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LVwG-2023/37/1097-4•LVwG T LVwG-2023/37/1097-4
LVwG-2023/37/1097-4Landesverwaltungsgericht13.06.2023
Arneiwaren<br/>Rezeptpflicht<br/>Verfallserklärung<br/>Anordnung der Vernichtung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 17.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Rezeptpflichtgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 17.02.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde die nachfolgenden, von der Polizeiinspektion X am 11.12.2022 in der Zeit zwischen ca. 18:00 und 21:00 Uhr bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der AA (= Beschwerdeführerin) vorgefundenen und beschlagnahmten rezeptpflichtigen Medikamente gemäß den §§ 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit (iVm) § 6 Abs 3 Rezeptpflichtgesetz für verfallen erklärt und deren Vernichtung angeordnet:
8 Stück Tabletten EFECTIN ER 150 mg
14 Stück Tabletten PREGABALIN 50 mg
15 Stück Tabletten QUETIAPIN 100 mg
8 Stück Tabletten QUETIALAN XR 50 mg
18 Stück Tabletten CAMPRAL 333 mg
4 Stück Tabletten NOZINAN 25 mg und
7 Stück Tabletten TRITTICO 150 mg
Mit Schriftsatz vom 14.03.2023 erhob AA, Adresse 1, **** Z, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2023, Zl ***. Ergänzend dazu übermittelte sie die von Oberarzt (OA) BB, CC, Abteilung DD, verfasste fachärztliche Stellungnahme vom 10.03.2023. Zudem äußerte sie sich im Schriftsatz vom 10.04.2023.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Medikamente ihr ordnungsgemäß verschrieben worden seien. Sie verwies dabei auf die an sie gerichtete fachärztliche Stellungnahme des OA BB vom 10.03.2023. Die Verschreibung jener Medikamente, die mit dem angefochtenen Bescheid für verfallen erklärt und deren Vernichtung angeordnet worden seien, sei – wie aus dem Ablaufdatum der Medikamente ersichtlich – schon vor langer Zeit erfolgt. Es sei ihr daher nicht möglich, ärztliche Rezepte vorzulegen. Sie wisse auch nicht mehr, in welcher Apotheke die Rezepte eingelöst worden seien.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2023 vor.
II.Sachverhalt:
Am 11.12.2022 führte die Polizeiinspektion X in der Zeit zwischen ca 18:00 Uhr und 21:00 Uhr eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin, Adresse 1, **** Z, durch. Dabei wurden folgende Medikamente vorgefunden:
8 Stück Tabletten EFECTIN ER 150 mg
14 Stück Tabletten PREGABALIN 50 mg
15 Stück Tabletten QUETIAPIN 100 mg
8 Stück Tabletten QUETIALAN XR 50 mg
18 Stück Tabletten CAMPRAL 333 mg
4 Stück Tabletten NOZINAN 25 mg und
7 Stück Tabletten TRITTICO 150 mg
Die eben angeführten Medikamente sind zulassungs- und rezeptpflichtig, Rezepte lagen jedoch nicht vor. Die Arnzeiwaren wurden daher um ca 19:00 Uhr sichergestellt und beschlagnahmt.
Die Haltbarkeitsdaten der beschlagnahmten Medikamente stellen sich wie folgt dar.
8 Stück EFECTIN ER 150 mg – Haltbarbarkeitsdatum: 05/22
14 Stück PREGABALIN 50 mg – Haltbarkeitsdatum: 07/2024
15 Stück QUETIAPIN 100 mg – Haltbarkeitsdatum: 09/2021
8 Stück QUETIALAN XR 50 mg – Haltbarkeitsdatum: 01/2020
18 Stück CAMPRAL 333 mg – Haltbarkeitsdatum: nicht angegeben
4 Stück NOZINAN 25 mg – Haltbarkeitsdatum: keine Angaben ablesbar
7 Stück TRITTICO 150 mg – Haltbarkeitsdatum: 01/2022
Die Beschwerdeführerin befindet sich schon seit Jahren in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung an der Abteilung DD der CC. Die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Medikamente wurden der Beschwerdeführerin im Behandlungsverlauf ärztlich verordnet und sind Teil der aktuell verordneten Medikation.
Bei den Medikamenten handelt es sich um stimmungsaufhellende Medikamente/Antidepressiva (etwa Efectin), um Schlafmittel (etwa Nozinan), um angsthemmende/angstlösende Medikamente (etwa Pregabalin) oder um Anticravingmedikamente (Arzneiwaren gegen das Verlangen nach Alkohol). Die Medikamente erzeugen keine Abhängigkeit, sind nicht sucht-erzeugend und stellen auch keine Missbrauchsgefahr dar.
III.Beweiswürdigung:
Die Hausdurchsuchung am 11.12.2022 und die Beschlagnahme der im angefochtenen Bescheid angeführten Medikamente sind in der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 15.02.2023, Zl ***, sowie im Bericht der Polizeiinspektion X vom 14.02.2023, Zl ***, dokumentiert.
Die Rezeptpflichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Medikamente ergibt sich aus einer Einsicht in das Arzneispezialitätenregister auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen. Die Haltbarkeitsdauer der verfahrensgegenständlichen Medikamente teilte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 25.05.2023, Zl ***, mit.
