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LVwG-2023/15/1585-1•LVwG T LVwG-2023/15/1585-1
LVwG-2023/15/1585-1Landesverwaltungsgericht07.07.2023
Verbesserungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2023, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2023 auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage/Werkstatt für Metallbearbeitung mit Standort in **** X, Adresse 2, Gst **1, KG X, gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer begründend ausführt, dass in der vorgeschriebenen Frist kein Planer gefunden werden konnte. Die Planer im Verzeichnis der WKO könnten lt eigenen Angaben aufgrund sehr guter Auftragslage keine Zeit aufbringen, weshalb eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragt wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage eingebracht. Nach entsprechender Vorprüfung der Antragsunterlagen hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2023 darauf hingewiesen, dass entsprechend den mit diesem Schreiben mitübermittelten Ausführungen des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik die eingereichten Unterlagen für eine abschließende Stellungnahme nicht ausreichend sind. So waren die Unterlagen betreffend die Gastherme, die Lärmemissionen der verwendeten Maschinen und die bauakustischen Eigenschaften des Gebäudes, die planlichen Darstellungen der beantragten Betriebsanlage, die Beschreibung der verwendeten Maschinen und Geräte sowie die Abluftführung unzureichend. Aus diesem Grund wurde der Antragsteller zur Verbesserung der Antragsunterlagen und Vorlage derselben bis spätestens bis zum 20.05.2023 ausgefordert. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass soweit die Antragsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, das Ansuchen gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde.
Tatsächlich ist der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig. Im vorliegenden Verfahren war daher lediglich zu klären, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Recht dazu zukommt, dass die Behörde ihren Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG dahingehend ändert, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten zur Verbesserung des Antrages eingeräumt wird.
IV.Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994:
„§ 353
Verfahren betreffend Betriebsanlagen
Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a)eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b)die erforderlichen Pläne und Skizzen,
(c)ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991:
„§ 13
Anbringen
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
V.Erwägungen:
In § 353 GewO 1994 sind jene Antragsunterlagen normiert, die einem Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage beizulegen sind. Wie sich auch aus dem dem Beschwerdeführer übermittelten Gutachten des Amtssachverständigen Ing. Daniel Auer vom 17.03.2023 ergibt, waren die Antragsunterlagen nicht ausreichend im Sinne des § 353 GewO 1994.
Folgerichtig hat die belangte Behörde an den Beschwerdeführer einen Auftrag zur Verbesserung des Antrages gem § 13 Abs 3 AVG gerichtet. Wie auch die belangte Behörde bereits im Verfahren ausdrücklich klargestellt hat, ist in einem Fall, in welchem sich die Antragsunterlagen ausreichend klar bereits aus dem Gesetz ergeben, die Frist für die Vorlage von ausstehenden Unterlagen danach zu bemessen, dass diese zur Vorlage vorhandener Unterlagen ausreichend ist, nicht jedoch ist diese Frist danach zu bemessen, dass noch nicht vorhandene Unterlagen erst erstellt werden. Insofern ist die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Verlängerung der Frist um sechs Monate nicht zusteht, dies ungeachtet des Umstandes, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers fachkundige Organe, die ihn bei der Einreichung unterstützen können, derzeit nicht zur Verfügung stehen.
Die belangte Behörde hat den Antrag daher zurecht gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Abschließend wird der Beschwerdeführer daraufhin gewiesen, dass es ihm freisteht, nach entsprechender Vervollständigung des Antrages diesen abermals bei der belangten Behörde einzubringen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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