projekte
LVwG-2023/13/1219-10•LVwG T LVwG-2023/13/1219-10
LVwG-2023/13/1219-10Landesverwaltungsgericht27.06.2023
Teilnahme an Demonstration<br/>Covid-19<br/>FFP2-Maske<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Verwaltungsvorschrift §§ 14 Abs 1 Z 2 und 14 Abs 1 letzter Satz der COVID19Schutzmaßnahmenverordnung (SchuMaV) BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 602/2021 zu lauten hat, die verletzte Strafnorm § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) BGBl Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021.
Die Bestimmung des § 2 Abs 1 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) lautet § 2 Abs 1 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) BGBl II Nr 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 24/2022.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00 zu bezahlen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 29.01.2022 um 16:42 Uhr in Z, Adresse 2;, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben zur angeführten Zeit an angeführter Örtlichkeit an einer Versammlung gem. § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F., zum Zweck der Teilnahme an dieser Demonstration teilgenommen und hierbei entgegen § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F. keine Maske gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung getragen. Trotz mehrmaliger Aufforderung haben Sie sich geweigert eine Maske zu tragen.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 150,00
2 Tage
§8 Abs. 5a Zif. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr.12/2020 i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 15,00
€ 165,00“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In umseits bezeichneter Rechtssache wird gegen das Straferkenntnis der Stadt Z zu GZ *** vom 09.06.2022, zugestellt am 14.06.2022, sohin innerhalb offener Frist erhoben die
BESCHWERDE
und diese ausgeführt wie folgt:
Der Spruch des Bescheides ist unklar, da aus diesem nicht hervorgeht, gegen welche konkrete Norm der Beschwerdeführer verstoßen haben soll.
Dadurch, dass seitens des Gesetz- und Verordnungsgebers die 6. Schutzmaßnahmenverordnung laufend neue Fassungen erhielt, wäre es angebracht gewesen (zumindest) anzuführen gegen welche Fassung der Verordnung verstoßen worden sein soll; dies ist umso bedeutender, als dass sich die Normen beinahe im 14-Tages-Rhythmus geändert haben.
COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG:
Zusammenkünfte
§5.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV:
§ 14.
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß ZI bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei
Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
Versammlungsgesetz 1953:
§9.
(1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
§ 14.
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den
Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
A.)5 des COVID-19-MG normiert die Möglichkeit von Anordnungen, dies sind aber keine
Verordnungen.
B.)Dass eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz eine Zusammenkunft im Sinne des Covid-19-MG ist, ist nicht nachvollziehbar. Die 6. COVID-19-SchuMaV berücksichtigt jedenfalls nicht, dass bei einer Anordnung nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren ist.
Der Gesetzgeber verlangt für „Covid-Maßnahmenverordnungen", dass diese im Detail nur im
erforderlichen Ausmaß und an die Situation angepasst Einschränkungen vorsehen.
§14 (1) Z2 6. COVID-19-SchuMaV führt dazu nichts aus.
Die Verordnung ist daher gesetzeswidrig.
C.)Die Behörde setzt sich mit dem Verhältnis 6. COVID-19-SchuMaV und Versammlungsgesetz und dem dortigen Vermummungsverbot nicht auseinander. Bereits aus dem Stufenbau der Rechtsordnung ergibt sich, dass eine Verordnung, auch wenn sie als die Speziellere erscheint, nicht gegen ein Gesetz verstoßen darf. Die Wendung „um zu verbergen" in §9 Versammlungsgesetz zielt darauf ab, jegliche Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der Person durch eine Vermummung, Maske etc zu verhindern und dient nicht dazu auf den Zweck der Unkenntlichmachung abzuzielen. Ansonsten würde das Verbot unterlaufen werden.
D.)Die Behörde trifft keine (nachvollziehbaren) Feststellungen dazu, ob der Betroffene an der Versammlung teilgenommen hat oder sich nur im Bereich der Versammlung aufgehalten hat. Feststellungen dazu wären aber erforderlich, denn nur dann, wenn der Betroffene direkt an der Versammlung teilnimmt (im Gegensatz zur Anwesenheit im Sinne des § 14 Versammlungsgesetzes) die Bestimmung des § 9 Versammlungsgesetz, als auch die Bestimmung des § 14 COVID-19-SchuMaV anwendbar sein könnten.
Gerügt wird ausdrücklich, dass aus „verfahrensökonomischen Gründen" auf die Einvernahme des Meldungslegers verzichtet wurde. Ein (Verwaltungs-) Strafverfahren hat den relevanten Sachverhalt zu erheben. Nachdem keine Einvernahme eines Zeugen vorliegt, der gesehen hat, dass der Beschwerdeführer keine Maske getragen hat, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Die Behörde erster Instanz kann sich nicht schlichtweg auf irgendwelche polizeilich übermittelten Informationen verlassen, sie hat den Sachverhalt entsprechend aufzuarbeiten und auch entsprechend die Meldungsleger bzw. Zeugen einzuvernehmen.
