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LVwG-2022/36/2974-7•LVwG T LVwG-2022/36/2974-7
LVwG-2022/36/2974-7Landesverwaltungsgericht22.06.2023
Zusammenkunft<br/>Nichteinhaltung Mindestabstand<br/>COVID-19<br/>FFP2-Maske<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2022, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Verbindung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2022, Zl ***, wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2022, Zl ***, wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird mit Euro 15,00 neu festgelegt.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 19.09.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) zusammengefasst zur Last, am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in der Stadtgemeinde Y bei der Talstation X, Adresse 3, an einer Zusammenkunft zu Ehren seines Olympiasieges teilgenommen und dabei trotz Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 2 m gegenüber anderen Personen keine Maske getragen zu haben. In Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er auch in einer geschlossenen Gondel keine Maske getragen habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 3. zur Last gelegt, dass er im Rahmen dieser Veranstaltung dann später im Gastronomiebetrieb „CC-Alm“ im Gastlokal abseits seines Sitzplatzes ohne Maske gewesen sei.
Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. §§ 8 Abs. 8 Z. 3, 5 Abs. 4 COVID-19-MG i.V.m. §§ 2 Abs 9 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022
2. §8 Abs. 3 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022
3. § 8 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Zif. 1 COV1D-19-MG i.V.m. §§ 13 Abs. 3 und Abs. 7 iVm 6 Abs. 4 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022
Wegen dieser drei Übertretungen wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt und weiters als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens Euro 75,00 bestimmt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt BB, die Beschwerde vom 20.10.2022 und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er am 12.02.2020, ca ab 17:00 Uhr, in **** Y, Adresse 3, Talstation X sowie anschließend auf der CC-Alm an einem Empfang zu Ehren seines Olympiasieges teilgenommen habe. Er habe dazu vom Tourismusverband W eine persönliche Einladung erhalten. Dieser Empfang sei eine Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV gewesen, an der jedenfalls weniger als 50 Personen teilgenommen hätten. Entgegen der Darlegungen der belangten Behörde hätte bei der zur Tatzeit im Freien stattgefundenen Zusammenkunft auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes keine Verpflichtung bestanden, eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19-MV werde durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV derogiert. Darüber hinaus gelte gemäß § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht gegenüber bekannten Personen und beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten werde. Die belangte Behörde habe allerdings das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV nicht geprüft.
Zu der in Spruchpunkt 2. angelasteten Übertretung wurde vorgebracht, dass das Lichtbild den Beschwerdeführer und Olympiasieger in der geöffneten Gondel mit seiner Mutter und einer weiteren Person zeige. Die Behörde habe nicht einmal erhoben, ob die Personen nicht bei der Benützung der Seilbahn die Maske getragen haben. Ganz offensichtlich sei das Foto nicht während der Fahrt, sondern im Stehen in der dem Olympiasieger gewidmeten und nach ihm benannten „AA Gondel“ gemacht worden. Nach § 4 Abs 3 Zif 2 der 4. COVID-19-MV sei die Maske in der geschlossenen Kabine zu tragen, die Kabine sei aber, wie auf dem Lichtbild ersichtlich, eindeutig nicht geschlossen.
Hinsichtlich der in Spruchpunkt 3. angelasteten Übertretung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht Kunde in einem geschlossenen Raum einer Betriebsstätte, sondern Ehrengast einer Zusammenkunft gewesen sei.
Unzweifelhaft - und entgegen der Ansicht der belangten Behörde — derogieren die Bestimmungen des § 13 der 4. COVID-19-MV die allgemeinen Bestimmungen im § 2 leg cit.
Es mag sein, dass der Geehrte bei der Übernahme seines Ehrengeschenkes, wie auf dem Lichtbild ersichtlich, keine Maske getragen hatte, dazu sei er aber auch nicht verpflichtet gewesen. Es sei evident, dass aufgrund der Eigenartigkeit der Tätigkeit (Übergabe eines Ehrengeschenkes) das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden könne, die Veranstalter hätten ausreichend sonstige geeignete Schutzmaßnahmen, um das Infektionsrisiko zu minimieren, eingehalten.
