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LVwG-2022/18/2710-15Landesverwaltungsgericht28.06.2023
Bestätigung<br/>Jagdschutzorgan<br/>Widerruf<br/>Bestellung<br/>Körperliche Eignung<br/>Verlässlichkeit<br/>Verfahrenskosten<br/>Selbsttragung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2022, Zl ***, betreffend den Widerruf der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan gemäß Tiroler Jagdgesetz 2004 und den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
I.
den Beschluss gefasst
1. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht erkannt:
3. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde gemäß § 34 Abs 6 lit a Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit § 32 Abs 1 lit d Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdschutzorgan im Eigenjagdgebiet CC wegen mangelnder körperlicher Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich der belangten Behörde zurückzustellen. In ihrer Begründung stützt sich die belangte Behörde auf die Stellungnahmen der Amtsärztin, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen und Aufgaben als Jagdschutzorgan nicht nachkommen könne. Er habe außerdem seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht entsprochen, da die Vorlage von internistischen Befunden trotz mehrfacher Aufforderung unterlieben sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst auf bereits im Behördenverfahren vorgelegte ärztliche Atteste verwies, welche das Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes bestätigen würden. Allfällige Aufforderungsschreiben betreffend internistischer Befunde seien ihm nicht zugestellt worden, weshalb er auch eine Mitwirkungsverpflichtung nicht verletzt haben könne. Die Amtsärztin habe ohne entsprechende Untersuchung eine negative Bewertung zur körperlichen Eignung des Beschwerdeführers abgegeben. Die angefochtene Entscheidung beruhe ausschließlich auf einer willkürlichen, falschen Beweiswürdigung, der Widerruf der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan sei daher insgesamt rechtswidrig. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid zu beheben. Weiters beantragt werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß.
Beweis wurde im gerichtlichen Verfahren aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, die Einholung eines aktuellen internistischen Befundes (vgl Urkundenvorlage in OZ 2) und einer ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin DD (OZ 3). Weiters eingeholt wurde die in der behördlichen Entscheidung zitierte jagdfachliche Stellungnahme vom 14.06.2017 (OZ 5) und eine Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß § 32 Abs 1 TJG 2004 samt Verwaltungsstrafregisterauszug (OZ 7). Einsicht genommen wurde in die beiden Erkenntnisse des LVwG Tirol vom 21.04. und 24.05.2022 (OZ 7) in Verbindung mit dem Straferkenntnis vom 26.01.2022 (OZ 9). Außerdem wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2023, im Zuge derer der Beschwerdeführer eine Strafregisterbescheinigung vorlegte und gemeinsam mit der medizinischen Amtssachverständigen einvernommen wurde (OZ 10) sowie durch die Einsichtnahme in den Befund des Landeskrankenhauses W vom 28.04.2023 samt Update vom 19.5.2023 (OZ 12) und durch ein Telefonat mit dem untersuchenden Arzt (Aktenvermerk in OZ 12).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben nach Bekanntgabe des ergänzenden Ermittlungsergebnisses auf die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet (OZ 14, 15), sodass diese gemäß § 24 Abs 5 VwGVG entfallen konnte.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist bestätigtes Jagdschutzorgan in der Eigenjagd (EJ) CC. Diese weist eine Gesamtfläche (inklusive Bauflächen, Gewässer und sonstiger Flächen) von rund 173 ha auf, erstreckt sich auf einer Seehöhe von 1580 bis knapp 2350 m über sämtliche Expositionen und ist hochmontan bis alpin. Das Jagdgebiet ist durch Forststraßen erschlossen. Der Beschwerdeführer benötigt mit dem Auto 22 Minuten, um von seinem Wohnsitz in X in das Jagdgebiet zu gelangen. Im Jagdgebiet befindet sich außerdem die CC, wo der Beschwerdeführer in der Zeit von 15. Mai bis ungefähr 15. November aufhältig ist, da er diese als Gastbetrieb bewirtschaftet. Im Jagdgebiet befinden sich mehrere Weganlagen, sodass dieses zum Teil mit einem Fahrzeug bejagbar ist. Abgesehen vom Beschwerdeführer ist für das betreffende Jagdgebiet noch ein weiteres Jagdschutzorgan bestellt.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit zur Ausübung des Jagdschutzes in der EJ CC. Aus kardiologischer und internistischer Sicht gibt es keinen objektiven Befund, der die Ausübung der geforderten Jagdaufsicht verunmöglicht. Die Herzfunktion des Beschwerdeführers hat sich normalisiert, er leidet lediglich noch an Übergewicht. Die körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben ist somit gegeben, darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer auch über die geistige Eignung für diese Aufgabe.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, volljährig, entscheidungsfähig, im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte und weist außerdem die fachliche Eignung sowie ein räumliches Naheverhältnis zum Jagdgebiet auf.