Die Ausführung der Behörde erster Instanz, dass der Beschwerdeführer keine Maske getragen hat und dass dies unstrittig ist, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen. Vielmehr ist es so, dass die Tathandlung dem Grunde nach sowieso im Gesamten bestritten war.
Es wird daher beantragt:
1. das ordentliche (rechtsstaatliche) Verfahren einzuleiten,
2. den/die Meldungsleger einzuvernehmen,
3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und
4. in weiterer Folge das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Im Gesamten liegt kein strafrechtliches Verhalten vor.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt am 18.07.2022 der Richterin CC unter der Zl LVwG-*** zugewiesen. In Folge der Dienstfreistellung nach dem Mutterschutzgesetz der Richterin CC wurde der gegenständliche Akt am 02.05.2023 im Sinne des § 1 iVm § 30 Abs 5 und 6 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-102/69-2023, der nunmehr entscheidenden Richterin neu zugeteilt.
Es wurde am 12.06.2023, fortgesetzt am 27.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers am 12.06.2023 sowie des Zeugen (Meldungsleger) DD am 27.06.2022 im Beisein des Beschwerdeführers. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zum Verhandlungstermin am 12.06.2023 erschienen, nicht jedoch am 27.06.2023. Weiters wurde Einsicht genommen in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zu beiden Verhandlungsterminen erschienen.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX hat am 29.01.2022 um 16:42 Uhr in 6020, Adresse 2 an einer Versammlung in Form einer Demonstration teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2 Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen, dies trotz diesbezüglicher Lautsprecherdurchsage der Polizei vor und während der Demonstration.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige vom 29.01.2022, GZ ***, welche sich als schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt iVm der Zeugenaussage des Meldungslegers DD anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dieser Zeuge hinterließ vor dem Landesverwaltungsgericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck, wenn er ausführt, dass bei der gegenständlichen Demonstration mehrere Polizisten im Einsatz gewesen sind und sich die Beamten während des Demonstrationszuges jeweils in Sichtweite auf der Seite des Demonstrationszuges befunden haben. DD hat dann den Beschwerdeführer wahrgenommen und war dieser ab dem Zeitpunkt, an dem er ihn das erste Mal gesehen hatte bis zur Identitätsfeststellung in Z in der Museumstraße 24 Teilnehmer der Demonstration, ohne dass er eine Maske getragen hat.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme lediglich an, dass er bereits an mehreren Corona-Demonstrationen teilgenommen habe, es möglich sei, dass es am 29.01.2022 um 16:42 Uhr in Z Adresse 2 eine Demonstration gegen die Corona-Regeln gegeben habe sowie weiters, dass es möglich wäre, dass er sich damals am 29.01.2022 um 16:22 Uhr in Z, Adresse 2 befunden habe. Genaueres wisse er zu diesem Thema überhaupt nicht.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bestreitet und es für möglich hält an der Corona-Demonstration am Tattag am Tatort teilgenommen zu haben sowie aufgrund der detaillierten obigen Aussage des Meldungslegers DD konnte von der Einvernahme der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten beiden Zeugen verbunden mit dem Vorbringen, diese würden sich um unmittelbare Zeugen handeln die an der Demonstration teilgenommen haben und sich an den Vorfall im konkreten erinnern könnten, was sich aus den Akten des Beschwerdevertreters ergebe, abgewiesen werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV BGBl II Nr 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 602/2021, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2-G-Nachweis verfügen nur für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zulässig.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
Gemäß § 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 255/2021 können beim Auftreten von COVID-19 vorbehaltlich des Abs 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Abs 4 dieser Bestimmung normiert, dass in einer Anordnung gemäß Abs 1 Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenanzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden können.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
Gemäß § 8 Abs 5a Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 255/2021 normiert, dass derjenige der eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 50,00 bis Euro 500,00, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Im Gegenstandsfall steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort an einer Demostration teilgenommen und keine FFP2 Maske ohne Außenatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen hat. Die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.
Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder eine Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikt“ – aus welcher sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine dahingehende Glaubhaftmachung, dass dem Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft ist ihm nicht gelungen, wenn er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich ausführt, dass es möglich gewesen wäre, dass er an der Demonstration teilgenommen hat aber Nichts mehr genaues dazu sagen könne.
Dem Beschwerdeführer wird grobfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Er hat somit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erblickt das Landesverwaltungsgericht nicht; auch liegt ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß § 2 Abs 2 Antiverhüllungsgesetz nicht vor, wenn die Verbergung des Gesichts gesundheitliche Gründe hat. Dieser Ausnahmegrund liegt durch die COVID-19 Pandemie zweifelsfrei vor, auch aus dieser Sicht kann auf ein Verordnungsprüfverfahren verzichtet werden.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 50,00 bis Euro 500,00 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 verhängt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.
Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und nicht überhöht, er gab an, monatlich Euro 2.300,00 ohne Sorgepflichten ins Verdienen zu bringen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.