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LVwG-2023/38/1578-1Landesverwaltungsgericht10.07.2023
Landeskulturelle Bedenken<br/>Bodenreform<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Höfegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 05.04.2023 beantragte Herr AA (infolge Beschwerdeführer), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, die höfebehördliche Genehmigung zur Abtrennung des Grst **1, in EZ ***, KG *** Z, im Ausmaß von 799 m² von seinem geschlossenen Hof.
Hierzu erging am 09.05.2023, Zl ***, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, mit dem der Antrag gem § 5 und § 9 Tiroler Höfegesetz abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die geplante Abtrennung zwar keine Auswirkung auf die Erhaltungsfähigkeit des Hofes für zwei Erwachsene mit sich bringe, dass aber für die Abschreibung landeskulturelle Bedenken bestehen würden.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller zusammengefasst aus, dass es zunächst unstrittig sei, dass das Grst **1, KG Z, im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z als Entwicklungsfläche für Wohnbebauung enthalten sei. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 3 lit c TGVG 1996 sei dieses Grundstück somit als Baugrundstück zu sehen.
Die Versagung der höfebehördlichen Genehmigung wegen landeskultureller Bedenken im Sinne des § 5 Höfegesetzes sei nach Ansicht des Beschwerdeführers verfehlt. Das Tiroler Höfegesetz definiere den Begriff der „landeskulturellen Bedenken“ nicht. Es sei daher nach der agrarpolitischen Zielsetzung des Höfegesetzgebers zu fragen. Das eigentliche Ziel der höferechtlichen Teilungsbeschränkung bestehe nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in der Überwachung des Grundverkehres im Interesse der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Das Landesverwaltungsgericht habe zu den landeskulturellen Bedenken ausgesprochen, dass solche Bedenken darin zu sehen seien, dass grundsätzliche Auswirkungen auf die örtliche Landwirtschaft zu befürchten seien. Der Abschreibung des gegenständlichen Grundstücks stünden nur dann landeskulturelle Bedenken entgegen, wenn die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche bzw des geschlossenen Hofes beeinträchtigt wäre. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte, da mit der Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept auch langfristig keine landwirtschaftliche Nutzung mehr beabsichtigt sei. Es sei nicht Aufgabe der Höfebehörde, die örtlichen Raumordnungsinteressen wahrzunehmen. Eine derartige Kompetenzanmaßung sei unzulässig. Gem Art 118 Abs 4 B-VG gehöre die örtliche Raumplanung zu jenen Angelegenheiten, die die Gemeinde von Verfassungswegen in eigener Verantwortung zu besorgen habe. Die Gemeinde habe es jederzeit in der Hand im Zuge der noch bevorstehenden Flächenwidmung die Raumordnungsinteressen zu sichern. Zudem stehe ihr auch im Zuge der Umwidmung der Abschluss eines Raumordnungsvertrages zur Verfügung.
Gem § 5 Tiroler Höfegesetz müssten bei Ablehnung des Antrages erhebliche landeskulturelle Interessen gegeben sein. Die Behörde habe keine Begründung geliefert, warum im gegenständlichen Fall die „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten sei. Diesbezüglich seien auch keine Feststellungen getroffen worden. Im Übrigen bedürfe es auch einer Interessensabwägung zwischen allfälligen öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Insofern sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Selbst wenn man landeskulturelle Bedenken ins Treffen führen wolle, sei die beantragte Abschreibung des Grundstückes gem § 5 THG zu bewilligen. Verfehlt sei die Annahme der Behörde, wonach der heimischen Bevölkerung eine bebaubare Fläche entzogen werde. Eine bebaubare Fläche sei nämlich aufgrund der fehlenden Widmung nicht gegeben. Darüber hinaus sei die melderechtliche Situation des Eigentümers des Nachbargrundstückes für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Ebenso irrelevant sei der Umstand eines befristeten Bauverbotes hinsichtlich eines weiteren Grundstückes. Die Ausführungen der Behörde im drittletzten Absatz der angefochtenen Entscheidung seien daher rein spekulativ. Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde die höferechtliche Bewilligung zu erteilen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grst **1, in EZ ***, KG *** Z, im Flächenausmaß von 799 m² derzeit als Freiland gewidmet ist. Es steht unbestritten fest, dass das Grundstück im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z als Entwicklungsfläche für Wohnbebauung vorgesehen ist. Zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde Z wurde am 23.03.2015 ein Raumordnungsvertrag abgeschlossen. In dieser Vereinbarung gem § 33 TROG wurde unter Vertragspunkt IV. vereinbart: „Unter der Bedingung der rechtskräftigen Umwidmung des Grst **2 im Flächenausmaß von 799 m² von derzeit Freiland in künftig Wohngebiet gem § 38 Abs 1 TROG 2011 verpflichten sich Herr CC und Herr AA bzw allfällige Rechtsnachfolger gegenüber der Gemeinde Z die nachstehenden Vertragsbestimmungen zu erfüllen:
1. CC und AA nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass die Grst **1 und Grst **3 im Zuge der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde mit einem Raumordnungsstempel versehen werden, der eine Bebauung nur durch Ortsansässige zu einem dem sozialen Wohnbau entsprechenden Preis zulässt. Bezüglich der genauen Grundpreisfestlegung haben – sobald der Bedarf einer Widmung gegeben ist – nochmals Gespräche zwischen dem künftigen Widmungswerber und der Gemeinde Z stattzufinden.
