LVwG T LVwG-2023/32/0514-7

LVwG-2023/32/0514-7Landesverwaltungsgericht30.06.2023

Regest

Schulpflichtverletzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0514-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0514.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2023, Zl, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 auf Euro 320,00 herabgesetzt wird.

2. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wird die Wortfolge „bis heute“ durch die Wort-, Ziffern- und Zeichenfolge „bis zum 03.02.2023“ ersetzt.

3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 32,00 neu festgesetzt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2023, wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:seit 12.09.2022 bis heute (bisheriges Schuljahr 2022/2023)

Ort: Mittelschule W, Adresse 3, **** W

Sie, Herr AA, sind Vater und damit Elternteil und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Mittelschule W, Schulweg 5, **** W, schulpflichtigen Tochter CC, geb. am XX.XX.2009. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter CC zu sorgen, zumal diese seitdem Schulbeginn am 12.09.2022 bis heute, somit das gesamte bisherige Schuljahr 2022/2023, trotz rechtskräftiger Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 in der Fassung BGBl I Nr 96/2022 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 in der Fassung BGBl I Nr 96/2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt (die Beschwerde richtet sich auch gegen ein weiteres Straferkenntnis, weshalb in der Beschwerde 2 Straferkenntnisse erwähnt werden):

„…

1. Die angefochtenen Straferkenntnisse widersprechen dem schon im römischen Recht verankerten und in der österreichischen Rechtsordnung in § 4 StGB und § 5 VStG Grundsatz „nulla poene sine culpa“. Wie die Beschuldigten in ihren Rechtfertigungen dargelegt haben, hat sich die 13-jährige Tochter CC entschieden, die Regelschute nicht zu besuchen, weil sie im Gegensatz zum häuslichen Unterricht beim Besuch der Regelschule in der Vergangenheit rezidivierend von schweren Migräneanfällen heimgesucht worden war. Die Beschwerdeführer haben dargelegt, dass sie mit ihrer Tochter Gespräche geführt haben, um sie zum Schulbesuch zu bewegen, dass sich diese jedoch dagegen entschieden habe. Die Gründe dürften neben dem Umstand. dass die Migräneanfälle im häuslichen Unterreicht ausgeblieben sind, auch dann gelegen sein, dass die Vorgänge im Regelschulbetrieb während des Corona-Schuljahres 2020/2 f von Auswüchsen schwarzer Pädagogik. Mobbing, Angstpropaganda, Diskriminierung und von rücksichts- und gedankenloser Umsetzung grundrechtswidriger „Hygienemaßnahmen“ geprägt waren die wie gerichtsbekannt, bei Jugendlichen weithin zu schweren psychischen Beeinträchtigungen mit der Folge der Überlastung der kinderpsychiatrischen Stationen m den österreichischen Krankenhäusern geführt haben. Wie aus einem Expertenhearing des Gesundheitsausschusses des Nationalrats am 15.2.2023 hervorgeht, haben rund 860.000 Kinder aufgrund der extrem überschießenden Corona-Maßnahmen an Schulen psychische Störungen namentlich Angststörungen, Depressionen, Schlafstörungen erlitten und/oder werden von Suizidgedanken heimgesucht!

Es jedenfalls authentischer, in diesem Alter zu respektierender Wille der Tochter, die Schule nicht zu besuchen und sich weiterhin im häuslichen Unterricht fortzubilden und es gibt kein legales Mittel, sie gegen ihren Willen dazu zu bewegen, die Schule zu besuchen.

Soweit im angefochtenen Straferkenntnis davon die Rede ist, darin, dass sie „bewußt nicht dafür Sorge getragen hätten, dass ihre Tochter wieder die Schule besuch“, so stellt dies eine Scheinbegründung und lediglich eine Leerformel dar, weil nicht ersichtlich ist, auf welche zumutbare und legale Weise die Beschwerdeführer dafür Sorge tragen hätten können und müssen. Soweit gar schuldbegründend ausgeführt wird, die Beschwerdeführer wurden ihre Tochter „wider besseres Wissen nach wie vor den häuslichen Unterricht fortführen lassen" so gleitet die Begründung völlig in den Bereich der Absurdität ab: Wenn die Tochter sich konsequent und offenbar wohl begründet strikt weigert, die Regelschule oder eine der im Gesetz primär oder alternativ genannten Schulen zu besuchen, so entspricht es der elterlichen Pflicht zur Wahrung des Kindeswohls und zur Erfüllung des Rechts auf Bildung, der Tochter häuslichen Unterricht angedeihen zu lassen!

