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LVwG-2023/38/0223-6Landesverwaltungsgericht05.06.2023
Grundstücksteilung<br/>Kleingrundstück<br/>Bauplatzbildung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 15.12.2022, Zl ***, betreffend ein Teilungsgenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022,(nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 15.12.2022, Zl ***, wurde dem Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung laut der Vermessungsurkunde des Herrn CC für das Grst **1 in die Grst **2 und Grst **3, alle KG Z, die Genehmigung versagt.
Hiergegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt, dass er grundbücherlicher Eigentümer des Grst **1, in EZ **1, GB **1 Z sei. Das Grundstück weise eine Fläche von 1322 m² auf und sei mit einem mittlerweile abgebrochenen Altbestand bebaut gewesen. Es sei als Bauland - Wohngebiet gewidmet. Für das Grundstück bestehe ein Bebauungsplan zur Planänderungsnummer: ***. Die Erschließung des Grundstückes erfolge über ein grundbücherlich eingetragenes Servitutsrecht über das angrenzende Grst **4, KG Z.
Der gültige Bebauungsplan enthalte nachfolgende Festlegungen:
Baumassendichte mindestens: 0,65
Baumassendichte höchstens: 3,25
Bauweise: offen
Verringerter Mindestabstand: 0,4 laut Tiroler Bauordnung
Höchstzahl oder oberirdischen Geschoße: 3
Bauhöhe oberster Gebäude: 685,75 m ü.A.
Weiters besteht eine verbale Festlegung, wonach auf dem Grundstück höchstens 5 Wohneinheiten zulässig seien. An der Südseite sei eine Straßenflucht- und Baufluchtlinie vorgesehen und an der Nordseite eine Straßenfluchtlinie, die sich mit der Baufluchtlinie decke. Die Bauplatzhöchstgröße (BPH) sei mit 1235 m² festgelegt.
Mit dem antragsgegenständlichen Teilungsplan des CC vom 11.10.2022, Gz ***, werde das Grst **1 nunmehr in das neugebildete Grst **1, KG Z, mit einem Ausmaß von 1234 m² und in ein Grst **3 im Ausmaß von 88 m² geteilt.
Die Grenzziehung zwischen dem Grst **1 und Grst **3 erfolge exakt entlang der Straßenfluchtlinie gemäß vorangeführtem Bebauungsplan, sodass das Grst **2 zur Gänze nördlich der in diesem Bebauungsplan verorteten Straßenfluchtlinie liege und das neugebildete Grst **3 jenen Bereich darstelle, der südlich dieser Straßenfluchtlinie situiert sei. Dies werde auch im Befund und im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.11.2022 so ausgeführt und stehe außer Streit. Ebenso stehe die Tatsache, dass mit der Grundstücksgröße von 1234 m² des künftigen Grst **2, KG Z, die maximal zulässige Bauplatzgröße nunmehr eingehalten werde, unbestritten fest.
Von Seiten des Beschwerdeführers sei ein Privatgutachten des raumordnungsfachlichen Gutachters DD vom 22.12.2022 eingeholt worden, das einen integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde bilde.
Darüber hinaus werde ausgeführt, dass von Seiten der Baubehörde zu prüfen gewesen wäre, ob die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke verhindere oder erschwere. Es sei evident, dass die mit der Teilungsurkunde vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen entlang der Straßenfluchtlinie und die Verkleinerung auf 1234 m² die Bebaubarkeit des Grst **1, KG Z, (neu) nicht nur nicht verhindere oder erschwere, sondern erst ermögliche, da der Gutsbestand über der maximalen Bauplatzgröße derzeit liege. Es mag theoretisch zwar zutreffen, dass das neugebildete Grst **3 mit 88 m² für sich nicht bebaubar sei. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass aufgrund der Festlegungen des Bebauungsplanes das neugebildete Grst **3, KG Z überhaupt nicht bebaut werden dürfte. Mit einer Straßenfluchtlinie nach § 58 Abs 1 TROG solle diese die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen von den übrigen Grundflächen abgrenzen. Es sei evident, dass der von den übrigen Grundstücken abgetrennte Bereich der Straßenfluchtlinie eben nicht bebaut werden solle. Nach der Begriffsdefinition des § 2 Abs 12 TBO 2022 liege somit auch kein Bauplatz vor.
Somit seien auch die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde nicht richtig.
Der gültige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Z verlange zwingend eine Verkleinerung der derzeitigen Parzelle Grst **2, KG Z, da die Bauplatzhöchstgrenze bei 1235 m² liege und derzeit überschritten werde. Mit der Teilung werde erst eine Bebauung des neuen Grst **1, KG Z ermöglicht.
