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LVwG-2023/50/1281-7Landesverwaltungsgericht04.07.2023
Auflösung Jagdpachtvertrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der Frau AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, alle vertreten durch Rechtsanwalt JJ, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 20.03.2023, ***, betreffend die Auflösung des am 22.04.2022 zwischen der Jagdgenossenschaft X als Verpächterin und Frau AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG als Pächter abgeschlossenen Jagdpachtvertrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2023, ***, wurde der am 22.04.2022 zwischen der Jagdgenossenschaft X als Verpächterin und Frau AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG als Pächter abgeschlossenen Jagdpachtvertrages gemäß § 20 Abs 1 lit b Tiroler Jagdgesetz aufgelöst.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass trotz zweimaliger Aufforderung gegenüber dem Jagdleiter bis dato kein Berufsjäger bestellt worden sei. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sei die belangte Behörde der Ansicht, dass eine Auflösung des Jagdpachtverhältnisses unbedingt erforderlich sei um im Jagdteilgebiet W den ordnungsgemäßen Jagdschutz sowie den Schutz der landeskulturellen Interessen wiederherzustellen. Vom Bezirksjagdbeirat sei die Auflösung des gegenständlichen Jagdpachtvertrages befürwortet worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend vorgebracht:
„(…)
Die grundlegenden Bestimmungen zur Auflösung eines Jagdpachtvertrages in Tirol - § 20 Tiroler Jagdgesetz 2004 — FJG 2004 - sowie zur Bestellung der Jagdschutzorgane - § 31 leg. cit. lauten wörtlich wie folgt:
(…)
Der Auflösungstatbestand nach § 20 Abs. 1 lit. b TJG 2004 ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde von den Pächtern weder einzeln noch als Personenmehrheit verwirklicht worden. Für das pachtgegenständliche Jagdgebiet W mit einem Flächenausmaß von weniger als 2000 ha, wovon weniger als 1500 ha Wald sind, sind KK als hauptberuflicher Jagdaufseher sowie LL und CC als nebenberufliche Jagdaufseher zu weiteren Jagdschutzorganen bestellt, sodass ganz im Sinne des 7. Abschnittes des TJG 2004 und der Vereinbarung zwischen Jagdverpächterin und der Pächtergemeinschaft für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz gesorgt ist.
Der Hinweis auf § 31 Abs. 2 leg. cit. und die behördliche Interpretation dieser Gesetzesstelle in dem Sinn, dass die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers nur gemeinschaftlich mit den Jagdausübungsberechtigten aller vier Revierteile für das gesamte festgestellte Genossenschaftsjagdgebiet erfolgen könne, ist nicht stichhaltig. Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages kann nach dem Gesetz ein Teil eines Jagdgebietes nur sein, „wem jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht," was hier offenkundig der Fall ist. Eine Differenzierung zwischen nach § 6 Abs. 2 leg. cit. „zerlegten“ Genossenschaftsjagdgebieten und nach § 18 Abs. 1 leg. cit. bloß „geteilten“ Jagdgebieten ist sachlich nicht gerechtfertigt, zumal sowohl die Zerlegung als auch die Revierteilung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt sein müssen. Eine systematische Interpretation der einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der Jagd erhellt, dass in jedem Fall auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse nahegelegener Reviere (§31 Abs. 1 2 Satz leg. cit.) und/oder Revierteile (§31 Abs 2 letzter Satz leg. cit.) Rücksicht zu nehmen ist und stets jagdfachlich zu beurteilen ist, ob und mit welchem Jagdschutzpersonal konkret das Auslangen gefunden werden kann; nichts anderes wird durch den letzten Satz des § 31 Abs. 2 leg. cit. zum Ausdruck
gebracht werden.
