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LVwG-2023/22/0275-5•LVwG T LVwG-2023/22/0275-5
LVwG-2023/22/0275-5Landesverwaltungsgericht05.06.2023
Gewerberechtlicher Geschäftsführer<br/>Nichteignung Verkehrsleiter<br/>Alkohol im Straßenverkehr<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.12.2022, Zl *** wegen Widerruf der Geschäftsführerbestellung nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch die Wortfolge „für den Zeitraum von 2 (zwei) Jahren“ gestrichen wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen wie folgt:
„CC, geboren am XX.XX.XXXX X, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, ist Inhaber einer erteilten Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 3 (drei) Lastkraftwagen im Standort **** Z, Adresse 2.
Gemäß §95 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194/1994, in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, wurde dem Antragsteller die Genehmigung für die Bestellung von Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX in W, österr. Staatsbürger, wohnhaft in **** V, Adresse 3, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Verkehrsleiter für die Ausübung des unter Punkt I genannten Gewerbes erteilt.“
Unter Spruchpunkt I. hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
„Gemäß § 91 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs.1 Z 1 und 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194/1994, und Art 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 wird die Genehmigung für die Bestellung von Frau AA, geboren am 09.05 1981 in Rum, österr. Staatsbürger, wohnhaft in **** V, Adresse 3, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Verkehrsleiter für die Ausübung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr gemäß §2 Abs. 2 Z 2 GütbefG mit 3 (drei) Lastkraftwagen im Standort **** Z, Industriezone 1, Top 2. widerrufen.“
Unter Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
„Gemäß § 5a Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird Frau AA für den Zeitraum von 2 (zwei) Jahren als ungeeignet erklärt die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.“
Begründend führte die Behörde nach Darlegung der Rechtslage aus wie folgt:
„Nachdem Frau AA nunmehr in den vergangenen 2 Jahren zwei schwerwiegende Vergehen im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr bestraft wurde, kam die Behörde zur Auffassung, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Nachdem nur für die Tatbestände in lit b (Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht) der Art 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt und Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes im Bereich Straßenverkehr unter Art 6 Abs. 1 lit a. fällt ist die die Prüfung, ob die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde, nicht durchzuführen.
Die Anzahl an Verwaltungsstrafen bei der Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit 3 Lkws liegt in dem für die Anzahl der Lkw durchschnittlichem Maß. Aber aufgrund der einschlägigen Übertretungen gerade im Zusammenhang mit dem Fahren unter Alkoholeinfluss, lässt sich ein Persönlichkeitsmerkmal gewinnen, das vermuten lässt, dass der Genannte nicht gewillt ist, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und dass daher die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass dieser auch hin künftig gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen wird.
Es ist eine eingeschränkte Zuverlässigkeitsprüfung als Tatbestand für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs.1 Z3 GewO 1994) normiert, wobei zu prüfen ist, ob der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Durch die Einschränkung "schwerwiegende" Verstöße wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann.
Die Verstöße müssen weiters die Annahme erschüttern, dass der Gewerbeinhaber die für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Kobzina-Hrdlica, Gewerbeordnung 1994, S 309). Sinngemäß ist daher bei der Prüfung der Zuverlässigkeit für den Antragsteller für ein Güterbeförderungsgewerbe zu berücksichtigen, dass die schwerwiegenden und wiederholten Verstöße sich nur auf im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften beziehen kann, also Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, aber immer nur typischerweise bei der Güterbeförderung zu beachtende Vorschriften.
Das Güterbeförderungsgesetz 1995 fasst im § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur (iSd Gewerbeordnung 1994) Zuverlässigkeitsregelungen, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus; ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 gegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen. Dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 kommt die Bedeutung zu, dass in den Fällen des § 5 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber (als allgemeine Regel) zu prüfen ist, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
Wird gemäß § 5a. Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
Gemäß Art 6 Abs. 3 Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.
Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig. Da im österreichischen Recht keine Rehabilitierungsmaßnahme vorgesehen ist und die Erklärung der Ungeeignetheit ansonsten unbegrenzt gelten würde, war diese zeitlich zu begrenzen.
Nachdem im Zuge des Spruchpunktes I. festgestellt wurde, dass Frau AA die Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, sind die Tatbestandsmerkmale des § 5a Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.“
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Geschäftsführerbestellung nicht gegeben seien. Losgelöst von den unbestrittenen Verwaltungsübertretungen könnten eingeholte Sachverständigengutachten bestätigen, dass die Zuverlässigkeit bei der einsichtigen Beschwerdeführerin aktuell gegeben ist.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.4.2023 wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. In dieser mündlichen Verhandlung wurde ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie DD vom 17.4.2023 sowie ein psychologisches Gutachten des EE vom 14.4.2023 vorgelegt. Mit Eingabe vom 4.5.2023 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine „Verkehrspsychologische Stellungahme“ des Institutes „FF“ vom 28.4.2023. Im Übrigen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtliche Grundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2020/65 lauten wie folgt:
„§ 91
(1) Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.