Der Beschwerdeführer hielt abschließend fest, dass selbst bei Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung es nicht erforderlich sei, ihn als Teilnehmer der Veranstaltung am 12.02.2022 zu bestrafen. Vielmehr wäre eine Vorgehensweise nach § 33a VStG angebracht gewesen.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte ergänzend die Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 03.06.2022, Zl , sowie das öffentlich zugänglichen Video ‚Y Gold-Fieber: Großer Empfang für AA‘ des online-mediums ‚DD-Stadt‘ (vgl https://www.DD-Stadt.at/;) ein, und richtete mit Schriftsatz vom 16.01.2023 eine Anfrage an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. Insbesondere sollte mitgeteilt werden, inwieweit die auf dem Bild Nr 1., 2., 3., 7., 8. Und 10. der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022 abgebildeten Personen mit dem Beschwerdeführer „persönlich bekannt“ seien und welches Verhältnis zu diesen weiteren Personen bestehe.
Dazu äußerte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der „Bekanntgabe“ vom 25.01.2023.
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung betreffend die Beschuldigten EE (LVwG-), FF (LVwG-) und GG (LVwG-***), die ebenfalls an diesem Empfang teilnahmen, wurde zum Akt genommen.
Am 18.04.2022 fand mit weiteren Beschuldigten eine gemeinsame Verhandlung statt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der weiteren Beschwerdeführer JJ, KK und LL, jeweils als Partei, sowie durch die Einvernahme der Zeugin MM, die auf dem Video ‚Y Gold-Fieber: Großer Empfang für AA‘ des online-mediums ‚DD-Stadt‘ zu sehen ist sowie durch Verlesung der Verfahrensakten und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und weitere Beweise auch nicht aufgenommen.
Im Anschluss an diese Verhandlung wurde die Entscheidung über die Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers verkündet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 24.04.2023, Zlen LVwG-2022/36/2974-5, LVwG-, LVwG- und LVwG-***, der belangten Behörde und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 18.04.2023 samt einer Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2023 hat der anwaltliche Beschwerdeführer die Ausfertigung des zu Zl LVwG-2022/36/2974 betreffend den Beschwerdeführer AA mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
Weiters wurde mit Schriftsatz vom 07.05.2023, Zl , vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter anderem die Ausfertigung des zu Zl LVwG- betreffend den gegenständlichen Beschwerdeführer mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wohnhaft in Adresse 1, **** Z. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sind in **** Y, Adresse 4 wohnhaft, und verbringt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ca 150 Tage im Jahr bei seiner Frau und seinen Kindern in Y.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Am 12.02.2022 ab ca 17:00 Uhr fand in **** Y, Adresse 3, beginnend bei der Talstation X und dann weiter im Gastronomiebetrieb „CC-Alm“ oben, ein Empfang zu Ehrens des Olympiasieges des gegenständlichen Beschwerdeführers statt.
Dabei wurden im Bereich der Talstation sowie dann im Weiteren ua auch im Gastronomiebetrieb CC-Alm oben die Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 03.06.2022, Zl ***, erstellt auf dem der Beschwerdeführer mehrfach zu sehen ist (vgl Bild Nr 1., 2., 3., 7., 8. und 10.).
Von diesem Empfang wurde auch das öffentlich zugängliche Video ‚Y Gold-Fieber: Großer Empfang für AA‘ des online-mediums ‚DD-Stadt‘ angefertigt (vgl https://www.DD-Stadt.at/***).
Der Beschwerdeführer ist auf den Lichtbildern jeweils mit folgenden Personen in einem Abstand von weniger als 2 m zu sehen und trägt er dabei jeweils keine Maske.
Lichtbild Nr 1: Darauf ist der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder in der Mitte zu sehen. Links neben dem Beschwerdeführer stehen NN und dahinter deren Freund OO, daneben in weiterer Folge vorne GG, EE und PP.
