LVwG T LVwG-2022/42/2626-3

LVwG-2022/42/2626-3Landesverwaltungsgericht09.06.2023

Regest

Sprucherfordernis<br/>COVID-19<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/2626-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.42.2626.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von AA, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.08.2022, GZ: ***, betreffend einer Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung der Entscheidung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und eine Strafe über ihn verhängt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 23.01.2022 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben am 21.01.2022 um 15:28 in Z, Adresse 2, um 16:20 Uhr und um 16:25 in Z, Adresse 3, bei der „BB“ an einer Versammlung gern. § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F., zum Zweck der Teilnahme an einer Demonstration teilgenommen und hierbei entgegen § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F. keine Maske gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung getragen. Sie haben trotz Aufforderung keine Maske getragen.“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass eine Aktenwidrigkeit insofern vorliege, als er die ihm angelastete Tat zu zwei verschiedenen Tatzeiten begangen haben soll. Am 21.01.2022 sei er jedenfalls den ganzen Tag zu Hause gewesen und könne er die ihm angelastete Tat an diesem Tag nicht begangen haben.

Beantragt ist die Einstellung des Strafverfahrens.

Am 07.06.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Anschluss wurde die Entscheidung verkündet. Der Beschwerdeführer hat noch in der Beschwerdeverhandlung eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.

II.Sachverhalt:

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sind zwei elektronisch eingebrachte Anzeigen, einmal des Stadtpolizeikommandos Z vom 03.02.2022, Zl *** und einmal der Polizeiinspektion Y vom 03.02.2022, Zl *** zu entnehmen. In beiden Anzeigen wird als Tatzeit der 23.01.2022 angeführt. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt finden sich eine Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.02.2022, Zl *** und (nach Einsprucherhebung) ein Straferkenntnis vom 23.08.2022, Zl ***. Im Spruch beider Entscheidungen der belangten Behörde sind für eine Tat zwei Tatzeiten angeführt. Einleitend findet sich im Spruch beider Entscheidungen der Satz, dass „…Herr AA, geb am XX.XX.XXXX am 23.01.2022 folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:“ Sodann wird dem Beschwerdeführer in den jeweiligen Sprüchen vorgeworfen, am 21.01.2022 um 15:28 Uhr eine Übertretung nach der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung begangen zu haben.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist nicht weiter strittig.

IV.Rechtslage:

In diesem Verfahren ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes maßgeblich:

„§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

(…)“

V.Erwägungen:

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ist hinsichtlich des Tatzeitpunktes einerseits vom 23.01.2022 und andererseits vom 21.01.2022 um 15:28 Uhr die Rede. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht an zwei verschiedenen Tagen gleichzeitig begangen haben kann, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z1 VStG einzustellen. Dem Sprucherfordernis einer korrekten Vorhaltung der als erwiesen angenommenen Tat wurde gegenständlich nicht entsprochen und ist der gegenständliche Tatvorwurf daher nicht aufrechterhaltbar.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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