5. CC und AA verpflichten sich unter der Bedingung der rechtskräftigen Umwidmung der Grst **3 und Grst **1, der Gemeinde Z für die Dauer von 20 Jahren ein Vorkaufsrecht im ersten Rang einzuräumen, welches grundbücherlich sicherzustellen ist. Die 20 Jahre sind ab rechtskräftiger Baubewilligung des künftigen Bauprojekts auf dem jeweiligen Grundstück zu rechnen, das Vorkaufsrecht entfaltet jedoch bereits mit der Grundstücksumwidmung seine Wirkung. Für die Geltendmachung des Vorkaufsrechts behält sich die Gemeinde Z eine Frist von drei Monaten vor.
[…]“
Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag übergibt Herr AA nunmehr das Grst **1 in EZ ***, KG Z an die Erwerberin des Grst **2, KG Z. Unter Punkt 9 des Kaufvertrages verpflichtet er sich zudem auf die Dauer von 24 Jahren eine Bebauung des Grst **3, in EZ ***, GB Z, zu unterlassen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die getroffenen Feststellungen stehen unwidersprochen fest und wurden auch von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Da es im gegenständlichen Fall rein um die Klärung von Rechtsfragen und nicht um Fragen der Ermittlung des Sachverhaltes, da dieser unbestritten festgestanden ist, geht, konnte auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes (THG), LGBl Nr 47/1900 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 96/2016, lauten wie folgt:
(1) Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen folgende Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe:
§ 5
„Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.
Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.
Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.
Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.“
§ 6
„Erscheint die Abtrennung zum Zwecke der Herstellung, Umlegung oder Erweiterung von Straßen oder Wegen, zu Bach- oder Flußregulierungen, Entsumpfungen oder anderen im öffentlichen oder Gemeindeinteresse gelegenen Kulturmaßnahmen als notwendig oder nützlich, oder soll das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Weder von der belangten Behörde, noch vom Beschwerdeführer wurde in Zweifel gezogen, dass die beantragte Abtrennung des verfahrensgegenständlichen Grst **1, KG *** Z, im Flächenausmaß von 799 m² am Ertrag des geschlossenen Hofes des Antragstellers keine Änderung herbeiführt, sodass im gegenständlichen Fall vor allem die rechtliche Frage zu klären ist, ob mit der Abtrennung des Grundstückes erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken entgegenstehen.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist derzeit laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Freiland gewidmet. Allerdings ist im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde die Fläche als Entwicklungsfläche angemerkt. Für das Grundverkehrsverfahren bedeutet dies, dass das Grundstück nach den Regeln des Baulandgrundverkehrs zu behandeln ist. Das Tiroler Höfegesetz knüpft in seinen Festlegungen, ob es sich um ein Baugrundstück oder landwirtschaftliches Grundstück handelt, nicht am örtlichen Raumordnungskonzept an, sodass nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde vorzugehen ist. Dies hat zur Folge, dass die Abtrennung des Grundstückes nach den Grundlagen des § 5 THG zu überprüfen ist. Wenn unter Punkt 6 der Beschwerde von Seiten des Antragstellers ausgeführt wird, dass § 6 THG zur Anwendung komme, so ist ihm entgegenzuhalten, dass eben die Flächenwidmung derzeit eine Widmung als Freiland vorsieht und somit die Bestimmungen des § 6 THG nicht zur Anwendung kommen kann. Diese Einwendung geht somit ins Leere.