§ 87
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
(…)
§ 361
(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
(3) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Beschwerde sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl 593 idF BGBl I 2019/104 lauten wie folgt:
„Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(…)
(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68),
oder
2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b)die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.
(…)“
„Verkehrsleiter
§ 5a
(1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.
(2) Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
(3) Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Abs. 3 Z 3 einzutragen.
(4) Die Bestimmungen des Artikel 13 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (in der Folge: VO (EG) 1071/2009) lauten:
„Artikel 3
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
b)zuverlässig sein;
c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.“
„Artikel 6
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.
Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
i) Handelsrecht,
ii) Insolvenzrecht,
iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
iv) Straßenverkehr
[…]
b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
[…]
ix)Zugang zum Beruf,
x)Tiertransporte.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:
a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
[…]
(3) Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.
Artikel 14
Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters
Wird einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach Artikel 6 aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Übertretungen nach der StVO, die im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss stehen, vor und führten diese zu den unten näher angeführten führerscheinrechtlichen Folgen:
1. Vorfall vom 25.03.2017: Übertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l)
Führerscheinrechtliche Folge: Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten und Absolvierung eines Verkehrscoachings (Bescheid Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.6.2017, ***).
2. Vorfall vom 21.03.2021: Übertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l)
Führerscheinrechtliche Folge: Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten und Absolvierung einer Nachschulung (Bescheid Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.4.2021, ***. In diesem Bescheid wird ausdrücklich auf den oben zitierten Vorfall Bezug genommen).
3. Vorfall vom 26.06.2021: Übertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l)
Führerscheinrechtliche Folge: Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 19 Monaten, Absolvierung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (Bescheid Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.4.2021, ***. In diesem Bescheid wird ausdrücklich auf beide oben zitierten Vorfälle Bezug genommen)
Der Leiter des Referates Verkehr bei der Bezirkshauptmannschaft Y informierte das erkennende Gericht am 9.5.2023 darüber, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keine aufrechte Lenkberechtigung verfüge (§ 28 Abs 1 Z 1 FSG) und sich der Akt beim Amtsarzt befinde und müsse daher die Beschwerdeführerin die praktische Prüfung wiederholen, um wiederum zu einer Lenkberechtigung zu gelangen.
§ 5 Abs 1 GütbefG 1995 sieht vor, dass die §§ 81 bis 91 GewO 1994 unberührt bleiben. Zudem verweist Abs 2, der die Zuverlässigkeit regelt, auf Art 6 Abs 1 VO (EG) Nr. 1071/09. Gemäß § Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Bei der Prüfung, ob ein Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vorliegt, bedarf es, anders als beim Entziehungsgrund des Abs 1 Z 1, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl dazu Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 87 Rz 48; vgl VwGH 11.11.1998, 98/04/0188; 14.4.1999, 99/04/0001; 27.9.2000, 2000/04/0127; 8.11.2000, 2000/04/0132; 13.12.2000, 2000/04/0180; 26.6.2001, 2000/04/0179).
Zur Berücksichtigung bereits getilgter Strafen samt führerscheinrechtlicher Folgen (das ist jene Übertretung aus dem Jahre 2017) ist anzumerken:
Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSv § 87 Abs 1 Z 3 besitzt. Dabei ist insb von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (vgl dazu Gruber/Paliege-Barfuß, aaO § 87 Rz 48; vgl VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137).
Schwere Verletzungen idS wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (Gruber/Paliege-Barfuß, aaO § 87 Rz 40; vgl VwGH 2.2.2012, 2011/04/0180).
Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Delikten im Straßenverkehr. Alkohol setzt die verkehrsspezifische Leistungsfähigkeit herab und geht von alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenkern ein hohes Gefährdungspotential aus. Die Unfallbilanzen belegen, dass Alkohol einer der Hauptursachen vieler Unfälle ist (siehe etwa Statistik Austria: https://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/verkehr/strasse/unfaelle_mit_personenschaden/index.html - im Jahre 2019 gab es in Österreich 2536 Unfälle mit alkoholisierten Beteiligten, dabei 3227 Verletzte und 32 Tote). Die Anzahl der Verkehrstoten bei Alkoholunfällen bewegt sich seit 10 Jahren bei durchschnittlich 33. Neben dem individuellen Leid ist auch der volkswirtschaftliche Schaden, der durch alkoholisierte Unfalllenker verursacht wird, enorm. Frau AA hat bereits im Jahre 2017 ein Alkoholdelikt begangen. Im Jahre 2021 hat sie sogar innerhalb von drei Monaten (!) zwei Alkoholdelikte begangen (wiederholte Begehung trotz Bestrafung und einer angeordneten Nachschulung).
