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LVwG-2023/40/0825-06•LVwG T LVwG-2023/40/0825-06
LVwG-2023/40/0825-06Landesverwaltungsgericht28.06.2023
bewilligungspflichtige bauliche Anlage<br/>Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>Leistungsfrist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.02.2023, ohne Zahl, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als das die Wortfolge
„eine weitere kleine Holzhütte im Ausmaß von 1,50 x 1,50 m, ebenfalls in Holz konstruiert, ebenfalls mit einem Satteldach gedeckt.
des Grillwagens im Verbund auf der“
„und diese selbst“
zu entfallen hat.
Die Leistungsfrist wird mit vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.12.2022 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er offensichtlich eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage auf Gst **1 errichtet habe. Er wurde aufgefordert, das erforderliche Bauansuchen bei der Baubehörde binnen 14 Tagen einzubringen, widrigenfalls ein Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2022 einzuleiten sei. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2023 wurde der Beschwerdeführer spruchgemäß verpflichtet, den Hendl-Grill samt Zubauten auf Gst **1 KG Y, bestehend aus einer Holzhütte mit Satteldach, Ausmaß ca 2,40 x 4,0 m, errichtet in Holzbauweise, konstruiert mit einem flach geneigten Satteldach, eine weitere kleine Holzhütte im Ausmaß von ca 1,50 x 1,50 m, ebenfalls in Holz konstruiert, ebenfalls mit einem Satteldach gedeckt, des Grillwagens im Verbund auf der Holzterrasse und dieser selbst vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides sach- und fachgerecht zu entfernen und den vorigen Zustand wieder herzustellen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der bei der Behörde eingelangten Sachverhaltsdarstellung als Beschwerde habe die Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, einen Augenschein durchgeführt, dies nach Bestellung eines hierfür zertifizierten, nicht amtlichen Sachverständigen für Hochbau. Der Bauplatz sei als Gewerbegebiet gewidmet. Im Gewerbegebiet vom X sei in der Natur ein Hendl-Gill ersichtlich. Der Hendl-Grill bestehe aus einem Anhänger mit der KFZ-Nummer ***, einer Holz-Hütte mit Satteldach, Ausmaß ca 2,40 x 4,0 m, errichtet in Holzbauweise, konstruiert mit einem flach geneigten Satteldach, als Zugang sei eine automatische Schiebetür in der Natur ersichtlich. Im Inneren seien Kabel, ein Kühlschrank mit Getränken sowie drei Tische ersichtlich. Weiters stehe neben dieser offensichtlich als Verabreichungsraum gedachten Hütte eine weitere kleine Holzhütte im Ausmaß von ca 1,50 x 1,50 m, ebenfalls in Holz konstruiert, ebenfalls mit einem Satteldach gedeckt. Straßenseitig ist eine Öffnung ersichtlich. Es sei eine mobile WC-Anlage ersichtlich. Die vorgefundenen Hütten seien auf einer Holzterrasse errichtet. Vor der größeren Hütte sei ein Fußabstreifer ersichtlich. Die in der Natur vorgefundenen Objekte würden bewilligungspflichtige bauliche Anlagen darstellen, da diese fest mit dem Erdboden verbunden seien und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Erwägungen ein zum Verkehr zugelassener Anhänger mit Rädern mit dem behördlichen Kennzeichen *** eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstelle. Der KFZ-Anhänger sei denklogisch nicht eine mit dem Erdboden fest verbundene Anlage. Die weiteren beschriebenen baulichen Anlagen seien nicht auf Gst **1 GP Y errichtet, sondern seien auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zusammengebaut und seien mobil und seien auf Gst **2 vorläufig abgestellt. Wenn der Beschwerdeführer in Abstimmung mit seinem Architekten Klarheit geschaffen habe, an welcher Stelle die beschriebenen baulichen Anlagen verbleiben sollten, werde der Beschwerdeführer eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen einbringen. Sämtliche diesbezüglich näheren Details hätte der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt geben können, wenn das Parteiengehör des Beschwerdeführers nicht eklatant verletzt worden wäre. Dem Spruch lasse sich nicht eindeutig entnehmen, was unter „Hendl-Grill“ verstanden werde. Der angefochtene Bescheid sei nicht exekutierbar und andererseits mit einem Begründungsmangel behaftet. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, in welchem Bereich des Gst **1 GP Y der Beschwerdeführer vermeintlich widerrechtlich einen KFZ-Anhänger und Gebäude und bauliche Anlagen abgestellt habe. In Ermangelung einer näheren Bestimmtheit wäre demgemäß der angefochtene Bescheid auch nicht exekutierbar. Was unter einer sach- und fachgerechten Entfernung zu verstehen sei, lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht erschließen.