Im Wesentlichen wird im gegenständlichen Fall zu klären sein, was unter landeskulturellen Bedenken, wie von Seiten der belangten Behörde in der Begründung ausgeführt, zu verstehen ist und ob solche erhebliche landeskulturelle Bedenken im gegenständlichen Fall vorliegen.
Wie von Seiten des Beschwerdeführers richtig ausgeführt, liegt eine Definition des Begriffes „landeskulturelle Bedenken“ im Tiroler Höfegesetz nicht vor. Der Beschwerdeführer erachtet die Bedenken darin gelegen, wenn das Interesse der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder wirtschaftlichen gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes beeinträchtigt werde. Hier beruft er sich auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Zahl G 17/86. Das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich mit dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auseinandergesetzt. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers kann diese Entscheidung aber nicht als Grundlage für eine Definition der „landeskulturellen Bedenken“ herangezogen werden. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Zahl G 17/86 bezieht sich nämlich auf ein Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz und nicht nach dem Tiroler Höfegesetz und inhaltlich setzt es sich mit der Teilung von landwirtschaftlichen Flächen auseinander.
Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.12.2018, Zl ***, und geht davon aus, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol unter landeskulturellen Bedenken solche Bedenken definiert hat, die grundsätzlich Auswirkungen auf die örtliche Landwirtschaft haben. Auch in dieser Entscheidung lag ein vollkommen anderer Sachverhalt der Entscheidung zugrunde, da es um eine Hofabschreibung im Ausmaß von 12 m² ging. Diese kleine Fläche lag zudem nicht im Bereich von landwirtschaftlichen Flächen, sondern im Bereich einer Zufahrt und so wurde auch in der rechtlichen Beurteilung dezidiert ausgeführt, dass keine landeskulturellen Bedenken der Abschreibung entgegenstehen. Letztendlich beruft sich der Beschwerdeführer noch auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.06.2018, Zl ***, und führt aus, dass von Seiten der Erwerberin auch keine weitere landwirtschaftliche Nutzung des Grst **1, KG Z, beabsichtigt sei. Auch in dieser Entscheidung lag ein vollkommen anderer Sachverhalt der Entscheidung zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um eine Hofstelle, die jahrzehntelang nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde und schon seit Jahren nicht landwirtschaftlich vermietet worden ist. Somit können die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen im gegenständlichen Fall auch nicht herangezogen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber tatsächlich schon in mehreren Entscheidungen zum Tiroler Höfegesetz mit dem Begriff der landeskulturellen Interessen/Bedenken auseinandergesetzt. So hat er in seiner Entscheidung vom 26.04.1995, 94/07/0134, ausgeführt: „Das Tiroler Höfegesetz definiert nicht den Begriff der landeskulturellen Interessen. Dieser Begriff umfasst jedenfalls Aspekte der Bodenreform. Im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst / 5 von Mayrhofer – Pace 1900, Band VI, sind bei der Darstellung der Landeskultur die Angelegenheit der Bodenreform an erster Stelle genannt. Daraus ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt Angelegenheiten der Bodenreform zur Landeskultur gehörten und dass daher auch der 1900 geschaffene § 5 Höfegesetz auf diesem Begriffsverständnis aufbaut.“
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Jahr 1931 den Begriff Bodenreform insofern definiert, dass damit Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur, durch die die gegebenen Bodenbesitz-, Benützung- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regelung unterzogen werden. Aus diesen Begriffsdefinitionen erschließt sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol definitiv, dass auch Fragen der Raumordnung zu den Agenden der Bodenreform zählen. Damit ist bei der Frage, ob landeskulturelle Bedenken vorliegen, jedenfalls auch auf Ziele der Raumordnung abzustellen.
Dem Argument des Antragstellers, dass es nicht Aufgabe der Höfebehörde sei, die örtlichen Raumordnungsinteressen wahrzunehmen, muss somit widersprochen werden.
Es ist somit im gegenständlichen Fall zu überprüfen, ob der vom Antragsteller am 23.03.2015 mit der Gemeinde Z geschlossene Raumordnungsvertrag gem § 33 TROG 2011 geeignet ist, derartige landeskulturelle Bedenken auszulösen.
