LVwG T LVwG-2022/14/3283-5

LVwG-2022/14/3283-5Landesverwaltungsgericht10.07.2023

Regest

FFP-2-Maske

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/14/3283-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.14.3283.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, **** Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 30.11.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.4.2023,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrensvon € 24 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 ABs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe am 3.4.2022 um 15:38 Uhr in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion Adresse 2 in **** Y einen öffentlichen Ort in geschlossenen Räumen betreten, ohne eine FFP2-Maske zu tragen. Er habe sich auf der PI X befunden ohne eine FFP2-Maske oder sonstige eng oder nicht enganliegenden MNS zu tragen. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 3 Z 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2022/6, und § 3 Abs 1 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 104, iVm § 3 Abs 1 COVID-19-BasismaßnahmenVO, BGBl II 2022/86 idF 121, verhängte die belangte Behörde eine Strafe gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2022/6, von € 120 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 16 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.

In der dagegen als Einspruch bezeichneten Beschwerde brachte der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wörtlich vor: „Die Behauptung, ich hätte in den Räumlichkeiten der X Polizeiinspektion, KEINE FFP2 Maske getragen, muss von einem oder einer Blinden in Uniform stammen! Diese FFP2 Maske ist mir lediglich im Zuge von Befragungen unter die Nase gerutscht!“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 18.4.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch bei der – nach dem Beschwerdeführer – die Polizistinnen BB und CC als Zeuginnen einvernommen wurden. Nach Zustellung der Niederschrift beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.5.2023 die ungekürzte Ausfertigung.

Mit Schreiben vom 10.6.2023 erstattete der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Y eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verfahrensleitenden Richter. Mit Schreiben vom 21.6.2023 teilte die Staatsanwaltschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den verfahrensleitenden Richter wegen § 302 StGB abgesehen wurde.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer befand sich am 3.4.2022 um 15:28 Uhr in der Polizeiinspektion X in Y. Während der Amtshandlung zog der Beschwerdeführer wiederholt die Maske herunter. Erst nach Aufforderungen durch die Polizisten setzte der Beschwerdeführer die Maske wieder auf. Dies wiederholte sich mehrere Male.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt steht durch die Aussage des Polizisten BB zweifelsfrei fest. Dieser schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar die Handlungen des Beschwerdeführers. Auch auf der vom Beschwerdeführer vorgespielten Aufnahme ist eine Feststellung zu hören, dass der Beschwerdeführer die Maske heruntergab.

Seine Verantwortung die Maske sei nur ein- bis zweimal heruntergerutscht, ist vor der Chronologie der gesamten Amtshandlung unglaubwürdig. Auch während der mündlichen Verhandlung verhielt sich der Beschwerdeführer dem Polizisten BB gegenüber provokativ.

IV.Erwägungen

Zur vorgeworfenen Tatzeit schrieb § 3 Abs 4 COVID-19-BasismaßnahmenVO, BGBl II 2022/86 idF 121, vor, beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.

Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellten Sachverhalt zog der Beschwerdeführer während einer Amtshandlung auf einer Polizeiinspektion wiederholt die Maske herunter. Erst nach Aufforderungen setzte der Beschwerdeführer diese jeweils wieder auf. Die von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung liegt somit vor.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG sah in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl I 2020/12 idF 2022/6) für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von € 50 bis € 500 vor. Die belangte Behörde verhängte eine Strafe von € 120 und somit knapp ein Viertel des Strafrahmes. Der Beschwerdeführer nahm mehrmals während der Amtshandlung auf der Polizeiinspektion die Maske herunter. Somit liegt nicht bloß Fahrlässigkeit, sondern zumindest Wissentlichkeit. Deshalb erscheint unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe und unter Berücksichtigung der als durchschnittlich angenommenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die von der belangten Behörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen im Sinne des § 19 VStG.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG bemisst sich der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20% der verhängten Strafe. Demnach sind dem Beschwerdeführer € 24 vorzuschreiben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Darüber hinaus beträgt der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt € 500 (§ 8 Abs 2 COVID-19-MG). Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Strafe von € 120 verhängt. Aus diesem Grund ist auch gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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