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LVwG-2023/33/0761-3Landesverwaltungsgericht20.06.2023
Erkundungsmaßnahmen<br/>Schonung fremder Rechte und Interessen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2023, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit von Vorarbeiten nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Antrag vom 17.11.2022 begehrte die BB, vertreten durch CC, gemäß § 40a Eisenbahngesetz die Genehmigung der Durchführung von Vorarbeiten (Erkundungsmaßnahmen) zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „viergleisiger Ausbau, Staatsgrenze n. Y-X“ und die zeitgleiche Verpflichtung des AA als Grundeigentümer zur Duldung der Inanspruchnahme seiner Liegenschaften. Außerdem begehrte die Antragstellerin den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BB derzeit Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Genehmigungsprojektes für das Vorhaben „Staatsgrenze n. Y-X“ leiste. In diesem Zusammenhang seien insbesondere Erkundungsbohrungen, Pumpversuche, sowie Wasser- und Bodenbeprobungen (Erkundungsmaßnahmen) sowie geophysikalische Messungen auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7 und **8, alle KG *** Z des AA erforderlich. Diese geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen seien für die Genehmigungsplanung des gegenständlichen Projektes unumgänglich. Die Erkundungsmaßnahmen und die Zufahrten seien auf Grundstücksteilflächen entsprechend der dargestellten Tabelle und den beiliegenden Übersichtslageplänen mit Orthofoto durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der auszuarbeitenden Detailplanung sollten die Erkundungsmaßnahmen in den Monaten Oktober 2022 bis März 2023 durchgeführt werden, insbesondere um die Planung zügig und möglichst kostengünstig durchführen zu können. Die unverzügliche Inangriffnahme der einschlägigen Erkundungsmaßnahmen liege sohin im öffentlichen Interesse. Im Übrigen müsse festgehalten werden, dass diese Erkundungsmaßnahmen unter § 40a Eisenbahngesetz zu subsumieren seien, da sie zur Vorbereitung des Bauvorhabens nach dem Stand der Technik erforderlich seien. Die ihrerseits vorgeschlagenen Vereinbarungen zur einvernehmlichen Durchführung der genannten Erkundungsmaßnahmen auf den Grundstücken des AA seien trotz Anbotes eines durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelten und angemessenen Entschädigungsbetrages für die Benutzung der Grundstücke im erforderlichen Ausmaß, abgelehnt bzw unbeantwortet gelassen worden. Betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei auszuführen, dass die zügige Erstellung der Unterlagen für die UVE Grundsatzgenehmigung in zeitkritischer Weise von den antragsgegenständlichen Erkundigungen abhängig sei. Eine Verzögerung bei der Erstellung dieser Unterlage würde den Zeitplan für die Projektgenehmigungsplanung und –umsetzung nachteilig beeinflussen und zu höheren Kosten führen. Demgegenüber würde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zu keinen unwiederbringlichen Nachteilen für die Partei AA führen, da § 40a Eisenbahngesetz ohnehin den Ersatz für allfällige durch die Bauführung verursachte Schäden vorsehe. Somit würden sich auch bei einer späteren Aufhebung des Genehmigungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit keine negativen Folgen für die Partei AA ergeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Antrag der BB stattgegeben und erklärte die Erkundungsmaßnahmen, nämlich Durchführung von Erkundungen als Kernbohrungen mit Pegelausbau, Durchführung von Pumpversuchen, Durchführung von Wasser- und Bodenbeprobungen, Durchführung Geophysik und Durchführung von Rammsondierung für zulässig. Zudem schloss sie gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen „Berufung“ (gemeint wohl Beschwerde) aus. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, § 40a Abs 1 Eisenbahngesetz dem Eisenbahnunternehmen zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue Eisenbahnanlagen das Recht einräume, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglicher Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Verursachte Schäden seien zu ersetzen. Wenn von diesem Recht Gebrauch gemacht werden solle, habe das Eisenbahnunternehmen die Eigentümer der betroffenen Liegenschaft mindestens vier Wochen vorher nachweislich zu verständigen. Wenn das Betreten der Liegenschaft verwehrt werde, so habe die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlungen zu entscheiden. Die Zulässigkeitsentscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sei als Rechtsbehelf zu werten, mit dem die Zulässigkeit der Vorarbeiten im Sinne des Eisenbahngesetzes unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden geprüft werde. Nur für den Fall, dass das Betreten bzw nötige Beseitigen von Hindernissen verwehrt werde, sei das behördliche Verfahren erforderlich. Die Zulässigkeit der Vorarbeiten sei zweifelsfrei gegeben. Die geplanten Vorarbeiten seien nach den Antragsunterlagen notwendig und entsprechen dem Stand der Technik. Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sei anzuführen, dass das überwiegend öffentliche Interesse am weiteren viergleisigen Ausbau der Unterinntaltrasse und der Verlagerung von Verkehr von der Straße auf die Schiene ein deutlich höheres Interesse verfolge, als der relativ geringfügige Eingriff in das Eigentum des Grundeigentümers. Von der Projektwerberin sei das gelindeste Mittel der Erkundung gewählt worden. Es bestehe derzeit keine alternative Möglichkeit zur Erreichung des Erkundungszieles. Dies werde dem Grunde nach vom Antragsgegner auch nicht bestritten. Dieser spreche sich gegen die geplanten Vorarbeiten aus, weil er in den Verhandlungen mit der DD inkongruente und compliancewidriges Verhalten von DD Mitarbeitern geortet habe. Doch selbst wenn dies zutreffen sollte, könne dies nicht die Zulässigkeit der Vorarbeiten verhindern.
Gegen diesen Bescheid hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass wegen offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2023, Beschwerde erhoben werde. Darin werde eine Verletzung der subjektiven Rechte gesehen. Das Verfahren nach § 40a Eisenbahngesetz sei nicht gegeben, da eine Vorankündigung vier Wochen vor Zustellung des Enteignungsbescheides nicht ergangen sei. Es entstehe ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Schaden. Im Bescheidspruch der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2023 sei unter Punkt 1. keine detaillierte Auskunft über die Erkundungsmaßnahmen erfolgt. Dies sei ein schwerwiegender Formfehler, der die Gesamtheit des Bescheides rechtsunwirksam mache. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zur Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 24.03.2023 im Wesentlichen vorgebracht, gemäß § 40a Abs 1 erster Satz Eisenbahngesetz normiert werde, dass dem Bauherrn schon von Gesetzes wegen das Recht zukomme, auf fremden Liegenschaften Arbeiten vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen. Entgegen der früheren Rechtslage sei vor der Durchführung von Vorarbeiten keine behördliche Bewilligung mehr notwendig. Im Verfahren nach § 40a Abs 3 Eisenbahngesetz sei lediglich die Zulässigkeit im Lichte der in § 40a Abs 1 Eisenbahngesetz normierten Voraussetzungen zu beurteilen. Bei der Prüfung habe die Behörde zunächst der Frage nachzugehen, ob seitens des Eisenbahnunternehmens eine Verständigung der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten erfolgt sei und ob dem folgend das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und eingefriedeten Grundstücke oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall unbestritten. Vorarbeiten, die im allgemeinen in Vermessungsarbeiten, sowie geologischen und hydrografischen Untersuchungen bestünden, würden der Vorbereitung eines Bauentwurfes dienen. Die unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmenden Arbeiten seien dann dem § 40a Eisenbahngesetz zu subsumieren, wenn sie zur Vorbereitung des Bauvorhabens nach dem Stand der Technik erforderlich seien; daran ändere nichts, dass das Ergebnis einer solchen Vorarbeit in der Folge allenfalls