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LVwG-2022/29/3194-4•LVwG T LVwG-2022/29/3194-4
LVwG-2022/29/3194-4Landesverwaltungsgericht27.06.2023
Freizeitwohnsitz<br/>nachträgliche Anmeldung<br/>Vermuteter Baukonsens<br/>
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.10.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol den
II.
B E S C H L U S S
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Kosten der Beschwerde und des bisherigen Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zu Handen seines Vertreters wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid vom 01.02.2000 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Fortsetzung des festgestellten Bauvorhabens (Ausbau der auf der Bp .** bestehenden baulichen Anlage – Feldstall) untersagt und wurde zur Einbringung eines Bauansuchens binnen Monatsfrist aufgetragen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mangels nachträglich eingebrachtem Bauansuchens wurde mit Bescheid vom 13.11.2000 dem Rechtsvorgänger die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen. Dessen Berufung, in welcher der Ausbau des Feldstadels mit der Notwendigkeit der Schaffung einer Notunterkunft für die siebenköpfige Familie des Berufungswerbers im Falle einer Brandkatastrophe argumentiert wurde, wies der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 14.03.2001 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 25.03.2002 teilte der Rechtsvorgänger der Behörde daraufhin mit, dass – veranlasst durch den Bescheid vom 14.03.2002 - der Feldstall (nun doch) weiterhin als Kuhstall verwendet werde.
Über Feuerbeschau, Stand Oktober 2010, wurden brandschutzrelevante Mängel in der vorhandenen Küche sowie Mängel an der Elektroinstallation festgestellt, als auch die Überprüfung der Handfeuerlöscher aufgetragen. Festgehalten wurde unter anderem, dass „der Rauchrohranschluss in der Küche mangelhaft ausgeführt ist und die Feuerstätte in der Küche mit zusammenpassenden Rauchrohren unter Verwendung eines Mauerstutzens fachgerecht und gut abdichtend an den Rauchfang anzuschließen ist.“
Anlässlich einer am 17.04.2012 durchgeführten Feuerbeschau wurde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Freizeitwohnsitz, bestehend aus einem oberirdischen Geschoß mit Wohnräumen und Sanitärräumen handle, das Gebäude sei elektrisch versorgt. Die Beheizung erfolge über eine Einzelfeuerstätte und elektrische Heizstrahler, unterhalb des Freizeitwohnsitzes befinde sich ein Stallbereich, der nur zeitweise benutzt werde. Das Gebäude sei baurechtlich nicht genehmigt, das Gebäude sei einer baurechtlichen Genehmigung zuzuführen. Neuerlich wurden brandschutzrelevante Mängel in der Küche, Mängel an der Elektroinstallation, Mängel der Handfeuerlöscher sowie der Beleuchtung im Stallbereich festgestellt.
Mit Bescheid vom 19.04.2012 wurde daraufhin die Behebung der festgestellten Mängel unter Fristsetzung aufgetragen. Festgestellt wurde, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen nicht genehmigten Freizeitwohnsitz bestehend aus einem oberirdischen Geschoß handle, in welchem sich Wohnräume und Sanitärraume befänden. Das Gebäude sei elektrisch versorgt, die Beheizung erfolge über eine Einzelfeuerstätte und elektrische Heizstrahler, unterhalb des Freizeitwohnsitzes befinde sich ein Stallbereich, der nur zeitweise benützt werde. Festgestellt wurde weiters, dass das Gebäude baurechtlich nicht genehmigt sei. Feuerpolizeiliche Maßnahmen wurden aufgetragen. Aufgetragen wurde weiters, dass das Gebäude einem baurechtlichen Konsens zuzuführen sei.
Mit Bescheid vom 19.04.2012 wurde im Vorspruch festgestellt, dass das Gebäude „CC“ als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die weitere Benützung der Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz wurde untersagt.
Mit Eingabe vom 15.01.2014 meldete der Beschwerdeführer das Gebäude auf Bp .** gemäß 17 Abs 1 TROG 2011 als Freizeitwohnsitz an.
Mit Kundmachung vom 18.02.2014 wurde für den 04.03.2014 eine Verhandlung (angegebener Verhandlungsgegenstand: Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes als Freizeitwohnsitz) anberaumt. Ein Bauansuchen dazu findet sich nicht. Die tatsächliche Durchführung einer Verhandlung sodann an diesem Tag ergibt sich aus der Aktenlage nicht.
Am 18.04.2014 langte eine Planunterlage vom 14.04.2014 „Freizeitwohnsitz DD“ samt Baumassenaufstellung bei der Behörde ein. Der im Obergeschoß situierte Freizeitwohnsitz ist mit 69,31 m² (BGF) und 3,11 m (Höhe) angegeben, der Freizeitwohnsitz weist eine Wohnküche, 2 Zimmer Sanitärraum, Gang und Balkon aus. In der Planunterlage sind am als Bestand ausgewiesenen Gebäude Neubau-, Neubau Holzriegel- und Abbruchmaßnahmen in jeweils entsprechenden Färbelungen projektiert.
Mit Datum 08.04.2015 erfolgte eine hochbautechnische Vorbegutachtung, dies mit dem Ergebnis, dass „das Bauvorhaben aufgrund nachstehender Anmerkungen positiv beurteilt werden könne.“ Angemerkt in diesem Sinne wurde die Notwendigkeit der Abklärung der Lage des Bauvorhabens aus wildbach- und lawinenbautechnischer Sicht, angemerkt wurde, dass ein Baugesuch/Nutzflächenaufstellung Kubaturberechnung nicht vorläge, die Änderung der Grundstücksgrenzen sei erforderlich.
Über Kundmachung vom 31.03.2015 wurde über das Vorhaben „Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes auf dem GstNr .**“ am 10.04.2015 eine mündliche Verhandlung abgeführt. Folgende hochbautechnische Beurteilung wurde niederschriftlich festgehalten:
„Das Bauvorhaben ist bei Einhaltung aller nachstehenden Bedingungen laut TBO und TROG zulässig.
1. Für das Gebäude liegen im Bauamt der Gemeinde Z aufgrund des Baualters keine Unterlagen vor, diesbezüglich wird von einem vermuteten Baukonsens ausgegangen, da die Rechtsmäßigkeit des Gebäudes nie angezweifelt wurde.
2. Vor Bescheiderlassung ist eine Parzellenvereinigung durchzuführen.“
Mit Bescheid vom 27.11.2019, Zl. ***, wurde wie folgt festgestellt:
„Bescheid
Herr AA, …, hat mit Eingabe vom 15.01.2014 bei der Gemeinde Z im Sinne des § 17 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011) einen Freizeitwohnsitz angemeldet.
Befund:
….
Verwendungszweck:
ursprünglich: Hütte
derzeit: Freizeitwohnsitz
….
Widmung nach Flächenwidmungsplan: Freiland
….
I. Spruch
Feststellung, dass das Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf:
Der Bürgermeister der Gemeinde Z entscheidet als Behörde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 17 Abs 3 TROG 2016 wie folgt:
Aufgrund des Antrages vom 15.01.2014 des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, um nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 17 Abs 1 TROG 2016 wird festgestellt, dass das Gebäude auf dem Gst.Nr. 1 (vormals .), KG Z, mit einer Baumasse (§ 61 (3) TROG 2016) im Ausmaß von 119,43 m² und einer Wohnnutzfläche im Ausmaß von 61,64 m² als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Das betreffende Gebäude auf dem Gst.Nr. **1 der KG Z wird in das gemäß § 14 Abs 1 TROG 2016 zu führende Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z aufgenommen.