Beweis: CC, u.A. der Beschwerdeführer

Weitere Beweise vorbehalten

Einvernahme der Beschwerdeführer

2. Auf den Aspekt, dass dem Schulbesuch gesundheitliche Gründe entgegenstehen, die sehr wohl einen Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 9 Abs. 3 lit. 1 Schulpflichtgesetz darstellen, ist die Behörde überhaupt nicht eingegangen. Solche Gründe liegen vor.

Beweis: beizubringende ärztliche Bestätigungen

3. So weit das Nichtantreten der Tochter zur Externistenprüfung nach dem ordnungsgemäß angemeldeten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 angesprochen wird, so mag die Untersagung des häuslichen Unterrichts sowie das Verwaltungsstrafverfahren wohl rechtskräftig sein, dies ist im vorliegenden Fall aber ohne Relevanz. Zudem wird darauf verwiesen, dass die Ablegung einer Externistenprüfung für Schüler aus dem häuslichen Unterricht nur unter der Bedingung gefordert werden kann, dass auch Schüler aus den Regelschulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden (§ 11 Abs. 4, 2. Halbsatz SchulpflichtG), welche Bedingung schon im Hinblick auf §§ 18ff SchUG niemals erfüllt sein kann.

Daneben ist die Forderung der Externistenprüfung nach § 11 Abs. 4 Schulpflicht in Anbetracht der §§ 18 ff SchUG und im Hinblick auf die Regelungen des Pflichtschulabschluss-Prüfungsgesetzes auch gleichheitswidrig. Diese Aspekte liegendem VfGH zur Prüfung vor.“

Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt.

In der mündlichen Verhandlung bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weiters vor, dass keines der Schriftstücke, über die verhandelt wird, eine eigene Unterschrift oder eine Amtssignatur ausweisen und daher ein rechtliches Nichts seien.

Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die gemeinsam zu den Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVWG-*** und *** abgehalten wurde.

Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin (Beschwerdeführerin in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren LVwG-*** und ***) einvernommen. Die Tochter CC hat sich als Zeugin ihrer Aussage entschlagen. Zudem einvernommen wurde die medizinische Amtssachverständige.

II.Sachverhalt:

Dem behördlichen Akt liegen die Mitteilungen der Schulleitung der Mittelschule W vom 22.9.2022, 26.9.2022, 29.09.2022, 06.10.2022, 18.10. 2022, 24.10.2022, 07.11.2022, 15.11.2022, 21.11.2022, 30.11.2022, 05.12.2022, 12.12.2022, 15.12.2022, 10.01.2023, 18.01.2023, 24.01.2023 und 30.01.2023 ein, aus denen sich ergibt, dass die Schülerin CC, geb am XX.XX.2009 seit dem 12. September (Schulbeginn) bis zum 30.01.2023 (Datum der letzten Email der Schulleitung) dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist und diesbezüglich eine Kontaktaufnahme mit den Eltern nicht möglich war. Als Erziehungsberechtigter wird in den Mitteilungen neben der Mutter der Schülerin der Beschuldigte angegeben.

Die Schülerin ist auch danach zumindest im Zeitraum bis zur Schöpfung des Straferkenntnisses (03.02.2023) dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben

Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.07.2022, Zl ***, ein, mit dem angeordnet wurde, dass das schulpflichtige Kind CC, geboren am XX.XX.2009, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 19.08.2022, Zl ***, wurde die Teilnahme des Kindes CC am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan Mittelschule für das Jahr 2022/23 untersagt. Auch hier wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022, *** wurde die Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid vollinhaltlich bestätigt).

Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass seine Tochter die Mittelschule W zu besuchen hatte.

Die Schülerin CC litt bereits in der Volksschule an Kopfschmerzen. Diesbezüglich wurde öfters der Hausarzt in V aufgesucht. Eine Behandlung erfolgte mit homöopathischen Mitteln, hauptsächlich mit Globuli.

Nach dem Wechsel in das Gymnasium V hatte sie wöchentlich Migräneanfälle mit Übelkeit, Erbrechen und Lichtempfindlichkeit. Es wurden weitere Behandlungen bei der Hausärztin durchgeführt, nachdem der ursprüngliche Hausarzt in Pension gegangen war. Es erfolgte eine Behandlung mit alternativen Methoden.

Eine Besserung erfolgte aufgrund des Homeschoolings bzw Distance-learnings während der Covid-Pandemie.

CC war nach der Volksschule 2 Jahre im Gymnasium in V. Sie ist dann in den häuslichen Unterricht gewechselt. Im Laufe des 3. Schuljahres - sie war Schülerin im häuslichen Unterricht - wurde CC bei der Mittelschule W angemeldet, und zwar mit Blickrichtung auf die Externistenprüfung. Die Mittelschule W hat sie nie besucht.

CC hat keine Methoden erlernt, um mit Stress umzugehen.

CC wird nicht psychotherapiert; sie steht auf der Warteliste des befundenen Psychotherapeuten, der kein Arzt ist.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die ärztliche Bestätigung vom 06.02.2021 vorgelegt, wonach CC seit September 2020 wegen heftiger Migräneattacken mit Aura und Emesis in der Praxis der Hausärztin behandelt worden ist. Als einer der auslösenden Faktoren wurde der schulische Leistungsdruck angegeben.

Des Weiteren liegt die psychologische bzw psychotherapeutische Stellungnahme vom 15.02.2023 vor. Demnach leidet CC an Störungen, denen Krankheitswertigkeit zuzuordnen ist, weshalb sie aus klinisch-psychologischer bzw psychotherapeutischer Sicht aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, am Unterricht teilzunehmen. Die Aufnahme einer Psychotherapie wird dringend empfohlen.

Der Ermächtigung vom 22.06.2021 ist entnehmen, dass die Organwalterin zur Genehmigung von Erledigungen für den Bezirkshauptmann von X befugt war und ist (vgl VwGH 19.01.1990, 89/18/0079, uva).

Des Weiteren liegt dem behördlichen Akt ein Beiblatt zum Straferkenntnis vom 03.02.2023, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieses Straferkenntnis von der Organwalterin der belangten Behörde, nämlich DD am 03.02.2023 um 09:50:22 Uhr elektronisch genehmigt wurde.

Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Straferkenntnisses vom 03.02.2023 ein. Laut dem behördlichen Akt einliegenden Postrückschein wurde das genannte Straferkenntnis am 13.02.2023 übernommen. Auf dieser Ausfertigung ist der Name des Genehmigenden und die Klausel „Für den Bezirkshauptmann“ angeführt. In der Kopfzeile ist „Bezirkshauptmannschaft X“ angeführt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft anhand der bezüglichen Schriftstücke, die den drei behördlichen Akten und einem Vorakt sowie den drei Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegen, getroffen werden. Zudem ergeben sich diese Feststellungen anhand der Ausführungen der beiden Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Beide Beschwerdeführer haben angegeben, ihre Tochter ermuntert zu haben, in die Schule zu gehen.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

[…]

(3)

Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

[…]

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 561/2018, lauten:

„Artikel I

[…]

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Zum Vorbringen, wonach das angefochtene Straferkenntnis keine eigenhändige Unterschrift enthalte und auch keine Amtssignatur aufweise, sohin rechtlich nicht wirksam sei, ist folgt auszuführen:

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).

Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30.11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen [(vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].

Dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sachgebiet Innenrevision und IT, vom 19.05.2023, ist wie folgt zu entnehmen:

Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VStV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.

Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.

Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt als elektronischer Akt der Anwendung VStV geführt. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dabei elektronisch erstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).

