LVwG T LVwG-2023/32/0631-7

LVwG-2023/32/0631-7Landesverwaltungsgericht30.06.2023

Regest

Schulbesuch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0631-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0631.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (Nichterfüllung des angeordneten Regelschulbesuchs), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2023, ***, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 400,00 verhängt. Vorausgegangen ist das Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2023, ***, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die ihr bescheidmäßig aufgelegte Verpflichtung zu erfüllen:

Mit dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.07.2022, Zahl ***, wurde der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für die Tochter der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2022/23 angeordnet.

Mit dem vorgenannten Schreiben vom 31.01.2023 wurde eine Frist zur Erbringung der Leistung von 3 Tagen ab Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe gesetzt.

Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, nachdem von der Bildungsdirektion für Tirol mit Schreiben vom 20.02.2023 der belangen Behörde mitgeteilt worden war, dass CC die Schule nach wie vor nicht besucht.

Gegen diesen Bescheid vom 22.02.2023 hat die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„…

1.

Der Bescheid verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung!

Gegen die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Nichterfüllung der Schulpflicht durch ihre Tochter bereits mit Straferkenntnis vom 3.2.2023, *** eine Verwaltungsstrafe verhängt, wogegen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde. Der Verstoß gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Tirol stellt allenfalls nach § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz eine Verwaltungsübertretung dar. Aufgrund dieser lex specialis ist die Durchsetzung der Schulpflicht nach § 5 WG – jedenfalls gegen die Beschwerdeführerin - nicht zulässig, es liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor. Im Übrigen läge, wenn eine strafbare Verletzung der Schulpflicht vorläge, ein Dauerdelikt vor, sodass eine wiederholte Bestrafung nicht zulässig ist, sei es nach § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz, sei es nach § 5 WG.

2.

Die Vollstreckbarkeit des Bescheides ist weggefallen:

Die Behörde hat es unterlassen, das Anbringen der Beschwerdeführerin, es läge ein Rechtfertigungsgrund der Schülerin nach § 9 Abs. 3 lit. 1 vor, zu prüfen und das dazu vorgelegte Attest DD vom 6.2.2023 sowie des EE vom 15.2.2023 zu würdigen.

Es liegt ein Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs. 3 lit. 1 SchulpflichtG vor, weshalb der Nichtbesuch der Schule weder nach § 24 Abs. 4 SchulpflichtG strafbar ist und schon gar nicht die Erfüllung der Schulpflicht gemäß dem Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 7. Juli 2022, ZI. *** nach § 5 VVG erzwungen werden kann.

Beweis: ärztliches Attest DD vom 6.2.2023

klinisch-psychologische Stellungnahme EE vom 15.2.2023

FF, u.A. der BF als Zeuge

Einvernahme der Beschwerdeführerin

3. Die Bestrafung bzw. die Vollstreckung des Bescheides der Bildungsdirektion gegen die Beschwerdeführerin als Bestrafung fremden Tuns/Unterlassens ist gesetz- und verfassungswidrig!

Der Spruch des o.a. Bescheides der Bildungsdirektion Tirol lautet „das schulpflichtige Kind CC hat im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule…auf derselben Schulstufe zu erfüllen!

• Der hier angefochtene Bescheid ist ein solcher nach § 5 VVG, der sich logisch zwingend nur gegen den richten kann, dem der zu vollstreckende Bescheid (Bescheid der Bildungsdirektion) die dort festgelegte Leistung (Schulbesuch) auferlegt. Eine Zwangsstrafe kann daher denkunmöglich jemand anderen auferlegt werden als der/dem (hier CC), der/die die im zu vollstreckenden Bescheid auferlegte Leistung — hier Schulbesuch — zu erbringen hat.

• Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, einen Bescheid, der eine Verpflichtung eines Dritten normiert, gegen die Beschwerdeführerin zu vollstrecken.

• Gerade deshalb hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz geschaffen, mit der eine Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht Minderjähriger normiert und unter Strafe gestellt wird. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung aus hier nicht erörterungsbedürftigen Gründen verfassungswidrig ist, worüber beim VfGH u.a. das Verfahren E 520/2023 anhängig ist, ist es denkunmöglich, eine eine Dritte treffende Leistungspflicht mit Zwangsstrafen gegen eine andere Person im Sinn einer „Sippenhaftung“ durchsetzen zu wollen. Dies stellt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung dar!