…..“
In der Begründung des Bescheides vom 27.11.2019 wurde – nach Wiedergabe der Rechtsvorschrift des § 17 Abs 1 bis 5 TROG 2016 - wie folgt ausgeführt:
„…
Im Spruchpunkt a) dieses Bescheides wurde die Feststellung getroffen, dass für das vorliegende Gebäude die Baubewilligung zu vermuten ist. Die Baumasse des gegenständlichen Wohnhauses beträgt 119,13 m² und die Wohnnutzfläche 61,64 m².
Im Rahmen des Antrages hat der Antragsteller folgende Unterlagen vorgelegt:
Bestätigung von Herrn EE, Adresse 3, **** Z
Aufgrund der Unterlagen steht für die Gemeinde Z fest, dass das Gebäude bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und daher die Voraussetzungen nach § 17 TROG 2011 vorgelegen sind.“
Die am 18.04.2014 bei der Behörde eingebrachte Planunterlage vom 14.04.2014 wurde mit dem Genehmigungsvermerk „Der Verhandlung vom 4.3.14 (Anm: richtig wohl 10.04.2015) vorgelegen. Dem Bescheid Zl *** vom 27.11.19 zugrundegelegen. Der Bürgermeister: …“ versehen.
Mit Bescheid vom 10.03.2020 wurde der Feststellungsbescheid vom 27.11.2019 hinsichtlich der Baumassenangabe berichtigt.
Am 30.09.2021 langte eine weitere Planeingabe „Abbruch und Neubau Freizeitwohnsitz „CC““ bei der Behörde ein. In dieser ist das Bauvorhaben als gänzlicher Neubau dargestellt.
In der am 05.03.2022 abgeführten mündlichen Verhandlung wurde zum Gegenstand festgehalten, dass der Abbruch des Bestandes und (Anm: wörtlich wiedergegeben) „der Neubau bzw die Wiedererrichtung des bewilligten Freizeitwohnsitzes mit Bescheid vom 27.11.2019 mit Zl *** lt § 31 TBO 2018 Plan das heißt es ist eine westlich an der Straße gelegene Wiedererrichtung“ beabsichtigt sei. Gutachterlich wurde – nach Beschreibung des Bauvorhabens - festgestellt, dass das Bauvorhaben bei Einhaltung aller nachstehenden Bedingungen laut TBO 2018 und TROG 2016 zulässig wäre. Seitens der Gemeinde wurde eine Grenzfeststellung gefordert, seitens Nachbarn diverse Einwendungen erhoben. Der Bauwerber nahm das Verhandlungsergebnis zustimmen zur Kenntnis und sicherte die Einhaltung gemachter Auflagen und Bedingungen zu.
Mit Bescheid vom 20.10.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 zur Einstellung sämtlicher Baumaßnahmen verpflichtet. Es habe festgestellt werden müssen, dass ohne Baubewilligung mit den Bauarbeiten (Abbruch und Wiedererrichtung des Freizeitwohnsitzes „CC“) begonnen worden wäre.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.10.2022 wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 30.09.2021 (Abbruch und Neubau des Freizeitwohnsitzes „CC“) gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 iVm § 34 Abs 3 lit b TBO 2022 abgewiesen. Aufgrund der Anmeldung (samt Bestätigung der Nutzung als Freizeitwohnsitz vor dem Jahr 1993) für die Genehmigung eines Freizeitwohnsitzes aus dem Jahr 2014 sei nach Abschluss dieses Verfahrens sodann im Jahr 2019 ein Feststellungsbescheid für die Nutzung als Freizeitwohnsitz erlassen worden. Aufgrund eines Hinweises der Nachbarn in der Verhandlung am 05.03.2022 wären gemeindliche Unterlagen gesichtet worden, welche ein Verfahren betreffend Benützungsuntersagung und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in den Jahren 2000-2002 für das Gebäude „CC“ belegen würden.
Der Beschwerdeführer brachte daraufhin eine Stellungnahme vom 07.11.2022 ein und erhob in weiterer Folge Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2022 folgenden zusammengefassten Inhalts:
Entgegen mündlicher, verbindlicher Zusicherung der Baubehörde, nach Auflassung des alten Freizeitwohnsitzes (um nicht zwei Freizeitwohnsitze zu haben), wie der Beschwerdeführer auch vorgegangen sei, die Baubewilligung für den Abbruch des alten Freizeitwohnsitzes und die Verlegung und Neuerrichtung samt Vergrößerung des neuen Freizeitwohnsitzes zu bekommen, wäre das Bauansuchen vom 30.09.2021 abgewiesen worden. Laut unzutreffender Bescheidbegründung hätten Nachbarn die Vermutung geäußert, dass es für den Freizeitwohnsitz einen Abbruchbescheid gebe, worauf die Baubehörde recherchiert und es sich ergeben habe, dass in den Jahren 2000-2002 ein Verfahren zu diesem Freizeitwohnsitz betreffend Benützungsuntersagung und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geführt worden sei. Von einem Abbruchbescheid sei in der Bescheidbegründung ebenso wenig die Rede wie vom Nichtvorliegen eines Baukonsenses.
Die Baubehörde habe am 27.11.2019 gegenüber dem Beschwerdeführer einen mittlerweile rechtskräftigen Feststellungsbescheid betreffend Freizeitwohnsitz erlassen, aus dem hervorgehe, dass für den Freizeitwohnsitz auf Gst 1 (vormals Bp .), KG Z, ein Baukonsens vorliege, woran Verfahren aus dem Jahre 2000-2002, also ca 20 Jahre davor, schon denklogisch nichts ändern könnten.
Der Rechtsvorgänger EE des nunmehrigen Nachbarn habe gegenüber der Baubehörde für rechtsverbindlich erklärt, dass der Beschwerdeführer seinen Freizeitwohnsitz vor dem Jahre 1993 bereits verpachtet gehabt habe.
Das Gebäude, in dem sich ein Stall, im 1. Stock eine Scheune und der alte Freizeitwohnsitz des Beschwerdeführers befinde, habe als ältester Stall samt Scheune des Hofes des Beschwerdeführers schon existiert, als es die TBO noch gar nicht gegeben habe, der Großvater des Beschwerdeführers habe das Grundstück mit dem Gebäude im Jahre 1955 gekauft und auf den ihm beim Kauf zugesicherten Baukonsens, so wie der Beschwerdeführer auch, vertraut. Aus dem Kaufvertrag ergäbe sich, dass seinerzeit sowohl der Stall als auch die im 1. Stock befindliche Scheune (damals auf Bp .**, nunmehr Gst **1) nachweislich bereits vorhanden und somit auch konsentiert gewesen seien.
Mangels Befassung mit dem Bauansuchen liege sohin eine begründungslose rechtswidrige Entscheidung vor.
Alleine die vormalige Bezeichnung des Grundstückes als Bauplatz (Bp .**) spreche für sich und den bewiesenen Baukonsens.