Der Beschwerdeführer weist im Strafregister keine Einträge auf. Er hat sich im Jahr 2022 jedoch mehrere Verstöße gegen die jagdrechtlichen Bestimmungen zu Schulden kommen lassen. So wurde er wegen der nicht rechtzeitigen Bestellung eines Jagdschutzorganes ermahnt (Erkenntnis des LVwG Tirol vom 24.05.2022, LVwG-***, zu Zl ). Weiters wurden über ihn wegen des Betriebs von nicht angezeigten Fütterungsanlagen zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 250,00 verhängt (Erkenntnis des LVwG Tirol vom 21.04.2022, LVwG-, zu Zl ***).
In Anbetracht sämtlicher Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Jagdschutz in der EJ CC regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben kann.
III.Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer bestätigtes Jagdschutzorgan im betreffenden Jagdgebiet ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des LVwG vom 13.04.2022, LVwG-***.
Die Feststellungen zur Größe, Lage und zu den sonstigen Eigenschaften der EJ CC gründen einerseits auf der im gerichtlichen Verfahren eingeholten jagdfachlichen Stellungnahme vom 14.06.2017. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass dieses nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspreche, so sind Größe, Lage und Exposition des Jagdgebietes jedenfalls unverändert geblieben und konnten diese Daten daher bedenkenlos herangezogen werden.
Andererseits beruhen diese Feststellungen, insbesondere auch jene zum Aufenthalt des Beschwerdeführers, zur Erschließung des Jagdgebietes und auch zum zweiten Jagdschutzorgan auf den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung. Dass für die EJ CC mittlerweile ein zweites Jagdschutzorgan bestellt und bestätigt wurde, teilte auch die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 06.06.2023 mit.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des Landeskrankenhauses W, unterzeichnet von EE, und der telefonischen Auskunft von Herrn EE gemäß Aktenvermerk vom 25.05.2023. Herr EE ist Oberarzt im Landeskrankenhaus W und seine Ausführungen sind nachvollziehbar. Das Ergebnis dieser klinischen Untersuchung konnte der gegenständlichen Entscheidung somit ohne Bedenken zugrunde gelegt werden, denn auch die medizinische Amtssachverständige erachtete im Zuge der mündlichen Verhandlung die Einholung einer internistischen Beurteilung für zweckmäßig, um die Möglichkeit eines kardiovaskulären Ereignisses (Herzinfarkt, Schlaganfall) zu klären. Dass der Beschwerdeführer auch geistig geeignet für die Ausübung des Jagdschutzes ist, hat die medizinische Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 32 Abs 1 lit a bis c, e und f ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.04.2023 sowie den vom Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegten Unterlagen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist darüber hinaus unbestritten.
Dass der Beschwerdeführer keine Einträge im Strafregister aufweist, ergibt sich aus der Bescheinigung vom 27.04.2023, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen resultieren aus den eingeholten zitierten Entscheidungen und dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 20.04.2023.
