LVwG T LVwG-2023/38/1280-1

LVwG-2023/38/1280-1Landesverwaltungsgericht20.06.2023

Regest

Straßenverwalter<br/>Privatstraße<br/>Bebauungsplan<br/>nichtamtlicher Sachverständiger<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/1280-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.1280.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.03.2023, Zl ***, betreffend ein Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 29.11.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.11.2022, beantragte die BB GmbH, Adresse 2, **** Y (infolge Bauwerberin), die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten inklusive einer Tiefgarage auf Grundstück **1, in EZ ***1, KG ***** Z. Hierzu erging am 28.03.2023 zur Zahl *** der gegenständliche Baubescheid.

Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führt er zusammengefasst aus, dass der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Z vom 31.08.2022, mit dem der Bebauungsplan vom 09.05.2022, Zahl ***, beschlossen worden sei, sowohl inhaltlich wie auch von Seiten der Kundmachung rechtswidrig sei.

Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme gemäß § 64 Abs 1 TROG 2022 vom 04.07.2022, die im Bauakt einliege. Sowohl die Auflage des Bebauungsplanes (Gemeinderatsbeschluss vom 25.05.2022) als auch dessen Erlassung (Gemeinderatsbeschluss vom 31.08.2022) seien rechtswidrig kundgemacht worden. In der Kundmachung habe es jeweils geheißen, dass es sich um eine „Änderung“ des Bebauungsplanes handle. Tatsächlich habe aber zu diesem Zeitpunkt noch kein Bebauungsplan bestanden, sodass auch nicht von einer „Änderung“ gesprochen werden könne.

Auch inhaltlich sei der Bebauungsplan rechtswidrig. Der Bebauungsplan umfasse nicht das angrenzende Grundstück **2, KG Z, das eine Privatstraße darstelle und es sei nicht ersichtlich, warum sich der Bebauungsplan nur auf das Grundstück **1 bezogen habe. Im Bebauungsplan seien darüber hinaus die verkehrsmäßige Erschließung und in diesem Zusammenhang eine Straßenfluchtlinie festzulegen. Unter einer verkehrsmäßigen Erschließung sei eine dem vorgesehenen Verwendungszweck des Grundstückes **1, entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung des Grundstückes **1 mit einer öffentlichen Verkehrsfläche zu verstehen. Festgelegt sei im angefochtenen Bebauungsplan lediglich die Verbindung des Gst **1 mit der Privatstraße Gst **2, beide KG Z. Das Grundstück **2 sei als Freiland ausgewiesen und die erforderliche Festlegung nach § 31b TROG 2022 fehle, da die Gemeinde Z das örtliche Raumordnungskonzept bisher nicht fortgeschrieben habe.

Die Kundmachung sei auch deshalb rechtswidrig, da sich der Bebauungsplan nur auf das Grundstück **1, KG Z, beziehe. Da der Bebauungsplan somit rechtswidrig sei, hätte er im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden dürfen. Der Bebauungsplan – welcher vom Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben wäre – sei einem fehlenden Bebauungsplan gleichzuhalten.

Auch das Verfahren sei mangelhaft geblieben.

Der beigezogene Sachverständige sei kein amtlicher Sachverständiger und er sei im konkreten Bauverfahren nicht mit Bescheid bestellt worden. Deshalb könne sich der angefochtene Bescheid nicht auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen beziehen und sei somit rechtswidrig.

Zudem sei auch eine Befangenheit des Sachverständigen zu vermuten. In den vorangegangenen Bauverfahren der Bauwerberin habe der Sachverständige ein unzutreffendes Gutachten erstellt, in dem er die Bebauungsplanpflicht verneint habe. Gegen diese Baubescheide habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und seien diese vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgehoben worden. Aus diesem Grund bestehe ein Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachverständigen.

Der angefochtene Bescheid habe auch keine nummerierten Seiten aufgewiesen, sodass der Beschwerdeführer nicht sicher sein könne, ob ihm der Baubescheid auch wirklich vollständig zugestellt worden sei.

In Bezug auf die Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 20.06.2022 sei festzuhalten, dass der Bauwerber das Projekt erst am 30.11.2022 eingereicht habe und es somit nicht sein könne, dass eine Stellungnahme bereits schon vor diesem Zeitpunkt für das Bauvorhaben vorgelegen habe. Zudem sei ihm die Stellungnahme nicht zum Parteiengehör übermittelt worden, sodass auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.