Rechts neben der Ehefrau des Beschwerdeführers steht FF, anschließend QQ, dann RR, SS, sowie im Hintergrund KK und ganz rechts TT.
Lichtbild Nr 2: Links ist der Beschwerdeführer zu sehen, in der Mitte UU und ganz recht im Hintergrund VV, rechts im Vordergrund ist LL zu sehen.
Lichtbild Nr 3: Ganz links ist WW zu sehen, daneben der Beschwerdeführer, in der Mitte Kilian Pramstaller und ganz rechts JJ.
Lichtbild Nr 7: Neben dem Beschwerdeführer ist auf diesem Lichtbild weiters nur noch XX zu sehen.
Lichtbild Nr 8: Auf diesem Lichtbild ist in der Gondel rechts neben dem Beschwerdeführer QQ und links TT zu sehen. Die weitere Personen in der Gondel sind auf diesem Lichtbild nicht zu erkennen. Die Gondel ist zu diesem Zeitpunkt noch offen und nicht geschlossen.
Lichtbild Nr 10: Neben dem Beschwerdeführer ist auf diesem Bild YY und UU in Inneren des Gastronomiebetriebes „CC-Alm“ auf der „Bühne“ abseits seines Sitzplatzes zu sehen.
Hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung hat das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren zum jeweiligen Bekanntschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen Personen insbesondere aufgrund der Aussagen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol und der Situierung der jeweiligen Wohnorte lt Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem – TIRIS (Beilage ./2 der Verhandlungsschrift) Folgendes ergeben:
Auf dem Lichtbild Nr 1 sind in der Mitte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau YY und den gemeinsamen Kindern zu sehen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit NN, FF, EE und RR eng befreundet („Mädelstruppe“) und ist auch PP, die Nichte von GG, regelmäßig dabei.
Der Beschwerdeführer ist über diese bereits langjährigen Freundschaften zu seiner Ehefrau mit diesen sowie auch mit den auf diesem Lichtbild ebenfalls zu sehenden Ehemännern und Partnern, OO, GG und KK ebenfalls in regelmäßigem Kontakt und erfolgen auch wechselweise Besuche jeweils bei diesen sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers daheim im privaten Rahmen und werden zT auch gemeinsame Urlaube unternommen.
GG und FF wohnen zudem auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des Wohnhauses der Ehefrau des Beschwerdeführers in Y.
TT ist ein Teamkollege des Beschwerdeführers mit dem er öfter das Zimmer teilt und nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers sein bester Freund und ist dieser auch regelmäßig zu Besuch in Y, um gemeinsam mit AA zu trainieren und wird er auch zu größeren Familienfeiern eingeladen, wie dies zB auch von KK in der Verhandlung ausgesagt wurde.
Weiters sind auf diesem Lichtbild noch QQ, die Mutter des Beschwerdeführers sowie SS, die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, zu sehen.
Hinsichtlich der auf dem Lichtbild Nr 2 zu sehenden Personen hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer ein touristischer Werbeträger auch für den Tourismusverband W ist und mit diesem sowie mit dessen Mitarbeitern und Funktionären (UU und LL) durch die Organisation von Feiern und Projekten sowie auch über die auch international bekannte Sportgroßveranstaltung „DD-Mann“ (vgl https://www.ZZ.com/***) in regelmäßiger Verbindung steht. UU und LL sind auch über andere Vereine in regelmäßigen Kontakt und untereinander eng befreundet und treffen sich zT täglich.
VV ist der frühere Bürgermeister-Stellvertreter der Stadtgemeinde Y.
Der Beschwerdeführer trifft diese drei Personen regelmäßig auf einen Kaffee, entweder anlassbezogen oder wenn ein Projekt zu organisieren ist.