Im über alleinige Initiative der Baubehörde erlassenen Freizeitwohnsitzfeststellungsbescheid vom 27.11.2019 ergebe sich die tragende, rechtskräftige und bindende Feststellung, dass „für das vorliegende Gebäude (auf Gst 1 vormals Bp .) die Baubewilligung zu vermuten sei", woran sich - schon gar nicht durch Schreiben aus den Jahren 2000-2002 - bis heute nichts geändert habe.
Auch im Freizeitwohnsitzfeststellungsverfahren, welches letztlich zum Freizeitwohnsitz-feststellungsbescheid vom 27.11.2019 geführt habe, hätte die Baubehörde die Pflicht gehabt, wesentliche und tragende Gründe zu erheben und zu prüfen, wären diese im Jahre 2019 eingehend geprüft worden, hätte dies zum Ergebnis geführt, dass ein Baukonsens vorliege, wäre deshalb die Vermutung auch als tragende und entscheidende Begründung in den Bescheid aufgenommen worden. Vorkommnisse nahezu 20 Jahre vor dem Feststellungsbescheid (2000 und 2002) würden den Bescheid, seine Rechtskraft und Rechtmäßigkeit nicht tangieren, auch wenn sie erst später hervorgekommen seien. Daran sei die Baubehörde auch (heute noch) gebunden. Die Baubehörde könne nicht nach Belieben ihre Rechtsansicht ändern, damit Rechtsunsicherheit schaffen und dem Beschwerdeführer bestehende und wohlerworbene Rechte aus dem Jahre 2019 im Jahre 2022 wieder nehmen.
Dass es sich bei dieser Begründung, dass ein Baukonsens vorliege, um eine tragende, bindende und der Rechtskraft zugängliche Bescheidbegründung handle, stehe fest, weil eine Baugenehmigung Voraussetzung für einen Feststellungsbescheid sei. Mit dieser Entscheidung habe die Baubehörde im Jahre 2019 die Vorfrage eindeutig im Sinne eines gegebenen Baukonsenses gelöst, an diese Vorfragenentscheidung, sei die (Bau-)Behörde unveränderbar gebunden, alle Parteien, andere Behörden und alle Beteiligten dürften darauf vertrauen. Dass es sich bei der Begründung, dass ein Baukonsens vorliege, um die Lösung einer bindenden Vorfrage handle, stehe auch außer Frage.
Offenbar sei die Baubehörde auf Basis ihrer gesetzlich vorgesehenen Prüfpflicht, wobei ihr dazu der Bauakt vor Entscheidungsfindung uneingeschränkt vorgelegen sei, zumindest im Jahre 2019 davon ausgegangen, dass es eine Baubewilligung für den mit Bescheid vom 27.11.2019 zwischenzeitlich rechtskräftig genehmigten Freizeitwohnsitz gebe. Das sei einerseits Voraussetzung für die Freizeitwohnsitzgenehmigung 2019 gewesen und andererseits auch ausdrücklich in der Bescheidbegründung bestätigt.)
Die seinerzeitige Vermutung der Baubewilligung habe damals eine, sich zwar aus dem Bescheid nicht ergebende, tatsächlich jedoch vorhandene Grundlage haben müssen, anderenfalls der Bescheid schon unrichtig gewesen wäre, er jedoch bei eingetretener Rechtskraft jedenfalls verbindlich geworden sei.
Jedenfalls hätten alle Nachbarn und (Bau)Behörden usw. über den Stall, die Scheune und deren Nutzungen (wie bspw Freizeitwohnsitz) bescheid gewusst, es anderenfalls wohl keinen Freizeitwohnsitzbescheid über alleinige Initiative der Baubehörde gegeben hätte und sei gegen diese Nutzungen auch deshalb nichts geschehen. Aufgrund des sich aus dem Bescheid ergebenden Baukonsens sei auch die Freizeitwohnsitzwidmung berechtigt.
Der Beschwerdeführer habe nur im Vertrauen auf die mündliche Zusicherung der Baubehörde seinen am gleichen Grundstück rechtmäßig bestehenden, rechtskräftig bewilligten Freizeitwohnsitz rückgebaut. Dadurch entstandener Schaden und verursachte Kosten würden Amtshaftungsansprüche gegenüber der Gemeinde darstellen.
Dass nunmehr das Schreiben der BH-X vom 08.03.2001 aufgetaucht sei, wonach im Jahre 2001 ein Rückbau begehrt worden sei und in weiterer Folge offenbar 2001/2002 ein Schriftverkehr stattgefunden habe und Entscheidungen getroffen worden seien, beeinflusse den Jahre später erlassen Freizeitwohnsitzbescheid, der ebenso wie seine tragenden Begründungsteile und die enthaltene Vorfragenentscheidung bindend sei, nicht. Die sich aus dem Freizeitwohnsitzbescheid vom 27.11.2019 ausdrücklich ergebende Vermutung, dass es mit Stand 27.11.2019 eine Baugenehmigung für das Gebäude, in dem sich der Freizeitwohnsitz befunden habe, gegeben hätte, wäre tragende Bescheidbegründung und Vorfragenentscheidung.
Der neue Nachbar des Beschwerdeführers habe seinen Hof von EE, der die Nutzung vor Erlassung des Freizeitwohnsitzfeststellungsbescheides gegenüber der Baubehörde bestätigt und somit zugestimmt habe, mit allen dessen Rechten und Pflichten erworben. Auf die dingliche Wirkung der Bescheide werde in diesem Zusammenhang hingewiesen, weshalb der neue Nachbar auch an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers gebunden sei.
Da all das zwingend zu berücksichtigen sei, liege der Baukonsens vor und sei dies bindend zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer stellte diverse Beweisanträge sowie einen Kostenersatzanspruch.
Mit beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachtem Schriftsatz vom 22.02.2023 verwies der Beschwerdeführer zusammengefasst auf ein bei der Tiroler Landesregierung behängendes aufsichtsbehördliches Nichtigkeitsverfahren zum Feststellungsbescheid vom 27.11.2019. Solange noch nicht vernichtet, wäre dieser Bescheid uneingeschränkt samt tragenden Gründen gültig und im vorliegenden Bauverfahren anzuwenden, das Nichtigkeitsverfahren erledige sich mit Rechtskraft der Entscheidung im Bauverfahren von selbst, der Nichtigkeitserklärung eines Bescheides gemäß § 68 Abs 4 AVG komme grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zu. Der Beschwerdeführer stellte die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Aufsichtsrechts an sich in Frage, bemängelte sowohl formelle als auch inhaltliche Mängel im dortigen Verfahren, ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor, das Vorliegen eines Baukonsenses sei nicht von der Tiroler Landesregierung zu entscheiden.
Die Initiative zur Feststellung eines fehlenden Baukonsenses wäre bei der Baubehörde und nicht bei Nachbarn gelegen, etwa aus dem Protokoll der Feuerbeschau aus dem Jahre 2014 ergäben sich alle Details des Sachverhaltes, ausnahmslos alle zum gegenständlichen Grundstück ergangene Bescheide wären im Bauakt enthalten, der letztlich über den vorhandenen Baukonsens positiv entscheidende Bürgermeister hätte alle diese Unterlagen eingesehen. Auch den Ansuchen des Beschwerdeführers, Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers könne jedes Detail des Sachverhaltes entnommen werden.