Am 14.06.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen und der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Stellungnahme abgegeben haben.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist (Mit-) Eigentümer des Gst **1 KG Y, welches sich im Gewerbe- und Industriegebiet gem § 39 TROG 2022 befindet. Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 31.01.2023 im Beisein des nichtamtlichen Sachverständigen für Hochbau Architekt CC wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass auf dem Gst **1 KG Y ein Anhänger mit der KFZ-Nummer *** mit der Aufschrift „Hendl-Grill-Alm“ aufgestellt war. Weiters war eine Holzhütte mit Satteldach, Ausmaß ca 2,40 x 4,0 m, errichtet in Holzbauweise, konstruiert mit einem flach geneigten Satteldach, als Zugang ist eine automatische Schiebetür in der Natur ersichtlich. Im Inneren sind Kabel, ein Kühlschrank mit Getränken sowie drei Tische ersichtlich. Weiters steht neben dieser offensichtlich als Verabreichungsraum gedachten Hütte eine weitere kleine Holzhütte im Ausmaß von ca 1,50 x 1,50 m, ebenfalls in Holz konstruiert, ebenfalls mit einem Satteldach gedeckt. Straßenseitig ist eine Öffnung ersichtlich. Eine mobile WC-Anlage ist ersichtlich. Die vorgefundenen Hütten sind auf einer Holzterrasse errichtet. Vor der größeren Hütte ist ein Fußabstreifer ersichtlich.
Auf den angefertigten Lichtbildern ist weiters ersichtlich, dass die Holzhütte mit einer Beleuchtung ausgestattet ist. Baubewilligungen bzw Bauanzeigen liegen für die gegenständlichen Anlagen nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 14.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes dazu eine Stellungnahme abgab. Dieser hat festgestellt, dass es sich bei der straßenseitig gelegenen Hütte um eine bauliche Anlage handelt, welche überdeckt und allseits umschlossen ist und von Menschen betreten werden kann und somit den Begriffsbestimmungen eines Gebäudes entspricht. Dieser Hütte vorgelagert ist ein Holz-Podest, welches offensichtlich als Terrasse zum Aufenthalt von Menschen verwendet wurde. Die daneben befindliche kleine Hütte ist aus bautechnischer Sicht als Gebäude anzusehen. Die kleine Hütte, die offensichtlich zu Lagerzwecken verwendet wird, entspricht der Definition von anzeige- und bewilligungsfreien Lagerschuppen unter 15 qm² Grundfläche.
Ob der Anhänger zum damaligen Zeitpunkt als Verkaufsraum für Grillhendln genutzt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Bei beabsichtigter stationärer Nutzung erfordert die fachgerechte Herstellung eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund und wird dadurch zur baulichen Anlage.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022 lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
[…]
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;
e)die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;
f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden;
h)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
i)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
j)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt.
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von nicht begehbaren Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]“
V.Erwägungen:
Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Zu prüfen war daher, ob es sich bei den festgestellten Anlagen um bewilligungspflichtige bzw anzeigepflichtige bauliche Anlagen handelt und ob der Beschwerdeführer Eigentümer dieser baulichen Anlagen ist.
Wie sich im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol herausgestellt hat, ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer dieser Anlagen, sodass er grundsätzlich als Bescheidadressat gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 in Betracht kommt.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde anlässlich eines Lokalaugenscheins das Vorhandensein von mehreren baulichen Anlagen festgestellt. Die belangte Behörde geht bei dem in Rede stehenden „Hendl-Grill“ ebenfalls von einer baulichen Anlage aus. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei einem Anhänger, der als Hendl-Grill Verwendung finden soll bzw auch bei sonstigen Verkaufsständen nur dann um bauliche Anlagen handelt, wenn diese mit dem Erdboden verbunden sind und auch einer entsprechenden Nutzung wie hier zur Verabreichung von Speisen Verwendung finden.
Eine derartige Verwendung im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Eine kraftschlüssige Verbindung mit den weiteren baulichen Anlagen konnte ebenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht festgestellt werden, sodass es sich bei dem in Rede stehenden „Hendl-Grill“ nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2022 handelt.
