LVwG T LVwG-2023/29/0656-11; LVwG-2023/29/0657-11

LVwG-2023/29/0656-11; LVwG-2023/29/0657-11Landesverwaltungsgericht05.06.2023

Regest

Nutzen an Tourismus<br/>Berufsgruppe „Schriftsteller“<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/0656-11 ; LVwG-2023/29/0657-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.0656.11.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 2, **** Z, gegen

1. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2022, Zl ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 (LVwG-2023/29/0656) und

2. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2022, Zl ***, betreffend Festsetzung des Tourismusbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 (LVwG-2023/29/0657),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2022, Zl ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse I) (vorläufig) festgesetzt wird wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent-satz

Grundzahl

513 Rechtsanwälte

270. 850

10

27. 085

Gesamtgrundzahl:

27. 085

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

32,50

Verband:

6,5

176,05

Gesamt:

7,7

208,55

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2022, Zl ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse I) (vorläufig) festgesetzt wird wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent-satz

Grundzahl

513 Rechtsanwälte

270. 850

10

27. 085

Gesamtgrundzahl:

27. 085

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

32,50

Verband:

6,5

176,05

Gesamt:

7,7

208,55

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit vorläufigem Bescheid vom 23.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond vorläufig festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent-satz

Grundzahl

513 Rechtsanwälte

593 Schriftsteller

270. 850

16. 810

10

10

27. 085

1. 681

Gesamtgrundzahl:

28. 766

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

34,52

Verband:

6,5

186,98

Gesamt:

7,7

221,50

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

221,50

Mit vorläufigem Bescheid vom 23.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond vorläufig festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent-satz

Grundzahl

513 Rechtsanwälte

593 Schriftsteller

270. 850

16. 810

10

10

27. 085

1. 681

Gesamtgrundzahl:

28. 766

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

34,52

Verband:

6,5

186,98

Gesamt:

7,7

221,50

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

221,50

Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass den Vorschreibungen unter anderem ein beitragspflichtiger Umsatz als Schriftsteller mit jeweils Euro 16.810,00 zu Grunde gelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren seit 2017 als Erbe nach seinem verstorbenen Vater BB Einkünfte aus dessen Verkauf von Schulbüchern gemeinsam mit den Miterben CC und DD erzielt. Die Schulbücher würden vom Verlag „EE“ herausgegeben und vertrieben. Der Beschwerdeführer erhalte jährlich eine Abrechnung über den Verkauf und werde der Gesamtbetrag für die Erbengemeinschaft an den Beschwerdeführer überwiesen, welcher seinerseits die Umsatzsteuer abführe und den beiden anderen Erben den ihnen gebührenden jeweiligen Drittelanteil des Nettoerlöses anzuweisen habe. Der Umsatz resultiere zur Gänze aus dem Berufsgruppe „Schriftsteller“ und unterliege ex lege nicht der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 (§ 31 Abs 1 lit h Tiroler Tourismusgesetz 2006). Die Vorschreibung eines Pflichtbeitrages aus dem Umsatz sei daher schon aus diesem Grunde unzulässig. Zudem handle es sich bei zwei Drittel der Einnahmen um ein reines Inkasso zugunsten der beiden Miterben CC und DD. Selbst bei Annahme einer Beitragspflicht aus dem Erlös aus den Buchverkäufen wäre nur ein Drittel des vom Verlag ausbezahlten Nettoerlöses in die Beitragspflicht des Beschwerdeführers aufzunehmen und sei die Vorschreibung daher jedenfalls überhöht.

Es wurde beantragt, nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, als die beitragsfreien Umsätze aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden, in eventu die Bemessung den tatsächlichen Umsätzen entsprechend vorzunehmen.

