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LVwG-2023/48/0241-11•LVwG T LVwG-2023/48/0241-11
LVwG-2023/48/0241-11Landesverwaltungsgericht28.06.2023
Freizeitwohnsitz<br/>Benützungsuntersagung<br/>kein Überwiegen der Lebensbeziehung<br/>bewilligter Verwendungszweck<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2023,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Berhöde vom 19.09.2019 zur Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Benützung der Wohnung Adresse 2, **** Z als Zweitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 untersagt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde ein, der mit dem Erkenntnis des LVwG Tirol zur GZ LVwG-*** vom 14.11.2019 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein ganzjähriger Wohnbedarf für die gegenständlichen Wohnhäuser auf der Liegenschaft in der Baubewilligung vorgesehen wurde. Verwiesen wird in weiterer Folge auf die Legaldefinition des Freizeitwohnsitzes in § 15 des TROG 1994 idF LGBl Nr 4/1996. Es sollte damit klargestellt werden, dass keine Freizeitwohnsitze geschaffen werden. Nach Ansicht des Gerichtes sei eine Nutzung als „Zweitwohnsitz“, die keine Freizeitwohnsitznutzung darstellt, keine Änderung des bewilligten Verwendungszweckes. Da jedoch nicht von einem Freizeitwohnsitz ausgegangen werde, der mit dieser Bestimmung verboten sein soll, sei die erfolgte Untersagung der Verwendung der gegenständlichen Wohnung als Zweitwohnsitz, gestützt auf § 46 Abs 6 lit c TBO 2018, ersatzlos zu beheben.
In weiterer Folge wurde der gegenständliche Bescheid vom 28.12.2022 zur Zl ***, erlassen und gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 dem Beschwerdeführer die weitere Benützung der Wohnung Adresse 2, **** Z auf Grundstück Gst Nr **1, in EZ ***1, KG *****, Z Land, als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt. Festgehalten wird im Bescheid, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nur zu Freizeitwohnsitzzwecken und nur sporadisch nutze, was sich auch aus dem Strombedarf ergebe und durch die Einvernahmen und Erhebungen bestätigt worden sei.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde ein und wies auf den Bescheid 19.09.2019 zu Zl *** hin, in dem die belangte Behörde die Nutzung als beruflicher Zweitwohnsitz bestätigt habe. Jedoch sei eine unrichtige Gesetzesinterpretation dahingehend erfolgt, dass es sich dabei um einen illegalen Freizeitwohnsitz handle. Unstrittig sei, dass die Nutzung als Freizeitwohnsitz unzulässig sei. Es sei hier jedoch kein unzulässiger Freizeitwohnsitz gegeben. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht bzw unzureichend gewürdigt worden. Es würde auch ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers vorgenommen werden und liege auch ein Eingriff in das Grundrecht auf Gleichbehandlung vor.
Die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare und ausreichende Begründung dafür angegeben, warum sie den gleichen Sachverhalt im vorausgehenden Verfahren als beruflichen Zweitwohnsitz qualifiziert habe und nunmehr in der gleichen Nutzung eine illegale Nutzung als Freizeitwohnsitz erblickt habe. Es liege der gleiche Sachverhalt vor.
Die belangte Behörde verkenne, dass es einen beruflichen Nebenwohnsitz gebe, dies im Sinne des Meldegesetzes und sei gegebenenfalls der berufliche Zweitwohnsitz als Nebenwohnsitz zu melden. Es handle sich dabei nicht um einen Freizeitwohnsitz. Es ergebe sich aus den vorgelegten Beweismitteln und der eigenen Darstellung der Nutzung der Wohnung zwangsläufig und unwidersprochen, dass die Nutzung als beruflicher Zweitwohnsitz sohin zulässigerweise erfolge. Nur dann, wenn die Wohnung in untergeordneter Weise beruflichen Zwecken diene, und sohin vor allem zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien und des Wochenendes zur Erholungszwecken genutzt werde, liege ein Freizeitwohnsitz vor. Es sei eine bloße Unterstellung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass ein nicht ganzjährig genutztes Objekt in einer attraktiven touristischen Destination wie Z naturgemäß ein zu zeitweiligen Erholungszwecken verwendeter Zweitwohnsitz und damit Freizeitwohnsitz sei. Dies entbehre jeder nachvollziehbaren Sachverhaltsgrundlage.