Die auf dem Lichtbild Nr 3 ist neben dem Beschwerdeführer weiters WW, AAA und JJ zu sehen, die die unmittelbar angrenzenden Nachbarn zum Wohnhaus der Ehefrau des Beschwerdeführers in Y sind. Der Beschwerdeführer steht mit diesen drei Personen in einer enge Verbindung mit regelmäßigen wechselweisen Besuchen, die über den Umstand eines bloß nebeneinander Wohnens weit hinausgeht. Zudem besteht jedenfalls zwischen dem Beschwerdeführer und JJ zudem auch eine Verbindung durch gemeinsame sportliche Aktivitäten.
Auf dem Lichtbild Nr 7 ist neben dem Beschwerdeführer weiters XX, der ehemalige Bürgermeister der Marktgemeinde V in W zu sehen, der ein guter Freund der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere auch seiner Schwiegereltern und seiner Ehefrau ist. XX kommt regelmäßig zum Beschwerdeführer und seiner Frau ins Haus in Y und ca 2 bis 3 Mal im Monat ins Haus des Schwiegervaters des Beschwerdeführers, wo er ihn auch regelmäßig in privaten Rahmen trifft.
III.Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen (Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des bekämpften Straferkenntnisses bestritt der Beschwerdeführer nicht, am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, in **** Y, Adresse 3, Talstation X und dann weiter im Gastronomiebetrieb CC-Alm am Empfang zu Ehren seines Olympiasieges teilgenommen zu haben.
Der Beschwerdeführer ist auch auf im Bereich der Talstation aufgenommenen Fotos mehrfach zu sehen (vgl Bild Nr 1., 2., 3. und 7. der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 03.06.2022, Zl ***).
Auf diesen Fotos ist klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer nie – sohin auch zu in einem Abstand von weniger als 2 m befindlichen Personen - eine Maske trägt.
Der Beschwerdeführer sowie LL, JJ und KK haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Umfang, Art und Intensität ihrer gegenseitigen Beziehungen geäußert.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich keine Umstände, insbesondere auch nicht aus den Aussagen des LL, JJ und KK, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zutreffen.
Für das erkennende Gericht ergab sich daraus hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des bekämpften Straferkenntnisses zusammengefasst, dass – wie vorstehend mit näheren Ausführungen im Detail dargelegt - der Beschwerdeführer mit den auf den Lichtbildern Nr 1., 2., 3. und 7. der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 03.06.2022 zu sehenden Personen zum einen sehr gut bekannt und überwiegend sogar eng befreundet ist und er diese alle auch regelmäßig trifft sowie zum anderen es sich dabei um seine nächsten Familienangehörigen handelt.
Hinsichtlich der in Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung ergibt sich aufgrund der vorliegenden Beweise (Bild Nr 8. der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 03.06.2022, Zl ***), dass darauf die Tür der Gondel offen zu sehen ist.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung einerseits an, dass er in der geschlossenen Gondel bei der Fahrt auf die CC-Alm keine Maske getragen hat, andererseits sagte er dann aber auch aus, dass er sich daran erinnert, dass er im Freien sicher keine Maske getragen hat, ob er drinnen eine Maske getragen hat, daran kann er sich nicht mehr erinnern.
Andere Beweise zur zweifelsfreien Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der geschlossenen Gondel dann während der Fahrt eine Maske getragen hat, liegen nicht vor.
Zu der in Spruchpunkt 3. angelasteten Übertretung ergibt sich aufgrund des Lichtbildes Nr 10, dass darauf der Beschwerdeführer, seine Ehefrau (YY) und der BBB Obmann (UU) im Inneren des Gastronomiebetriebes „CC-Alm“ im Rahmen der dort erfolgten Geschenkübergabe (Tafel/Bild – künftige Benennung eines Weges nach dem Beschwerdeführer) zu sehen ist.
Im Video (https://www.DD-Stadt.at/***), ist ua die Übergabe dieses Geschenkes sowie der Beschwerdeführer am Sitzplatz zu sehen und ergibt sich daraus auch, dass im Inneren des Gastronomiebetriebes „CC-Alm“ auch Speisen und Getränke konsumiert wurden (Getränke auf den Tischen und eingedecktes Besteck) und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt.