Es liegt ein Verfahren vor, welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG). Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das gegenständliche Straferkenntnis von der dazu befugten DD genehmigt wurde.

Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44a), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigung (das Straferkenntnis) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entspricht, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Bescheid vorliegen.

Nachdem der Beschwerdeführer insbesondere darauf hinweist, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:

„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.

Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:

Elektronisch mit

Online-Formular

E-Mail

elektronischem Zustelldienst

(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)

am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)

persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.

Es ist weiters auf die Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes von X vom 26.08.2019 über die Amtssignatur nach §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz auf der Internetseite, wie auch auf den bereits oben angeführten zum weiterführenden Link zu verweisen. Dort sind auch die von der Bezirkshauptmannschaft X verwendeten Bildmarken abgebildet (vgl § 19 Abs 1 E-GovG).

Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (nicht zu verwechseln mit einer elektronisch genehmigten Erledigung) und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.

Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.

Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Ausfertigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.

Somit führt nur die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at).

Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft X abgegeben werden.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt eine Stellungnahme der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vom 06.04.2023, wonach es bei einer Aktualisierung der Software zur Signaturprüfung am 23.03.2023 zu einem unbemerkten Fehler gekommen ist. Dabei fiel der Vertrauensdienst "a-sign-corporate-05" aus der Liste der Aussteller von Zertifikaten für Amtssignaturen heraus. Deshalb wurden Amtssignaturen auf Basis von Zertifikaten des Vertrauensdienstes "a-sign-corporate-05" bei der Prüfung unter https://www.signaturpruefung.gv.at/ vorübergehend nicht als solche ausgewiesen. Nachdem der Fehler umgehend behoben wurde, wurde seitens der RTR-GmbH das der Amtssignatur zugrundeliegende Zertifikat des Landes Tirol (Aussteller: a-sign-corporate-05, Seriennummer ***) aus der Zertifikatsdatenbank abgerufen und geprüft, dass das für eine Amtssignatur erforderliche Attribut gemäß § 19 Abs 1 E-GovG vorhanden ist. Bei der Überprüfung des Zertifikates unter https://www.signaturpruefung.gv.at enthält der Prüfbericht die Aussage „Das Zertifikat erfüllt die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur.“

Aus Sicht der RTR-GmbH und des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestehen keine Zweifel daran, dass diese Aussage zutrifft.

Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft X angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort der Beschuldigten. Der Bescheid wurde vor der der dazu befugten Organwalterin genehmigt und ist die der Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert. Der Name der Genehmigenden ist der Ausfertigung zu entnehmen. Ebenso klar hervor, dass sie für den Bezirkshauptmann von X tätig geworden ist.

Somit liegen allen formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde rechtswirksam erlassen worden.

Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110 bis zu Euro 440, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).

Gemäß § 11 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht– unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist (§ 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985).

Nach dem vierten Absatz ist der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht stattfindet, der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht wird oder Umstände hervortreten, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist.

Der Schulbesuchsanordnung wurde weder durch den Besuch der Sprengelschule Folge geleistet, noch hat der Beschwerdeführer für ihre Tochter eine andere nach § 5 leg cit in Betracht kommende andere Schule bestimmt.

Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.

Soweit der Beschwerdeführer angeführt, dass seine Tochter sich dazu entschieden habe, die Regelschule aus verschiedenen Umständen (darunter auch aufgrund von Migräneanfällen) nicht zu besuchen, und in diesem Zusammenhang auch auf den Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz 1985 Bezug nimmt, ist wie folgt auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 24.04.2018, 2008/10/0304) haben Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09,1993, 93/10/0005).

Den Eltern bzw Erziehungsberechtigten kommt die Pflicht - und auch das Recht - zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 leg cit in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (vgl VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).

Wie bereits ausgeführt, ist die schulpflichtige Schülerin in jenem Schulsprengel wohnhaft, dem ausschließlich die Mittelschule W zugeordnet ist. Sie hätte daher diese Schule besuchen müssen (nachdem keine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für den Beschwerdeführer verfügbar war). Die Mittelschule W war zur Aufnahme verpflichtet. Zur Sorgetragung dafür war der Beschwerdeführer verpflichtet.