Sämtliche historischen Unterlagen, Auszüge aus dem Landesarchiv, Schriftstücke, Verhandlungsprotokolle wie auch die Tatsache, dass es sich (auch schon vor 1870) um ein Baugrundstück bzw Bauparzelle gehandelt habe, würden das Vorliegen eines Baukonsenses jedenfalls vor 2014 beweisen. Schon im Jahre 1871 wäre, bewiesen durch die Unterlagen aus dem Landesarchiv, das Grundstück bebaut gewesen. Für den Fall eines Feuerausbruchs sei auch die Möglichkeit der Unterkunftnahme geschaffen worden. Seit 1989 werde das Gebäude in Kenntnis aller als Freizeitwohnsitz genutzt und vermietet, daran würden auch die längst überholten, inhaltlich unzutreffenden Unterlagen aus einem Verfahren 2000 und 2001 nichts ändern. Im Jahre 2000 und 2001 habe es eine längst behobene, hier rechtlich unerhebliche und tatsächlich unwesentliche Änderung ohne Außenhautveränderung gegeben, weil das Dach und die Decke darunter eingestürzt gewesen wären und das Bauwerk stark reparatur- und sanierungsbedürft gewesen wäre.
Ca 5-7 Wochen nach den Feuerbeschauen im Jahre 2014 sei dem Beschwerdeführer das Vorliegen von Schwarzbauten mitgeteilt worden, woraufhin die Baubehörde den Beschwerdeführer zur Verfassung eines Plans zur Herbeiführung einer Baugenehmigung, zur Vermessung und Überreichung eines Bauansuchens aufgefordert habe, was dann auch geschehen wäre, und weshalb dann auch die Bauverfahren, in denen alles saniert worden sei, abgeführt worden seien. Danach sei dann der Freizeitwohnsitzbescheid ergangen. Seit der Feuerbeschau 2014 habe sich nichts mehr geändert, der Sachverhalt wäre allen bekannt gewesen. Zu den über Anleitung des Bürgermeisters überreichten Ansuchen wäre in den Verhandlungen nachweislich alles im Detail offengelegt, eine angeforderte Bestätigung der Vermietung von 1993 vorgelegt, eine Vermietung im Feststellungsbescheid letztlich auch festgestellt worden. Während des Bauverfahrens zur Änderung des gegenständlichen Freizeitwohnsitzes habe die Baubehörde plötzlich entgegen ihrer bisherigen Rechtsansicht fehlenden Baukonsens behauptet, weil die Bauwerke aus dem Jahre 1937 stammen würden und es seit 1900 die TBO gäbe. Nach Nachweis des Bestehens der Bauwerke schon 1871 durch Vorlage von Auszügen aus dem Landesarchiv und Erwähnung der Bauwerke auch im Kaufvertrag habe die Behörde sodann behauptet, dass die am Grundstück bestehenden Bauwerke mit Ausnahme einer Änderung im Jahre 1999 (vorgenommen durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) allesamt konsentiert seien, verfahrensgegenständlich sei ausschließlich die Änderung im Jahre 1999, weshalb im Feststellungsverfahren die Bestätigung der Vermietung vor 1993 gefordert worden wäre. Die Baubehörde habe damals geäußert, dass durch die Vermietung vor 1993 alles saniert wäre und ein Freizeitwohnsitzbescheid ausgestellt werde, worauf der Beschwerdeführer habe vertrauen können. Schließlich sei der bekannte Feststellungsbescheid erlassen worden.
Diverse Unterlagen wurden dem Schriftsatz beigelegt.
Bei einem am 30.05.2023 eingebrachten weiteren Schriftsatz handelt es sich im Kern um eine Darstellung der an die Tiroler Landesregierung im Rahmen des dort geführten Nichtigkeitsverfahrens erstatteten Stellungnahme. Die Eigenschaft des Grundstückes als eine Bauparzelle, damit bestätigte rechtmäßige Bebauung und Baukonsens schon vor der Jahrhundertwende sowie Baubestand schon vor Inkrafttreten der TBO in der nunmehr vorliegenden Art und Nutzung als Wohn- und Aufenthaltsraum wird vorgebracht, vor dem Ankauf 1955 bestehende Pacht, Übernachtung (reduziert nach Kauf der Hofstelle) zur Bewirtschaftung und Viehfütterung eingewendet, auch die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes wäre nicht geändert worden. Unterkunftnahmemöglichkeit für den Notfall sei schon von jeher geschaffen worden, Wasser- und Stromversorgung seit jeher gegeben gewesen. Dem aus dem Jahre 1988 stammenden Foto (Beilage./Q) sei die rechtmäßige Nutzung als Wohnraum, Übernachtungsmöglichkeit, Aufenthaltsraum (links der Tür durch Fensterläden verschlossenes Fenster) zu entnehmen, das Jahr 1988 als Aufnahmedatum werde durch das ausgewiesene alte Schindeldach, ersetzt jedenfalls noch vor 1993 durch das heute noch bestehende Dach, bewiesen, dies ergäbe sich auch aus einem Vergleich der Luftbildaufnahmen aus den Befliegungen 1971 und 2003. Die Aufnahme aus dem 1993 (Beilage./R) zeige, dass das neue Dach, das alte linke Fenster und das neue rechte Fenster des ausgebauten Wohnraums, Aufenthaltsraumes bereits bestanden hätten. Aus einer Bestätigung des Herrn EE könne eine Vermietung bereits vor dem 31.12.1993 entnommen werden. 2000 und 2001 wäre ein Freizeitwohnsitzausbau im Nordosten des Bestandes und eine hier rechtlich unerhebliche und tatsächlich unwesentliche Änderung ohne Außenhautveränderung erfolgt. Der mit Bescheid vom 13.11.2000 aufgetragene Rückbau wäre 2003 erfolgt, der sich aus den Unterlagen der Jahre 2000 bis 2002 ergebende nordöstliche Freizeitwohnsitzausbau (wie am Foto links unterhalb des Daches eingekreist gekennzeichnet) wäre rückgebaut worden, dies ergäbe ein Vergleich der Luftbildaufnahmen aus den Befliegungen 2003, 2007 und 2009. Bis zur rechtswidrigen Abweisung des neuen Baugesuches und rechtswidrigen Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens wäre die Vorgangsweise der Behörde rechtmäßig gewesen, danach nicht mehr. Eine Zusicherung einer Baubewilligung zur Änderung des bestehenden Freizeitwohnsitzes unmittelbar nach Rückbau des alten Freizeitwohnsitzes sei nicht eingehalten worden. Aufgrund des Rückbaues habe die Behörde keine Entscheidungsbefugnis in dieser Rechtssache mehr.
