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LVwG-2023/40/0602-3•LVwG T LVwG-2023/40/0602-3
LVwG-2023/40/0602-3Landesverwaltungsgericht03.07.2023
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>aliud<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2023, Zl ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Leistungsfrist mit 31.01.2024 neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.01.2016, Zl LVwG-, vom 20.04.2018, Zl LVwG-, vom 01.07.2020, Zl LVwG-, vom 19.04.2021, LVwG- sowie vom 27.09.2022, Zl LVwG-***, verwiesen.
Im fortgesetztem Verfahren wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2023, Zl ***, dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 erster Satz TBO 2022 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen auf Gst Nr **1, KG X, aufgetragen, die vorhandene bauliche Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes bis längstens 30.07.2023 wiederherzustellen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid (des Bürgermeisters der Gemeinde X) vom 09.06.1972, ***, Herrn CC und Frau DD die Genehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage erteilt worden sei. Das Haus sei durch diverse An- und Umbauten auf die heute bestehende Gebäudegröße erweitert worden. Im Sachverständigengutachten von GG vom 08.08.2016 sei festgestellt worden, dass weder das Wohngebäude, noch die Garage der baurechtlichen Genehmigung Bescheid Zl ***, vom 09.06.1972 entspreche. Weder die Lage der Gebäude auf dem Grundstück entspreche der baurechtlichen Genehmigung, noch die Länge und Breite der Garage. Die Garage sei um 1,41 m länger und um 0,30 m breiter ausgeführt wie genehmigt. Das Wohngebäude sei zwar in seinen Außenabmessungen entsprechend den Einreichplänen aus dem Jahr 1972 hergestellt worden, die Lage des Wohngebäudes und der Garage auf dem Grundstück sei aber um 5,20 m gegenüber den genehmigten Plänen verschoben worden. Diese Abweichungen seien ohne Baubewilligung durchgeführt worden. Darüber hinaus habe die Stellungnahme von Herrn EE vom 15.12.2016 ergeben, dass weitere Um- und Zubauten getätigt worden seien, zB Ausbau des Dachgeschoßes, Verlängerung einer Flügelmauer, Errichtung eines Vordaches. Diese Um- und Zubauten seien jeweils ohne Baubewilligung durchgeführt worden, obwohl zu deren Vornahme eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Im bisherigen Verfahren sei hervorgekommen, dass das Bauvorhaben entgegen der bewilligten Lage um 6,41 m Richtung Südwesten verschoben worden sei. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den bisherigen Verfahrensakten, sowie insbesondere dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten des FF vom 26.07.2022, . In diesem Gutachten werde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die lagemäßige Ist-Situation des Wohngebäudes und der angebauten Garage nicht mit dem Bewilligungsbescheid samt zugehörigen Planunterlagen vom 09.06.1972 übereinstimme. Wie bereits den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.09.2022, Zl LVwG-, zu entnehmen sei, liege eine Baubewilligung für diese Lageverschiebung der Gebäude laut vorliegendem Bauakt nicht vor und sei eine solche auch nicht zu vermuten. Weiters sei im Rahmen des Erkenntnisses festgestellt worden, dass in Folge der Lageverschiebung im festgestellten Ausmaß gegenüber der Genehmigung aus dem Jahre 1972 bereits ein „aliud“ vorliege und auch in weiterer Zusammenschau mit den später gesetzten baulichen Veränderungen an den Gebäuden sich der aliud-Charakter der ausgeführten Gebäude zu jenem Bauvorhaben, wie es mit Bescheid vom 09.06.1972 bewilligt worden sei, erhärte.