Über Aufforderung der Abgabenbehörde wurde ergänzend zu den Umsätzen der Berufsgruppe „Schriftsteller“ mitgeteilt, dass diese ausschließlich aus den von seinem im Jahr 2017 verstorbenen Vater verfassten Schulbüchern erzielt würden und sich im Jahr 2021 ein Nettoumsatz in Höhe von Euro 12.396,22, ergeben habe. Der Nettoerlös sei unter den drei Erben (seiner Mutter, seinem Bruder und ihm) aufzuteilen, sodass die eigentlichen Einkünfte des Beschwerdeführers aus diesen Umsätzen im Jahr 2021 tatsächlich nur netto Euro 4.132,07 betragen hätten.

Mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023, 1211048, wurde der Beschwerde gegen die Vorschreibung des vorläufigen Pflichtbeitrages für das Haushaltsjahr 2021 teilweise Folge gegeben und der vorläufige Pflichtbeitrag festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Rechtsanwälte

01.01. 2021 – 31.12.2021

€ 270.850,00

10

27. 085

Schriftsteller

01.01. 2021 – 31.12.2021

€ 12.400,00

10

1. 240

Gesamtgrundzahl

28. 325

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 33,99

Tourismusverband

6,5

€ 184,11

Gesamt

7,7

€ 218,10

Davon bereits abgestattet

€ 218,10

Einzuzahlender Betrag

€ 0,00

Mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023, 1211048, wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung des vorläufigen Pflichtbeitrages für das Haushaltsjahr 2022 als unbegründet abgewiesen.

Zusammengefasst wurde seitens der Abgabenbehörde hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei Handlungen im Hinblick auf den Verkauf von Schulbüchern setze, sondern die Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten entstammen würden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Einnahmen aus Einräumung von Rechten an dem Werk von BB seien, wobei die entsprechenden Autorenhonorare nunmehr den Erben zustünden und an den Beschwerdeführer ausgeschüttet würden. Zumal der Handel mit Schulbüchern vom Beschwerdeführer selbst nicht ausgeübt werde, könne er sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit h Tiroler Tourismusgesetz 2006 stützen.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer in beiden Verfahren fristgerecht den Vorlageantrag und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 26.04.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist in Z wohnhaft und erzielte in den Jahren 2021 und 2022 Umsätze aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, der Kanzleisitz befindet sich ebenfalls in Z.

Der Beschwerdeführer vereinnahmte im Jahr 2021 einen Umsatz in Höhe von Euro 12.396,22 netto an Autorenhonorar vom Verlag EE (Rechnung Nr *** vom 25.01.2022).

Dieser Umsatz resultiert aus Autorenhonoraransprüchen, welche sich nach dem (anteiligen) Verkaufserlös zweier Schulbücher („FF“ und „GG“), deren Autor (ua) der am 20.03.2017 verstorbene Vater des Beschwerdeführers, BB, war, berechnen

Im Verlagsvertrages vom 09.03.2018 ist diesbezüglich unter Punkt „9 Autorenhonorar“ vereinbart, dass das Entgelt des Autors für die Einräumung des Verlagsrechtes bei allen Auflagen und Ausgaben in einem Anteil von 6,732 % an dem vorm Verlag für das Werk festgesetzten Verkaufspreis an Letztverbraucher (Ladenpreis) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar sowie der verwerteten digitalen Nutzungsrechte besteht (Punkt 9 des Verlagsvertrages vom 09.03.2018).

Gemäß Punkt 14 des Verlagsvertrages vom 09.03.2018 bestehen die Verpflichtungen des Verlegers – sohin auch die Bezahlung des Autorenhonorars - aus dem Vertrag gegenüber den durch einen rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss ausgewiesenen Erben fort. Bei einer Mehrzahl von Erben haben diese dem Verlag einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen (Punkt 14 des Verlagsvertrages vom 09.03.2018).

Mit Addendum zum Verlagsvertrag vom 09.03.2018 (§14) haben die eingeantworteten Erben des verstorbenen Autors BB, nämlich die Ehegattin des Verstorbenen sowie die Söhne CC und der Beschwerdeführer AA, den Beschwerdeführer als gemeinsamen Bevollmächtigten iSd Punkt §14 des Verlagsvertrages vom 09.03.2018 bekannt gegeben (Addendum zum Verlagsvertrag vom 09.03.2018, Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Z vom 09.11.2017, ***).