Des Weiteren wäre zu den im Bescheid zitierten Entscheidungen des VwGH vom 26.06.2009 und 27.06.2014 auszuführen, dass diese eine andere Rechtslage betreffen. In diesen Entscheidungen sei auch über die überwiegende Nutzung erkannt und eine teilweise berufliche Tätigkeit als untergeordnet bei der Beurteilung als Freizeitwohnsitz betrachtet worden. Es sei nicht Thema gewesen, einen beruflichen Zweitwohnsitz zu beurteilen. Verwiesen werde auch auf das Erkenntnis vom 30.09.2015 zu Ra 2014/06/0026, Seite 6, in dem von einem Übergewicht der beruflichen Tätigkeit gesprochen werde, auch wenn diese Entscheidung zur Vorarlberger Rechtslage ergangen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde werde das Objekt ganzjährig genutzt, jedoch nicht jeden Tag. Bei richtiger Würdigung der Beweise wäre davon auszugehen, dass kein Freizeitwohnsitz vorliege.
Im Übrigen übersehe die belangte Behörde die Definition des Freizeitwohnsitzes im Gesetz in § 13 TROG 2022, wonach die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen müsse, sondern zweitens und zugleich zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden müsse. Dies sei eben nicht der Fall. Der Beschwerdeführer verwende die Wohnung, um die Kunden im „Westen Österreichs“ zu betreuen. Dass der Beschwerdeführer kein Fahrzeug in Z zugelassen habe, habe daher keinerlei Bedeutung, da er einen Dienstwagen fahre.
Nach Einholung des Grundbuchsauszuges und der bezughabenden Urkunden wurde von der belangten Behörde der Bauakt vorgelegt sowie die benachbarten Wohnungsnachbareigentümer und Bewohner bekannt gegeben. Des Weiteren wurde für den 02.03.2023 der Beschwerdeführer sowie die namhaft gemachten Zeugen zur Verhandlung geladen und der Beschwerdeführer unter Hinweis des § 39 Abs 2a und § 41 Abs 2 AVG aufgefordert, alle bekannten Tatsachen und Beweise binnen einer Wochen geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 22.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung von „Kundenbesuche AA“ für das Jahr 2021, 2022 und 2023, in der die Aufenthalte in der Wohnung „herausgearbeitet“ worden seien. Die Wohnung sei ausschließlich für die Abwicklung der beruflichen Tätigkeit genutzt worden, und zwar nur in engen Zeiträumen. Außerhalb dieser Termine werde die Wohnung überhaupt nicht genutzt. Die Kunden seien mit Abkürzungen ausgewiesen, um dem vom Arbeitgeber auferlegte Anspruch auf Wahrung des Datenschutzes zu entsprechen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.03.2023 wurden die geladenen Zeugen einvernommen, wobei sich die Zeugin CC entschuldigt hat. Der Beschwerdeführer hat es vorgezogen, nicht zur Verhandlung zu erscheinen. In weiterer Folge hat die Richterin das Erkenntnis mündlich verkündet.
Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer am 14.03.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 23.03.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin den Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung im vollem Umfang.
II.Sachverhalt
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 09.09.1996, Zl *** wurde der Neubau einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen in 5 Reihenhäusern für den ganzjährigen Wohnbedarf auf dem Grundstück Gst Nr **1, KG Z Land, bewilligt. Mit Bescheid vom 14.01.1997, Zl , wurden Änderungen dahingehend bewilligt, dass in der Wohnanlage Typ A 33 Wohnungen sowie in der Wohnanlage Typ B 5 Wohnung, insgesamt sohin 38 Wohnungen bewilligt wurden. Die Teilbenützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 19.11.1998 erteilt. In weiterer Folge wurde über Antrag vom 12.05.1999 die Benützungsbewilligung für die restlichen 5 Eigentumswohnungen in der Reihenhausform Typ B erlassen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bauakt sowie dem Vorakt LVwG- und ist soweit unstrittig. Unstrittig ist weiters, dass die Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, wie dies auch aus dem Kaufvertrag Punkt 14 sowie der Baugenehmigung festgehalten wird.