Das alte Grst **1, KG Z, sei zur Gänze als Bauland- und Wohngebiet gewidmet. Dies mache aber den vor der Straßenfluchtlinie gelegenen Teil, der nunmehr das Grst **3, KG Z, bilden solle, nicht zum Baugrundstück iSd § 2 TBO 2022. Würde man den Ansatz der belangten Behörde verfolgen, müsste jede Fläche, wenn eine Straßenfluchtlinie vorgesehen sei, künftig als Verkehrsfläche ausgewiesen werden, was aber der einheitlichen Widmung als Voraussetzung für einer Bebauung grundsätzlich widersprechen würde.
Diesbezüglich werde auch auf das Gutachten von Herrn DD vom 22.12.2022 verwiesen.
Die Kriterien für die Versagung einer Teilungsbewilligung seien taxativ in § 16 TBO 2022 aufgezählt. Da die Teilung die Bebauung des Grundstückes nicht verhindere, sondern vielmehr erst ermögliche und eine Erschwerung auch nicht vorliege, hätte die Teilungsgenehmigung erteilt werden müssen. Vollständigkeitshalber werde auch darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der §§ 14 ff TBO 2022 dazu dienen würden, das Bauland zu gestalten und geeignete Grundparzellen zu bilden.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Eingabe vom 13.10.2022, mit dem die Erteilung der Teilungsgenehmigung für das Grst **2, in EZ **1, GB **1 Z, beantragt wurde, bewilligt werde.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Raumordnung eingeholt.
Dieses Gutachten vom 12.04.2023, Zl ***, wurde den Parteien des Verfahrens zugestellt und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2023 erörtert.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das derzeit bestehende Grst **2, KG Z, laut Vermessungsurkunde des CC zur Gz *** in das Grst **2 und Grst **3, beide KG Z, geteilt werden soll. Der Teilungsvorschlag wurde entsprechend des im Bebauungsplan enthaltenen Verlaufs der Straßenfluchtlinie erstellt. Die neugeschaffene Parzelle Grst **2, KG Z, soll 1234 m² und das südlich der Straßenfluchtlinie liegende Grst **2, KG Z, 88 m² haben.
Das derzeitige Grst **2, KG Z, ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z zur Gänze als Wohngebiet nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gewidmet. Dabei springt das Grundstück in einer Tiefe von rund 2,8 m bis 3,88 m in den linken Y, Grst **5, KG Z, hinein und verursacht dadurch eine Schmälerung des Straßenquerschnittes.
Für das Grundstück besteht der Bebauungsplan zu Zl *** vom 20.02.2013, der mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.03.2013 beschlossen wurde und am 11.06.2013 aufsichtsbehördlich geprüft wurde.
Das Grundstück ist derzeit unbebaut und soll einer Wohnbebauung bis maximal 5 Wohneinheiten zugeführt werden.
Im Bebauungsplan wurde eine Straßenfluchtlinie in Verlängerung der westlich und östlich ansetzenden Grst **6 und Grst **7, beide KG Z, festgelegt. Die Baufluchtlinie verläuft in einem Abstand von 2,5 m zur Straßenfluchtlinie, im Westen verschwenkt diese auf rund 13 m. Mit der Festlegung der Straßenfluchtlinie wurde ein Einlösetitel für ein Straßenbauvorhaben zur Beanspruchung des vor der Straßenfluchtlinie liegenden Grundstückteils geschaffen.
Mit der geplanten Teilung sollen 2 vollständige gewidmete Grundstücke geschaffen werden. Durch die geringe Größe des neugeschaffenen Grst **3, KG Z, kann dieses nicht bebaut werden und bildet keinen Bauplatz.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, sowie durch Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens von EE vom 12.04.2023, Zl ***.
Die Feststellungen zur bestehenden Widmung und dem bestehenden Bebauungsplan resultieren schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und wurden zudem in keine Lage des Verfahrens in Frage gestellt.
Die Feststellungen betreffend den Widerspruch des neugebildeten Grst **3, KG Z, zu den Vorgaben des Bebauungsplanes resultieren aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen EE, sowie aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Auch wurde von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten, dass dieses neugebildete Grundstück aufgrund seiner geringen Größe nicht bebaubar ist.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO) LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:
„3. Abschnitt
Gestaltung des Baulandes
§ 14
Änderung von Grundstücksgrenzen
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
a) als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und
b) von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen,
bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.
(2) […]
§ 16
Bewilligung
(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2) […]“
V.Erwägungen:
Mit dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung gemäß der Vermessungsurkunde des CC Gz ***, soll das Grst **1, Grundbuch Z, in die Grst **2 und Grst **3, beide KG Z, unterteilt werden. Von Seiten der Bürgermeisterin der Stadt Z wurde die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass durch die gegenständliche Grundstücksteilung das Grst **3, KG Z, geschaffen werde, das nicht bebaut werden könne.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragte Grenzziehung deshalb beabsichtigt sei, um zumindest das Grst **2 (neu) bebauen zu können, da derzeit durch die maximale Zulässigkeit der Bauplatzgröße mit 1235 m² eine Bebaubarkeit des Grundstückes nicht gegeben sei. Zudem dürfe eine Verkehrsfläche grundsätzlich nicht bebaut werden, sodass die Teilung nur dazu führe, die tatsächlichen Gegebenheiten darzustellen.
Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass aufgrund der derzeitigen Gesamtgröße des Grst **2, KG Z, die maximal zulässige Größe eines Bauplatzes laut dem gültigen Bebauungsplan überschritten wird, sodass dieses derzeit faktisch nicht bebaut werden kann. Es entspricht auch den Tatsachen, dass die Fläche Richtung Verkehrsfläche, auf der die Straßenfluchtlinie verordnet wurde, nicht bebaut werden darf. Allerdings wird von Seiten des Beschwerdeführers übersehen, dass eine der Voraussetzungen der Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16 Abs 1 TBO 2022 darin besteht, dass die Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke nicht verhindern oder erschweren darf.
Durch die beantragte Teilung wird unbestritten eine Bebaubarkeit des neugebildeten Grst **2, KG Z, geschaffen. Das neugeschaffene Grundstück Grst **3, KG Z könnte aber in weiterer Folge nicht mehr aufgrund der geringen Größe von 88 m² und der bestehenden Straßenfluchtlinie bebaut werden, was einen Widerspruch zu § 16 Abs 1 TBO 2022 darstellt.
Der vorliegende Teilungsplan offeriert auch nicht die einzige Möglichkeit, das derzeit bestehende Grst **1, KG Z, einer Bebaubarkeit zuzuführen. Mit einer Teilung könnten auch zB zwei ähnlich große Parzellen geschaffen werden, wobei eine Parzelle den Bereich mitumfassen müsste, der derzeit die Straßenfluchtlinie inkludiert, sodass Grundstücke mit einer zahlenmäßig gleichen Baudichte entstehen würden. Somit würden letztendlich Grundstücke geschaffen werden, die einer Bebauung zugänglich wären. Durch den Widerspruch zu § 16 Abs 1 TBO 2022 sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Teilungsgenehmigung damit nicht gegeben.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, dass mit der Teilung die verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert würde, ist festzuhalten, dass auch der Sachverständige auf Seite 3 seines Gutachtens vom 12.04.2023, Zl ***, zum Ergebnis gekommen ist, dass die verkehrsmäßige Erschießung nicht gehindert ist. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass jedenfalls auch mit der Teilung eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke möglich sein muss, was durch die Bildung des Grundstückes Grst **3, KG Z aber nicht gewährleistet ist. Somit ist auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.
Dass mit der Teilung ein zulässiger „Bauplatz“ geschaffen werden müsse, ist gemäß dem Wortlaut der Bestimmung des § 16 Abs 1 TBO nicht alleine entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die wörtliche Formulierung, dass in „eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke“ nicht verhindert oder erschwert wird. Durch die Bezeichnung „der Grundstücke“ drückt der Gesetzgeber aus, dass mit einer Teilung unterschiedliche Grundstücke geschaffen werden und diese neugeschaffenen Grundstücke jedenfalls derart gestalten sein müssen, dass die Bebauung nicht verhindert oder erschwert wird. Sie müssen einen Bauplatz im Sinne der TBO 2022 darstellen. Mit der Schaffung des neu zu bildenden Grundstückes Grst **3, KG Z, wird aber eine Parzelle geschaffen, für die aufgrund der Größe und der Festlegung der Straßenfluchtlinie eine Bebauung zur Gänze verhindert wird.
Wenn von Seiten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass gemäß § 16 Abs 1 TBO 2022 nur sichergestellt werden solle, dass ein Bauplatz geschaffen werden müsse und nicht alle Teilflächen als Bauplatz geeignet sein sollen, so ist ihm entgegenzusetzten, dass die Grundsätze des TROG 2022 und der TBO 2022 vor allem auf die bodensparende Bebauung gerichtet sind, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Schaffung von Kleinstflächen, die nicht bebaubar sind, unterstützen wollte, sondern vielmehr, dass er die Schaffung von Bauplätzen für alle neugebildeten Teilflächen angedacht hat. Daraus resultiert auch die gewählte Formulierung in § 16 Abs 1 TBO 2022: „..eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke“.
Im gegenständlichen Fall, so wie im Vorbringen Punkt 5 auf Seite 4 des Beschwerdeführers wird es, wie auch vom raumordnungsfachlichen Gutachter ausgeführt, notwendig sein, entweder daraufhin zu wirken, dass die Fläche zwischen der Straßenfluchtlinie und der Wegparzelle tatsächlich dem öffentlichen Gut zugeschrieben wird, um durch die Verkleinerung der Fläche tatsächlich die Bauplatzhöchstgrenze einzuhalten. Es bestünde aber auch die Möglichkeit, eine Teilung herbeizuführen, die zur Bildung von mehreren flächenmäßig ähnlich großen Grundstücken führt, um eine Bebauung dieser zu ermöglichen.
Aus all diesen Erwägungen kann das erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist, sodass sie unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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