Es sei auch offenkundig, dass Baumaßnahmen auch am Grundstück **2, KG Z, geplant seien und zwar in Form der Errichtung von Stützmauern. Dies werde vom Bausachverständigen und von der Baubehörde völlig ignoriert. Das gesamte Baugenehmigungsverfahren handle ausschließlich nur vom Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr **1, KG Z. Die Errichtung der Stützmauern und die Verlängerung der Privatstraße am Freilandgrundstück **2, KG Z, würden zur Gänze verschwiegen.

Es sei auch die rechtliche Beurteilung nicht rechtskonform gewesen. Die Verordnungsprüfung der Tiroler Landesregierung betreffend die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes habe keine Auswirkungen. Maßgeblich sei die rechtskonforme Erlassung des Bebauungsplanes durch Verordnung der Gemeinde Z.

In Gebieten und auf Grundflächen, für die ein Bebauungsplan zu erlassen sei, dürfe die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan bestehe und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt sei (§ 55 Abs 1 TROG 2022). Weil der Bebauungsplan – rechtswidrig – nur für das Grundstück **1, KG Z, erlassen worden sei, sei überhaupt keine verkehrsmäßige Erschließung im Bebauungsplan sichergestellt. Somit sei der Baubescheid rechtswidrig.

Auch das unter Punkt III im angefochtenen Bescheid herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Im Erkenntnis sei es um eine gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gegangen. Im gegenständlichen Fall grenze der Bauplatz aber nicht direkt an die öffentliche Verkehrsfläche, sondern an das Freilandgrundstück **2, KG Z, an. Daher müsse wohl geprüft werden, ob dieses Freilandgrundstück in technischer oder anderer Hinsicht geeignet sei, eine Verbindung des zu bebauenden Grundstückes zur öffentlichen Verkehrsfläche herzustellen. Die verkehrstechnische Stellungnahme vom 18.10.2021, die eine Verbreiterung auf 3,5 m und eine Ausweichbucht als Mindestanforderung fordere, sei weder im Bebauungsplan noch im gegenständlichen Bescheid umgesetzt worden.

Der Hinweis, dass gemäß § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 für die Errichtung von Bestandteilen der Straße die Tiroler Bauordnung nicht zur Anwendung gelange, gehe am vorliegenden Sachverhalt vorbei. Für die Privatstraße auf Grundstück **2, KG Z, sei eine Baubewilligung nach § 74b Tiroler Straßengesetz erforderlich. Wie bereits dargelegt, müsse im Bewilligungsverfahren nach dem 13. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes erst geklärt werden, ob die für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche überhaupt herstellbar sei.

Mit der in seinem eigenen Eigentum stehenden Liegenschaft sei auch das Grundstück **2, KG Z, rechtlich verbunden. Er sei zu einem Drittel Miteigentümer dieser Wegparzelle und somit Straßenverwalter im Sinne des § 33 Abs 7 TBO 2022. Im Bauverfahren habe er das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche geltend gemacht und ausreichend begründet. Diese Rechte als Straßenerhalter seien im Bauverfahren missachtet und verletzt worden, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben sei.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge mit einem auf Artikel 139 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Antrag beim Verfassungsgerichtshof begehren, den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 31.08.2022 zur Erlassung des Bebauungsplans vom 09.05.2022, Zl ***, als gesetzwidrig aufzuheben. Des Weiteren werde begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und das Bauansuchen der Bauwerberin abweisen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Bauwerberin Eigentümerin des Grundstückes **1, in EZ ***1, KG Z, ist. Der Bauplatz ist laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Wohngebiet ausgewiesen. Für dieses Grundstück besteht derzeit ein Bebauungsplan vom 09.05.2022, Zl ***. Dieser Bebauungsplan ist einer Verordnungsprüfung unterstellt worden und wurde mit Schreiben vom 15.11.2022 von der Abteilung Bau- und Raumordnung zur Zahl *** festgestellt, dass gegen den Bebauungsplan weder in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht Einwände bestehen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **3, KG Z, und grenzt unmittelbar an den Bauplatz der Bauwerberin an.

Zudem ist mit dieser Parzelle auch zu einem Drittel das Miteigentum an der angrenzenden Wegparzelle **2, KG Z, verbunden.