Bei der Übergabe dieses Geschenkes im Inneren des Gastronomiebetriebes „CC-Alm“ abseits seines Sitzplatz trägt der Beschwerdeführer keine Maske.
IV.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in den Fassungen BGBl I Nr 204/2021 (§ 1), BGBl I Nr 255/2021 (§ 5) und BGBl I Nr 6/2022 (§ 8), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
[…]“
„Zusammenkünfte
§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
[…]
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
[…]“
„Strafbestimmungen
§ 8.
[…]
(3) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
[…]
(8) Wer
1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
[…]
3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
[…]
[…]“
2.4. COVID-19-Maßnahmenverordnung:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022, in den Fassungen BGBl II Nr 34/2022 (§ 2) und BGBl II Nr 46/2022 (§ 13), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske oder Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
[…]
(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.
(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht
1. gegenüber persönlich bekannten Personen;
2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.
Verkehrsmittel
§ 4
[…]
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
[…]
2. Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
[…]
„Gastgewerbe
§ 6
[…]
(4) Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
[…]
„Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen;
2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig,
a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;
b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten
Sitzplätzen.
§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.
3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
[…]
(7) § 13 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.
[…]“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 19.09.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 22.09.2022 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 20.10.2022 ist innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Die Vorschrift des § 2 der 4. COVID-19-MV ist mit Ablauf des 04.03.2022 außer Kraft getreten. Nachfolgeregelung war die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl II Nr 86/2022. Die (weiteren) Lockerungen bei Zusammenkünften – vgl § 7 der COVID-19-BMV – ab dem 05.03.2022 waren auf die zum angeführten Zeitpunkt feststellbare Stagnation bei der Belegung der Intensiv-, aber auch der Normalstationen und damit einer verbesserten Gesamtsituation zurückzuführen.
Das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV, BGBl II Nr 34/2022 in der Fassung BGBl II Nr 86/2022, mit Ablauf des 04.03.2022 ist somit eindeutig auf die Änderung der für die Anordnung relevanten Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträglich andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus.
Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – am 12.02.2022 – vorgeworfene Verhalten ist das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV mit Ablauf des 04.03.2022 unbeachtlich.
Das „Günstigkeitsprinzip“ des § 1 Abs 2 VStG ist auf die als Zeitgesetz zu qualifizierende 4. COVID-19-MV nicht anzuwenden.
2.2. Zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses:
Am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, fand ein Empfang zu Ehren des Olympiasieges von AA statt, an der dieser auch teilnahm. Die Teilnehmer trafen sich zunächst bei der Talstation X, Adresse 3, **** Y. Am Empfang nahmen mehr als 10, aber weniger als 50 Personen teil.
Dieser Empfang ist als Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19-MV sei durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV derogiert worden, nach der Teilnehmer an Zusammenkünften in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hätten.
Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes gemäß § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV gelte aber nur dann, wenn „nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung“ gelte. Für die gegenständliche Zusammenkunft habe aber nach § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Aus einer Zusammenschau der Absätze 8 und 9 des § 2 der 4. COVID-19-MV ergibt sich, dass bei Zusammenkünften zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, der Mindestabstand von 2 m einzuhalten war. War die Einhaltung eines solchen Mindestabstandes nicht möglich, war eine Maske zu tragen.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske galt aber nicht gegenüber bekannten Personen oder beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wurde (vgl Ausnahmetatbestände der Ziffer 1 und 2 des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV).
Wie auf den Lichtbildern Nr 1., 2., 3. und 7. der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 03.06.2022 ersichtlich, hielt der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Talstation im Freien den Mindestabstand zu anderen Personen nicht ein. Er trug auch keine Maske.
Der Beschwerdeführer war allerdings – wie vorstehen näher dargelegt - mit all diesen Personen näher bekannt bzw handelt es dabei zT um nahe Familienmitglieder und sehr enge Freunde, zu denen er regelmäßig im privaten Bereich Kontakt hat.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wird nicht verkannt, dass die gegenständlich angelasteten Rechtsvorschriften dem Schutz hochrangiger Interessen dienten, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung und einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zukommt.