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Behörde Feststellungen darüber zutreffen gehabt hätte, ob tatsächlich vermuteter Baukonsens bestehe. Im Akt würden sich eine Vielzahl an Gründen zur Annahme eines vermuteten Baukonsenses ergeben. Für eine Benützungsbewilligung/Kollaudierung sei ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und kundgemacht worden. Im Akt fänden sich ebenso entsprechende Zustellnachweise hinsichtlich der Ladung der Parteien. Dagegen finde sich im Akt kein Hinweis dafür, dass diese Verhandlung nicht stattgefunden hätte. Vielmehr sei auch die Gemeinderatssitzung vom 09.04.1985 für die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtslage als ausreichende Verhandlung anzusehen. Diesbezüglich sei im Gutachten GG ohne Datum auf Seite 11 festgehalten, dass die Gemeinde X bzw der Bürgermeister derselben Meinung war, dass die Benützungsbewilligung im Sinne der TBO deshalb nicht bescheidmäßig erfolgt sei, da eine Kollaudierung von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgenommen worden sei und gleichzeitig mit dieser die Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Dadurch sei ebenso bereits ein Anerkenntnis in Form einer baubehördlichen Genehmigung des gegenständlichen Gebäudes gegeben. Es fänden sich etwa im Schreiben des Rechtsvorgängers des Bauwerbers hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft an die BH Y vom 08.02.1985 die tatsächlichen Ausmaße der gegenständlichen Garage mit 10 m x 7,5 m, sohin 75 m². Im Akt der Gewerbebehörde befinde sich eine Planurkunde, welche offenbar dazu gedient habe, das gegenständliche Grundstück des Bauwerbers zu schaffen. Ebenso finde sich im Akt der Gewerbebehörde die Verhandlungsschrift vom 17.12.1985 samt Lageplan, welcher die tatsächliche Lage des gegenständlichen Gebäudes zeige. Dieser Lageplan sei dem Bescheid zu GZ *** zu Grunde gelegt und sei auch daraus die Genehmigung des Bestandes gegeben. Die bezüglichen Urkunden samt Lageplan seien offenkundig der Gemeinde X bzw der belangten Behörde zur Kenntnis gelangt. Auffallend seien auch die westlich des Gebäudes dargestellten Pfeile. Anzunehmen sei, dass diese die vorgenommene Verschiebung nach Westen bereits signalisierten und dieser Umstand auch bereits seinerzeit behördlich behandelt worden sei. Vergleiche man diesen Lageplan aus dem Jahre 1985, welche die seinerzeitige tatsächliche Lage des gegenständlichen Gebäudes wiederspiegle mit dem Plan JJ vom 08.05.2015 zu GZ **2, welcher den aktuellen Zustand zeige, so sei zu erkennen, dass tatsächlich das Grundstück des Beschwerdeführers zur östlichen Straße hin kürzer geworden sei und somit offenbar eine Grundstücksteilfläche an die Gemeinde X – offenbar zur Errichtung bzw Verbreiterung der Straße – übertragen worden sei. Es erscheine aus diesem Grunde nachvollziehbar, dass das gegenständliche Gebäude im Interesse der Gemeinde nach Westen verschoben worden sei. Eine telefonische Anfrage beim Vermessungsamt für Tirol habe zudem ergeben, dass nach wie vor der Stand laut Teilungsplan KK aus dem Jahre 1971 gegeben sei. Es werde sohin auch die Richtigkeit der nachfolgenden Pläne unter Grenzdarstellungen bestritten. Somit sei auch nicht die nördliche Grenze des gegenständlichen Grundstückstückes ausreichend bestimmt. Vorgetragen werde, dass die nördliche Grenze in den Plänen der Baubehörde unrichtig eingezeichnet sei, tatsächlich die wahre Grenze weiter nördlich laufe. Ebenso habe die Gemeinde X mit Schreiben an die BH Y vom 15.04.1985 dargelegt, dass der Gemeinderat der Gemeinde X keine Beeinträchtigungen gegenüber den Nachbarn oder andere Einrichtungen in irgendeiner Form vorlägen. Zudem fände sich ein Schreiben der Gemeinde X an den Rechtsvorgänger des Bauwerbers hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft vom 15.04.1985, worin auf eine Gemeinderatssitzung vom 09.04.1985 Bezug genommen werde und offenkundig in Kenntnis der tatsächlichen Situation durch den Lageplan der Gewerbebehörde kein Einwand hinsichtlich der angedachten Kollaudierung erklärt werde. Das gegenständliche Gebäude sei über 40 Jahre unbeanstandet benützt worden. Sollte das erkennende Gericht der Meinung sein, dass tatsächlich kein vermuteter Konsens bzw keine baubehördliche Bewilligung und/oder Kollaudierung gegeben sei, so sei jedenfalls der seinerzeitig Antrag auf Kollaudierung bzw Baubewilligung durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers noch aufrecht und somit nach alter Rechtslage baubehördlich zu behandeln. Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid auf inhaltlich unrichtige bzw ergänzungsbedürftige Gutachten. So stütze etwa das Gutachten LL seine sachverständige Einschätzung nicht auf eine eigene Befundaufnahme, sondern übernehme diese ohne jegliche Prüfung dem Gutachten GG. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tektur-Pläne die sachverständigen Aussagen getroffen würden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass das gegenständliche Gebäude tatsächlich in der Natur so situiert sei, wie von der belangten Behörde behauptet. Die Baubewilligung sei auf Basis der Tiroler Landesbauordnung erteilt worden. Diese Rechtsvorschrift sei nicht mehr Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Es verbleibe sohin im konkreten Fall die bezügliche Rechtsvorschrift – die Tiroler Landesbauordnung als anwendbare Rechtslage. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Tiroler Landesbauordnung derartige Aufträge zur Herstellung eines einer Baubewilligung entsprechenden Zustands, sowie Benützungsuntersagungen fremd seien, seien im konkreten Fall die gegenständlichen baupolizeilichen Anordnungen und somit der gegenständliche Bescheid rechtswidrig. Die Leistungsfrist sei von der Behörde viel zu kurz bemessen. § 46 Abs 1 TBO sei verfassungswidrig.
Am 14.06.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten der belangten Behörde sowie der Gemeinde X verlesen wurden. Darüber hinaus wurde das bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl LVwG-***, erstattete hochbautechnische Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF neuerlich erörtert.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **1 KG X samt darauf errichtetem Wohngebäude mit Garage und LKW-Abstellplatz. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.06.1972, Zl ***, wurde den Rechtsvorgängern des nunmehrigen Beschwerdeführers die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage erteilt, dies nach Maßgabe der genehmigten Pläne der Bauunternehmung LL. Teil dieser genehmigten Pläne ist unter anderem ein Lageplan Maßstab 1:100, welcher die konkrete Situierung der Gebäude ausweist.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.1986, Zl ***, wurde dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lkw-Abstellplatzes samt Lkw Garage auf Gst **3 KG X erteilt.
Entgegen dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.06.1972, Zl ***, wurde das Wohnhaus inkl Garage um 6,41 m Richtung Südwesten verschoben. Dadurch wurde das gesamte Wohngebäude im Bereich der südostseitigen Außenwand um 0,44m näher an das nunmehrige Grundstück **4 KG X und im Bereich an der südwestseitigen Außenwand um 6,40 m näher an das nunmehrige Gst **5 KG X geführt.
Aus den Bauakten der Gemeinde X ergibt sich weiters, dass innerhalb des bestehenden Gebäudes diverse bauliche Abänderungen gegenüber dem Baubescheid aus dem Jahr 1972 durchgeführt wurden, welche über keine Baubewilligungen verfügen. Die Garage wurde gegenüber der Planung aus dem Jahr 1972 sowohl länger, als auch höher ausgeführt. Auch dafür liegt keine Baubewilligung vor.
Eine Baubewilligung für diese Lageverschiebung der Gebäude lässt sich dem vorliegenden Akt nicht entnehmen und ist auch nicht zu vermuten. Ein auf nachträgliche Genehmigung dieser Lageverschiebung gerichtetes Bauansuchen vom 29.11.2016 wurde zwar mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.2017 bewilligt, jedoch wurde dieser Bescheid anlässlich der Beschwerdeerhebung eines Nachbarn mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.04.2018, Zl LVwG-***, behoben.
