nicht bewilligt und
2. der Einspruch vom 03.11.2022 gegen die Strafverfügung vom 13.09.2022 der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen.
Begründet wurde der Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Strafverfügung laut Zustellnachweis am 20.09.2022 zugestellt worden sei und daher die zweiwöchige Einspruchsfrist am 04.10.2022 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe die durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung erst am 10.10.2022 behoben, es sei keine Information über eine gemeldete Abwesenheit vorgelegen. Entgegen dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag liege kein geringes Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer in rechtsfreundlicher Vertretung die fristgerechte Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl *** nicht vorgeworfen werden könne. Begründet wurde dies – wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt - zusammengefasst wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung zweimal, nämlich einmal am 12.01.2022 und einmal am 17.01.2022 von Exekutivorganen angehalten worden.
Hinsichtlich der Anhaltung vom 17.01.2022 (Anm.: hier nicht verfahrensgegenständlich) habe der Beschwerdeführer bereits im Juni 2022 eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl *** erhalten. Diese Strafverfügung sei zunächst durch den Beschwerdeführer selbst und das in weiterer Folge ergangene Straferkenntnis vom 08.09.2022 durch den Rechtsvertreter RA BB namens und Auftrags des Beschwerdeführers bekämpft worden.
Was die (Anm.: dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende) Anhaltung vom 12.01.2022 betrifft – sei erst am 13.09.2022 die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl *** erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe die Strafverfügung vom 13.09.2022, Zl *** aus dem Grund nicht früher behoben, da er davon ausgegangen sei, dass dies (Anm.: gemeint die Hinterlegungsbenachrichtigung hinsichtlich der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl ***) das bereits eingeleitete und bereits zeitnah vom Rechtsvertreter bekämpfte oben angeführte Verwaltungsstrafverfahren betreffen würde. Auch als er das hinterlegte Dokument abgeholt habe, sei ihm nicht klar gewesen, dass es sich hier um ein anderes Verwaltungsstrafverfahren gehandelt habe, zumal es sich bei beiden Verfahren um dieselbe Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung CC, und dieselbe Sachbearbeiterin gehandelt habe, und auch die Geschäftszahlen fast gleich gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei erst durch die Mahnung vom 18.10.2022, zugestellt am 27.10.2022, auf das laufende Verfahren (gemeint das gegenständliche Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***) aufmerksam geworden. Er habe nach Erhalt dieser Mahnung Kontakt zu seinem Rechtsvertreter aufgenommen und sei sodann mit Schriftsatz vom 03.11.2022 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022 gestellt worden.
Für den Beschwerdeführer habe es keine Hinweise gegeben, dass es hier zu einem Verwaltungsstrafverfahren kommen würde, zumal er anlässlich der Anhaltung am 12.01.2022 vom Exekutivorgan nicht informiert worden sei, dass hier eine Verwaltungsübertretung vorliege, oder sonst eine Ermittlung stattfinde.
In der Beschwerde folgte des Weiteren noch eine Wiederholung des Vorbringens im Einspruch.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Y zu den Zl *** und ***, insbesondere in die Anzeige zu Zl ***, den Rückschein hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung vom 13.09.2022 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl ***, wurde AA nach einem am 19.09.2022 erfolgten Zustellversuch, am 20.09.2022 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung bei der zuständigen Post Geschäftsstelle zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 19.09.2022 in der Abgabeeinrichtung eingelegt, in welcher sie vom Beschwerdeführer auch vorgefunden wurde. Auf der Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes der Österreichischen Post AG war der Absender, nämlich die BH Y – CC, Adresse 2, **** Y sowie die GZ ***/1 vermerkt. AA behob das Schriftstück in weiterer Folge erst am letzten Tag der Abholfrist, nämlich am 10.10.2022, wobei er das entsprechende Kuvert ungeöffnet beließ und das Schriftstück in weiterer Folge ungeöffnet wegwarf. Der Beschwerdeführer schenkte dabei weder der Hinterlegungsbenachrichtigung noch dem verschlossenen Kuvert nähere Beachtung.
Gegen die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist kein Einspruch eingebracht.