Bei einem allfälligen Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen würde der Schutzzweck der Norm erheblich verletzt.
Im gegenständlichen Fall hat sich jedoch aufgrund der vorliegenden Beweise (Lichtbilder Nr 1., 2., 3. und 7. der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 03.06.2022) für das erkennende Gericht ergeben, dass der Beschwerdeführer zu den auf diesen Lichtbildern zu sehenden Personen den Mindestabstand von 2m unterschritten hat, zum Tatzeitpunkt allerdings mit diesen jeweils persönlich bekannt iSd § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV war.
Neben diesen Lichtbildern und dem von diesem Empfang angefertigten öffentlich zugänglichen Video ‚Y Gold-Fieber: Großer Empfang für AA‘ des online-mediums ‚DD-Stadt‘ (vgl https://www.DD-Stadt.at/***/) liegen weitere Beweise nicht vor und sind solche auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar.
Damit ist hinsichtlich der vorliegenden Beweise, wie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, jeweils der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV erfüllt und war der Beschwerdeführer daher zu diesem Zeitpunkt nicht zum Tragen einer Maske verpflichtet.
Der Beschwerdeführer hat sohin die in Spruchpunkt 1. angelastete Übertretung nicht begangen und war daher dieser Spruchpunkt aufzuheben und das gegenständliche Verfahren in diesem Umfang einzustellen.
2.3. Zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses:
Gemäß der lex specialis des § 4 Abs 3 Z 2 der 4. COVID-19-MV hatten Personen in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
In der Beschwerde wurde hinsichtlich dieses Spruchpunktes zusammengefasst vorgebracht, dass das Lichtbild Nr 8 den Beschwerdeführer in der geöffneten Gondel mit seiner Mutter und einer weiteren Person zeige. Die Behörde habe nicht erhoben, ob die Personen bei der Benützung der Seilbahn die Maske dann getragen haben. Nach § 4 Abs 3 Zif 2 der 4. COVID-19-MV sei die Maske in der geschlossenen Kabine zu tragen, die Kabine sei aber, wie auf dem Lichtbild ersichtlich, eindeutig nicht geschlossen.
In der Verhandlung dazu befragt, teilte der Beschwerdeführer einerseits mit, dass er bei dieser Veranstaltung an diesem Tag nie eine Maske getragen hat, andererseits gab er aber an, dass er sich daran erinnert, dass er draußen sicher keine Maske getragen hat, ob er drinnen eine Maske getragen hat, daran kann er sich nicht mehr erinnern.
Aufgrund der vorliegenden Beweise (Lichtbild Nr 8) sowie dem öffentlich zugänglichen Video ‚Y Gold-Fieber: Großer Empfang für AA‘ des online-mediums ‚DD-Stadt‘ (vgl https://www.DD-Stadt.at/***/) kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer auch während der Fahrt in der dann geschlossenen Gondel auf die CC-Alm eine Maske getragen hat.
Weiter Beweise zur Klärung dieser Frage liegen nicht vor.
Zusammengefasst ergibt sich daher hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des bekämpften Straferkenntnisses, dass aufgrund der vorliegenden Beweise nicht zweifelsfrei feststeht, ob der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Tat verwirklicht hat oder nicht.
Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht im Hinblick auf die stricktest zu handhabende Zweifelsregel des 'in dubio pro reo' nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen.
Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht), tatsächlich so zugetragen hat (vgl VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021; ua).
Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der gegenständlich konkret gegebenen Umstände und vorliegenden Beweise nicht gegeben und war auch nicht weiter zweifelsfrei zu ermitteln.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, sofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/02/0253; uva).
Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund vorstehender Erwägungen Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beheben und das gegenständliche Verfahren in diesem Umfang aus diesem Grund einzustellen.
