LVwG T LVwG-2023/45/1109-5

LVwG-2023/45/1109-5Landesverwaltungsgericht15.06.2023

Regest

Entschädigung <br/>Verdienstentgang (Arbeitnehmer)<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/1109-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.1109.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2023, Zl ***, betreffend Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2023 wurde der am 01.07.2021 eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin in Höhe von Euro 2.855,83, betreffend die Absonderung des Dienstnehmers BB im Zeitraum 21.03.2021 bis 30.03.2021, gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG als verspätet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die gesetzliche Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges betrage gemäß § 49 Abs 1 EpiG drei Monate vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme. Bei dieser Frist handle es sich um eine materiellrechtliche Frist, die nicht erstreckt werden könne. Der Absonderungszeitraum habe von 21.03.2021 bis 30.03.2021 gedauert, der gegenständliche Antrag sei am 01.07.2021 gestellt worden. Da somit eine verspätete Antragstellung vorliege, bestehe kein Vergütungsanspruch mehr.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die behördliche Absonderung des betroffenen Dienstnehmers habe laut Absonderungsbescheid vom 21.03.2021, Zl ***, „bis zum Ablauf des 03.04.2021“ gedauert. Die Antragstellung am 01.07.2021 sei somit innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist des § 49 Abs 1 EpiG erfolgt. Sie beantragte daher der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem gestellten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges stattzugeben.

II.Sachverhalt:

BB, geboren am XX.XX.XXXX, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Er wurde behördlich mittels Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2021, Zl ***, „als SARS-CoV-2 Kontaktperson bis zum Ablauf des 03.04.2021“ abgesondert. Mittels Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021, ***, wurde diese Absonderung von Amts wegen aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem Dienstnehmer am 30.03.2021 an eine elektronische Zustelladresse (E-Mail) zugestellt, von diesem allerdings nicht dem Dienstgeber weitergeleitet. Er erhielt im Absonderungszeitraum seinen Vergütungsbetrag weiterhin von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ausbezahlt.

Am 01.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von Euro 2.855,83 für 14 Kalendertage. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dieser Antrag als verspätet abgewiesen wurde.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Darin finden sich vor allem die beiden festgestellten Bescheide vom 21.03.2021 sowie vom 30.03.2021. Die Beschwerdeführerin hat selbst bestätigt, dass der Bescheid vom 30.03.2021 dem Dienstnehmer auch an diesem Tag zugestellt wurde, der Dienstnehmer hatte es aber verabsäumt, seinen Arbeitgeber darüber zu informieren. Somit stand unstrittig fest, dass der Absonderungszeitraum im konkreten Fall vom 21.03.2021 bis zum 30.03.2021 dauerte. Ebenso unstrittig war, dass der gegenständliche Antrag am 01.07.2021 gestellt wurde.

Da der Sachverhalt somit unbestritten feststand, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl Nr 702/1974 (§ 33), BGBl I Nr 90/2021 (§ 49), BGBl I Nr 89/2022 (§ 32) bzw BGBl I Nr 103/2022 (§ 7) lauten wie folgt:

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

V.Erwägungen:

Gemäß § 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt klargestellt, dass mit den in § 33 und § 49 Abs 1 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert wird; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190, VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050). Damit erlischt der Leistungsanspruch, wenn er nicht innerhalb der in § 49 Abs 1 EpiG normierten Fallfrist von drei Monaten geltend gemacht wird.

Im gegenständlichen Fall wurde die Absonderung des Dienstnehmers am 30.03.2021 beendet, womit die dreimonatige Frist des § 49 Abs 1 EpiG zu laufen begonnen und gemäß § 32 Abs 2 AVG am 30.06.2021 geendet hat. Der am 01.07.2021 gestellte verfahrensgegenständliche Antrag war somit verspätet und wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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