Der Beschwerdeführer verneinte eine Bewilligungspflicht für eine Festlegung des Verwendungszweckes von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch, eine Beschränkung des Verwendungszweckes sowie eine Bewilligungspflicht für Veränderungen des Verwendungszweckes nach der TLBO 1901, verwies hinsichtlich einer erstmalige Beachtlichkeit des Verwendungszweckes auf die 3. Bauordnungsnovelle 1989. Es habe nie eine Änderung der Nutzung der Räume gegeben, der Baukonsens liege somit vor, die Änderung der Nutzung als Freizeitwohnsitz wäre nicht anzuzeigen oder zu bewilligen gewesen, die Verwendungszweckänderung eines nach der TLBO als konsentiert anzusehenden Wohngebäudes in „Freizeitwohnung“ wäre irrelevant, dieser Verwendungszweck finde im Begriff „Wohnzweck“ seine Deckung, bei vorliegender Unterkunftnahmemöglichkeit im Bauwerk liege durch einen Freizeitwohnsitz keine aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweckänderung vor. Willkürlich bestreite die Behörde den bei Erlassung des Freizeitwohnsitzbescheides angenommenen Baukonsens, der Abbruchbescheid, der Schriftverkehr 2000 und 2001 vor dem Feststellungsbescheid wäre bekannt gewesen, wie auch die Ladungen vom 18.02.2014 und 31.03.2015 laut Text („Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes auf Bp .**“) zu den Bauverhandlungen, die Einreichpläne, Vermessungen beweisen würden. Die unveränderbare Entscheidung der Gemeinde, dass ein Baukonsens vorliege, wäre auch für die erkennende Behörde im gegenständlichen Verfahren zu unterstellen. Die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 15.01.2015 wäre gar nicht erforderlich gewesen. Die Gemeinde habe aus den Unterlagen 2000 und 2001 schon über das Vorliegen eines Abbruchbescheides gewusst. Der ehemalige Feldstall sei nicht illegal für Wohnzwecke ausgebaut worden, dies wäre seit jeher der Fall gewesen, ein Baukonsens immer angenommen und auch mehrfach bestätigt worden. Zum Bauansuchen 2014 habe es zwei Bauverhandlungen gegeben, die Behörde habe – da sie den Baukonsens angenommen habe – offenbar keinen Bescheid zur Baubewilligung ausgestellt, dies offenbar in zutreffender Rechtansicht, dass dies rechtlich ausreiche. Ein positives Gutachten des SV FF vom 10.04.2015 zum Baukonsens liege vor, der Plan des Bauansuchens wäre mit dem Bewilligungsstempel der Gemeinde versehen, die Gemeinde offenbar mit der Ausstellung der Baubewilligung säumig. Auch die Anleitung durch die Gemeinde zum Ansuchen auf Flächenwidmungsplanänderung vom 26.07.2022 beweise die Kenntnis der Gemeinde zum Geschehen.
Geltend gemacht wurde neuerlich Unzulässigkeit und Mangelhaftigkeit des eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens.
Diverse Unterlagen wurden beigeschlossen.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Bauakt. In die vom Beschwerdeführer zum Beweis vorgelegten und bezogenen Unterlagen wurde Einschau gehalten, zahlreiche zum Beweis angebotene Unterlagen und Vorgänge waren bereits Aktenbestandteil.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich somit bereits aus der Aktenlage sowie im Besonderen auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und lag der Sachverhalt für vorliegende Entscheidung ausreichend geklärt vor. Beantrage Einvernahmen erübrigten sich (auch somit).
Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die zu Punkt IV.1. getroffenen Überlegungen bestanden maßgeblich in der Klärung von reinen Rechtsfragen. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
III.Rechtslage:
§ 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 (WV) idF LGBl Nr 122/2019, lautete auszugsweise:
„§ 17
Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1) Wohnsitze, die
a) am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als
Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
b) weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
[…]
(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. …..
[…]“
Die geltende Rechtslage des § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022, ist dazu (bis auf eine Neuformulierung der lit b des Abs 1) inhaltsgleich.
§ 15 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 (WV) idF LGBl Nr 62/2022, lautet auszugsweise:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
[…]
(3) ….
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn ….
[…]
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
[…]
§ 15
Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze
(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden. Dabei dürfen die Baumasse und die Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um jeweils nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend sind die Baumasse und die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
(2) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v. H. vergrößert werden. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 1 des rechtmäßig bestandenen früheren Freizeitwohnsitzes.
(3) Durch Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht vergrößert werden. Werden Freizeitwohnsitze zusammengelegt, so darf keiner der betroffenen Freizeitwohnsitze über das nach Abs. 1 bzw. 2 jeweils zulässige Ausmaß hinaus vergrößert werden.
(4) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt überdies § 42b Abs. 1, 2 und 3, für Freizeitwohnsitze auf Sonderflächen für Hofstellen § 44 Abs. 2 bis 5.
§ 42b
Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw. Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.
[…]“
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022, lautet auszugsweisen:
„§ 34
Baubewilligung
[…]
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
…
widerspricht oder
b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
…
[…]“
IV.Erwägungen:
1. Zum Feststellungsbescheid vom 27.11.2019:
a.Über die Anmeldung des Freizeitwohnsitzes vom 15.01.2014 entschied die Behörde mit Bescheid vom 27.11.2019. Die Entscheidung erfolgte auf der Grundlage des § 17 TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 122/2019.
§ 17 Abs 1 lit a TROG 2016 in dieser Fassung stellte als Tatbestandsmerkmal für das Feststellungsverfahren ausdrücklich darauf ab, ob Wohnsitze am 31.12.1993 „nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind“ (lit b forderte für eine positive Feststellung kumulativ, dass diese Freizeitwohnsitzverwendung weiterhin erfolgen soll). Inhalt der lit a (wie dies auch heute noch gilt) ist damit ausschließlich die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz im maßgeblichen Stichtag 31.12.1993. Eine positive Feststellung gemäß § 17 Abs 3 TROG 2016 knüpfte sich (wie auch heute noch) ausschließlich an das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1. § 17 Abs 3 TROG 2016 sprach (so auch noch heutige Gesetzeslage) ausdrücklich nur über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung ab.
Baurechtliche Überlegungen flossen aufgrund dieser ausdrücklichen Diktion in ein Feststellungsverfahren nach § 17 TROG 2016 sowie in den dazu ergangenen Bescheid (ebenso wie auch heute noch) hingegen nicht ein, gleichwenig wie mit einer solchen Feststellung nach § 17 Abs 3 TROG 2016 (so wie wie auch heute noch) ein baurechtlicher Konsens als solcher erteilt wurde (wird). In baurechtlicher Hinsicht entfaltet ein solcher Bescheid keine Wirkung.
Regelungshintergrund dieses ausschließlichen Prüfungskriteriums der raumordnungs-rechtlichen Zulässigkeit mag von der grundsätzlichen Intention des Gesetzgebers nach Entflechtung bau- und raumordnungsrechtlicher Regelungen und Zuständigkeiten getragen gewesen sein, wie dies im Besonderen auch ein Abgehen von der noch nach vorherigen Rechtslagen (TROG 1994, LGBl Nr 81/1993 idF LGBl Nr 4/1996;TROG 1997, LGBl Nr 10/1997 idF LGBl Nr 28/1997) gegebenen alternativen Möglichkeit für eine positive Feststellung der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, wonach „sich der Verwendungszweck (auch) aufgrund der Baubewilligung ergeben“ konnte, zum Ausdruck bringen mag.