Nach Konkretisierung des Bauansuchens wurde das Bauansuchen vom 29.11.2016 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.01.2020, Zl , abgewiesen und sodann mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2020, Zl LVwG-, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Gemeinde X, sowie der Bezirkshauptmannschaft Y in Verbindung mit der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 26.07.2022, Zl ***, sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Dass das Hauptgebäude inklusive angebauter Garage um 6,41 m Richtung Südwesten verschoben wurde, ergibt sich schlüssig und unzweifelhaft aus diesem schriftlichen Gutachten. Insbesondere aus der Gegenüberstellung der beiden Lagepläne des KK aus dem Jahr 1972 und des JJ aus dem Jahr 2011, ergibt sich völlig zweifelsfrei, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen um diese angesprochenen 6,41 m in Richtung Südwesten verschoben worden sind. Aufgrund der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommenen grafischen Gegenüberstellung der beiden Lagepläne ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen anzusehen, dass das gegenständliche Projekt um die angesprochenen 6,41 m in Richtung Südwesten verschoben worden ist.
Ein nachträgliches Bauansuchen wurde, wie aus den Feststellungen ersichtlich, zurückgewiesen. Sohin wurde bereits über ein Ansuchen um Genehmigung des konsenslosen Zustandes rechtskräftig entschieden. Dass dennoch eine Baubewilligung dafür zu vermuten wäre kann nicht erkannt werden. Die Bauakten der Gemeinde X erweisen sich als vollständig. Es liegt kein ersichtlicher Grund vor, warum einerseits wesentliche Aktenteile im Original vorliegen und andererseits eine erforderliche schriftliche Baubewilligung zu den Abweichungen gerade nicht in den Akten auffindbar ist. Ein Ansuchen um Baubewilligung für die vorgenommenen Abweichungen langte erst am 29.11.2016 bei der Baubehörde ein. Dass bereits vorher um diese Abweichungen angesucht worden wäre wird nicht behauptet.
IV.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022, lautet:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“
V.Erwägungen:
Grundsätzlich ist auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.09.2022, Zl LVwG-***, zu verweisen, dessen Bindungswirkung auch im nunmehrigen Verfahren zu beachten ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer Eigentümer eines bewilligungspflichtigen Gebäudes, welches abweichend von der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.06.1972, Zl ***, errichtet wurde, indem dieses Gebäude samt Garage um 6,41 m in Richtung Südwesten auf dem Bauplatz verschoben worden ist. Tragender Aufhebungsgrund entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.09.2022, Zl ***, war die Tatsache, dass die belangte Behörde nicht die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes, sondern die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage aufzutragen gehabt hätte, da von einem völlig konsenslosen Gebäude (sog. aliud) auszugehen ist. In Entsprechung dieses Erkenntnisses ist der nunmehr angefochtene Bescheid der belangen Behörde ergangen.
Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 deren Beseitigung und erforderlichen Falls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Bauplatzes aufzutragen. Aufgrund der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2022 hätte deren Errichtung bzw deren Verschiebung im aufgezeigten Ausmaß gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 einer Baubewilligung bedurft. Da die gegenständliche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet bzw derart verschoben wurde, hatte die belangte Behörde den Auftrag zur Beseitigung des gegenständlichen Gebäudes zu erlassen.
Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass für das gegenständliche Gebäude ein vermuteter Baukonsens vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein auf nachträgliche Genehmigung dieser Lageverschiebung gerichtetes Bauansuchen, zwar mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.2017 bewilligt wurde, jedoch dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.04.2018, Zl LVwG-***, behoben wurde.