Der Umsatz aus dem vom Beschwerdeführer vereinnahmten Autorenhonorar wurde von diesem – nach Abführen der Umsatzsteuer – zu einem Drittel an seinen Bruder CC und zu einem Drittel an seine Mutter als weitere Erben ausbezahlt. Hiefür erhielt der Beschwerdeführer kein Entgelt.

Im Rahmen der Schulbuchaktion fanden im Jahr 2021 10,50 % und im Jahr 2022 11,49 % der verkauften Bücher „FF“ an tiroler Schulen Verwendung, betreffend des Buches „GG“ waren dies im Jahr 2021 8,32 % und im Jahr 2022 9,98 % der verkauften Bücher (E-Mail JJ GmbH Co.KG vom 12.05.2023).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den in Klammer ausgeführten unbedenklichen Urkunden. Weiters wurde die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 ausführlich erörtert, insbesondere die Auszahlungs- und Weiterverrechnungsmodalität der Autorenhonorare. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 15/2015, lauten wie folgt:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(…)

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(…)

h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

(…)“

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen vorläufigen Bescheide nur gegen die in der Bemessungsgrundlage berücksichtigten Umsätze aus der Berufsgruppe „593 Schriftsteller“ richtet, die (vorläufigen) Umsätze aus der Berufsgruppe „513 Rechtsanwalt“ wurden nicht bemängelt.

Seitens des Beschwerdeführers wird zu den als Bemessungsgrundlage herangezogenen Umsätzen, welche die Abgabenbehörde der Berufsgruppe „593 Schriftsteller“ zuordnet, vorgebracht, dass es sich bei diesen Umsätzen um Einkünfte aus dem Verkauf von Schulbüchern handle, welche der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und sein Bruder seit 2017 als Erben nach dem verstorbenen Vater BB erziele. Umsätze aus Verkaufserlösen aus Schulbüchern unterlägen jedoch ex lege gem § 31 Abs 1 lit h) Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht der Betragspflicht.

Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgelegten Verträge steht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers, BB, bzw dessen Erben, mit der Verlag EE GmbH einen Verlagsvertrag abgeschlossen hat. Gemäß § 1172 ABGB verpflichtet sich durch einen Verlagsvertrag der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.

Für die Einräumung der vertraglich festgehaltenen Rechte war zwischen dem Autor und dem Verlag vereinbart, dass BB ein Autorenhonorar erhält, dessen Höhe sich (prozentuell festgelegt) am Verkaufserlös der Werke sowie der digitalen Nutzungswerte berechnet. Faktisch liegen sohin keine Umsatzerlöse aus Schulbuchverkäufen (im klassischen Sinn, wie im Gesetz angeführt) vor, sondern resultieren die Umsätze aus Einnahmen von Autorenhonoraren, welche aufgrund des Ablebens des Autors BB im Jahr 2017 den eingeantworteten Erben als Rechtsnachfolger des BB zufließen, zumal vertraglich und ex lege die Rechte des Autors auf die Erben übergehen.

Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit h) Tiroler Tourismusgesetz 2006 kommt daher nicht zur Anwendung und sind die vom Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Autors vereinnahmen Umsätze grundsätzlich der Berufsgruppe „593 Schriftsteller“ zuzurechnen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer (betreffend der Umsätze „Schriftsteller“) kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Tourismus in Tirol hat, zumal keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu Touristen bestehen bzw bestanden und für das erkennende Gericht auch kein sonstiger unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erkennbar ist, dieser wurde auch von der Abgabenbehörde nicht aufgezeigt.

Es bleibt jedoch zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs 1 erster Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus im Land Tirol zieht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130 mwH, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uva).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (VwGH 25.2.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung (vgl hingegen zum damaligen Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0028; und zum NÖ Tourismusgesetz 2010 VwGH 28.01.2016, Ra 2015/16/0056) aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uva).