Ob die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur mit Bescheid vom 27.11.2019 getroffenen Feststellung gemäß § 17 Abs 3 TROG 2016 im Stichtag 31.12.1993 tatsächlich erfüllt waren, dies zu klären, bedarf es im Hinblick auf die im beschwerdegegenständlichen Verfahren zu lösende baurechtliche Konsenslage nicht. Damit kann im anhängigen Beschwerdeverfahren aber auch sämtliches Vorbringen, welches dem bei der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde zum Bescheid vom 27.11.2019 behängenden Nichtigkeitsverfahren als solches entgegengehalten wird, dahingestellt bleiben.
b.Ebensowenig wie es zutrifft, dass – wie beschwerdeführerseits argumentiert – ein baurechtlicher Konsens Voraussetzung für den Feststellungsbescheid vom 27.11.2019 gewesen wäre, trifft auch der weitere Einwand nicht zu, dass mit diesem Bescheid selbst ein baurechtlicher Konsens für den Freizeitwohnsitz (sei es für eine Änderung des Verwendungszwecks in Freizeitwohnsitz noch für erfolgte baulichen Maßnahmen) erteilt worden wäre. Weder schon die – unter Punkt 1 dargestellte – Gesetzeslage bot dafür eine rechtliche Grundlage, noch auch lässt sich ein entgegen dieser dennoch erteilter baurechtlicher Konsens dem eindeutigen Spruchinhalt entnehmen. Insofern traf aber auch die (wenn damit auch nur fälschliche) Benennung des Bauvorhabens in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2022, es wäre die Wiedererrichtung des mit Bescheid vom 27.11.2019, Zl. ***, bewilligten Freizeitwohnsitzes beabsichtigt, nicht zu.
Normativer Abspruch des Feststellungsbescheides vom 27.11.2019 ist einzig eine Feststellung im Sinne des § 17 Abs 3 TROG 2016, nämlich die Feststellung, dass das Gebäude aufgrund der (zum Stichtag geltenden) raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. In dieser Bedeutung steht auch die im Vorspruch getroffene ausdrückliche Bezugnahme auf den Antrag vom 15.01.2014 gemäß § 17 Abs 1 TROG 2016, welcher eben einzig diese begehrte Feststellung zum Antragsinhalt hatte. Auch der Begründung des Bescheides (wiewohl einer solchen auch schon nicht normativer Inhalt zukäme) lässt sich die Erteilung einer derartigen baurechtlichen Genehmigung nicht entnehmen.
Soweit vorgehalten wird, dass sich im Bescheid vom 27.11.2019 die tragende, rechtskräftige und bindende Feststellung ergäbe, „dass für das vorliegende Gebäude die die Baubewilligung zu vermuten sei“, und sich der Beschwerdeführer dabei auf die Begründungspassage „Im Spruchpunkt a) dieses Bescheides wurde die Feststellung getroffen, dass für das vorliegende Gebäude die Baubewilligung zu vermuten ist“ (S. 4) stützen mag, ist zu entgegnen, dass diese Passage augenscheinlich schon nicht in sinnhafter Übereinstimmung mit ihrem verwiesenen Spruchinhalt steht, als mit diesem eine solche Vermutung schon gar nicht geäußert wird, somit diese Passage in ihrer Aussage in Zusammenschau mit dem Spruchinhalt sinnentleert ist. Vielmehr ließe sich daraus schlussfolgern, dass diese Passage – aus welchen Gründen immer (versehentliche Übernahme/versehentliches Belassen von Textbausteinen/-passagen, oä) - irrtümlich Eingang in die Begründung gefunden hat. Jedenfalls kommt ihr aber die vom Beschwerdeführer vermeinte Aussagekraft nicht zu.
Zudem wäre einer derartigen Aussage über einen Baukonsens in der Begründung aber auch schon keine tragende, Bindungswirkung entfaltende, der Rechtskraft zugängliche Vorfragenbeurteilung zuzumessen, weil die Frage eines baurechtlichen Konsenses – wie oben dargelegt - schon nicht als Vorfrage im Feststellungsverfahren nach § 17 TROG zu lösen ist. Unzutreffend im Ergebnis ist damit die geäußerte Ansicht, dass die Baubehörde im Jahre 2019 „mit der Entscheidung, dass ein Baukonsens vorliege, die Vorfrage eindeutig im Sine eines gegebenen Baukonsenses gelöst habe“.
Soweit die Baueinreichung vom 18.04.2014 mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurde, bezog sich dieser ausdrücklich nur auf den „Bescheid Zl *** vom 27.11.19“, womit jedoch auch damit keine Baubewilligung für die dargestellten Baumaßnahmen erteilt wurde.
c.Wenn an einer Stelle der Beschwerde vorgehalten wird, dass „aus dem Feststellungsbescheid vom 27.11.2019 hervorgeht, dass für den Freizeitwohnsitz ein Baukonsens vorliegt“, an anderer Stelle wiederum argumentiert wird, dass sich aus dem Freizeitfeststellungsbescheid vom 27.11.2019 die tragende, rechtskräftige und bindende „Feststellung ergebe, dass für das vorliegende Gebäude die Baubewilligung (Anm: lediglich) zu vermuten ist“, ist dieses Vorbringen schon in diesen Aussagen in sich widersprüchlich. Zudem wäre auch insofern zu unterscheiden, ob damit ein bestehender Baukonsens für die durchgeführten baulichen Maßnahmen (arg: „… für das vorliegende Gebäude ist die Baubewilligung zu vermuten…“) oder aber ein vorhandener Baukonsens für die bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes von bisher Stall/Stadel in nunmehr Freizeitwohnsitznutzung (arg: „… für den Freizeitwohnsitz ein Baukonsens vorliegt“) vorgetragen sein soll.
a. Bauliche Maßnahmen:
aa)Die Behörde traf ihre Entscheidung gestützt auf § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 sowie § 34 Abs 3 lit b TBO 2022.
§ 34 Abs 3 lit a Z 1 und lit b 1. Fall TBO 2022 (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan):
Das Gst **1 befindet sich laut geltendem Flächenwidmungsplan im Freiland.
Mit der am 30.09.2021 eingebrachten Planung (Anm: ein Baugesuchsformular dazu fehlt) ist der „Abbruch und Neubau Freizeitwohnsitz“ beantragt. In der planlichen Darstellung ist das Gebäude nach der Bauunterlagenverordnung 2020 als gänzlicher Neubau (mit Nutzung zur Gänze – KG und EG – als Freizeitwohnsitz) dargestellt. Eine Darstellung des abzubrechenden Gebäudes (gelbe Färbelung) als Teil des auf dem Einreichplan bezeichneten Projektes findet sich in dieser Planung gänzlich nicht. Festzustellen ist an dieser Stelle, dass – wie sich dies aus dieser beschriebenen planlichen Darstellung damit als beabsichtigt ergeben könnte - die Neuerrichtung eines Freizeitwohnsitzes im Freiland jedenfalls nicht unter die nach § 41 TROG 2022 zulässigen Bauvorhaben einordenbar wäre, eine solcherartige Planung schon jedenfalls im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stünde und die ausgesprochen Abweisung gemäß § 34 Abs 3 lit Z 1 TBO 2022 diesfalls zu Recht erfolgt wäre.
Die Erteilung einer Baubewilligung für eine derartige Neuerrichtung eines Freizeitwohnsitzes unterläge aber darüberhinaus auch einem Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 lit b 1. Fall TBO 2022, als auch nach dem darin bezogenen § 13 Abs 6 TROG 2022 und in diesem wiederum verwiesenen § 13 Abs 3 zweiter Satz die bestehende Freilandwidmung einer Baubewilligung entgegenstünde (arg. § 13 Abs 3 zweiter Satz: „… dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie … auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, …).
