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LVwG-2022/13/3135-6•LVwG T LVwG-2022/13/3135-6
LVwG-2022/13/3135-6Landesverwaltungsgericht10.07.2023
Abweisung<br/>Kaution<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.10.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA, geb am XX.XX.XXXX, auf Übernahme der Kaution nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a, sowie 2 Abs 1 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Antrag auf Rückerstattung der Kaution für seine Stadtwohnung, die er am 01.10. bezogen habe zu Unrecht als unbegründet abgewiesen worden sei. Von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde sei ihm erklärt worden, dass er keine Notsituation habe. Dies sei nicht richtig, er habe eine Notsituation. Sein Fehler sei gewesen, dass er sich das Geld in Höhe von Euro 815.10 für die Kaution aus zeitlichen Gründen von Freunden ausgeliehen habe.
Erst wenige Wochen bevor er in die Stadtwohnung gezogen sei, habe er Bescheid bekommen, dass er sich eine Wohnung anschauen könne. Parallel dazu habe er vom „BB“, das zuständig für das Betreute Wohnen in Wohngemeinschaften sei und wo er die letzten zwei Jahre gewohnt habe, Bescheid bekommen, dass er bis Ende September aus der Wohngemeinschaft ausziehen müsse. Bei der Wohnungsbesichtigung sei ihm erklärt worden, dass er die Kaution einzahlen müsse, bevor es zur Schlüsselübergabe komme. Da es zeitlich sehr knapp gewesen sei, habe er in seiner Panik das Geld von Freunden ausgeliehen, das er natürlich sobald wie möglich zurückzahlen müsse. Er habe sich wirklich gedacht, dass es sich zeitlich nicht ausgehen werde, zuerst beim Sozialamt einen Antrag auf Kations-Zahlung zu stellen und noch vor der Schlüsselübergabe Bescheid zu bekommen. Er habe jetzt seit vier Jahren erfolgreich bei der „BB“ Therapien gemacht. Er ersuche ihm das Geld zurückzuerstatten, weil er sonst große finanzielle Schwierigkeiten bekomme.
Dieser Beschwerde war ein Schreiben des Facharztes für Psychiatrie CC vom 28.09.2022 angeschlossen, aus welchem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2020 in seiner Ordination in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt in einer therapeutischen WG von „BB“ (seit 08/2020) gewohnt und Rehageld bezogen. Ein Kostenzuschuss sei aus ärztlicher Sicht zu unterstützen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Es wurde am 27.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Aufgrund eines zwischen der DD, vertreten durch die DD, diese wiederum vertreten durch Geschäftsführer EE als Vermieterin einerseits und dem Beschwerdeführer AA als Mieter andererseits am 08.09.2022 abgeschlossenen Mietvertrag hat der Beschwerdeführer im Haus **** Z, Adresse 1 eine Wohnung zu einem monatlichen Hauptmietzins bis auf Widerruf in Höhe von Euro 228,53 zuzüglich einem Betriebskostenakonto von Euro 82,34, einem Heiz-/Warmwasserkostenakonto in Höhe von Euro 55,72 sowie Umsatzsteuer 10 % von Euro 32,36 und Umsatzsteuer 20 % Euro 8,60, sohin insgesamt von Euro 407,55 gemietet, wobei der Mietvertrag beginnend mit 01.10.2022 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Zwischenzeitig ist der Mietzins auf Euro 428,00 gestieten.
Es wurde in diesem Mietvertrag weiters vereinbart, dass das Mietverhältnis von beiden Teilen zum Ende jedes Kalendermonats unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist – von der Vermieterin nur aus wichtigen Gründen im Sinne des ABGB und des MRG gerichtlich – gekündigt werden kann. Der Mieter, der Beschwerdeführer verpflichtete sich weiters bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution in Höhe von zwei Bruttomonatsmieten, sohin Euro 815,10 vor Übergabe des Mietgegenstandes an die Vermieterin zu überweisen.
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer bewohnt diese obgenannte Wohnung alleine.
Zuvor wohnte der Beschwerdeführer von August 2020 bis 30.09.2022 bei der „BB“ in **** Z, Adresse 2, wo er knapp über Euro 200,00 Miete monatlich bezahlte. Eine Kaution hat der Beschwerdeführer bei BB nicht bezahlen müssen. Bei der „BB“ handelt es sich um Betreutes Wohnen, man darf dort nur begrenzt wohnen und war dem Beschwerdeführer immer bekannt, dass er einmal ausziehen werde müssen. Sein Wohnen in der BB war begrenzt auf zwei Jahre. Der Beschwerdeführer war deswegen auch bereits seit über zwei Jahren für den Bezug einer Stadtwohnung angemeldet. Dem Beschwerdeführer war wohl bewusst, dass er von der „BB“ gegen Ende des Jahres 2022 ausziehen muss.
Im September 2022 ging alles sehr schnell, er bekam von der DD Bescheid, dass er in Z in der Adresse 1 einziehen könne. Im September 2022 hat der Beschwerdeführer auch die Wohnung besichtigt. Ihm war bewusst, dass er die Kaution bezahlen müsse, bevor es zur Schlüsselübergabe kommt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen nervös, bekam die Panik und hat sich dann von einem Freund das Geld für die Kaution ausgeliehen, wobei er diesem Freund den Kautionsbetrag bis dato noch nicht zurückbezahlt hat. Erst danach stellte er bei der Mindestsicherungsbehörde einen Antrag auf Übernahme der Kaution in Höhe von Euro 815,10.
Laut Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.06.2022 bezieht der Beschwerdeführer ab dem 01.08.2019 Rehabilitationsgeld in Höhe von zuletzt Euro 34,35 brutto täglich, weiters eine ordentliche Invalidenrente in Höhe von monatlich Schweizer Franken 74,00 (jährlich Schweizer Franken 888,00).
Laufende Leistungen aus der Mindestsicherung bezieht der Beschwerdeführer keine.
III.Beweiswürdigung:
Diese getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich unzweifelhaft aus den angesprochenen Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende gemäß § 15 Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Außer Ansatz zu lassen ist gemäß § 15 Abs 2 lit c TMSG das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.
Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist gemäß § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.
Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff.
Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde (vgl LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095). Zudem unterliegt die Mindestsicherung, wie ausgeführt, den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer – wie er selbst angibt – bewusst, dass das Wohnen in der „BB“ Gesellschaft für psychische Gesundheit – psychosoziale Versorgung seit seinem Einzug im August 2020, sohin von Anfang an begrenzt auf zwei Jahre war und auch gewusst hat, dass er einmal ausziehen wird müssen. Auch war er bereits seit über zwei Jahren für eine Stadtwohnung angemeldet. Für das Wohnen in der „BB“ betrug die Miete knapp über Euro 200,00 monatlich. Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurden dem Beschwerdeführer keine gewährt.
Insofern hätte er in seinem eigenen Interesse und in seiner eigenen Verantwortung in finanzieller Hinsicht für allfällige Kosten der Anmietung einer neuen Wohnung vorsorgen müssen.
Außerdem wurde die Kaution für die Wohnung von Freunden des Beschwerdeführers vorgestreckt und muss es dem Beschwerdeführer möglich sein diese Kosten in monatlichen Raten zurückzuzahlen.
Insgesamt war somit insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln die Kaution aufbringen konnte und diese vor seinem Umzug in die Wohnung in der Adresse 1 in Z auf das Konto des Vermieters überwiesen hat, keine Notsituation im Gegenstandfall zu erkennen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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