LVwG T LVwG-2023/47/1211-6; LVwG-2023/47/1212-6; LVwG-2023/47/1213-6

LVwG-2023/47/1211-6; LVwG-2023/47/1212-6; LVwG-2023/47/1213-6Landesverwaltungsgericht04.07.2023

Regest

Versammlung – FFP2-Maske

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/1211-6; LVwG-2023/47/1212-6; LVwG-2023/47/1213-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.1211.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Y vom 23.03.2022, Zl *** und ***, und vom 24.03.2022, Zl ***, betreffend drei Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und der Spruch der Straferkenntnisse wird dahingehend ergänzt, als dass den zitierten Rechtsvorschriften die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass die Zitate zu lauten haben:

„§ 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 602/2021“

„§ 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 602/2021“

„§ 14 Abs 1 Z 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 475/2021 idF BGBl II Nr 475/2021“

„§ 14 Abs 1 letzter Satz der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 475/2021 idF BGBl II Nr 475/2021“

„§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021“

„§ 8 Abs 5a Z 1 COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021“

„§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 90/2021“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 110,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.03.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 09.01.2022 um 13:14 Uhr in *** Y, Adresse 2, an einer Versammlung teilgenommen und hierbei keine Maske getragen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, habe sich der Beschwerdeführer geweigert eine FFP2-Maske zu tragen. Er habe dadurch gegen § 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV verstoßen und über ihn wurde gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.03.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.01.2022 um 14:18 Uhr in *** Y, Adresse 2, an einer nicht angemeldeten Versammlung teilgenommen und hierbei keine Maske getragen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, habe sich der Beschwerdeführer geweigert eine FFP2-Maske zu tragen. Er habe dadurch gegen § 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV verstoßen und über ihn wurde gemäß § 8 Abs 5a Z 1 COVID-19-MG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.03.2022, Zl GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 08.12.2021 um 13:20 Uhr in *** Y, Adresse 3, X, an einer Versammlung teilgenommen und hierbei keine Maske getragen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, habe sich der Beschwerdeführer geweigert eine FFP2-Maske zu tragen. Er habe dadurch gegen § 14 Abs 2 der 5. COVID-19-NotMV verstoßen und über ihn wurde gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt.

Gegen alle drei Straferkenntnisse richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.04.2022. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein neugieriger Mensch sei und sich zwar in der Nähe der Versammlungen aufgehalten und alles beobachtet habe, aber nicht teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe nichts verbrochen und es sei schmerzhaft eine solch hohe Summe zu bezahlen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten, in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage A zu OZ 4) und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 (OZ 4). Der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auf Verlangen des Beschwerdeführers ein Dolmetscher für die bulgarische Sprache beigezogen. Es stellte sich in der Verhandlung jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer nahm am 08.12.2021 um 13:20 Uhr in *** Y, Adresse 3, bei der Annasäule, am 09.01.2022 um 13:14 Uhr in *** Y, Adresse 2, und am 19.01.2022 um 14:18 Uhr in *** Y, Adresse 2, jeweils an Versammlungen iSd § 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl II Nr 602/2021 bzw iSd der 5. COVID-19-NotMV idF BGBl II Nr 475/2021 teil und trug dabei keine FFP2-Maske.

Bei der Versammlung am 08.12.2021 handelte es sich um die Demonstration „MFG gegen Impfpflicht“.

Der Beschwerdeführer verfügte über kein Maskenbefreiungsattest und auch keinen 2G-Nachweis. Er wurde vor Erstattung der Anzeigen mehrfach aufgefordert, eine FFP2-Maske zu tragen.

Der Beschwerdeführer bringt monatlich EUR 2.200,00 ins Verdienen. Er hat drei Kinder im Alter von 17, 26 und 28 Jahren. Die beiden jüngeren Kinder leben beim Beschwerdeführer. Mit Ausnahme des jüngsten Kindes gehen alle bereits einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat einen Kredit in Höhe von ca EUR 300.000,00 für eine Wohnung aufgenommen, die monatliche Tilgungsrate beträgt EUR 1.058,00. Die Nebenkosten für die Wohnung belaufen sich auf EUR 628,00 monatlich.

III.Beweiswürdigung:

Die Teilnahme an den Versammlungen sowie das Nichttragen einer FFP2-Maske, trotz mehrmaliger Aufforderung, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und wurde vom Beschwerdeführer zwar in seiner Beschwerde, nicht jedoch bei seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritten. Der Beschwerdeführer führte viel mehr aus, bewusst an den Versammlungen teilgenommen und bewusst keine Maske getragen zu haben.

IV.Rechtslage:

Die wesentliche Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idgF BGBl I Nr 90/2021, lautet:

Strafbestimmungen

§ 8.

[…]

5a) Wer

[…]

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…]“

Die wesentliche Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idgF BGBl I Nr 255/2021, lautet:

Strafbestimmungen

§ 8.

[…]

5a) Wer

[…]

1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…]“

Die wesentliche Bestimmung der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 475/2021, idgF BGBl II Nr 475/2021, lautet:

„Zusammenkünfte

§ 14.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

[…]

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

[…]

(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 8 gilt § 6 Abs. 1.

[…]

Die wesentliche Bestimmung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021, idgF BGBl II Nr 602/2021, lautet:

„Zusammenkünfte

§ 14.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

[…]

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

[…]

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 14 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV bzw § 14 Abs 1 und 2 der 5. COVID-19-NotMV ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für bestimmte Zusammenkünfte, so zB nach Z 2 leg cit für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zulässig. Bei Zusammenkünften gemäß § 14 Abs 1 Z 2 leg cit ist zudem im Freien eine Maske gemäß § 2 Abs 1 leg cit zu tragen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2021, am 09.01.2022 und am 19.01.2022 an Versammlungen iSd § 14 Abs 1 Z 2 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl II Nr 602/2021 bzw iSd 5. COVID-19-NotMV idF BGBl II Nr 475/2021 teilnahm und dabei keine FFP2-Maske trug.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelasteten Übertretungen in objektiver Hinsicht unbestritten verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Vorsatz auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer waren die einschlägigen Bestimmungen hinreichend bekannt, er wurde von den einschreitenden Beamten ausdrücklich auf die FFP2-Maskenpflicht hingewiesen und er hat nach eigenen Angaben ganz bewusst an den Versammlungen teilgenommen und dabei keine Maske getragen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen

Gegen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts einzuwenden. Die belangte Behörde ist in ihren Straferkenntnissen von einer Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgegangen. Das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, aber zu den Tatzeitpunkten noch nicht einschlägig vorbestraft war.

Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Vermögens- und Einkommenssituation und des vorsätzlichen Handelns waren die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (vgl VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006 [„Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm)“]; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075 [„Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung“]), uzw auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH 01.07.2005, 2001/03/0354), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139; s auch VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; 24.05.2016, Ra 2016/03/0028; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075).

Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuerlegen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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