Der im Bauverfahren herangezogene nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige wurde von Seiten der belangten Behörde nicht bescheidmäßig bestellt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die Feststellungen betreffend die Widmung und die Eigentumsverhältnisse sowie den Bestellungsvorgang des nichtamtlichen Sachverständigen resultieren schlüssig aus diesem Akt und wurden von Seiten des Beschwerdeführers auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

Da der Sachverhalt somit geklärt vorgelegen ist und es im gegenständlichen Fall um die Klärung von reinen Rechtsfragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Diese wurde zudem von Seiten des Beschwerdeführers nicht beantragt.

Darüber hinaus wurde auch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-*** genommen. Der Akt wurde zur Klärung des Vorverfahrens, auf das von Seiten des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, auch berücksichtigt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022 (TBO), lauten wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4)

[…]

(7)Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und

b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,

geltend zu machen.

(8)

[…]“

Die entscheidungsrelevanten Vorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022 (TROG), lauten wie folgt:

„§ 121

Bestehende Bebauungspläne

(1)

[…]

(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs. 1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4)

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl Nr 27/2006, lauten wie folgt:

„§ 54

Allgemeines

(1)In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, der Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, der Sonderflächen für Handelsbetriebe, der Sonderflächen für Einkaufszentren sowie jener sonstigen Sonderflächen und jener Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den festgelegten Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete, zu erlassen.

(2)

[…]

(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

§ 55

Ausnahmen, Befreiung

(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht

a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und

b)für bereits bebaute Grundstücke,

sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

(2)

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).

Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Die Parzelle des Beschwerdeführers grenzt direkt an das verfahrensgegenständliche Grundstück an, sodass er sämtliche in § 33 Abs 3 TBO 2022 enthaltene Nachbarrechte geltend machen kann.

Der Beschwerdeführer ortet zunächst eine Rechtswidrigkeit im bestehenden Bebauungsplan für das verfahrensgegenständliche Grundstück **1, KG Z. Bereits im Vorverfahren zur Zahl des Landesverwaltungsgerichtes Tirol *** wurde das Projekt der Bauwerberin bereits einmal behandelt. Dieser Beschwerde des auch nunmehrigen Beschwerdeführers wurde insofern Folge gegeben, als dass anstelle eines raumordnungsfachlichen Gutachtens zur Frage, ob ein Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück zu erlassen ist oder nicht, lediglich ein hochbautechnisches Gutachten von Seiten der belangten Behörde eingeholt wurde. Infolge wurde daraufhin von Seiten der Gemeinde ein entsprechender Bebauungsplan erstellt. Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit darin gelegen, dass in der Kundmachung nicht von der Erlassung eines Bebauungsplans, sondern vielmehr von einer „Änderung“ des Bebauungsplans für das Grundstück **1, KG Z, ausgeführt wurde. Es habe aber zu diesem Zeitpunkt kein Bebauungsplan bestanden, sodass auch eine Änderung nicht zulässig gewesen sei.

Dem Bauakt der belangten Behörde liegt einerseits die Kundmachung des Bebauungsplanes bei, mit der die Beschlussfassung des gegenständlichen Bebauungsplans vom 09.05.2022, Zl ***, für Grundstück **1, KG Z, beschlossen worden ist. Auf dieser ist vermerkt, dass sie am 18.04.2023 in der Gemende angeschlagen und am 04.05.2023 abgenommen wurde. Weder auf der planlichen Darstellung des Bebauungsplans noch auf der Kundmachung wird im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers von einer „Änderung“ des Bebauungsplans gesprochen. Es wird immer ausgeführt, dass es sich um die Erlassung eines Bebauungsplanes handelt. Unter dem Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ wäre auch nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes die mangelhafte Bezeichnung kein ausreichender Grund, um eine Rechtswidrigkeit zu manifestieren. Somit geht diese Einwendung ins Leere.

Gemäß den Bestimmungen der §§ 54ff TROG 2022 müsse, nach Ansicht des Beschwerdeführers, vom Bebauungsplan auch mehr als ein einzelnes Grundstück umfasst sein und es müsse auch definitiv über die verkehrsmäßige Erschließung eine entsprechende Festlegung einer Straßenfluchtlinie erfolgen.