Der Hintergrund für den gegenständlichen Raumordnungsvertrag lag darin, dass drei Grundstücke (Grst **2, Grst **1 und Grst **3, alle KG Z) im Ausmaß von jeweils 799 m², die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages als Freiland gewidmet waren, einer Verbauung zugänglich gemacht werden sollten. Der nunmehrige Beschwerdeführer beabsichtigte, den Griesbach entsprechend der Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsleitung östliches Unterinntal, zu verbauen und somit die drei Grundstücke bebaubar zu machen. Dabei war beabsichtigt, dass zwei Grundstücke, nämlich Grst **3 und Grst **1, dem sozialen Wohnbau zukommen sollten, was im Zuge der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde mit einem entsprechenden Raumordnungsstempel gekennzeichnet werden sollte. Das Grst **2 sollte in Bauland umgewidmet werden und frei verkäuflich sein. Auch wurde ein Vorkaufsrecht der Gemeinde für die Grst **1 und Grst **3 zu Gunsten der Gemeinde eingeräumt.
Nach Abschluss des Raumordnungsvertrages kam es schließlich zur Baulandwidmung des Grst **2, KG Z, das der Antragsteller schließlich frei an die auch nunmehrige Käuferin veräußert hat. Im Gegensatz zum geschlossenen Raumordnungsvertrag verkauft der Antragsteller nunmehr aber das Grst **1, KG Z, nicht an die Gemeinde zur Errichtung eines sozialen Wohnbaus oder zu sozial-angemessenen Preisen, sondern wiederum frei an die Käuferin des Grst **2, KG Z, und darüber hinaus räumt er auf 24 Jahre ein Bauverbot zu Gunsten der Käuferin für Grst **3, KG Z, ein.
Entgegen der Intentionen des Raumordnungsvertrages wird nun nicht nur das Grst **2 an eine Privatperson veräußert und die anderen beiden Parzellen dem sozialen Wohnbau zur Verfügung gestellt. Vielmehr kommt es dazu, dass es faktisch zu einer Vergrößerung des Gartens für das Grst **2 jedenfalls durch das Grst **1 und darüber hinaus noch zu einer Freihaltung der Fläche Grst **3, alle Z, für die Dauer von 24 Jahren kommt.
Die Intention des Tiroler Raumordnungsgesetzes besteht vor allem darin, aufgrund der knappen Bodenreserven des Landes Tirol, darauf zu achten, dass sparsam mit den Bodenressourcen umgegangen wird. Der Raumordnungsvertrag sollte sicherstellen, dass einerseits eine bodensparende Ansiedlung auf zwei Grundstücken möglich gemacht werden sollte und andererseits der Beschwerdeführer ein Grundstück frei hätte verkaufen können. Der nun geschlossene Kaufvertrag konterkariert diesen Raumordnungsvertrag zur Gänze und vergrößert den Garten eines Einfamilienhauses um faktisch beinahe 1.600 m², was jedenfalls nicht im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes liegt. Da Fragen der Raumordnung unter dem Begriff der Bodenreform zu subsumieren sind und Aspekte der Bodenreform wiederum unter dem Begriff der landeskulturellen Interessen einzuordnen sind, kommt das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass jedenfalls durch die Abschreibung des vertragsgegenständlichen Grundstückes aus dem geschlossenen Hof eine Situation geschaffen wird, die massive landeskulturelle Bedenken hervorruft.
Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass jedenfalls bei der Berücksichtigung der landeskulturellen Bedenken nicht lediglich geringfügige Bedenken ausreichend sind. Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol sind die vorliegenden Bedenken jedenfalls als erheblich zu bewerten. 1.600 m² mögliches Bauland für den sozialen Wohnbau werden dieser möglichen Nutzung entzogen, während im Gegenzug für ein Einzelhaus ein Zusatzgarten von faktisch 1.600 m² geschaffen wird.
Auch das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol folgt der Anschauung der belangten Behörde, dass mit der begehrten Vorgangsweise bebaubare Fläche einer bodensparenden Bebauung entzogen wird. Zusammengefasst kam deshalb das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass erhebliche landeskulturelle Bedenken im gegenständlichen Fall gegeben sind, sodass entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richterin)
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