Die Top ** befindet sich im Haus ** der Reihenhauswohnhausanlage Adresse 2 in **** Z. Die Wohnung Top ** befindet sich im Dachgeschoß. Es handelt sich um eine Vierzimmerwohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad und WC mit einer Wohnfläche von 93,93 m² sowie einem Balkon von 14,68 m² und einem Kellerabteil von 11,80 m². Neben der gegenständlichen Wohnung befindet sich auch die Wohnung Top 34, deren Eigentümerin die Zeugin DD ist und von deren Tochter und der weiteren Zeugin EE bewohnt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Wohnung samt Balkon und Kellerabteil sowie den Garagenabstellplatz G18 mit Kaufvertrag vom 12.04.2000 zu einem Kaufpreis von ATS 2,403.000,- gekauft. In Punkt 3 des Kaufvertrags wird festgehalten, dass aufgrund der Baugenehmigung von 09.09.1996 und dem ergänzenden Baubescheid vom 14.01.1997 die Wohnung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs bewilligt wurde. In Punkt 14 erklärt der Beschwerdeführer, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 22.02.2023 Aufenthalte mit Kundenbesuchen in W an, wobei er nicht dargestellt hat, dass die Nutzung der gegenständlichen Wohnung in Z (nur) zu beruflichen Zwecken erfolgte und erforderlich war. Aus dieser vom Beschwerdeführer erstellten Aufstellung ergibt sich unzweifelhaft, dass die Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer nur wenige Tage im Jahr, und jedenfalls weit weniger als die Hälfte des Jahres beträgt. Danach hat er die Wohnung im Jahr 2021 nur 22 Tage genutzt, wobei teilweise die Zeiten doppelt angeführt wurden, im Jahr 2022 28 Tage, wobei sogar Sonn- und Feiertage darin inkludiert waren und sohin die Aufstellung nicht nachvollziehbar ist, dass Kundentermine an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, sowie im Jahr 2023 bis zur Verhandlung vor dem LVwG Tirol 6 Tage. In der Aufstellung zum Fragebogen vom 29.06.2021 gab der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 Belege zu 31 Tagen an, wobei auch hier teilweise Tage am Wochenende und Feiertag angeführt wurden.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer an diesen Tagen beruflich tätig war und die Wohnung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in W erforderlich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer dementsprechend keine Beweise trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflicht anbot. Insbesondere mit den Terminen in Salzburg, die der Beschwerdeführer anführte, konnten er nach Ansicht des Gerichts nicht darstellen, dass die Wohnung zu beruflichen Zwecken benötigt werde. Dass er für Termine in Salzburg noch weiter weg von seinem Arbeits- und Wohnort fährt, um eine Wohnung zu nutzen und dies im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen würde und erforderlich wäre, konnte nicht dargestellt werden.
Die Wohnung wird nicht nur vom Beschwerdeführer kurzzeitig, vor allem über das Wochenende und in den Ferien zu Urlaubs- und Erholungszwecken, sondern teilweise von Familienmitgliedern genutzt wird. Die Wohnung wird zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch Skifahren genutzt.
Der Beschwerdeführer ist seit 18.02.2014 im ZMR an der gegenständlichen Adresse mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet. Mit seinem Hauptwohnsitz war er zunächst in Y bei X und ab 18.11.2021 in **** X gemeldet. Er hat dort seinen Lebensmittelpunkt, wie er selbst angibt. Er ist nicht selbständig tätig und übt kein Gewerbe aus, zumal er auch keine Gewerbeberechtigung im GISA eingetragen hat und dies auch nicht einmal behauptet hat. Vielmehr ist er in einem FF-Unternehmen X beschäftigt und dort angestellt. Dass er Arbeitsaufträge oder Arbeitsleistungen in W für seinen Arbeitgeber in X durchzuführen hätte und durchführen würde, und dazu die gegenständliche Wohnung benützen würde und diese dafür benötige, kann nicht festgestellt werden.