In der Gemeinde Z erfolgte bislang keine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs 1 TROG, was auch von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde, sodass für die Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Grundlagen nicht das TROG 2022 heranzuziehen ist.

Gemäß § 121 Abs 3 TROG 2022 ist auf Bauverfahren bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs 1 TROG das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, in der Fassung LGBl Nr 27/2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.

Gemäß § 54 Abs 1 TROG 2006 ist im letzten Satz zwar ausgeführt, dass Bebauungspläne möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen sind. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass auch für einzelne Grundstücke ein entsprechender Bebauungsplan erlassen werden kann, sodass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation nichts gewinnen kann. Abgesehen davon wurde der Bebauungsplan einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterworfen, die weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht Einwendungen gegen die Erlassung des Bebauungsplanes festgestellt hat.

In Bezug auf die Einwendung des Beschwerdeführers, dass keine Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan festgelegt wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Nachbar zulässigerweise eine derartige Einwendung nicht erheben kann. In Bezug auf einen Bebauungsplan hat er nur das subjektiv öffentliche Recht Fragen der Baufluchtlinie, der Baugrenzlinie, der Bauweise und der Bauhöhe vorzubringen, sodass die Einwendung zur Straßenfluchtlinie unzulässig zurückzuweisen ist.

Schließlich führt der Beschwerdeführer zum Bebauungsplan noch aus, dass dieser nach seiner Ansicht rechtswidrig sei und die Rechtswidrigkeit dazu führe, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichts so vorzugehen sei, als wäre kein Bebauungsplan erlassen. Abgesehen von der Tatsache, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von einer Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bebauungsplans ausgeht, irrt der Beschwerdeführer auch in dieser Rechtsansicht.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2017, V 4/2017, ist der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Anwendung von nicht ordnungsgemäß kundgemachten Verordnungen von seiner bisherigen Rechtsprechung abgegangen und vertritt nunmehr die Rechtsansicht, dass auch Gerichte (wie das Landesverwaltungsgericht) gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Artikel 139 B-VG bzw verfassungswidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Artikel 140 B-VG anzuwenden haben und diese, wenn es Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung gibt, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind diese für jedermann verbindlich. Deshalb wäre jedenfalls der Bebauungsplan im gegenständlichen Fall anzuwenden.

Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht der Beschwerdeführer auch darin, dass der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige im konkreten Bauverfahren nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid nach seiner Ansicht auch rechtswidrig, wenn er sich auf die Feststellungen bzw das Gutachten des Sachverständigen beziehe.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die „Heranziehung“ eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, für sich alleine keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG führt (vgl VwGH 24.10.2002, 2000/06/0087). Lediglich die Geltendmachung bzw die Kostenvorschreibung an die Parteien in Bezug auf die Sachverständigengebühren kann Probleme mit sich bringen. Die belangte Behörde hätte zwar in ihrem Verfahren den nichtamtlichen Sachverständigen mit Bescheid bestellen müssen. Dennoch hat die nicht bescheidgemäße Bestellung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Somit ist auch dieses Argument unbegründet abzuweisen.

In Bezug auf die geltend gemachte Unbefangenheit des Sachverständigen kann ausgeführt werden, dass es zwar richtig ist, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 23.02.2021, Zl LVwG-***-3, aufgrund der fälschlicherweise getroffenen Aussage des hochbautechnischen Sachverständigen, dass es keinen Bebauungsplan für das Grundstück **1, KG Z, geben müsse, diese Entscheidung der belangten Behörde aufgehoben hat. Dies indiziert aber nicht, dass eine Befangenheit vorliegt. Der Beschwerdeführer hat auch konkret keine Einwendungen vorgebracht, die eine Unbefangenheit des Sachverständigen aufgezeigt hätten. Eine inhaltlich falsche Rechtsmeinung führt nicht unmittelbar zu einer vorliegenden Befangenheit, sodass auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen war.

Auch aus der Tatsache, dass der Bescheid keine Seitennummerierung aufgewiesen hat, kann keine Verletzung von Nachbarrechten abgeleitet werden. Hätte der Beschwerdeführer Bedenken an der Vollständigkeit des Baubescheides gehabt, so hätte er bei der belangten Behörde Akteneinsicht nehmen können und diesbezüglich eine Abgleichung vornehmen können.