Weiters wurde nach Konkretisierung des Bauansuchens dieses letztlich mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2020, Zl LVwG-***, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Ein vermuteter Baukonsens liegt somit für diese Lageverschiebung nicht vor. Die Abweichungen von der seinerzeitigen Baubewilligung sind in den Akten der Gemeinde X bereits ausreichend dokumentiert und finden sich weiters keine Hinweise darauf, dass diese Abweichungen jemals seitens der Gemeinde X als seinerzeitige Baubehörde, noch seitens der Bezirkshauptmannschaft Y infolge der Übertragungsverordnung Baupolizei, LGBl Nr 124/2018 idgF jemals genehmigt worden wären. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe (Einschätzung des Beschwerdeführers, Schreiben der Rechtsvorgänger vom 08.02.1985, an die belangte Behörde, vorgehaltenes Wissen der Baubehörde um abweichende Bauausführung, Schreiben der Gemeinde vom 15.04.1985 an die Rechtsvorgänger mit Verweis auf eine Gemeinderatssitzung vom 09.04.1985, der Verhandlung der Gewerbebehörde vom 17.12.1985 zu Grunde liegender Lageplan und so weiter) vermögen eine solche Schlussfolgerung nicht zu begründen.
Auch das Vorbringen, welches die Erteilung einer Benützungsbewilligung und über diese einen vorhandenen Baukonsens darlegen will, bleibt erfolglos. Gegenteilig zur Ansicht des Beschwerdeführers weist gerade der Umstand, dass sowohl das Ansuchen vom 22.09.1991 um Kollaudierung sowie die Kundmachung vom 04.02.1992 zur Kollaudierungsverhandlung im Bauakt vollständig vorhanden sind, eine Verhandlungsniederschrift sowie ein schriftlicher Benützungsbewilligungsbescheid hingegen nicht einliegen, gerade darauf hin, dass eben eine solche Verhandlung nicht stattgefunden hat, sowie ein schriftlicher Benützungsbewilligungsbescheid eben nicht erlassen wurde. Zudem vermag eine Benützungsbewilligung als solche aber auch einen fehlenden Baukonsens nicht zu ersetzen.
Auch der Verweis auf einen der Gewerbebehörde zur Verhandlung am 17.12.1985 vorliegenden Lageplan, welcher die tatsächliche Lage des gegenständlichen Gebäudes bzw der gegenständlichen Gebäude zeige, bleibt erfolglos. Der auf diesem Lageplan angebrachte Genehmigungsvermerk der Gewerbebehörde verweist auf den Bescheid der Gewerbebehörde vom 23.01.1986, mit welchem ausschließlich die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Pkw Abstellplatzes und einer Lkw Garage gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 1 GewO 1973 erteilt wurde. Eine baubehördliche Bewilligung dafür wurde mit dem zitierten Bescheid nicht erteilt.
Gerade infolge der durch den Sachverständigen GG festgestellten Lageverschiebung hat der Beschwerdeführer selbst das Bauansuchen vom 29.11.2016 zur nachträglichen Sanierung eingebracht. Auch dieser Umstand widerspricht einem vermuteten Baukonsens.
Für die Baubehörden ist im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl zum Ganzen VwGH 29.04.2005, Zl 2005/05/0106, 23.06.2010, 2009/06/0007 ua). Eine derartige Sonderregelung besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Auch das Verwaltungsgericht hat – mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen – seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen (vgl etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN).
Im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangten Behörde lag für das in Rede stehende Objekt keine Baubewilligung vor. Die Abweichungen von der ursprünglich erteilten Baubewilligung erweisen sich als bewilligungspflichtige Änderungen, zumal bereits die Lage der gegenständlichen Objekte um 6,41 m von der seinerzeit erteilten Baubewilligung abweicht. Dies ist durch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinreichend dokumentiert. Die Erlassung des bekämpften Bescheides ist daher zu Recht erfolgt.
Die vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführten Gründe für eine allfällige Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen der TBO 2022, werden nicht geteilt, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht veranlasst sieht, diesbezüglich ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.
Hinsichtlich der Leistungsfrist war diese neu zu bemessen, zumal die belangte Behörde einen konkreten Zeitpunkt für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes genannt hat und die gesetzte Frist im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes als nicht ausreichend anzusehen ist, um diesem Auftrag nachzukommen. Diesbezüglich wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Leistungsfrist von sechs Monaten für die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als angemessen betrachtet. Insofern war daher die Leistungsfrist neu festzusetzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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