Entscheidend ist daher, ob die Verkaufserlöse der Schulbücher, anhand derer sich ja das Autorenhonorar bemisst, zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage höher sind bzw eine Umsatzsteigerung erfahren haben, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existierte. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, VwGH 25.06.2013, 2011/17/0001, VwGH 10.10.2016, 2013/17/0761).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Autorenhonorar aus der Ausarbeitung zweier Schulbücher resultiert, welche nicht nur in Tirol, sondern (zu einem weit höheren Anteil) in den anderen Bundesändern vertrieben werden und im Rahmen von Schulbuchaktionen an den Schulen verteilt werden. Die österreichische Schulbuchaktion ist eine familienpolitische und bildungspolitische Leistung. Als Leistung des Familienlastenausgleichs dient die Schulbuchaktion zur finanziellen Entlastung der Eltern und ist gleichzeitig ein wichtiger Beitrag zur Ausbildung und Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen dieser Aktion werden seit 1972 Schülerinnen und Schüler an österreichischen Schulen unentgeltlich mit den notwendigen Unterrichtsmitteln ausgestattet. Die Schulbuchaktion wird vom Bundeskanzleramt (BKA) und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) getragen (Information unter https://www.schulbuchaktion.at/indext2.html).

Für das erkennende Gericht erhellt sich in diesem Zusammenhang nicht, dass durch eine auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage diese Schulbücher öfter in Anspruch genommen werden oder wurden. Auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der beiden Schulbücher durch den Autor BB lässt sich nicht erkennen, dass diese durch eine auf den Tourismus zurückzuführende Hebung der wirtschaftlichen Lage geschrieben bzw ausgearbeitet wurden.

Wenn die belangte Behörde damit argumentiert, dass der touristische Nutzen aus dem Verkauf der Schulbücher und den daraus resultierenden Honoraransprüchen daran liege, dass ohne Tourismus weniger Schüler vorhanden wären, was wiederum zur Folge hätte, dass weniger Schulbücher verkauft würden, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen, zumal diesbezüglich auch keinerlei nachvollziehbare Unterlagen dargelegt wurden.

Zudem ist auszuführen, dass der Umsatz aus dem Verkauf von Schulbücher gem § 31 Abs 1 lit h) Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht der Beitragspflicht unterliegt. Die diesbezüglichen Umsätze sind – ebenso wie die Umsätze aus dem Verkauf von Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten – von der Beitragspflicht ausgenommen, zumal diese für den Tourismus nicht relevant und daher aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind.

Nichts Anderes kann aber auch für Umsätze aus Autorenhonoraren von Schulbüchern gelten, stehen diese doch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Verkaufserlösen der Schulbücher an sich und dienen der Schulausbildung (und unterstützen sohin das im öffentlichen Interesse liegende (Grund)Recht auf Bildung) von Schülern in ganz Österreich.

Aufgrund des Umstandes, dass daher auch kein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus am Schreiben von Schulbüchern und den daraus resultierenden Autorenhonoraren festgestellt werden kann, waren die vom Beschwerdeführer als Erbe und Rechtsnachfolger des Autors CC vereinnahmten Umsätze aus den Autorenhonoraren daher von der Bemessungsgrundlage auszunehmen und die vorläufigen Pflichtbeiträge für die Jahre 2021 und 2022 neu festzusetzen wie folgt:

2021:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent-satz

Grundzahl

513 Rechtsanwälte

270. 850

10

27. 085

Gesamtgrundzahl:

27. 085

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

32,50

Verband:

6,5

176,05

Gesamt:

7,7

208,55

2022:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent-satz

Grundzahl

513 Rechtsanwälte

270. 850

10

27. 085

Gesamtgrundzahl:

27. 085

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

32,50

Verband:

6,5

176,05

Gesamt:

7,7

208,55

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.