2.4. Zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses:
Dazu wurde in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht Kunde in einem geschlossenen Raum einer Betriebsstätte, sondern Ehrengast einer Zusammenkunft gewesen sei. Selbst wenn der Geehrte bei der Übernahme seines Ehrengeschenkes, wie auf dem Lichtbild ersichtlich, keine Maske getragen hatte, sei er dazu aber auch nicht verpflichtet gewesen. Unzweifelhaft - und entgegen der Ansicht der belangten Behörde — derogieren die Bestimmungen des § 13 der 4. COVID-19-MV die allgemeinen Bestimmungen im § 2 leg cit. Es sei auch evident, dass aufgrund der Eigenartigkeit der Tätigkeit (Übergabe eines Ehrengeschenkes) das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden könne, die Veranstalter hätten ausreichend sonstige geeignete Schutzmaßnahmen, um das Infektionsrisiko zu minimieren, eingehalten.
Wie auf dem Lichtbild Nr 10 und dem Video deutlich zu sehen, fand die Feier zu Ehren des Olympiasieges des Beschwerdeführers dann im Weiteren oben im Gastronomiebetrieb „CC-Alm“ in dessen geschlossenen Gasträumen statt.
Gemäß § 13 Abs 3 der 4. COVID-19-MV hatten Teilnehmer einer Zusammenkunft in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken bei einer Zusammenkunft war nach § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV nur zulässig bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern und bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
Gemäß § 13 Abs 1 Z 3 letzter Satz der 4. COVID-19-MV galt bei Zusammenkünften § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz leg cit sinngemäß.
Nach § 6 Abs 4 der 4. COVID-19-MV hatten Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies galt nur nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
Zum Vorbringen, dass bei der Übergabe eines Ehrengeschenkes das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden habe können, kann – unbeschadet der mangelnden rechtlichen Relevanz dieses Vorbringens – lediglich noch ergänzend angemerkt werden, dass aufgrund der konkreten Art des Geschenkes (Übergabe einer größere Tafel/Bild als Symbol einer Straßenbezeichnung, wie auf dem Video ersichtlich) bereits nach den allgemeinen Erfahrungen nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, wie der Beschwerdeführer dabei durch das Tragen einer Maske gehindert gewesen sein hätte können.
Auch dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht Kunde in einem geschlossenen Raum einer Betriebsstätte, sondern Ehrengast gewesen ist, konnte keine Berechtigung zukommen.
Wie ebenfalls auf dem Video ersichtlich – und auch von Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst bestätigt – wurden bei der Feier dann in der CC-Alm von den Anwesenden – so auch von ihm – Speisen und Getränke konsumiert.
Dass der Beschwerdeführer als Ehrengast, dazu wohl eingeladen wurde, und er nicht selbst bezahlt hat, ändert nichts am Umstand, dass er Kunde der CC-Alm iSd § 6 der 4. COVID-19-MV war, da er dort Getränke und Speisen konsumiert hat.
Nach § 6 Abs 4 der 4. COVID-19-MV hatte daher der Beschwerdeführer als Kunde in den geschlossenen Räumen des Gastronomiebetriebes „CC-Alm“ abseits seines Verabreichungsplatzes eine Maske zu tragen.
Wie sich aus dem Lichtbild Nr 10 sowie dem Video deutlich ergibt, hat der Beschwerdeführer sein Geschenk abseits des Sitzplatzes übernommen und dabei keine Maske getragen.
3.1. Zur Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses:
Das gegenständliche Erkenntnis, wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 verkündet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Niederschrift unter anderem dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als einer gemäß § 7a COVID-19-MG zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei einschließlich der erforderlichen Belehrung zugestellt.
Der angeführte Bundesminister hat mit Schriftsatz vom 07.05.2022, Zl ***, und damit innerhalb der 14-tätigen Frist den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt.
Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß § 29 Abs 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25 Abs 4 letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 80/1952 idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des bekämpften Straferkenntnisses hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anfertigung der Lichtbilder Nr 1., 2., 3. und 7. der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 03.06.2022 während der Zusammenkunft im Freien aufgehalten hat.
