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LVwG-2023/19/1250-1Landesverwaltungsgericht15.06.2023
FFP-2 Maskenpflicht in Massenbeförderungsmittel<br/>COVID-19<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 6. COVID-SchuMaV,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24,00 Euro zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im Straferkenntnis vom 26.07.2022 legt die belangten Behörde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last:
„Datum/Zeit: 31.12.2021, 13:02 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2, Kontrollort: Bushaltestelle Sparkassa Y gegenüber Adresse 2
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit ein Massenbeförderungsmittel, nämlich den Postbus von Z nach X, benützt ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genornntem Standard getragen zu haben, obwohl in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken in geschlossenen Räumen aufgrund der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 588/2021, in derZeit vom 12.12.2021 bis 31.12.2021 eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
Am 31.12.2021 gegen 13:00 Uhr wurde der gegenständliche Postbus von den Polizeibeamten bei der Haltestelle **** Y, Sparkassa angehalten. Sie wurden als Fahrgast in diesem Bus angetroffen. Sie trugen keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2, sondern lediglich ein sogenanntes "Buff" (Halstuch). Laut Ihrer Aussage konnten Sie zu diesem Zeitpunkt keine Maske tragen, da Sie sich vorher rasiert haben und eine Maske stark beißen bzw. jucken würde.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch „§§ 8 Abs. 2 Z. 1, 3 COVID-19-MG i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 588/2021“ verletzt, weshalb die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 120,00 Euro bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden gem „§ 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2021“ über den Beschwerdeführer verhängte. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit 12,00 Euro festgelegt.
Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 04.08.2022, erhob der Beschwerdeführer mit Email-Eingabe vom 05.08.2022 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass nach Einschätzung der EU-Gesundheitsagentur FFP2-Atemschutzmasken nur einen ‚sehr geringen‘ Mehrwert für die Gesellschaft haben würden und die potenziellen Kosten und Schäden keine Empfehlung für ihre Verwendung in der Öffentlichkeit anstelle von anderen Arten von Masken haben würden. Daher erachte er das Tragen eines „Buff“, das enger als FFP2-Masken anliege, als gleichwertigen Eigen- und Fremdschutz. Staaten, die sich mit einfachen MNS begnügten, seien nicht schlechter als Österreich durch die Corona-Zeiten gekommen. Gesetze spiegelten nicht die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen wider, sondern seien Ausdruck staatlicher Autorität.
II.Sachverhalt:
Am 31.12.2021 gegen 13:00 Uhr wurde der Postbus von Z nach X von Polizeibeamten bei der Haltestelle, Sparkassa, Bushaltestelle Sparkassa Y, gegenüber Adresse 2 in **** Y angehalten. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Fahrgast in diesem Bus angetroffen. Er trug keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, sondern lediglich ein sogenanntes „Buff“ (Halstuch).
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt wurde bereits im angefochtenen Straferkenntnis von der belangten Behörde festgestellt, stimmt mit der im Verwaltungsakt einliegenden polizeilichen Anzeige vom 01.01.2022 überein und wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten.
IV.Rechtslage:
Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des BGBl II Nr 588/2021, lautete auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
[…]
Verkehrsmittel
§ 5. (1) Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen.
(2) Bei der Benützung von
1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist eine Maske zu tragen.
[…]“
Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des BGBl I Nr 204/2021, lautete auszugsweise wie folgt:
„Strafbestimmungen
§ 8. (1) […]
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
§ 5 Abs 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV ordnete zur Tatzeit an, dass bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken eine „Maske“ zu tragen ist, wobei als Maske im Sinne dieser Verordnung nach ihrem § 2 Abs 1 eine „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ galt.
Unbestritten hat der Beschwerdeführer am 31.12.2021 gegen 13:00 Uhr den Postbus von Z nach X, bei dem es sich unzweifelhaft um ein Massenbeförderungsmittel handelt, als Fahrgast benützt und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, sondern lediglich ein sogenanntes „Buff“ (Halstuch) getragen.
Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer objektiv den Tatbestand des § 5 Abs 2 Z 2 iVm § 2 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV verwirklicht.
Mit dem Beschwerdevorbringen betreffend den Nutzen, die potenziellen Kosten und Schäden von FFP2-Masken im Vergleich zu anderen Arten von Masken bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Zweifel an der Geeignetheit bzw Verhältnismäßigkeit der in § 5 Abs 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV vorgeschriebenen Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (in Massenbeförderungsmittel) zum Ausdruck.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag jedoch eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots bereits vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske zum Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, nicht zu erkennen (vgl zB die Entscheidung des VfGH vom 03.12.2021, V617/2020 ua, in der er die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln [Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln] und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen gem §4 Abs 3 Z 1 2. COVID-19-NotMV für nicht unsachlich erkannte.). Sollte der Beschwerdeführer dennoch von einer Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Normen ausgehen, bliebe es ihm unbenommen, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Dass konkret dem Beschwerdeführer das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, wurde von diesem zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Es sind auch keine diesbezüglichen Hinweise im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat somit objektiv die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV verletzt.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung und der bereits seit längerem andauernden Pandemie jedenfalls Anlass bestanden hat, sich beim Benützen eines Massenbeförderungsmittels – das naturgemäß auch von anderen haushaltsfremden Person mitbenützt wird – mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer bei einem gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in Höhe von 500,00 Euro eine Geldstrafe in Höhe von 120,00 Euro – und damit im Ausmaß von 24 % des vorgesehenen Strafrahmens. Beim Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In Anbetracht des Umstandes, dass in einem Massenbeförderungsmittel (potenziell) zahlreiche andere Fahrgäste sowie jedenfalls auch der Busfahrer auf engem Raum anwesend sind, hat die Verletzung der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske ein relevantes Infektionsrisiko dargestellt. Der Unrechtsgehalt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist erheblich, da die Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sowie des Schutzes der medizinischen Versorgung vor einem drohenden Zusammenbruch durch Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 diente. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe in der Höhe von 120,00 Euro als täter-, schuld- und tatangemessen.
Die Vorschreibung der Kosten in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 VwGVG. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Bei der gegenständlich bestätigten Geldstrafe in der Höhe von 120,00 Euro war sohin ein Beitrag von 24,00 Euro festzulegen.
VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 120,00 Euro verhängt und der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus enthält die Beschwerde kein Vorbringen, das der Annahme eines konkludenten Verzichts im Lichte von Art 6 EMRK entgegenstünde (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2017/06/0091 mwN). Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeschriftsatz die ihm vorgeworfene Tat nicht, sondern bringt im Wesentlichen nur Zweifel an der Sachlichkeit bzw Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske vor. Die polizeiliche Anzeige hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel gezogen. In der Beschwerde werden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichtes entgegenstünden (VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens konnte somit im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf Art 6 EMRK ein konkludenter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angenommen werden und im Rahmen einer Ermessensausübung von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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