Dem Akt der belangten Behörde liegt auch die Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 20.06.2022 bei. Der Bauwerber erachtet sich in seinen Rechten deshalb verletzt, da die Stellungnahme bereits vor dem Zeitpunkt erfolgte, vor dem das Baugesuch bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Inwiefern dies einen Einfluss auf die Nachbarrechte haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, sodass von einer nicht zulässigen Einwendung im gegenständlichen Fall auszugehen ist, die als unzulässig zurückzuweisen ist. Am Rande sei nur erwähnt, dass es durchaus üblich ist, Bauprojekte mit einzelnen betroffenen Stellen, zB mit der Feuerwehr vorzubesprechen, damit schon die Planung entsprechend der Vorgaben erstellt wird.

Wenn der Beschwerdeführer sich in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt erachtet, da die Stellungnahme nach seiner Ansicht bei einer Akteneinsicht am 17.01.2023 vom Bezirksfeuerwehrinspektor nicht im Bauakt enthalten gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht nachvollzogen werden kann, da dem erkennenden Landesverwaltungsgericht der vollständige Akt vorliegt, in dem diese Stellungnahme enthalten ist. Zudem hatte der Beschwerdeführer nun die Gelegenheit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend auf dieses Gutachten bzw auf die Stellungnahme vom 20.06.2022 Stellung zu nehmen, sodass dieser eventuelle Mangel mittlerweile geheilt ist.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei auch das Bauverfahren und auch der gegenständliche Baubescheid unvollständig geblieben, da lediglich im Baubescheid über den Neubau des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück **1, KG Z, entschieden worden sei und nicht über die Errichtung der Stützmauern und die Verlängerung der Privatstraße auf dem Freilandgrundstück **2, KG Z.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Maßstab für die Genehmigung hat daher das Bauansuchen aufgrund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu sein, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 04.04.2002, VwGH 2000/06/0143).

„Sache“ des gegenständlichen Bauverfahrens ist daher das Baugesuch und die Pläne der Bauwerberin. Darin ersucht sie um Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung von fünf Wohneinheiten plus der entsprechenden Tiefgarage auf Grundstück **1, in EZ ***1, KG Z. Somit hat die belangte Behörde zu Recht nur über diesen Antrag entschieden. Die Straße bzw die Verlängerung der Privatstraße ist nicht Teil des Baugesuchs, sondern handelt es sich hier um die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung, die als objektiv öffentlich rechtliche Einwendung von Seiten der belangten Behörde schon im Vorfeld zu prüfen wäre und dementsprechend als objektiv öffentlich rechtliche Einwendung von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht rechtens vorgebracht werden kann. Somit ist auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen.

Unter Punkt 3.3.1 und 3.3.2 geht der Beschwerdeführer erneut auf den Bebauungsplan und die seines Erachtens nach vorliegende Rechtswidrigkeit ein. Diesbezüglich ist auf die oben getroffenen Ausführungen zu verweisen.

Wenn schließlich unter dem Punkt 3.3.3 auf das verkehrstechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen vom 18.11.2021 hingewiesen wird, so ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Verbreiterung der Zufahrt und die Bildung von Ausweichbuchten im Vorfeld des Bauverfahrens von Seiten der belangten Behörde zu klären gewesen wären. Objektiv öffentlich rechtliche Einwendungen, zu der auch die Frage der Zufahrt zählt, zählen nicht zum zulässigen Rechtskreis des Nachbarn. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt im Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2022 zu (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178).

Somit ist auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.

Wenn schließlich noch auf die erforderliche Bewilligung zum Ausbau der Privatstraße von Seiten des Beschwerdeführers hingewiesen wird, so ist auf die obigen Ausführungen zum Projektgenehmigungsverfahren zu verweisen und es war nicht näher darauf einzugehen.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass er als Mitstraßenerhalter – er sei zu einem Drittel Miteigentümer des Grundstückes **2 – auch die mangelnde rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes im Sinne des § 3 Abs 1 TBO geltend machen könne. Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, dass § 33 Abs 7 TBO 2022 nur dem Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes die Berechtigung einräumt, entsprechende Einwendungen zu erheben. Im gegenständlichen Fall liegt keine öffentliche Straße vor, sondern lediglich eine Privatstraße, sodass er eben nicht berechtigt ist, ein entsprechendes Vorbringen im Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2022 zu erstatten.

Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass sie einerseits zurückzuweisen und andererseits abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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