Die Beschwerdeführerin selbst räumte ein, für die verfahrensgegenständlichen Medikamente keine Rezepte vorweisen zu können. Allerdings bestätigte OA BB in der fachärztlichen Stellungnahme vom 10.03.2023, dass sich die Beschwerdeführerin ambulant in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung an der Abteilung DD, CC, befindet und die verfahrensgegenständlichen Medikamente im Behandlungsverlauf ärztlich verordnet wurden und auch Teil der aktuell verordneten Medikation sind. Darüber hinaus äußerte er sich zu den Wirkungen der einzelnen Medikamente und betonte, dass diese keine Abhängigkeit erzeugen, nicht suchterzeugend sind und auch keine Missbrauchsgefahr darstellen.
Die Sachverhaltsdarstellung des Kapitels II. des gegenständlichen Erkenntnisses stützt sich auf die angeführten Beweismittel.
Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl Nr 413/1972, in den Fassungen BGBl I Nr 36/2008 (§ 6) und BGBl I Nr 162/2013 (§ 1), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden und welche deshalb nur aufgrund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, Dentisten oder persönlich an eine Hebamme oder einen Viehschneider abgegeben werden dürfen. Dabei ist vor allem auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Informationsgehalts von Kennzeichnung und Gebrauchsinformation sowie der Beratungsfunktion von Arzt und Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann, dies jedoch unter Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer sowie der besonderen Anforderungen im Hinblick auf bestimmte Verbrauchergruppen.
[..]
(5) Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.“
„§ 6. (1) Wer
1. ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in einer Apotheke entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 2a abgibt oder
2. ein Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 5 zur Abgabe bereit hält, anbietet oder abgibt oder
3. zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht oder
4. mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel bezieht oder dies versucht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen.
(2) Arzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
(3) Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbständig erkannt werden.
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]“
IV.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid vom 17.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 27.02.2023 zugestellt. Die Beschwerde vom 14.03.2023 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung erfolgte somit fristgerecht.
Arzneimittel die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen gemäß § 1 Abs 5 Rezeptpflichtgesetz, abgesehen von im gegenständlichen Fall nicht relevanten Ausnahmen, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift bildet eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 Z 2 Rezeptpflichtgesetz. Ergänzend zu der für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 ordnet § 6 Abs 2 Rezeptpflichtgesetz den Verfall der entgegen § 6 Abs 1 Z 2 Rezeptpflichtgesetz zur Abgabe bereitgehaltenen, angebotenen oder abgegebenen Arzneimittel sowie des aus der Abgabe erzielten Erlöses an.
Jene Personen, die rezeptpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Art Apotheke erwerben, sind gemäß § 6 Abs 3 Rezeptpflichtgesetz nicht wegen Anstiftung oder Beihilfen zu einer Übertretung nach § 6 Abs 1 Z 2 Rezeptpflichtgesetz strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbstständig erkannt werden.
Die belangte Behörde hat ausgehend vom angezeigten Sachverhalt zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 Z 2 Rezeptpflichtgesetz nicht begangen hat. Es liegen keine Umstände vor, wonach die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Arzneimittel zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben hat.
Den mit dem angefochtenen Bescheid erklärten Verfall und die ergänzend angeordnete Vernichtung der verfahrensgegenständlichen Medikamente stützt die belangte Behörde auf die §§ 17 und 18 VStG iVm § 6 Abs 3 Rezeptpflichtgesetz. § 17 VStG (Verfallserklärung) ist im gegenständlichen Fall grundsätzlich anwendbar, da der Verfall selbständig verfügt werden kann, auch wenn die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 Z 2 Rezeptpflichtgesetz begangen hat. Allerdings setzt auch der in § 6 Abs 3 zweiter Halbsatz Rezeptpflichtgesetz angeordnete Verfall voraus, dass es sich dabei um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, die außerhalb einer Apotheke erworben wurden. Die belangte Behörde hat dieses Tatbestandsmerkmal bei der Beschwerdeführerin als gegeben erachtet, da sie für die beschlagnahmten verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren keine Rezepte vorlegen konnte.
Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch schon seit einem längeren Zeitraum und jedenfalls zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 11.12.2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei den CC. Der behandelnde Arzt bestätigte, dass die verfahrensgegenständlichen Medikamente der Beschwerdeführerin im Behandlungsverlauf ärztlich verordnet wurden und auch derzeit Teil der aktuell verordneten Medikation sind. Zudem bestätigte er, dass die Medikamente keine Abhängigkeit erzeugen, nicht sucht-erzeugend sind und auch keine Missbrauchsgefahr darstellen. Unter Berücksichtigung der ärztlichen Darlegungen sieht es das Landesverwaltungsgericht Tirol auch unter Berücksichtigung der fehlenden Rezepte es nicht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen rezeptpflichtigen Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erworben hat.
Damit scheidet jedoch ein Verfall der beschlagnahmten Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs 3 zweiter Halbsatz Rezeptpflichtgesetz aus. Folglich liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Anordnung der Vernichtung gemäß § 18 VStG vor.
Es ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid angeführten Medikamente, deren Verfall die belangte Behörde erklärt und deren Vernichtung die belangte Behörde angeordnet hat, außerhalb einer Apotheke erworben hat. Die in § 6 Abs 3 zweiter Halbsatz Rezeptpflichtgesetz umschriebene Voraussetzung für die selbständige Erklärung des Verfalls von Arzneimitteln ist somit nicht erfüllt. Folglich ist auch die Anordnung der Vernichtung nach § 18 VStG nicht zulässig.
Der angefochtene Bescheid vom 17.02.2023, Zl ***, ist daher gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aufzuheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen. Unabhängig davon hat weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der §§ 1 und 5 Rezept-pflichtgesetz. Da somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und zwar selbst dann nicht, wenn zu den anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, mit Hinweis auf VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040, und VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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