Die Frage, ob der Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt wird, ist im Einzelfall uA nach Lage, Größe und Art des Reviers zu beurteilen (siehe Abart, Kommentar zum TJG 2004 § 30 Rz 8f). Dieser Zweckbestimmung kommen die Jagdschutzorgane in dem Jagdrevier, für welches sie bestellt wurden, nur dann nach, wenn sie ihr Jagdgebiet kontinuierlich betreuen und sich dort dementsprechend oft aufhalten (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). In Hinblick auf die festgestellten Umstände (nahegelegener Wohnsitz, Bewirtschaftung eines Gastbetriebes im Jagdgebiet etc) und nicht zuletzt auch in Hinblick auf die festgestellte körperliche Verfassung, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch diese Kriterien erfüllen kann.
IV.Rechtslage:
§§ 2, 30, 32, 34, 35 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 23/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(5) Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.
[…]
§ 30
Jagdschutzberechtigte Personen
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.
(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
§ 32
Voraussetzungen für die Bestellung
(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b) volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,
c) im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
d) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,
e) fachlich geeignet sind,
f) in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und
g) den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.
(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
a) die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,
b) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oder
c) die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.
§ 34
Bestätigung, Angelobung
(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder dadurch die zulässige Anzahl an Bestellungen zum Jagdschutzorgan nach Abs. 2 überschritten wird. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.
[…]
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.
(6) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
a) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte,
b) die Bestellung widerrufen wird oder der Jagdaufseher oder Berufsjäger den Jagdschutz zurücklegt,
c) das Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich bestellt wird oder
d) das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachgekommen ist.
[…]
§ 35
Befugnisse der Jagdschutzorgane
(1) Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
(2) Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
a) Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;
b) Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten, festzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, wenn
1. der Betretene dem Jagdschutzorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,
2. begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen;
c) Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Haushunde sowie Gebrauchshunde, wie etwa Jagd-, Such-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde, dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
§ 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 5/2008:
§ 74
Kosten der Beteiligten
(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
V.Erwägungen:
Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd (vgl die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 5 TJG 2004) vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer öffentlichen Funktion betraut werden (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091).
Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in § 35 Abs 2 TJG 2004 genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa im Sinne der lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Abs 2 lit a die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person im Sinne des Abs 2 lit b in Verbindung mit Abs 3) gesetzt wird. Auch § 35 Abs 2 lit c TJG 2004 betrifft (schadenersatzlose, vgl § 35 Abs 4 TJG 2004) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in lit c genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des § 35 Abs 2 TJG 2004 die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch zu. Die Jagdschutzorgane sind somit funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des TJG 2004. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als „Organe der öffentlichen Aufsicht“ zu qualifizieren (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091), denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 VStG) zukommen. Das TJG 2004 geht über den im VStG gezogenen Rahmen für Organe der öffentlichen Aufsicht hinaus, wenn in § 35 Abs 2 lit a in Verbindung mit Abs 3 TJG 2004 den Organen des Jagdschutzes eine Zuständigkeit zur Festnahme von Personen und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt wird, wie sie im VStG (§ 35 VStG) den den Sicherheitsbehörden beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherheit des Strafverfahrens (somit den Organen, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst besorgen, vgl § 5 Abs 1 SPG) vorbehalten wird (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Jagdschutzorganen ist damit (als Privaten) die Ausübung von Polizeibefugnissen übertragen. Dass Jagdschutzorgane in Art 78 B-VG nicht zu den „Wachkörpern“ (denen als bewaffneten oder uniformierten oder sonst nach militärischen Mustern eingerichtete Formationen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind) zählen, ändert daran nichts. Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan – insbesondere als Träger hoheitlicher Befugnisse – rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2005) 113 Anm 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei den Landesverwaltungsgerichten gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Beschwerde gezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private. Den Jagdschutzorganen stehen nach § 35 TJG 2004 Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als „Beleihung“ oder „Inpflichtnahme“ verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091).