§ 34 Abs 3 lit b 2. Fall TBO 2022 (Wiederaufbau entgegen dem § 15 Abs 1 TBO 2022):
Wie sich aus einer Gesamtschau des Verfahrensgeschehens (sowohl in seiner zeitlichen als auch inneren verbundenen Abfolge) und insbesondere auch aus dem Beschwerdevorbringen (der Beschwerdeführer bringt in diesem Sinne mehrfach zum Ausdruck, den neuen Freizeitwohnsitz anstelle des alten errichten zu wollen und wirft in dieser Hinsicht auch mehrfach nicht eingehaltene einschlägige Zusicherung der Baubehörde vor) erschließen lässt, soll mit der Baueingabe vom 30.09.2021 der Bauwille (tatsächlich jedoch) in der Weise transportiert werden, ein Bauvorhaben gemäß § 15 TROG 2022 (Wiederaufbau bestehender Freizeitwohnsitz unter gleichzeitiger Erweiterung der Baumasse und der Wohnnutzfläche) zu verwirklichen. Über § 15 Abs 4 TROG 2022 käme die Möglichkeit derartiger Bauführung auch im Freiland zur Umsetzung, als gemäß dieser Bestimmung für Freizeitwohnsitze im Freiland überdies § 42b Abs 1, 2 und 3 TROG 2022 gilt.
Aus dem Akteninhalt (Niederschrift zur Verhandlung am 05.03.2022) wie auch einem Vergleich der Planeingabe am 30.09.2021 mit jener vom 18.04.2015 ergibt sich, dass das neue Freizeitwohnsitzgebäude in Lageveränderung nunmehr an anderer Stelle westlich an der Straße zur Ausführung gelangen soll.
§ 15 Abs 1 TROG 2022 erklärt ua für den Fall des Abbruchs eines Freizeitwohnsitzes dessen Neubau für zulässig. § 15 Abs 1 TROG 2022 benennt die dafür in Frage kommenden Freizeitwohnsitze, wobei schon aus der diesbezüglichen Aufzählung die offenkundige Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht wird, dass der abzubrechende Freizeitwohnsitz durch einen entsprechenden Baukonsens gedeckt sein muss (arg: „… Freizeitwohnsitz, für den eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 3 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz, eine Ausnahmebewilligung für einen (Anm: rechtmäßigen) Wohnsitz im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz vorliegt, …), um in rechtlicher Zulässigkeit wiedererrichtet werden zu dürfen. Soweit daneben auch Freizeitwohnsitze, für die eine (wie an obiger Stelle dargelegt, unter raumordnungsrechtlichen Aspekten getroffene) Feststellung im Sinn des § 13 Abs 3 erster Satz vorliegt, erfasst sind, ergibt sich derartige Notwendigkeit eines vorhandenen baurechtlichen Konsenses für den (abzubrechenden) Bestand, welcher durch einen Neubau ersetzt (arg: „ … stattdessen ein Neubau …“) werden darf, schon unter implizierter grundsätzlicher baurechtlicher Notwendigkeit, als die mit dieser Bestimmung gewährte Rechtswohltat, einen Freizeitwohnsitz wiederaufbauen zu dürfen, nicht über einen (auch nur in Teilen bestehenden) „Schwarzbau“ eingeräumt werden darf und in diesem Sinne auch nicht gesetzlich intendiert ist.
In noch deutlicher Weise zum Ausdruck gebracht wird dieses Erfordernis eines vorliegenden rechtmäßigen Bestandes im über § 15 Abs 4 TROG 2022 für das (wie hier) Freiland verwiesenen § 42b Abs 1 TROG 2022, welcher in seinem ersten Satz diese Notwendigkeit ausdrücklich benennt (arg: „… eines …. nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes …“).
Dass auch der Beschwerdeführer derartige Notwendigkeit eines Baukonsenses nicht verkennt, zeigt sein eigenes für einen Baukonsens argumentierendes Vorbringen.
ab)Wenn ein Baukonsens für das Gebäude behauptet wird und dabei unter anderem auch ein Bestehen des Gebäudes Stall/Scheune – der Beschwerdeführer hält das Gebäude Stall/Scheune als ältestes Gebäude auf dem Hof vor - schon vor dem Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung, im Speziellen sogar schon vor dem Jahre 1870, argumentiert wird, mag dies zwar auf das Gebäude in seiner vormaligen baulichen Ausführung als Stall/Stadel zutreffen bzw angenommen werden können (dies allenfalls auch Zugrundelegung eines vermuteten Konsenses auch noch in Zeiten des Geltungsbereichs der Tiroler Landesbauordnung 1901 selbst), jedoch zeigt sich im Ergebnis, dass das Gebäude in seiner heutigen baulichen Ausgestaltung nicht in seinem vollem baulichen Umfang konsentiert ist.
Dabei kann insbesondere auch auf eigenes Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Belegung dazu vorgelegtes Bilddokumentationsmaterial zurückgegriffen werden.
Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der baulichen Ausführung auf ein vom ihm vorgelegtes Foto (Beilage./Q), welches seinen eigenen Angaben nach im Jahre 1988 aufgenommen wurde (die von ihm zum Aufnahmedatum ins Treffen geführte Begründung nämlich einzig mit dem Bestehen noch des alten Schindeldaches kann dabei in ihrer Schlüssigkeit als solche dahingestellt bleiben).
Der Beschwerdeführer hält weiters vor, dass dieses Schindeldach vor 1993 durch das heute noch bestehende Dach ersetzt worden sei (auch in dieser Hinsicht mag die für den angegebenen Zeitpunkt vor 1993 getroffene Beweisführung eines Vergleichs einer Befliegung 1971 mit einer Befliegung im Jahre 2003 (Beilage./T) in ihrer Schlüssigkeit als solche dahingestellt bleiben).
Der Beschwerdeführer datiert die Fotoaufnahme Beilage./R mit dem Jahre 1993. Auf dieser Aufnahme unterscheidet sich der Bauausführungszustand des Gebäudes von jenem auf der mit Datum 1988 angegebenen Beilage./Q insofern, als nunmehr anstelle des alten Schindeldaches ein neues Dach mit Kamin im vorderen linken Giebelbereich (das auf der Beilage./Q ersichtliche Schindeldach weist - wie auch offenkundig schon nicht auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befliegungsfoto 1971 - keine Kaminführung aus, dies dabei insbesondere auch nicht in jenem links der Eingangstür gelegenen Gebäudeteil mit Fenster, welcher/es nach den Angaben des Beschwerdeführers schon seit jeher der Wohnraum-, Übernachtungs- und Aufenthaltsnutzung gedient hätte), eine neue Eingangsgestaltung mit Vordach sowie zusätzlich zum schon auf der Beilage./Q links der Eingangstür ausgewiesenen Fenster auch ein weiteres Fenster rechts der Tür errichtet ist.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufnahmen von Befliegungen 2003, 2007 und 2009 weisen diesen baulichen Ausführungszustand – mit Ausnahme einer zwischen den Befliegungen 2003 und 2007 vorgenommenen Entfernung eines südwestlich zum Gebäude befindlichen, umkreisend gekennzeichnete Bauteils – in unveränderter Weise aus, wobei dabei insbesondere auf dem Foto Befliegung 2009 die Dachgestaltung mit Kaminführung in besonders scharfer Darstellung erkennbar ist. Auch auf dem im Akt einliegenden, der Baueingabe vom 18.02.2014 beigeschlossenen Foto „Bestandsaufnahmen, GZl ***/ (Vermessungsdatum 22.05.2013)“ zeigt sich dieser unveränderte Bauzustand. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30.05.2023 selbst argumentierte Tatsache der bis heute noch unverändert bestehenden Dachausführung bestätigt sich auch in einer dazu zur Bestätigung und Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht eingesehenen Aufnahme einer weiteren Befliegung im Jahre 2022.
