LVwG T LVwG-2023/40/1277-2; LVwG-2023/40/1278-2

LVwG-2023/40/1277-2; LVwG-2023/40/1278-2Landesverwaltungsgericht01.06.2023

Regest

Entziehung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/1277-2; LVwG-2023/40/1278-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.1277.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.04.2023, Zl ***, und vom 03.04.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung von Gewerbeberechtigungen nach der GewO 1994,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“, jeweils im Standort **** Y, Adresse 2, entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Herr CC unbeschränkt haftender Gesellschafter der AA sei und mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 01.04.2019, Zl ***, wegen §§ 153c (1) und 153c (2) StGB zu 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Gesellschaft sei daher mit Schreiben vom 14.10.2022 aufgefordert worden, Herrn CC binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Schreibens als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei. Herr CC sei aus der Firma nicht entfernt worden, sodass der Entziehungstatbestand des § 91 Abs 2 GewO 1994 zur Anwendung zu bringen sei. Da der Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Ermessen nicht eingeräumt sei, sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Herr CC um Nachsicht aufgrund gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung der Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ angesucht habe. Das Beschwerdeverfahren behänge derzeit beim Landesverwaltungsgericht und stelle daher eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren dar.

II.Sachverhalt:

Die AA mit Sitz in **** Y, Adresse 2, ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der Zahl GISA-*** zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und unter Zahl GISA-*** zur Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ berechtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 01.04.2019, Zl ***, wurde Herr CC wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach §§ 153c Abs 1 und § 153c Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (davon 120 Tagessätze bedingt) verurteilt. Die Tilgung der Strafen wird voraussichtlich mit 25.06.2026 eintreten. Herr CC ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der AA seit 23.09.2022 und vertritt auch selbständig seit diesem Tag die Beschwerdeführerin.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.05.2023, Zl LVwG-*** und ***, wurde Herrn CC jeweils die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung der Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ sowie „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ erteilt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Auszug aus dem Firmenbuch sowie der Einsichtnahme in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen LVwG-*** und *** und ist insofern auch unstrittig.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 94 in der geltenden Fassung lauten:

„§ 87.

(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder

4a.im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder

4b.im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder

4c.im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder

4d.im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder

5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt oder

6. die folgenden Anforderungen wiederholt nicht erfüllt sind:

a)die gemäß § 136a Abs. 6 vorgesehene ständige berufliche Schulung und Weiterbildung für Gewerbliche Vermögensberater und deren Personal oder

b)die gemäß § 137b Abs. 1 bestimmte erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen für das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind sowie direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte oder

c)die gemäß § 137b Abs. 3 bestimmten Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr für den Einzelunternehmer sowie das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.

§ 91.

(2)Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personen-gesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

V.Erwägungen:

Nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 91 Abs 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Unstrittig ist, dass Herr CC unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist, ihm somit ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf ihn der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 GewO 1994 zutrifft.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgetragen, dass betreffend die Verweigerung der Nachsicht aufgrund gerichtlicher Verurteilung die Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig seien und diese Entscheidung eine wesentliche Vorfrage in diesem Verfahren darstellen würden.

Aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund für Herrn CC, erübrigt sich eine weitere Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, nämlich die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes.

Da sohin die Befürchtung der Begehung einer weiteren Straftat bei Ausübung des Gewerbes seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erkannt wurde, liegen auch die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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