Beweis: Ortsaugenschein,
SV Gutachten aus Bereich Jagdwesen, Jagdwirtschaft,
MM, Obmann der Verpächter-Genossenschaft, Adresse 2, **** X, als Zeuge,
Akt der BH Y. ZI. ***,
Akt des VwGH, Zahl: Ra 2023/03/0030,
PV
8. Über das Anbringen des MM vom 15.06.2022 auf bescheidmäßige Feststellung, dass für das gegenständliche Genossenschaftsjagdgebiet keine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Bestellung eines Berufsjägers besteht und den Eventualantrag, gemäß §31 Abs. 3 TJG 2004 zu gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, weil der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, liegt noch keine endgültige Entscheidung vor; hierüber wird der Verwaltungsgerichtshof in Wien zu Ra 2023/03/003 0 erkennen. Es ist nicht auszuschließen. dass aufgrund der außerordentlichen Revision des Jagdausübungsberechtigten/Jagdleiters das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zahl: ***, und damit auch der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 25.10.2022, ***, infolge Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. Die belangte Behörde wird - unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens - vor einer allfälligen Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 31 Abs. 5 leg. cit. dem Jagdausübungsberechtigten, welcher trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz sorgt, „die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen“ haben. Im Zuge dessen ist als Vorfrage zu klären, was die belangte Behörde bisher verweigert, nämlich, ob mit den bestellten drei hauptberuflichen und nebenberuflichen Jagdaufsehern ganz im Sinne des 7. Abschnittes des IJG 2004 bereits für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz gesorgt ist oder nicht. Mit der überschießenden Auflösung des Jagdpachtvertrages verletzt die belangte Behörde nicht nur die privaten Interessen der Beschwerdeführer, sondern auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Jagdwirtschaft.
Beweis: Ortsaugenschein,
SV Gutachten aus Bereich Jagdwesen, Jagdwirtschaft,
MM, Obmann der Verpächter-Genossenschaft, Adresse 2, **** X, als Zeuge,
Akt der BH Y. ZI. ***,
Akt des VwGH, Zahl: Ra 2023/03/0030,
PV
9. Die Auflösung des Pachtvertrages ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig.
Kein Pächter hat nämlich einen Auflösungsgrund gesetzt, nach den Denkgesetzen gar nicht setzen können, weil Jagdschutzorgane nach § 31 leg. cit. Vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind, hier also vom Jagdleiter (§ 1 la leg. cit.) und nicht von der pachtenden Personenmehrheit.
Abgesehen davon und selbst wenn dem dafür verantwortlichen Jagdleiter die Unterlassung der Bestellung eines Berufsjägers zum Vorwurf gemacht werden könnte, wäre die Maßnahme unverhältnismäßig, weil er nach der unrichtigen Auffassung der Jagdbehörde gar nicht legitimiert war allein (sondern nur gemeinsam mit den Jagdausübungsberechtigten aller Revierteile) diesbezügliche Anträge zu stellen; im Übrigen ist durch diese Unterlassung die geordnete Jagdwirtschaft und die Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften nicht wirklich beeinträchtigt im pachtgegenständlichen Revier.
Beweis: Ortsaugenschein,
SV Gutachten aus Bereich Jagdwesen, Jagdwirtschaft,
MM, Obmann der Verpächter-Genossenschaft, Adresse 2, **** X, als Zeuge,
Akt der BH Y. ZI. ***,
Akt des VwGH, Zahl: Ra 2023/03/0030,
PV
(…)“
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. In eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde.
II.Sachverhalt
Mit Bescheid vom 2.12.2021, ***, stellte die belangte Behörde die Genossenschaftsjagd X im Ausmaß von insgesamt ca 7.758 ha neu fest.
Die Genossenschaftsjagd X wird in den vier Revierteilen W, V, U und T verpachtet.
Der Revierteil W hat aktuell eine Fläche von insgesamt 2.000 ha und davon unter 1.500 ha Wald.
LL ist Jagdleiter und somit Jagdausübungsberechtigter des verpachteten Revierteils W der Genossenschaftsjagd X.
Mit Schreiben vom 23.01.2023 teilte die belangte Behörde den Pächtern die Einleitung eines Verfahrens zur Auflösung des Jagdpachtvertrages mit. In diesem Schreiben ist angeführt, dass der Jagdleiter mit Schreiben vom 10.01.2023 erneut aufgefordert wurde, einen Berufsjäger zu bestellen. Eine Bestellung eines Berufsjägers durch den Jagdleiter erfolgte bis dato nicht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2023, ***, wurde der gegenständliche Jagdpachtvertrag mangels Bestellung eines Berufsjägers aufgelöst.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und ist unstrittig.
IV.Rechtslage
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 11
Jagdausübung
(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach nach § 52a Abs. 4 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(3) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter zu übertragen.
(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).
(5) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind. Wird die Tiroler Jagdkarte des Pächters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf die Pflicht zur Übertragung des Jagdausübungsrechtes an einen Jagdleiter nicht verlängert (§ 27 Abs. 3), so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen. Im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat der Pächter diesfalls für seinen Teil des Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes zu übertragen.