Als Jagdschutzpersonal darf nur bestellt werden, wer die dafür in § 32 Abs 1 lit a bis lit g TJG 2004 geforderten besonderen Voraussetzungen erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist bestätigtes Jagdschutzorgan in der EJ CC. Gemäß § 34 Abs 6 TJG 2004 ist die Bestätigung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Dies hat die belangte Behörde angenommen und die Bestätigung wegen mangelnder körperlicher Eignung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid widerrufen.
In erster Linie war daher im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob der Beschwerdeführer die körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Wie festgestellt, ist dies der Fall. Ebenso konnte die geistige Eignung für diese Aufgabe bestätigt werden. Die Voraussetzungen des ersten Teils des § 32 Abs 1 lit d TJG 2004 liegen somit – abweichend von der Annahme in der behördlichen Entscheidung – vor.
Zu den in der Stellungnahme vom 06.06.2023 von der belangten Behörde geäußerten Bedenken ist festzuhalten, dass die Ansicht, wonach die Dienstaufteilung mit dem zweiten Jagdschutzorgan keine Rolle bei der gegenständlichen Beurteilung spielen darf, geteilt wird. Daher beziehen sich die getroffenen Feststellungen auf das gesamte Jagdgebiet und auch auf das gesamte Jagdjahr, dh auch auf jene Zeiten, in denen möglicherweise die Erreichbarkeit mittels Auto eingeschränkt sein kann. Zu dem Vorbringen, dass die belangte Behörde selbst „Spezialisten“ zur Beurteilung der körperlichen Eignung zur Verfügung hätte, ist auszuführen, dass die medizinische Amtssachverständige, welche Allgemeinmedizinerin ist, im Zuge ihrer Einvernahme erklärt hat, bereits von Anfang an gewusst zu haben, dass beim Beschwerdeführer ein internistisches Gutachten notwendig sein wird. Dieses liegt nunmehr vor und darauf gründen auch die entsprechenden Feststellungen.
Weiters ist in Hinblick auf die übrigen Kriterien des § 32 Abs 1 TJG 2004 Folgendes festzuhalten:
Wie festgestellt, liegen die Voraussetzungen in lit a bis c, e und f (Österreichische Staatsbürgerschaft, Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit, Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte, fachliche Eignung sowie räumliches Naheverhältnis zum Jagdgebiet) vor.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor als verlässlich anzusehen ist (lit d Teil 2) ist festzuhalten, dass es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen zwar um wiederholte Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 32 Abs 2 lit a TJG 2004 handelt. Diese Tatsache führt nach § 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004 aber nur dann zur Versagung der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan, wenn diese nicht außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Zu berücksichtigen ist daher, dass keine schwerwiegenden Übertretungen vorliegen, es wurden eine Ermahnung bzw zwei niedrige Geldstrafen verhängt. Ein Widerruf der Bestätigung stünde daher außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen bzw der vorliegenden Umstände. Weitere Gründe im Sinne des § 32 Abs 2 TJG 2004, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aufkommen ließen, liegen nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan mangels Verlässlichkeit ebenfalls nicht vorliegen.
Auch die Frage, ob der Beschwerdeführer den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben kann (lit g) war schlussendlich – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – zu bejahen.
Zusammengefasst erfüllt der Beschwerdeführer somit sämtliche Voraussetzungen des § 32 Abs 1 TJG 2004. Die belangte Behörde hat zu Unrecht die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdschutzorgan § 34 Abs 6 TJG 2004 widerrufen. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
In Hinblick auf dieses Ergebnis waren die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers als obsolet anzusehen.
Zum Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten (Spruchpunkt I.):
Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs 1 AVG. Gemäß § 74 Abs 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
Dieses Begehren war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm alle angebotenen Beweise auf und begründete in seiner Beweiswürdigung, warum es den Zeugenaussagen und nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw der Aussage einer anderen Zeugin folgt. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor.
Die Frage, ob sich in den hier anzuwenden Verwaltungsvorschriften eine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten findet, ist infolge der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar zu verneinen (vgl VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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