Erst als der Beschwerdeführer am 27.10.2022 eine Mahnung der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl *** erhielt, kontaktierte er diesbezüglich telefonisch die Rechtsanwaltskanzlei BB, welche ihn zum damaligen Zeitpunkt im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl *** rechtsfreundlich vertrat, um sich zu erkundigen, worum es sich beim Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl *** handelte.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.11.2023, wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer sodann der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl *** erhoben.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurde nicht in Abrede gestellt, dass ihm die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2022, Zl ***, am 20.09.2022 durch Hinterlegung bei der zuständigen Post Geschäftsstelle ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Zustellung am 20.09.2022 ergibt sich im Übrigen auch aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus u.a. selbst eingeräumt, die Hinterlegungsbenachrichtigung in seinem Briefkasten vorgefunden, das entsprechende Dokument jedoch erst am letzten Tag der Abholfrist behoben und dieses sodann in weiterer Folge ungeöffnet weggeworfen zu haben. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ausgeführt, dass er weder der Hinterlegungsbenachrichtigung noch dem in weiterer Folge behobenen Kuvert nähere Beachtung geschenkt hat.
IV.Rechtslage:
Die relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes, VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018 lautet wie folgt:
„§ 49.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, AVG 1991, BGBl 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wie folgt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 71
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
V.Erwägungen:
Zur Zustellung der Strafverfügung:
Gemäß § 17 Abs 1 ZustG kann ein Dokument hinterlegt werden, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dabei gelten hinterlegte Dokumente gem § 17 Abs 3 ZustG grundsätzlich mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Wenn sich aber ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, so wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte.
Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) – ua durch einen Rundstempel (VwGH 30.1.2014, 2012/03/0018) – zu beurkunden. Aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Verständigung über die Hinterlegung der Österreichischen Post AG und aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Strafverfügung der BH Y zu Zl ***/1 unzweifelhaft durch Hinterlegung am 20.09.2022 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte auch keine Ortsabwesenheit geltend. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen.
Weiters steht außer Zweifel, dass innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung kein Einspruch erhoben wurde. Erst mit Schriftsatz vom 02.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.11.2023, wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer sodann der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl *** erhoben.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist einer Partei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab, das heißt, es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann, auch wenn er diesen Eintritt voraussah.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl zB VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens) trifft (vgl VwGH 11.06.2003, 2003/10/0114 ua).
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist unter einem minderen Grad des Versehens leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Sie liegt vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, nicht aber, wenn der Wiedereinsetzungswerber auffallend sorglos agiert, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch, die dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Strafverfügung hinterlegt, wobei der Beschwerdeführer die in seinem Briefkasten deponierte Hinterlegungsbenachrichtigung zunächst nicht beachtete, in weiterer Folge doch behob, und sodann das entsprechende behobene Kuvert samt Schriftstück ungeöffnet wegwarf.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es erforderlich ist, dass einem Schriftstück, das als RSb Sendung übermittelt wird, besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht wird.
Gemäß ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0214, VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098, Punkt II.3. der Entscheidungsgründe, und VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019) begründet die Nichtbeachtung einer Information auf der Hinterlegungsanzeige (in den erwähnten Judikaten insbesondere den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung betreffend), welche der Beschwerdeführer unstrittig in den Händen hielt, ebenso wie ein Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit.
Bereits im Ignorieren der Hinterlegungsbenachrichtigung, jedoch auch dadurch, dass der Beschwerdeführer das in weiterer Folge doch behobene Schriftstück ungeöffnet wegwarf, ist jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken. Daran ändert auch die Ausführung des Beschwerdeführers - wonach er davon ausgegangen sei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zustellung um ein anderes, bereits bekämpftes Verwaltungsstrafverfahren handeln würde - laut Ansicht der erkennenden Richterin nichts.
Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil sie irrtümlich den Bescheid in die ein anderes Verwaltungsverfahren betreffende Mappe eingelegt hat (VwGH 25.10.1979, 2293/79; 29.1.1992, 92/02/0070).
Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund ähnlicher Geschäftszahlen der beiden Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y davon ausgegangen sei, dass es sich um ein und dasselbe Verfahren gehandelt habe, ist nicht geeignet, kein Verschulden bzw einen minderen Grad des Versehens darzulegen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seiner Einvernahme ausgeführt, dass er die Hinterlegungsbenachrichtigung und in weiterer Folge auch das Kuvert des behobenen Schriftstückes nicht näher beachtet habe, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ohnehin obsolet sind. Bereits bei Durchsicht der Hinterlegungsbenachrichtigung wäre – wie dies von einem sorgfältigen Durchschnittsmenschen zu erwarten ist - für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y handelt. Unzweifelhaft wäre dem Beschwerdeführer, hätte er sich mit dem in weiterer Folge behobenen Schriftstück inhaltlich befasst, bereits auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass die ihm zugestellte Strafverfügung die Anhaltung vom 12.01.2022 und sohin ein zweites bzw anderes, als das bereits seinem Rechtsanwalt übergebene Verwaltungsstrafverfahren betrifft. Der Beschwerdeführer hat – selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Aussage – das behobene Schriftstück jedoch nicht einmal geöffnet, sondern ungeöffnet weggeworfen, worin jedenfalls ein grober Sorgfaltsverstoß zu erblicken ist.
Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt – im gegenständlichen Fall in einer anderen Verwaltungsstrafsache – mit seiner Vertretung beauftragt hat, entbindet ihn dies nicht davon, ihm zukommende Schriftstücke einer näheren Prüfung zu unterziehen und auf diese entsprechend zu reagieren. Selbst wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen wäre, dass es sich hierbei um ein Schriftstück handeln würde, welches bereits seinem Rechtsanwalt vorgelegen sei, kann die unterbliebene Verständigung des Rechtsanwaltes nicht unter einem minderen Grad des Versehens qualifiziert werden. Dem Beschwerdeführer musste die Bedeutung und Wichtigkeit des Dokuments zweifellos erkennbar gewesen sein. Selbst wenn er irrtümlich davon ausgegangen wäre, dass das ihm zugestellte Schriftstück ein anderes Verfahren betreffen würde, hätte er zumindest seinen Rechtsanwalt bereits bei Vorfinden der Hinterlegungsbenachrichtigung bzw unmittelbar nach Behebung des Schriftstückes informieren bzw. sich dahingehend vergewissern müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch stattdessen das behobene Schriftstück, ohne dieses weiter zu beachten, ungeöffnet entsorgt.
Nach der umfangreich vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine auffallende Sorglosigkeit beispielsweise in dem Fall vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber über die Frage der Zustellung an einen Rechtsanwalt, der ihm gegenüber, jedoch nicht mit Wirkung gegenüber der Behörde die Vollmacht aufgelöst hat, irrt und sich nicht vorsorglich diesbezüglich bei Rechtskundigen informiert (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine auffallende Sorglosigkeit auch dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber es verabsäumt, zum Zweck der zeitgerechten Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid noch vor dem Ablauf der ihm aufgrund der Rechtsmittelbelehrung bekannten Frist mit seinem Vertreter (Rechtsanwalt) entsprechend Kontakt aufzunehmen (VwGH 25.6.1996, 94/11/0388). In gleicher Weise wurde ein Sachverhalt beurteilt, in dem der Vertreter – weil er bisher ins Verfahren nicht involviert war – vom angefochtenen Bescheid keine Kenntnis hatte und von der Partei durch eine unbescheinigte Postsendung mit der Erhebung eines Rechtsmittels beauftragt wurde, ohne dass sich die Partei in der Folge etwa telefonisch vergewissert hätte, ob die Sendung angekommen und der Vertreter zur Einbringung eines Rechtsmittels bereit sei (VwGH 27.6.1991, 90/06/0191).
Letztlich ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei der Anhaltung am 12.01.2022 nicht informiert worden sei, dass in weiterer Folge eine Anzeigenerstattung erfolge, nichts an der auffallenden Sorglosigkeit. Zum einen ergibt sich aus der Anzeige sehr wohl, dass der Beschwerdeführer von der Anzeigenerstattung bereits bei der Anhaltung in Kenntnis gesetzt wurde. Dem Beschwerdeführer hätte sohin klar sein müssen, dass aufgrund der Anhaltung am 12.01.2022 in weiterer Folge eine entsprechende Strafverfügung ergehen wird. Zum anderen ist – selbst ohne vorhergehende Ankündigung – damit zu rechnen, dass behördliche Schriftstücke zugestellt werden.
Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher – selbst unter Zugrundelegung dessen eigener Ausführungen – als auffallend sorglos zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer hat die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und es unterlassen, ein vorhersehbares Ereignis abzuwenden.
Auch war die versäumte Frist nicht unabwendbar, weil diese bei sorgsamem Umgang mit dem gegenständlichen Schriftstück ohne weiteres hätte eingehalten werden können. Es lag somit ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers die Fristversäumnis zu verhindern.
Da somit die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, war diese als unbegründet abzuweisen.
Zur Rechtzeitigkeit des Einspruches:
Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, war die Rechtzeitigkeit des Einspruches vom 03.11.2022 im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Y Zl *** zu überprüfen.
Die Strafverfügung vom 13.09.2022 wurde AA durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist am Dienstag, dem 20.09.2022 zu laufen begann. Es handelt sich damit um den ersten Tag der Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Nach § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist ab diesem Tag zu berechnen war. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete deshalb mit Ablauf des Dienstags, 04.10.2022. Die Strafverfügung vom 13.09.2022 ist somit seit 05.10.2022 rechtskräftig. Der dagegen am 03.11.2022 erhobene Einspruch ist damit verspätet und war deshalb als solches zurückzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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