im Rahmen des zu errichtenden Bauvorhabens eine andere Funktion erfüllen solle. Der Antrag nach § 40a Abs 3 Eisenbahngesetz sei als Rechtsbehelf zu qualifizieren, der bewirke, dass die Zulässigkeit von Vorarbeiten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden nach dem Maßstab des § 40a Abs 1 und Abs 2 Eisenbahngesetz geprüft werde. Eine widersprechende Person habe daher in einem Verfahren über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung im Sinne des § 40a Abs 3 Eisenbahngesetz Parteistellung. In einem Verfahren nach § 40a Abs 3 Eisenbahngesetz sei die Zulässigkeit im Lichte der in § 40a Abs 1 Eisenbahngesetz normierten Voraussetzungen zu beurteilen. Sollte durch die notwendigen Vorarbeiten ein wie geltend gemachter „unwiederbringlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Schaden“ entstehen, so sei der Verursacher schon von Gesetzes wegen verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
Die BB hat mit Schriftsatz vom 02.04.2023 zur Beschwerde des AA im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Durchführung einer detaillierten UVE-adäquaten Untergrunderkundung auf den Grundstücken des Herrn AA zwei Erkundungsbohrungen inklusive verschiedener Bohrlochuntersuchungen in den Lockergesteinen, sowie der Ausbau der Erkundungsbohrungen zu Grundwassermessstellen vorgesehen seien. Weiters sei die Durchführung einer Rammsondierung sowie geophysikalischer Messungen vorgesehen. Mittlerweile habe mit Einverständnis von Herrn AA die geophysikalischen Messungen durchgeführt werden können. Die Erkundungsbohrungen und die Rammsondierung seien für die Untersuchung der Baugrundverhältnisse betreffend die Planung der Tunnelbauwerke in diesem Abschnitt unabdingbar erforderlich und würden zur Kalibrierung der Oberflächen geophysikalischen Messergebnisse dienen. Diese Erkenntnisse seien obligat für die Erstellung eines dreidimensionalen hydrogeologischen Modells. Ohne diese Erkundungsmaßnahmen würde sich eine erhebliche Lücke in der erforderlichen Aufschlussdichte sowie in der erforderlichen Dichte an Grundwassermessstellen für die wasserwirtschaftliche Beweissicherung ergeben. Diese Erkundung stelle jedenfalls das gelindeste Mittel zur Erlangung der Erkenntnisse für den zukünftigen Tunnelvortrieb in diesem Bereich dar. Die Erkundungsmaßnahmen seien für eine dem Stand der Technik entsprechenden Genehmigungsplanung unumgänglich und notwendig. Ohne diese Ergebnisse sei eine positive UVP-Grundsatzgenehmigung für dieses, wesentlich im öffentlichen Interesse stehenden Vorhaben stark gefährdet.
II.Beweiswürdigung:
Der Festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde, samt dem Projekt der BB sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
III.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Eisenbahngesetzes, BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 231/2021 (EisbG), lautet wie folgt:
„Vorarbeiten
§ 40a.
(1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für die Veränderung bestehender Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen erhält der Bauherr das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Er hat den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen.
(2) Der Bauherr hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.
(3) Wird dem Bauherrn oder dem Beauftragten das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 40a Abs 1 Eisenbahngesetz erhält der Bauherr zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für die Veränderung bestehender Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen das Recht, auf fremden Liegenschaften, die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Den hierdurch verursachten Schaden hat er zu ersetzen.
Aus der obigen Bestimmung geht hervor, dass dem Bauherrn schon von Gesetzes wegen das Recht zukommt, auf fremden Liegenschaften Vorarbeiten vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen. Zur Durchführung von Vorarbeiten ist demnach keine behördliche Bewilligung notwendig (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069).