• Abgesehen davon, dass ein Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs. 3 lit. 1 Schulpflichtgesetz auf Seiten der mj. CC vorliegt, gibt es keine erlaubte und legitime Möglichkeit, eine 13-jährige Minderjährige entgegen deren Willen dazu zu zwingen, eine bestimmte Schule zu besuchen. Die Erziehungsberechtigten haben nur die Möglichkeit, mit nachvollziehbaren Argumenten zu versuchen, die Willensbildung des Kindes zu beeinflussen. Nachdem die öffentliche Schule während der Corona-Pandemie auf der ganzen Linie versagt hat, was dazu führte, dass Schüler der Regelschulen mindestens ein halbes Schuljahr verloren haben - somit die Regelschule ihren Bildungsauftrag nicht erfüllt hat - und die „Hygiene-Maßnahmen in der Schule zur Folge hatten, dass 860.000 Jugendliche und Kinder in Österreich behandlungsbedürftige psychische Störungen davongetragen haben (siehe https://gesundheitskrise.at/ ) - es gab in Österreich Anfang 2022 1,73 Millionen Kinder und Jugendliche bis 19 Jahre - und die kinderpsychiatrischen Abteilungen in Österreich so überlaufen waren, dass Triage praktiziert werden musste . Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Tochter CC persönlich selbst im Schuljahr 2020/21 entsprechende Schäden davongetragen hat, ist es nachvollziehbar, dass die Überzeugungsversuche der Beschwerdeführerin nicht fruchten konnten. Es ist daher auch ein „öffentliches Interesse“ daran, dass die mj. CC die total versagende öffentliche Schule besucht, zu der der ehern. Bildungsminister öffentlich bemerkte, dass „Mobbing vielleicht akzeptiert werden müsse“4, nicht argumentierbar!

Beweis; wie bisher

4. Antrag auf aufschiebende Wirkung

Gegen die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde sprechen keine zwingenden öffentlichen Interessen. Es ist ja nicht argumentierbar, dass der Schulbesuch gerade durch CC im öffentlichen Interesse liege und schon gar ist nicht argumentierbar, dass der Vollzug einer Zwangsstrafe gegen jemand anders als gegen die mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 7. Juli 2022 zum Besuch einer Schule nach § 5 Schulpflichtgesetz verhaltene CC im öffentlichen Interesse liegen. Hingegen stellt die Bezahlung der Zwangsstrafe, namentlich unter den vorliegenden Umständen, für die Beschwerdeführerin eine unverhältnismäßige Härte dar.

Beweis; Einvernahme der Beschuldigten

…“

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin weiters vor, dass keines der Schriftstücke, über die verhandelt wird, eine eigene Unterschrift oder eine Amtssignatur ausweisen und daher ein rechtliches Nichts seien.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, die gemeinsam zu den Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol *** und *** abgehalten wurde.

Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte (Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ***) einvernommen wurden. Die Tochter CC hat sich als Zeugin ihrer Aussage entschlagen. Zudem einvernommen wurde die medizinische Amtssachverständige.

II.Sachverhalt:

Dem behördlichen Akt liegt der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.07.2022, Zahl ***, ein, mit dem angeordnet wurde, dass das schulpflichtige Kind CC, geboren am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Mit dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 19.08.2022.08.2022, Zahl ***, wurde die Teilnahme des Kindes CC am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan Mittelschule für das Jahr 2022/23 untersagt. Auch hier wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Diese Bescheide sind an die Beschwerdeführerin ergangen.

Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022, ***, wurde die Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.07.2022 als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid vollinhaltlich bestätigt).

CC, wohnhaft in X, hat im Schuljahr 2022/23 weder die Mittelschule W noch eine oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht.

Die Schülerin CC litt bereits in der Volksschule an Kopfschmerzen. Diesbezüglich wurde öfters der Hausarzt in V aufgesucht. Eine Behandlung erfolgte mit homöopathischen Mitteln, hauptsächlich mit Globuli.