Wie aus diesen Lichtbildern ersichtlich wurde dabei vom Beschwerdeführer jeweils der Mindestabstand von 2 m nicht eingehalten und trugen der Beschwerdeführer sowie die jeweiligen Personen keine Maske.
Neben den engsten und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind und waren die auf diesen Lichtbildern zu sehenden Personen mit dem Beschwerdeführer zur Tatzeit persönlich bekannt. Gemäß der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV galt für ihn zu diesem Zeitpunkt somit nicht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske.
Der Beschwerdeführer hat damit hinsichtlich der vorliegenden Beweise die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Es war daher der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnis Folge zu geben und das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Infolge der Aufhebung dieses Spruchpunktes war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG dafür kein Beitrag zu Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
Zu Spruchpunktes 2. des bekämpften Straferkenntnisses hat sich ergeben, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer auch während der Fahrt in der dann geschlossen Gondel eine Maske getragen hat oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, sofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu folgen.
Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund vorstehender Erwägungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses zu beheben und in diesem Umfang das Verfahren einzustellen.
Es war daher auch in diesem Fall kein Beitrag zu Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
3. Zu Spruchpunktes 3. ergibt sich, dass gemäß § 13 Abs 3 der 4. COVID-19-MV Teilnehmer einer Zusammenkunft in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hatten.
Neben den allgemeinen Verpflichtungen nach § 2 der 4. COVID-19-MV zum Einhalten eines Mindestabstandes von 2 m bzw dem Tragen einer Maske im Falle der Nichteinhaltung waren in § 6 der 4. COVID-19-MV Sonderbestimmungen für Gastronomiebetriebe normiert.
Wie in § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV ausdrücklich normiert, waren die darin in Z 1 und 2 festgelegten Ausnahmen nur für dieses Gebot festgelegt (arg: „Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht ...“).
Aufgrund der lex specialis nach § 6 Abs 4 der 4. COVID-19-MV hatten aber darüber hinaus Kunden in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebes eine Maske zu tragen. Dies galt nur nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
Gemäß § 13 Abs 1 Z 3 letzter Satz der 4. COVID-19-MV galt ua § 6 Abs 4 der 4. COVID-19-MV auch für Zusammenkünfte in einem Gastronomiebetrieb.
Wie auf dem Video ‚Y Gold-Fieber: Großer Empfang für AA‘ des online-mediums ‚DD-Stadt‘ (vgl https://www.DD-Stadt.at/***/) deutlich zu sehen ist, wurde bei der anschließenden Feier im Gastronomiebetrieb der CC-Alm, auch Speisen und Getränke konsumiert, und hat der Beschwerdeführer abseits seines Verabreichungsplatzes ebenfalls keine Maske getragen und damit der Verpflichtung nach § 6 Abs 4 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung nicht entsprochen.
Der Beschwerdeführer hat daher hinsichtlich des Spruchpunktes 3. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der in Spruchpunktes 3. angelasteten Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt.
Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer der Geehrte und kein Kunde im Gastronomiebetrieb „CC-Alm“ gewesen sei und dass bei der Übernahme des Geschenkes ihm das Tragen der Maske nicht möglich gewesen sei, nicht gelungen, da in rechtlicher Hinsicht diesem Vorbringen keine Relevanz zukam.
Es war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens iSd § 5 Abs 1 2. Satz VStG zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zur Strafbemessung ergibt sich weiters, dass nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu, dass die übertretene Rechtsvorschrift dem Schutz hochrangiger Interessen diente, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung und kommt einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zu.
Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzte den Schutzzweck der Norm erheblich.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie vorstehend dargetan – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).
Mildern war zu werten, dass der Beschwerdeführer keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist.
Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- keine Bedenken ergeben.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses (Spruchpunktes) durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
Da der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. Folge zu geben war, und nur der Spruchpunkt 3. bestätigt wurde, war der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens nach § 64 VStG mit Euro 15,- neu festzulegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der 4. COVID-19-MV in Verbindung mit dem COVID-19-MG.
Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen der 4. COVID-19-MV noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).
Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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