Im gegenständlichen Fall leistet die BB Vorarbeiten zur Ausarbeitung von dem Genehmigungsprojekt für das Vorhaben „Staatsgrenze n. Y-X“. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Erkundungsbohrungen, Pumpversuche, sowie Wasser- und Bodenbeprobungen (Erkundungsmaßnahmen) sowie geophysikalische Messungen auf den Grundstücken des AA erforderlich. Diese geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen sind für die Genehmigungsplanung des gegenständlichen Projektes unumgänglich. Hierbei handelt es sich um geologische und hydrogeologische Untersuchungen, die zur Vorbereitung eines Bauentwurfes dienen, weshalb sie als Vorarbeiten im Sinne des § 40a Abs 1 Eisenbahngesetz zu qualifizieren sind (VwGH 13.10.1994, 1994/03/0192). Für die Vornahme dieser Vorarbeiten muss die BB Grundstücke des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen bzw als Zufahrt benützen.
Gemäß § 40a Abs 3 Eisenbahngesetz entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Vorhaben, wenn dem Bauherrn oder dem Beauftragen unter anderem das Betreten von Liegenschaften verwehrt wird. Das Verwehren des Betretens von Liegenschaften muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch durch das Stellen von neuen Bedingungen, Gegenforderungen oder Ähnliches erfolgen. Maßgeblich ist, ob eine Hinderung an der uneingeschränkten – von Gesetzes wegen eingeräumten – Rechtsausübung vorliegt.
Im Gegenstandsfall wurde seitens der BB versucht, eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der notwendigen Erkundungsmaßnahmen zu erzielen. Die Seitens der Antragstellerin vorgeschlagenen Vereinbarungen zur einvernehmlichen Durchführung der Erkundungsmaßnahmen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers sind trotz des Anbotes eines durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelten und angemessenen Entschädigungsbetrages für die Benützung der Grundstücke im erforderlichen Ausmaß abgelehnt bzw unbeantwortet gelassen worden. Deshalb wurde dann von der BB der gegenständliche Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit der Erkundungsmaßnahmen bei der belangten Behörde eingebracht.
Die durchzuführenden Erkundungsmaßnahmen müssen zwei Anforderungen genügen:
Sie müssen einerseits dem Stand der Technik im Sinne des § 9 Eisenbahngesetz erforderlich sein und andererseits unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen erfolgen (VwGH 13.10.1994, 94/03/0192; VwSlg 14.133).
Da gerade bei Erkundungsmaßnahmen in der Richtung noch prognostisch bedingte Unsicherheiten bestehen und andererseits bereits komplexe Abwägungen zwischen technischen Notwendigkeiten und wirtschaftlichen Restriktionen zu treffen sind, wird das Eisenbahnunternehmen im Rahmen des Schonungsgrundsatzes die Wahl zwischen verschiedenen Optionen zur Durchführung treffen müssen. Dabei wird diese Entscheidung mit unter den Eingriff in das Eigentum einiger zu Gunsten anderer bedingen (Netzer in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht2 § 40a EisbG, RZ 5).
Gegenständlich sind die Erkundungen nach dem Stand der Technik erforderlich zur Ausarbeitung des Genehmigungsprojektes für das Vorhaben „Staatsgrenze n. Y-X“. Für die Durchführung einer detaillierten UVE adäquaten Untergrunderkundung sind auf den Grundstücken des Beschwerdeführers zwei Erkundungsbohrungen inklusive verschiedener Bohrlochuntersuchungen in den Lockergesteinen, sowie der Ausbau der Erkundungsbohrungen zu Grundwassermessstellen und ist die Durchführung einer Rammsondierung, sowie geophysikalischer Messungen vorgesehen. Die Erkundungsmaßnahmen sind für eine dem Stand der Technik entsprechenden Genehmigungsplanung unumgänglich und notwendig. Ohne diese Ergebnisse ist eine positive UVP-Grundsatzgenehmigung für dieses wesentlich im öffentlichen Interesse stehenden Vorhaben stark gefährdet.
Die gegenständliche Beschwerde war daher unbegründet abzuweisen.
V.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – ungeachtet eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers – getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.
Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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