Für das erkennende Gericht sind in Übereinstimmung mit der belangten Behörde Alkoholdelikte der gegenständlichen Art jedenfalls als schwerwiegende Verstöße sowohl im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 als auch nach Art 6 Abs 1 VO (EG) 1071/2009 anzusehen. § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 spricht von schwerwiegenden Verstößen gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen. Genau darum geht es – wie oben ausführlich dargelegt – bei den hier maßgeblichen Alkoholdelikten (vgl dazu Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 87 Rz 13f und die dort zitierte Rspr. des VwGH).
Auch ein Blick in die VO (EG) 1071/2009 bestätigt diese Annahme. Dort ist in Art 6 Unterabsatz 3 lit b Z iv normiert, dass die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes im Bereich „Straßenverkehr“ nicht zwingend in Frage gestellt sein darf. Auch hier erfolgt gleich der Gewerbeordnung die Abgrenzung zu bloßen Bagatelldelikten durch die Verwendung des Begriffes „schwerwiegender Verstoß“. Davon ist aber aufgrund der beiden Alkoholdelikte – wie oben erwähnt – beim Beschwerdeführer GG auszugehen. Einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, insb. einer Zukunftsprognose, bedarf es – wie erwähnt - dabei nicht (vgl VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180).
Demnach hat die Beschwerdeführerin schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe – gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr – zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begangen. Aus diesen schwerwiegenden Verstößen ergibt sich als zwingende Rechtsvermutung die mangelnde Zuverlässigkeit von Frau AA für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes. Dies – wie oben ausgeführt – ohne dass es dabei einer Zukunftsprognose einschließlich der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes bedurft hätte. Die, v.a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegten redlichen Bemühungen der Frau AA, sich zukünftig gesetzeskonform im Straßenverkehr verhalten zu wollen bzw. die zumindest „bedingte Eignung“ lt. VPS vom 28.4.2023 können daher zu keiner Abänderung des seitens der belangten Behörde zu Recht erfolgten Widerrufes der Geschäftsführerbestellung führen.
Was den nach Art 4 VO (EG) 1071/2009 zwingend zu installierenden Verkehrsleiter betrifft, finden sich in § 5a GütbefG die entsprechenden innerstaatlichen Regelungen. § 5a Abs 1 GütbefG normiert dabei den untrennbaren Zusammenhang zwischen Geschäftsführer und Verkehrsleiter. Wird demnach – wie im gegenständlichen Fall - die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 bescheidmäßig genehmigt, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Nach Abs 2 legcit ist mit Bescheid gemäß Art 14 VO (EG) 1071/2009 auszusprechen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, wenn dessen Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Folgerichtig hat die Behörde unter Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Nach Art 14 Abs 2 (EG) 1071/2009 ist die in Art 8 Abs 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig.
Die Befristung dieses Ausspruches auf zwei Jahre ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Behörde bezieht sich dabei auf Art 6 Abs 3 VO (EG) 1071/2009, der besagt, dass die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legcit so lange als nicht erfüllt gilt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.
Dem österreichischen Recht sind die in der zitierten VO angesprochenen Rehabilitationsmaßnahmen im vorliegenden Kontext fremd (im Führerscheinrecht wäre an die Nachschulung bzw. die verkehrspsychologische Untersuchung zu denken) und gibt es auch keine diesbezügliche Regelung im GütbefG. In § 5a Abs 2 GütbefG ist – wie oben näher ausgeführt und in völligem Einklang mit der VO (EG) 1071/2009 – (allein) geregelt, dass der Verkehrsleiter, bei dem die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, als ungeeignet zu erklären ist, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Zumal es in Österreich das Institut der „Rehabilitationsmaßnahmen“ nicht gibt, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, eine unbefristete Erklärung nach § 5a Abs 2 GütbefG wäre für den Beschwerdeführer nachteilig. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes – allenfalls auch vor einem Jahr - aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage neuerlich den Antrag auf Genehmigung zur Geschäftsführerbestellung zu stellen. Diesfalls müsste die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen wegen Änderung des Sachverhaltes (oder allenfalls auch der Rechtslage) neuerlich prüfen. Mit der – allenfalls – positiven Entscheidung über diesen neuen Antrag ginge gemäß § 5a Abs 1 GütbefG auch die Wiederbetrauung mit der Funktion als Verkehrsleiter einher. Dies entspricht auch der Vorgangsweise in Zusammenhang mit dem Verkehrsunternehmensregister: Dort ist gemäß § 24a Abs 3 Z 6 GütbefG der Name der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, einzutragen. Allerdings nur solange, als die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wiederhergestellt ist. Ergibt also die Prüfung der Zuverlässigkeit in Bezug auf einen neuen Antrag zur Geschäftsführerbestellung – wie oben ausgeführt – dass die betreffende Person „nunmehr“ wieder als zuverlässig erachtet werden kann, müsste dieser Eintrag gelöscht werden. Damit ist erkennbar den Anforderungen des Art 14 VO (EG) 1071/2009 entsprochen. Aufgrund dieser Erwägungen war die ausgesprochene Befristung in Spruchpunkt II. zu eliminieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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