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 uva).

Vor diesem Hintergrund kann die vorgebrachte Befangenheit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen nicht im Ansatz erkannt werden, zumal sich aus dem allgemein gehaltenen Befangenheitsvorwurf eine Befangenheit der medizinischen Amtssachverständigen keinesfalls ableiten lässt.

Der Beschuldigte vermeint, Migräneanfällen seiner Tochter im Zusammenhang mit dem Schulbesuch dadurch begegnen zu können, nicht für den Schulbesuch sorgen, sondern seine Tochter dem häuslichen Unterricht zuzuführen. Es ist der medizinischen Amtssachverständigen zuzustimmen, dass eine derartige Vorgehensweise nicht zulässig ist, sondern es vielmehr notwendig wäre, der Tochter - auch im Rahmen eines Regelschulunterrichts - Methoden zur Stressreduktion zu lehren und sich allenfalls auch außerhalb des Schulbetriebes dahingehend kundig zu machen. Das bloße Vermeiden des angeordneten Regelunterrichtes ist mit Blickrichtung auf die zu erfüllende Schulpflicht kein zulässiges Mittel.

Um sich auf den Rechtfertigungsgrund der Erkrankung stützen zu können, wäre es notwendig, dass der Beschwerdeführer unablässig Anstrengungen dahingehend unternimmt, seiner Tochter den Schulbesuch zu ermöglichen. Im Rahmen seiner Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte vom Verwaltungsgericht nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der Beschwerdeführer dieses Ziel mit Nachdruck verfolgt, zumal die Migräneanfälle im häuslichen Unterricht ohnehin nicht in dieser Intensität bzw gar nicht mehr auftreten.

Ein Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt gegenständlich nicht vor, da es nicht ausreicht, die Schülerin auf die Warteliste eines Psychotherapeuten für eine Behandlung setzen zu lassen. Damit sorgt der Beschwerdeführer nicht mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch seine Tochter. Diese Beurteilung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass die Migräneanfälle bereits geraume Zeit (Jahre) bekannt sind, es dem Beschuldigten aber trotz dieser langen Zeitspanne nicht möglich gewesen sein soll, für seine Tochter einen Psychotherapieplatz zu finden.

Deshalb hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist der Beschwerdeführer nicht gelungen.

Der Beschwerdeführer hätte sich bei der Schulbehörde vergewissern müssen, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 9 Schulpflichtgesetz 1985 vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass er diesbezüglich Erkundigungen eingeholt hat. Auch ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht, dass ein Antrag auf Befreiung von Schulbesuch aus medizinischen Gründen eingebracht wurde (vgl § 15 Schulpflichtgesetz 1985).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen gegeben.

Der Strafrahmen für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung beträgt Euro 110,00 bis Euro 440,00. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von Euro 350,00 verhängt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, was einen Minderungsgrund darstellt. Dass die Schülerin sich im häuslichen Unterricht befindet, kann nicht mildernd gewertet werden, da gerade dazu eine anderslautende behördliche Entscheidung vorliegt.

Erschwerend war - wie die bereits die belangte Behörde ausgeführt hat - der lange Tatzeitraum zu werten, der sich im Übrigen so darstellt, wonach die Schulpflichtverletzung seit Schulbeginn vorliegt.

Eine Bestrafung in der nunmehr verhängten Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten und liegen beengte wirtschaftliche Verhältnisse vor, doch wiegt der lange Tatzeitraum schwer, was auch die Ausschöpfung des Strafrahmens mit knapp über 70 % rechtfertigt. Eine Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe hatte in Ansehung des Strafrahmens von bis zu 2 Wochen nicht zu ergehen, da die Ersatzfreiheitsstrafe von der belangten Behörde ohnehin am unteren Ende bemessen wurde

Zur Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat war das Verwaltungsgericht berechtigt (VwGH 14.05.1985, 84/04/0134).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen. Dies schließt mit ein, für die Genesung ihrer Kinder mit Nachdruck zu sorgen, damit diese Schule besuchen können.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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