In der Wohnung waren folgenden Stromverbräuche festzustellen:
2018: 1113 kwH
2019: 1247 kwH
2020: 1112 kwH
2021: 1111 kwH
Es ist sohin ein durchschnittlich sehr geringer Stromverbrauch zu entnehmen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Wohnung selbst, der Baugenehmigung und dem Verwendungszweck ergeben sich unzweifelhaft aus dem Bauakt sowie dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren LVwG-***, aus dem zu entnehmen war, dass ein ganzjähriger Wohnbedarf in der Baubewilligung vorgesehen wurde. Dass die Nutzung nur sporadisch erfolgt, steht nicht nur aufgrund der von der Behörde vorgenommen Kontrollen fest, sondern wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Aus den vorgelegten Unterlagen und Aufzeichnung des Beschwerdeführers war zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung nur sporadisch nutzt. Dass nur der Beschwerdeführer und nur zu beruflichen Zwecke die Wohnung nutzen würde, konnte nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 22.02.2023 die Aufenthalte mit Kundenbesuchen in W an, jedoch legte er nicht dar, dass die Wohnung entgegen der glaubhaften und nachvollziehbaren Zeugenaussagen der Nachbarin und deren Mutter die Wohnung nur zu beruflichen Zwecken von ihm genutzt wurde und wird und die Wohnung für die berufliche Tätigkeit erforderlich war und ist. Dahingehend blieb der Beschwerdeführer den Beweis schuldig. Die Ausführungen, dass die Wohnung in Z für berufliche Tätigkeiten benötige, war auch deshalb nicht nachvollziehbar, da er bei seinem Arbeitgeber in X beschäftigt ist und keine Aufträge oder Arbeitsleistungen in W nachweisen konnte. Da es auch in und in unmittelbarer Umgebung von Z auch FF Händler gibt, konnte der Beschwerdeführer nicht darstellen, dass er Arbeitsleistungen für seinen Arbeitgeber in W durchführt. Darüber hinaus war auch nicht nachvollziehbar, wozu er die gegenständliche Wohnung benötigt. Auch Dienstreiseabrechnungen wurden nicht vorgelegt, sodass dem Vorbringen, dass die Wohnung ausschließlich zu beruflichen Zwecken benützte und diese für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich (gewesen) sei, kein Glaube zu schenken war.
Dass der Beschwerdeführer nicht mehr als 100 Tage im Jahr in der Wohnung verbringt, hat er auch im Fragebogen von 29.06.2021 ausgefüllt. Den Rest des Jahres verbringt er in Y bei X, wie er selbst ausführt. Nunmehr hat er seinen Hauptwohnsitz in **** X, wie sich dies auch aus dem ZMR und seinen eigenen Angaben entnehmen lässt. Dass er dann doch nur weniger als 31 Tage und dies nur allein und zu beruflichen Zwecken die Wohnung genutzt hätte, widerspricht sohin seinen eigenen früheren Angaben aus dem Jahr 2021. Die Darstellung, dass er die Wohnung für berufliche Zwecke und nur alleine benütze, ist im Übrigen – wie oben ausgeführt – nicht glaubwürdig, da die Zeuginnen glaubhaft aussagten, dass der Beschwerdeführer und auch seine Familienmitglieder die Wohnung nutzten und nutzen. Der Beschwerdeführer gibt auch selbst an, dass sein Lebensmittelpunkt in Y bei X ist (Fragebogen vom 29.06.2021). Aus seiner Aufstellung und den Belegen für das Jahr 2020 ergibt sich kein Zusammenhang der Konsumptionen mit beruflichen Tätigkeiten. Nicht nur wurde Alkohol konsumiert, sondern erfolgten diese Konsumationen auch am Samstag, Sonntag oder an Feiertagen, und dies zumeist in einem Berggasthof, sodass ein beruflicher Konnex auszuschließen ist.
Im Übrigen widersprechen diese Ausführungen auch den glaubhaften und nachvollziehbaren Darstellungen der Nachbarinnen, die demensprechend darstellten, dass nur sporadisch und zu Urlaubs- und Erholungszwecken über das Wochenende bzw über die Feiertage oder im Urlaub bzw Ferien die Wohnung vom Beschwerdeführer und teilweise auch von seinen Familienangehörigen genutzt wird. Die Nachbarin schilderte glaubwürdig, dass die Kinder des Beschwerdeführers sowie andere Familienmitglieder die Wohnung nutzten und es auch aufgrund einer lauten Auseinandersetzung mit einem Kind zu einem unangenehmen Gespräch gekommen ist. Es war daher nachvollziehbar, dass die Wohnung immer wieder nur über kurze Zeit vor allem über das Wochenende oder zu Ferienzeiten vom Beschwerdeführer und auch teilweise von seinen Familienmitgliedern genutzt wird. Dass er sohin die Wohnung ausschließlich als Arbeitsort und alleine benützen würde, wie der Beschwerdeführer behauptete, konnte daher nicht bewiesen werden.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, entsprechend mitzuwirken, um seine beruflichen Tätigkeiten in W und die Erforderlichkeit der Wohnnutzung für die beruflichen Tätigkeiten darzustellen und zu beweisen. Ein Übergewicht der beruflichen Tätigkeit und der Lebensbeziehungen in dieser Wohnung wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und konnte auch aufgrund der sporadischen Anwesenheiten nicht nachgewiesen werden. Er führte auch nicht aus, in welcher Funktion er für das Unternehmen in W tätig wäre und wieso die Wohnung dafür erforderlich wäre. Insofern ist es auch nicht nachvollziehbar, dass er extra aus X anreist, um ein Geschäft zum Verkauf von Fahrzeugen aus X zu betreiben, zumal auch vor Ort FF Händler vorhanden sind. Diesbezüglich konnte seiner Darstellung nicht gefolgt werden. Auch auf datenschutzrechtliche Gründen war dementsprechend nicht weiter einzugehen, da gerade aus datenschutzrechtlichen Gründen er berechtigt gewesen wäre, zu seinem Vorteil und für seine Rechtsverfolgung entsprechende Ausführungen vor Gericht zu machen, wenn die Nutzung der Wohnung einen beruflichen Konnex gehabt hätte und erforderlich wäre. Es wurden keine Unterlagen, Kaufverträge etc zu der angeführten Terminliste vorgelegt, sodass die Negativfeststellung zu treffen war.