Daneben bestätigt sich das Vorliegen der Kaminführung (wie auch des Ausbaus einer Küche, von Wohn- und Sanitärräumen im 1. OG) für die Jahre 2010, 2012 aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Protokollen zu Feuerbeschauen, als darin ausdrückliche einschlägige Festhaltungen insbesondere auch aus brandschutz- und feuerrechtlicher Sicht (betreffend Rauchrohranschluss in Küche, Anschluss der Feuerstätte an den Rauchfang) getroffen werden. Der Bescheid vom 19.04.2012, in dem ua auch feststellt wurde, dass die Beheizung ua über eine Einzelfeuerstätte erfolgt, blieb unbekämpft. Der Beschwerdeführer selbst beruft sich (Eingabe vom 22.02.2023) weiters auf Feuerbeschauen aus dem Jahre 2014, nach welchen sich seinem Vorbringen nach „nichts mehr geändert habe.“ In der am 18.04.2014 eingebrachten Planunterlage vom 14.04.2014 ist die Feuerstätte/Holzherd samt Kaminführung über Dach (unverändert im vorderen linken Giebelbereich) als Bestand ausgewiesen (Grundriss Obergeschoß, Schnitt A-B).
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe vom 30.05.2023, S. 4, an, im Jahre 2003 dem baupolizeilichen Auftrag vom 13.11.2000 entsprochen zu haben, wobei er hinsichtlich des dabei vom Rückbau betroffenen Bauteiles auf seine in Beilage./T vorgenommene einkreisende Kennzeichnung links unterhalb des Daches verweist. In Bezug auf eine Entfernung weiterer (konsenslos) vorgenommener Bauführungen hält der Beschwerdeführer nichts vor, wobei sich diese damit zum Ausdruck gebrachte bis heute unveränderte Bestandslage eben auch durch eine darüberhinaus noch ergänzend vorgenommene Einsichtnahme in eine Aufnahme einer Befliegung aus dem Jahre 2022 bestätigt. Lediglich nach dem Zeitpunkt der für die Bestandsaufnahme vorgenommenen Vermessung (22.05.2013) wurde ein südöstlich hinter dem Gebäude befindlicher Bauteil entfernt, als dieser auf einer Aufnahme einer ebenfalls noch im Jahre 2013 durchgeführten Befliegung schon nicht mehr ausgewiesen ist.
Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer selbst mitgeteilten Fakten und dazu vorgelegten Unterlagen, zu welchen in den dargelegten Umfängen bestätigend erhoben wurde, führt dies zu folgendem Ergebnis:
Im, aus den beschwerdeführerseits mitgeteilten Angaben und vorgelegten Unterlagen abzuleitenden Errichtungszeitpunkt des neuen Daches samt ausgeführter Kaminerrichtung zwischen den Jahren 1988 und (vor) 1993 galt die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 43/1978 (WV) idF LGBl Nr 10/1989, sowie LGBl Nr 33/1989 (WV).
Nach beiden Fassungen, jeweils § 25 lit b, stellen sonstige Änderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit sie die Festigkeit, die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflussen, bewilligungspflichtige Bauvorhaben dar. Dass die Errichtung von Kaminen, damit verbundenen Rauchfangführungen in einem Gebäude (hier darüberhinaus auch eines solchen hohen Baualters) brandschutz- bzw feuersicherheitstechnische Belange und Interessen berührt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf keiner weiteren Erörterung. Baubewilligungen sind mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Ein solcher liegt gegenständlich offenkundig nicht vor, dass für diese Baumaßnahmen um Baubewilligung angesucht worden wäre, wird nicht einmal behauptet. Die Baueingabe vom 18.04.2014, in der der Kamin und die Heizstätte (lediglich) als Bestand ausgewiesen wurden, wurde bescheidmäßig gar nicht entschieden.
Selbst bei – jedoch damit entgegen eigener ausdrücklicher Mitteilung des Beschwerdeführers – anzunehmender Errichtung noch im Zeitpunkt der Geltung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974 (auch in ihrer Fassung LGBl Nr 37/1978), § 25 lit b, hätte bereits idente Bewilligungspflicht gegolten, ebenso wie dies bereits nach der Rechtslage der Tiroler Landesbauordnung 1901 der Fall war, nach der (ua) zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden eine Bewilligung (wobei auch diese nach der Gesetzeslage mit schriftlichem Bescheid zu erteilen war) erforderlich war (vormals § 44, später § 45). Zu den wesentlichen Abänderungen waren diejenigen zu rechnen, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Recht der Nachbarn Einfluss geübt wurde.
Ebenfalls nach den der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 43/1978, folgenden Rechtslagen bis heute besteht im Falle der Berührung von allgemeinen bautechnischen Erfordernissen des Brandschutzes Konsenspflicht.
Der Vollständigkeit halber wird auch festgestellt, dass ein Baukonsens auch nicht in der Form einer Bauanzeige vorliegt.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nur noch ergänzend festgestellt, dass sich etwa auf dem Orthofoto der Befliegung 2022 auch die in der Baueingabe vom 18.04.2014 projektierte, jedoch niemals baubewilligte, dem Gebäude linksseitig vorgelagerte Terrasse als Bestand findet.
§ 34 Abs 3 TBO 2022 regelt die Abweisung eines Bauansuchens ohne weiteres Verfahren. § 34 Abs 4 lit a TBO 2022 bestimmt, dass ein Bauansuchen abzuweisen ist, wenn im Zuge des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt. Im Ergebnis war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
b.Verwendungsnutzung als Freizeitwohnsitz:
Bei vorliegender Entscheidungslage kann die weitere Beurteilung, ob für eine Freizeitwohnsitznutzung des abzubrechenden Gebäudes (Teils des Gebäudes) ein Baukonsens erteilt wurde, ein solcher vorlag/vorliegt bzw gar nicht notwendig war, dahingestellt bleiben und braucht auf die einschlägigen Vorbringen dazu nicht näher erörternd eingegangen zu werden, insbesondere braucht damit auch auf die in §§ 15 Abs 1 und 42b Abs 1 TROG 2022 genannten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (zulässiges Ausmaß Baumasse, Wohnnutzfläche, zeitliche Vorgaben, …) nicht eingegangen zu werden.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der ihm entstandenen Kosten ist auszuführen, dass das Verwaltungsgerichtsverfahren solches nicht vorsieht. Nach anzuwendender allgemeiner Regelung des § 74 AVG iVm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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