Auch wenn mittlerweile um die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für diesen Hendl-Grill angesucht wurde und damit unzweifelhaft zu erkennen gegeben wird, dass dieser Hendl-Grill am konkreten Standort einer regelmäßigen Nutzung zugeführt werden soll, so bleibt dennoch festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Erteilung des gegenständlichen Entfernungsauftrages diese Nutzung noch nicht erkennbar war, weshalb der Beseitigungsauftrag für den Anhänger zu Unrecht erfolgt ist und der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben war.
Spruchgemäß wurde dem Beschwerdeführer weiters aufgetragen eine „weitere kleine Holzhütte im Ausmaß von ca 1,50 x 1,50 m, ebenfalls in Holz konstruiert, ebenfalls mit einem Satteldach gedeckt“, zu entfernen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um einen Geräteschuppen/Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 qm² handelt. Die Errichtung solcher Kleingebäude erfordert keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse, ist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig gem § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 sodass diesbezüglich auch ein Entfernungsauftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 nicht in Betracht kommt.
Hingegen zurecht erfolgte der Auftrag zur Beseitigung gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 in Bezug auf die Holzhütte mit Satteldach mit einem Ausmaß von ca 2,40 x 4,0 m in Holzbauweise und der damit verbundenen Holzterrasse. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, handelt es sich bei dieser Hütte um eine bauliche Anlage, welche überdeckt und allseits umschlossen ist und von Menschen betreten werden kann und somit den Begriffsbestimmungen eines Gebäudes entspricht. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Lokalaugenscheins durch die belangte Behörde festgestellt, dass als Zugang eine automatische Schiebetür in der Natur ersichtlich ist. Im Inneren sind Kabel, ein Kühlschrank mit Getränken sowie drei Tische ersichtlich gewesen.
Aus den weiters angefertigten Lichtbildern ist erkennbar, dass diese Hütte beleuchtet und mit einem Stromanschluss versehen ist. Auch in Bezug auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass diese Hütte an das Stromnetz angeschlossen ist und im Giebelbereich über eine elektrische Beleuchtung verfügt, sodass von einer reinen Lagerung/Abstellen dieser Hütte wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, keine Rede sein kann. Selbst wenn diese Holzhütte auch nicht genutzt werden würde, handelt es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, für welche jedoch unbestritten keine Baubewilligung vorliegt, sodass der Beseitigungsauftrag in Bezug auf die Holzhütte zurecht ergangen ist.
Bei der von der belangten Behörde festgestellten „Terrasse“, welche an die vorhin beschriebene Holzhütte angebaut war und mit einem Fußabstreifen versehen war, handelt es sich um eine anzeigepflichtige bauliche Anlage gemäß § 28 Abs 2 lit c TBO 2022. Eine Bauanzeige diesbezüglich liegt ebenfalls unstrittig nicht vor, sodass der Beseitigungsauftrag auch diesbezüglich zurecht ergangen ist.
Wenn der Beschwerdeführer weiters die Verletzung des Parteiengehörs bemängelt, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben vom 21.12.2022 über den gegenständlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde. Eine Verletzung des Parteiengehörs kann daher nicht erkannt werden. Darüber hinaus wäre ein allfälliger Verfahrensmangel durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.06.2023 als geheilt anzusehen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der angefochtene Bescheid nicht exekutierbar sei kann nicht nachvollzogen werden. Wie aus den im Akt einliegenden Lichtbildern zweifellos erkennbar ist, wurden die näher beschriebenen Anlagen auf Gst **1 KG Y errichtet. Weitere bauliche Anlagen sind auf dem Lichtbild, welches als Teil des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist nicht festzustellen. Darüber hinaus sind die baulichen Anlagen hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit ausreichend bestimmt worden, sodass keinerlei Zweifel darüber bestehen kann, welche Anlagen nunmehr zu entfernen sind. Darüber hinaus befinden sich auf dem in Rede stehenden Grundstück keine weiteren baulichen Anlagen.
Hinsichtlich der Leistungsfrist war eine Konkretisierung vorzunehmen, wobei die von der belangten Behörde gesetzte Leistungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft nun mehr mit vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu konkretisieren war. Dass diese Frist unangemessen kurz wäre, wird seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, dass die gegenständliche Hütte ohne weitere Schwierigkeiten auf einen Anhänger gehoben und dann abtransportiert werden kann. Bei der weiters zu entfernenden Holzterrasse sind keine besonderen Maßnahmen erkennbar, welche nicht innerhalb der gesetzten der vierwöchigen Leistungsfrist gesetzt werden könnten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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