Dass der Beschwerdeführer neben seinem Beschäftigungsverhältnis zum FF-Unternehmen selbständig tätig wäre, wurde nicht einmal vorgebracht und gab es dazu keinerlei Anhaltspunkte.
Auch die Darstellung, dass der Beschwerdeführer nur EUR 800,- monatlich als kleines Fixum bekommen und im Übrigen eine Umsatzbeteiligung, lässt sich nicht nachvollziehen, da er ein Anstellungsverhältnis hat, wie er selbst vorbrachte. Dass er Reisekosten und Hotelkosten für berufliche Termine selbst zu zahlen hätte, war ebenso unglaubwürdig. Vielmehr sind in einem Dienstverhältnis sämtliche Reisespesen zu ersetzen und gebührt ihm eine kollektivvertragliche Entlohnung. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Beschwerdeführer ebenso nicht unter Beweis gestellt.
IV.Rechtslage:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) idgF lautet:
„Freizeitwohnsitze
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]“
Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idgF lautet:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
[…]“
V.Erwägungen:
Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benutzung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dieser einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder Abs 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Gemäß der Definition des § 13 Abs 1 TROG 2022 für Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zur Erholungszwecken verwendet werden, als Freizeitwohnsitz zu sehen. Nach der ständigen Rechtsprechung kann sohin von einem anderen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen oder familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters feststellbar ist.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 mwN) kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin am konkreten Ort feststellbar ist.
Der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt das TROG 2022 nicht (vgl ua VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193). Angesichts des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in **** X, des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitgeber in X, der fehlenden Berufstätigkeit in Z und der geringen Anwesenheiten in der gegenständlichen Wohnung von nicht mehr als wenigen Tagen im Jahr vor allem an Wochenenden und in der Ferienzeit, teilweise gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern, keine privaten Beziehungen in Z, ergab sich aufgrund der Feststellungen, dass kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen, schon gar nicht familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführers vorliegt.
Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen genannt wird, dient es der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001 bis 0002). Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gelegentlich auch berufliche Tätigkeiten in der der verfahrensgegenständlichen Wohnung ausgeübt hätte oder ausüben würde, was jedoch nicht festgestellt werden konnte, stünde dies der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193).
Aufgrund der Feststellungen ist klar zu erkennen, dass weder ein ganzjähriges Wohnbedürfnis noch ein Übergewicht der (insbesondere beruflichen) Lebensbeziehungen an diesem Wohnort in Z vom Beschwerdeführer vorliegen. Es war sohin im Sinne der Rechtsprechung von einem Freizeitwohnsitz auszugehe, der gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 zu untersagen war.
Im Sinne der Rechtsprechung und auch der Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Ladung, wäre er zur Mitwirkung verpflichtet gewesen, spätestens innerhalb dieser Frist entsprechende Vorbringen und Nachweise zu erbringen, dass er den beruflichen Hauptanknüpfungspunkt und das Übergewicht der Lebensbeziehungen in Z hat, was jedoch nicht einmal behauptet wurde. Sich auf den Datenschutz zu berufen, um der Mitwirkungspflicht nicht zu entsprechen, kann nicht gefolgt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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