(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des § 11a Abs. 4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.
(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.
(…)
§ 11a
Jagdleiter
(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
(…)
§ 20
Auflösung des Jagdpachtvertrages
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter
a)sich einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig macht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt,
b)den Vorschriften über die Jagdleitung oder den Jagdschutz trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht, (…)
§ 31
Bestellung der Jagdschutzorgane
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.
(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.“
V.Erwägungen
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ein Berufsjäger zu bestellen ist (§ 31 Abs 2 erster Satz TJG 2004). Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs 1 dritter Satz TJG 2004) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt (§ 31 Abs 2 dritter Satz TJG 2004).
§ 31 Abs 2 TJG 2004 bezieht sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers auf ein jeweils festgestelltes Jagdgebiet und damit auf ein Eigenjagdgebiet gemäß § 5 TJG 2004 oder ein (zerlegtes) Genossenschaftsjagdgebiet gemäß § 6 TJG 2004 und dessen Größe.
Das verfahrensgegenständlich festgestellte Jagdgebiet gemäß § 31 Abs 2 TJG 2004 stellt das Genossenschaftsjagdgebiet X dar, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2021, ***, neu festgestellt wurde und eine Größe von insgesamt ca 7.758 ha aufweist.
Mit einer Größe von 7.758 ha unterliegt das festgestellte Genossenschaftsjagdgebiet X grundsätzlich der Berufsjägerpflicht gemäß § 31 Abs 2 TJG 2004.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers gemäß § 31 Abs 2 TJG 2004 trifft die Genossenschaftsjagd X und aufgrund der Aufteilung in vier Revierteile die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten gleichermaßen. Die Jagdausübungsberechtigten haben demnach gemeinschaftlich der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers – bezogen auf das festgestellte Genossenschaftsgebiet X – nachzukommen.
Verfahrensgegenständlich geht es jedoch um die Frage, ob durch die Nichtbestellung eines Berufsjägers in einem Revierteil eine Auflösung des Pachtvertrages möglich ist und ob eine solche verhältnismäßig ist.
Wird gemäß § 11 Abs 6 TJG 2004 die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen.
Wird gemäß § 11a Abs 1 TJG 2004 einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
Gemäß § 31 Abs 1 TJG 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist
In Zusammenschau der oben angeführten Bestimmungen hat daher der Jagdleiter (die Jagdleiter) die Pflicht zur Bestellung eines Berufsjägers. Kommt dieser (diese) der Verpflichtung nicht nach, schreibt § 31 Abs 5 leg cit folgendes vor:
„Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.“
Diesen bescheidmäßigen Auftrag hat die belangte Behörde noch nicht erteilt.
Eine Auflösung des Pachtvertrages ist zwar grundsätzlich möglich, wenn ein Pächter den Vorschriften über die Jagdleitung oder den Jagdschutz trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht (vgl § 20 Abs 1 lit b TJG 2004). Die Auflösung sieht jedoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Dies bedeutet, dass die Behörde nur das nach Lage des Falles gelindeste, zum gebotenen Erfolg führende Mittel einsetzen bzw vorschreiben darf.
Die Auflösung eines Pachtvertrages stellt das ultima ratio, also das letzte geeignete Mittel dar und kommt daher nur zur Anwendung, wenn andere Mittel nicht oder nicht mehr zum entsprechenden Erfolg führen.
Verfahrensgegenständlich wäre es der belangten Behörde jedoch möglich gewesen, eine Vorsorge für den Jagdschutz gemäß § 31 Abs 5 TJG 2004 bescheidmäßig aufzutragen und ggf im Wege einer Vollstreckung durchzusetzen.
Darüber hinaus wäre auch die Manuduktion der Pächter bezüglich Verpflichtungen eines Jagdleiters und Folgen eines Unterlassen dieser Verpflichtungen möglich gewesen. Grds muss es einen Pächter jedenfalls möglich sein, vor einer drohenden Pachtvertragsauflösung möglicherweise einen neuen Jagdleiter zu bestellen, der für die Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen Sorge trägt.
Zusammengefasst erweist sich daher die Auflösung des Pachtvertrages wegen der Nichtbestellung eines Berufsjägers im gegenständlichen Fall als (noch) unverhältnismäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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