Nach dem Wechsel in das Gymnasium V hatte sie wöchentlich Migräneanfälle mit Übelkeit, Erbrechen und Lichtempfindlichkeit. Es wurden weitere Behandlungen bei der Hausärztin durchgeführt, nachdem der ursprüngliche Hausarzt in Pension gegangen war. Es erfolgte eine Behandlung mit alternativen Methoden.

Eine Besserung erfolgte aufgrund des Homeschoolings bzw Distance-learnings während der Covid-Pandemie.

CC war nach der Volksschule 2 Jahre im Gymnasium in V. Sie ist dann in den häuslichen Unterricht gewechselt. Im Laufe des 3. Schuljahres - die war Schülerin im häuslichen Unterricht - wurde CC bei der Mittelschule W angemeldet, und zwar mit Blickrichtung auf die Externistenprüfung. Die Mittelschule W hat sie nie besucht.

CC hat keine Methoden erlernt, um mit Stress umzugehen.

CC wird nicht psychotherapiert; sie steht auf der Warteliste des befundenden Psychotherapeuten, der kein Arzt ist.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die ärztliche Bestätigung vom 06.02.2021 vorgelegt, wonach CC seit September 2020 wegen heftiger Migräneattacken mit Aura und Emesis in der Praxis der Hausärztin behandelt worden ist. Als einer der auslösenden Faktoren wurde der schulische Leistungsdruck angegeben.

Des Weiteren liegt die psychologische bzw psychotherapeutische Stellungnahme vom 15.02.2023 vor. Demnach leidet CC an Störungen, denen Krankheitswertigkeit zuzuordnen ist, weshalb sie aus klinisch psychologischer bzw psychotherapeutischer Sicht aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, am Unterricht teilzunehmen. Die Aufnahme einer Psychotherapie wird dringend empfohlen.

Der Ermächtigung vom 22.06.2021 ist entnehmen, dass die Organwalterin zur Genehmigung von Erledigungen für den Bezirkshauptmann von Y befugt war und ist (vgl VwGH 19.01.1990, 89/18/0079, uva).

Dem im behördlichen Akt liegt die amtssignierte Ausfertigung der Androhung der Zwangsstrafe vom 31.03.2023, ***, ein, auf der vermerkt ist, dass diese von der Organwalterin der belangten Behörde, nämlich GG am 31.01.2023 um 08:51 Uhr elektronisch genehmigt wurde. Diese Ausfertigung trägt den Namen der Genehmigenden und die Klausel „Für den Bezirkshauptmann“. In der Kopfzeile ist „Bezirkshauptmannschaft Y“ angeführt. Die Ausfertigung dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 07.02.2023 zugestellt.

Des Weiteren liegt dem behördlichen Akt ein Beiblatt zum Bescheid vom 22.02.2023. ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser Bescheid von der Organwalterin der belangten Behörde, nämlich GG am 22.02.2023 um 13:34:27 Uhr elektronisch genehmigt wurde.

Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung des Bescheides vom 22.02.2023 ein. Auf dieser Ausfertigung ist der Name des Genehmigenden und die Klausel „Für den Bezirkshauptmann“ angeführt. In der Kopfzeile ist „Bezirkshauptmannschaft Y“ angeführt. Laut diesem Beiblatt wurde der Bescheid am 22.02.2023 versendet.

III.Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft anhand der bezüglichen Schriftstücke, die den drei behördlichen Akten und einem Vorakt sowie den drei Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegen, getroffen werden. Zudem ergeben sich diese Feststellungen anhand der Ausführungen der beiden Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

§ 9

(3)

Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 561/2018, lauten:

„Artikel I

[…]

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

…“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53/1991 Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 14/2022, lauten:

„Allgemeine Grundsätze

§ 1

(1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;

4. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Abs. 1 Z 1 bis 3 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.

(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

§ 1a

(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.

§ 2

(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

b) Zwangsstrafen

§ 5

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

Verfahren

§ 10

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Zum Vorbringen, wonach die Erledigungen der Behörde keine eigenhändigen Unterschriften enthalten und auch keine Amtssignatur aufweisen, sohin rechtlich nicht wirksam seien, ist folgt auszuführen:

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).

Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30.11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen [(vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].

Dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung JJ, vom 19.05.2023, ist wie folgt zu entnehmen:

Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VStV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.

Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.

Von der belangten Behörde wurde die Bescheid über die Zwangsstrafe als elektronischer Akt der Anwendung VStV geführt.

Der Bescheid und die Androhung der Zwangsstrafe wurden elektronisch erstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).

Es liegt ein Verfahren vor, welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG). Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierung und dem Vermerk auf der Androhung der Zwangsstrafe unzweifelhaft zu entnehmen, dass das gegenständlichen Erledigungen von der dazu befugten GG genehmigt wurden.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigungen (Androhung der Zwangsstrafe, Bescheid über die Zwangsstrafe) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entsprechen, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid vorliegen.

Nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hinweist, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:

„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.

Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:

Elektronisch mit

Online-Formular

E-Mail

elektronischem Zustelldienst

(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)

am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)

persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.

Es ist weiters auf die Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes von Y vom 26.08.2019 über die Amtssignatur nach §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz auf der Internetseite, wie auch auf den bereits oben angeführten zum weiterführenden Link zu verweisen. Dort sind auch die von der Bezirkshauptmannschaft Y verwendeten Bildmarken abgebildet (vgl § 19 Abs 1 E-GovG).

Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (nicht zu verwechseln mit einer elektronisch genehmigten Erledigung) und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.

Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.

Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Ausfertigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.

Somit führt nur die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at).

Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben werden.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt eine Stellungnahme der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vom 06.04.2023, wonach es bei einer Aktualisierung der Software zur Signaturprüfung am 23.03.2023 zu einem unbemerkten Fehler gekommen ist. Dabei fiel der Vertrauensdienst "a-sign-corporate-05" aus der Liste der Aussteller von Zertifikaten für Amtssignaturen heraus. Deshalb wurden Amtssignaturen auf Basis von Zertifikaten des Vertrauensdienstes "a-sign-corporate-05" bei der Prüfung unter https://www.signaturpruefung.gv.at/ vorübergehend nicht als solche ausgewiesen. Nachdem der Fehler umgehend behoben wurde, wurde seitens der RTR-GmbH das der Amtssignatur zugrundeliegende Zertifikat des Landes Tirol (Aussteller: a-sign-corporate-05, Seriennummer 500506730808) aus der Zertifikatsdatenbank abgerufen und geprüft, dass das für eine Amtssignatur erforderliche Attribut gemäß § 19 Abs 1 E-GovG vorhanden ist. Bei der Überprüfung des Zertifikates unter https://www.signaturpruefung.gv.at enthält der Prüfbericht die Aussage „Das Zertifikat erfüllt die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur.“

Aus Sicht der RTR-GmbH und des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestehen keine Zweifel daran, dass diese Aussage zutrifft.

Somit liegen allen formalen Voraussetzungen für eine Erledigung vor. Die Erledigungen (Androhung der Zwangsstrafe, Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe) sind somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtswirksam erlassen worden.

Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

Gemäß § 11 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht– unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist (§ 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985).

Nach dem vierten Absatz ist der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht stattfindet, der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht wird oder Umstände hervortreten, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist.

Mit dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.07.2022, Zahl ***, wurde mit dem angeordnet, dass das schulpflichtige Kind CC, geboren am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022, *** wurde die Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid vollinhaltlich bestätigt).

