LVwG T LVwG-2022/18/2952-11

LVwG-2022/18/2952-11Landesverwaltungsgericht28.06.2023

Regest

Altersklasse<br/>Altersbestimmung<br/>Zahnschliff<br/>In dubio pro reo<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/18/2952-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.18.2952.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben am 03.10.2021 in der Eigenjagd BB einen Hirsch der Klasse I, Alter 10 Jahre erlegt, obwohl der Abschuss von Schalenwild und Murmeltieren mit Ausnahme von Schwarzwild nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen darf. Laut gemeinsamen Abschussplan der Planungsgruppe Z vom 10.05.2021, ZI. *** wurde das von Ihnen erlegte Wildstück des Rotwildes in der Planungsgruppe Z zum Abschuss nicht freigegeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

4 § 37b Abs.7 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2021 ZI. *** iVm § 70 Abs.1 Zif. 13 Tiroler Jagdgesetz 2004“

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 1 Stunde) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von Euro 90,00 festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, sich beim Abschuss des betreffenden Tieres sicher gewesen sein, dass es sich um einen Hirsch der Klasse II handeln würde. Selbst der für die Grünvorlage zuständige Hegemeister habe dies nicht bezweifelt. Das Alter des erlegten Hirsches könne erst durch einen Zahnschliff mit annähernder Sicherheit festgestellt werden. Er beantrage daher, das LVwG Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde Folge geben.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, die Einholung eines Nachweises über die Abfertigung der ersten Verfolgungshandlung (OZ 3), die Einholung einer Rechtskraftbestätigung für den Bescheid vom 10.05.2021, mit welchem der maßgebliche Abschussplan genehmigt wurde (OZ 3), die Durchführung einer Altersschätzung beim Unterkiefer des betreffenden Hirsches mittels Zahnschliff durch die Universität für Bodenkultur X (OZ 7) sowie durch die Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens (OZ 9).

Nach Bekanntgabe dieses Ermittlungsergebnisses haben die Parteien auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet, sodass diese gemäß § 44 Abs 5 VwGVG entfallen konnte.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erlegte am 03.10.2021 in der Eigenjagd (EJ) BB einen Hirsch. Dieser wurde mit der Abschussmeldung Nr 3 vom 04.10.2021 als 7 Jahre alter Hirsch der Klasse II gemeldet.

Anlässlich der Trophäenbewertung am 02.04.2022 wurde das Alter des Hirsches hingegen auf 10 Jahre geschätzt, sodass eine Zuordnung zur Klasse I erfolgte.

Der mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021, Zl ***, rechtskräftig genehmigten Abschussplan der Planungsgruppe Z, welcher auch die EJ BB angehört, umfasste für das betreffende Jagdjahr drei Hirsche der Klasse III und einen Hirsch der Klasse II. Ein Hirsch der Klasse I war nicht zum Abschuss freigegeben.

Die Universität für Bodenkultur X führte in weiterer Folge am Unterkiefer des betreffenden Hirsches eine Altersschätzung mittels Zahnschliff durch. Zwischen den Wurzelhälsen wird nämlich jährlich eine Zementschicht angelagert, die in der Regel Jahrringe erkennen lässt. Bei dieser Untersuchung wurde das Lebensalter des Hirsches auf ca 10 Jahre geschätzt. Allerdings stellt die sogenannte „Altersbestimmung“ mittels Zahnschliff keine exakte Methode dar, obwohl es sich dabei um die derzeit genaueste Schätzungsmöglichkeit handelt. Zahlreiche Untersuchungen belegen, dass man mit dieser Schätzmethode einen Fehler von +/- 1 Jahr erreichen kann, da fallweise jährlich mehrere oder auch gar keine Ringe ausgebildet werden können.

Daraus folgt, dass der betreffende Hirsch zum Zeitpunkt seiner Erlegung ein Alter von 9 bis 11 Jahren aufwies. Somit ist es möglich, dass der Hirsch zum maßgeblichen Zeitpunkt erst 9 Jahre alt und der Kasse II zuzurechnen war.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Abschuss, zur Meldung und zum Ergebnis der Trophäenbewertung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Altersschätzung gründen einerseits aus dem diesbezüglichen Schreiben der Universität für Bodenkultur X vom 21.04.2023 sowie andererseits auf dem jagdfachlichen Gutachten von CC vom 24.05.2023. Beide Stellungnahmen waren in Hinblick auf das Alter des Hirsches widerspruchsfrei und legten das Ergebnis nachvollziehbar dar. Einwendungen wurden dagegen keine erhoben, sodass der gesamte Sachverhalt unstrittig festgestellt werden konnte.

IV.Rechtslage:

§§ 36a, 37b und 70 Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004, LBGl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 111/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 36a

Wildbestand, Verjüngungsdynamik

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen der Populationsdynamik entsprechenden Altersaufbau des Wildbestandes die einzelnen Arten von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – in drei Altersklassen, und zwar in die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Bei Rehwild sowie bei weiblichen Rotwild kann die Einteilung auch in zwei Altersklassen erfolgen.

[…]

§ 37b

Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.

[…]

(7) Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

[…]

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

13.

außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

§ 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, lautete (auszugsweise) wie folgt:

„§ 2

Altersklassen

Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:

1. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern

a) beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere;

[…]

2. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:

a) beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;

[…]

3. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:

a) beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;

[…]“

§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

[…]

[…]“

V.Erwägungen:

Wie festgestellt, lässt sich das Lebensalter des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches auf 9 bis 11 Jahre einschränken. Zumal die im gegenständlichen Verfahren bereits durchgeführte Altersbestimmung mittels Zahnschliff die derzeit genaueste Methode darstellt, ist eine weitere Eingrenzung des Alters nicht möglich. Der erlegte Hirsch kann somit der Klasse I oder der Klasse II angehört haben. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Tatvorwurfes gegen den Beschwerdeführer, nämlich der Abschuss eines Hirsches der Klasse I, konnte somit nicht erwiesen werden.

Da im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu entscheiden ist („in dubio pro reo“, vgl VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165), war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird angemerkt, dass die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde im gegenständlichen Strafverfahren (siehe Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.09.2022) am 29.09.2022 und damit innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs 1 VStG) versendet wurde. Da das Verlassen der behördlichen Sphäre (und nicht die Zustellung) maßgeblich ist (zB VwGH 26.06.1989, 88/12/0172; 29.04.2011, 2008/09/0286) wurde diese Frist in Hinblick auf die Tatzeit (03.10.2021) jedenfalls gewahrt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm alle angebotenen bzw in Betracht kommenden Beweise auf und begründete in seiner Beweiswürdigung die getroffenen Feststellungen. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des TJG 2004 lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur, insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; 24.10.1990, 89/03/0268) verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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