Grundlegende Voraussetzung für Vollstreckung unvertretbare Leistungen mittels Zwangsstrafe ist, dass der Verpflichtete seiner im Vollstreckungstitel angeordneten Verpflichtung noch nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Die Verhängung von Geldstrafen sowie von (Beuge- )Haft kommen dabei als zulässige Zwangsmittel in Frage. Sie dienen dazu, „einen dem Willen der Behörde entgegenstehen Willen einer Partei zu brechen“. Da diese Leistungen nicht „durch einen behördlichen Willen“ ersetzt und somit nicht unmittelbar „durch absolute Gewalt“ durchgeführt werden können, soll der Verpflichtete aufgrund der Zwangsstrafe angehalten werden, die Leistung doch noch zu erbringen. Mittels psychologische Zwangs, also auf mittelbare Weise, soll der Verpflichtete zur Leistungserbringung gezwungen werden. Entgegen der Überschrift des § 5 VVG („Zwangsstrafen“) und der Bezeichnung als Geldstrafe in § 5 Abs 1 VVG handelt es sich bei diesem Zwangsmittel daher um keine Strafen eigentlichen Sinne: die Zwangsstrafen stellt keine „Sühne für begangenes […] Unrecht“ dar, sondern ist als „indirektes Zwangsmittel“ dazu bestimmt, „Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen, und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen“. Da Zwangsstrafen nicht als Strafen für Übertretungen zu qualifizieren sind, sondern einen anderen Zweck verfolgen, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Art 6 bzw 7 EMRK (vgl Diem, Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG (2022), Seite 148f und dort zitierte Judikatur).

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 uva).

Vor diesem Hintergrund kann die vorgebrachte Befangenheit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen nicht im Ansatz erkannt werden, zumal sich aus dem allgemein gehaltenen Befangenheitsvorwurf eine Befangenheit der medizinischen Amtssachverständigen keinesfalls ableiten lässt.

Die Beschwerdeführerin vermeint, Migräneanfällen ihrer Tochter im Zusammenhang mit dem Schulbesuch dadurch begegnen zu können, nicht für den Schulbesuch sorgen, sondern ihre Tochter dem häuslichen Unterricht zuzuführen. Es ist der medizinischen Amtssachverständigen zuzustimmen, dass eine derartige Vorgehensweise nicht zulässig ist, sondern es vielmehr notwendig wäre, der Tochter - auch im Rahmen eines Regelschulunterrichts - Methoden zur Stressreduktion zu lehren und sich allenfalls auch außerhalb des Schulbetriebes dahingehend kundig zu machen. Das bloße Vermeiden des angeordneten Regelunterrichtes ist mit Blickrichtung auf die zu erfüllende Schulpflicht kein zulässiges Mittel.

Um sich auf den Rechtfertigungsgrund der Erkrankung stützen zu können, wäre es notwendig, dass die Beschwerdeführerin unablässig Anstrengungen dahingehend unternimmt, ihrer Tochter den Schulbesuch zu ermöglichen. Im Rahmen ihrer Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte vom Verwaltungsgericht nicht der Eindruck gewonnen werden, dass die Beschwerdeführerin dieses Ziel mit Nachdruck verfolgt, zumal die Migräneanfälle im häuslichen Unterricht ohnehin nicht in dieser Intensität bzw gar nicht mehr auftreten.

Ein Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt gegenständlich nicht vor, da es nicht ausreicht, die Schülerin auf die Warteliste eines Psychotherapeuten für eine Behandlung setzen zu lassen. Damit sorgt die Beschwerdeführerin nicht mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Tochter. Diese Beurteilung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass die Migräneanfälle bereits geraume Zeit (Jahre) bekannt sind, es der Beschwerdeführerin aber trotz dieser langen Zeitspanne nicht möglich gewesen sein soll, für ihre Tochter einen Psychotherapieplatz zu finden.

Der bestätigte Bescheid vom 07.07.2022 ist an die Beschwerdeführerin gerichtet. Ihr kommt deshalb iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 als erziehungsberechtigte Mutter die Verpflichtung zu, für den Schulbesuch Ihrer Tochter in einer Regelschule zu sorgen, nachdem dieser Besuch ausdrücklich angeordnet wurde.

Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen, da sie nicht mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln für den Schulbesuch ihrer Tochter gesorgt hat und dies auch weiterhin nicht tut, wenn ihre Tochter lediglich auf einer Warteliste für eine Psychotherapie eingetragen ist und so von der Beschwerdeführerin die Genesung ihrer Tochter nur unzureichend betrieben wird.

Auch ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht, dass eine behördliche Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen vorliegt (vgl § 15 Schulpflichtgesetz 1985).

Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist anzumerken, dass diese ex lege ausgeschlossen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen. Dies schließt mit ein, für die Genesung ihrer Kinder mit Nachdruck zu sorgen, damit diese Schule besuchen können.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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