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LVwG-2022/33/0305-23•LVwG T LVwG-2022/33/0305-23
LVwG-2022/33/0305-23Landesverwaltungsgericht01.06.2023
Zusammenlegungsplan<br/>Dienstbarkeit<br/>Abfindungsberechnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z und über die gemeinsame Beschwerde des Herrn CC und der Frau DD, beide vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.08.2021, Zl ***, betreffend den Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um den gemäß § 23 TFLG 1996 erlassenen Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung Y.
Unter Punkt II der Haupturkunde „Neuordnung“ wurde ausgeführt, dass Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Feststellung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse ist. Die Agrarbehörde hat hierbei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen.
Unter Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1 TFLG 1996 „Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung“ waren die Interessen der Parteien (Abfindungswünsche) und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl § 16 Abs 1 TFLG 1996).
Nach Abs 2 des § 16 TFLG 1996 hatte die Agrarbehörde auch Angelegenheiten in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich war. Nach Maßgabe der hierfür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen wurden die erforderlichen Maßnahmen in besonderen Bescheiden oder im Zusammenlegungsplan verfügt.
Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen (§ 84 Abs 2 TFLG 1996 erster Satz).
Unter Punkt III der Haupturkunde „Eigentumsverhältnisse“ unter Punkt C „Änderung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen“ unter Punkt 4 betreffend die AA GmbH Co KG (ONr 99) wurde ausgeführt:
„Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil IIIa vom 19.07.2010, GZl ***, der Verhandlungsschrift vom 24.05.2018, GZl ***, und dem Verkehrswertgutachten vom 20.09.2018, GZl ***, ergibt sich im Bereich des Parkplatzes der AA GmbH Co KG eine Änderung entgegen der Anordnung der Vorläufigen Übernahme (siehe dazu Lageplan 257 (M 1:1000) Z. Y Änderung der vorläufigen Übernahme AA GmbH Co KG vom 30.05.2018, GZl ***, Lageplan 252 (M 1:1000) Z. Y Änderung der vorläufigen Übernahme AA GmbH Co KG vom 27.04.2018, GZl ***; Lageplan 289 (M 1:1000) Z. Y Änderung der vorläufigen Übernahme AA Teilung im eigenen Besitz, vom 16.01.2021, GZl ***).“
Beim Abfindungsgrundstück **25 im Bereich Parkplatz der AA GmbH Co KG handelt es sich um eine Abfindung mit Widmung „Sonderfläche Parkplatz“. Teile des Abfindungsgrundstückes wurden aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil IIIa vom 19.07.2010, GZl ***, für die Herstellung eines Erschließungsweges in Anspruch genommen.
Gemäß § 22 Abs 5 TFLG 1996 ist ein durch die Inanspruchnahme von Grundstücken nach § 16 Abs 3 TFLG 1996 entstehender Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, da wie in diesem Fall keine gleichwertigen Ersatzflächen mit der Widmung „Sonderfläche Parkplatz“ zur Verfügung stehen, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren. Die Höhe der gegenständlichen Geldentschädigung wurde durch das Verkehrswertgutachten vom 20.09.2018, GZl ***, festgestellt. Der festgestellte Entschädigungsbetrag ist in der Abfindungsberechnung bei der betreffenden Ordnungsnummer erfasst.
Unter Punkt 1. MiteigentümerInnen CC und DD (ONr 243) – Feldstadel wurde ausgeführt:
„Der sich auf Neugrundstück **1 (Eigentümer laut Anordnung der vorläufigen Übernahme – EE, ONr 114) (Altgrundstück Gst **2) KG Y befindliche Feldstadel wird nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Y unter Zugrundelegung der Verkehrswertermittlung für den Feldstadel auf Gst **3 KG Y vom 19.12.2017, GZl ***, abgelöst. Die vom amtlichen Bewerter festgesetzte Ablösesumme, laut der vorgenannten Verkehrswertermittlung, ist in der Abfindungsberechnung bei der betreffenden Ordnungsnummer (ONr 243) erfasst.“
Unter Punkt 2. CC (ONr 235, 239) wurde ausgeführt:
„CC (ONr 235, 239) wurde zusätzlich zu den Abfindungsgrundstücken, welche ihm mit Anordnung der vorläufigen Übernahme rechtskräftig zugeteilt wurden, das Grundstück **4 mit einem Flächenausmaß von 2.663 m2 und 8,3560 WP zugeteilt (siehe Lageplan der Abteilung KK M 1:1000 Z. Y/Eigentumsänderung gegenüber der vorläufigen Übernahme/Neu-Gst **4 CC, vom 17.08.2021, GZl ***).“
Unter Punkt 3. DD (ONr 1057) wurde ausgeführt:
„DD wurde, zusätzlich zu den in der Anordnung der vorläufigen Übernahme zugeteilten Grundstücken, das Grundstück **5 mit einem Flächenausmaß von 1.247 m2, aufgrund des von ihr im internen Versteigerungsverfahren der Zusammenlegungsgemeinschaft Y abgegebenen Bestbotes zugeschrieben (siehe Lageplan der Abt. KK M 1:1000 Z. Y/Eigentumsänderung gegenüber der vorläufigen Übernahme/Neu-Gst **5 DD vom 17.08.2021, GZl ***).“
Die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides erfolgte gemäß § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht binnen vier Wochen ab dem 31.08.2021.
Dagegen hat die AA GmbH Co KG, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung der angefochtene Bescheid datiert mit 24.08.2021 gar nicht, nicht ordnungsgemäß und nicht wirksam zugestellt worden sei. Auch der Bescheid der vorläufigen Übernahme vom 03.02.2014 sei an die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Es widerspreche den Verfahrensgesetzen, wenn der gegenständliche Bescheid der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werde, sondern lediglich das Schriftstück „Auflagenkundmachung“. Der gegenständliche Bescheid hätte mit allen Details zugestellt werden müssen. Es gäbe im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsgrundlage dafür, dass der gegenständliche Bescheid nicht zugestellt werden müsse. In einem Großteil der Beilagen zum Bescheid habe nicht einmal ansatzweise eingesehen werden können. Der Beschwerdeführerin sei es trotz größter Anstrengung und Beiziehung eines fachlichen Sachverständigen, insbesondere durch die Art der Zustellung und Auflage nicht möglich gewesen, alle mit dem Bescheid für sie verbundenen Auswirkungen (Rechte und Pflichten) zu erfassen, insbesondere als es durch das Zusammenlegungsverfahren eine jahrelange grobe Benachteiligung der Beschwerdeführerin gegeben habe. Die Beilagen A bis J seien nicht zur Einsicht aufgelegen und es habe keine Ausfertigungen zum Mitnehmen und keine Kopiermöglichkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei Landwirtin und Forstwirtin, das sei von der belangten Behörde bei den Zuteilungen unberücksichtigt gelassen worden. Die Beschwerdeführerin mit ihren im ortsüblichen Vergleich eher großen agrarischen Eigentum und dem umfangreichen agrarfachlichen Wissen des Geschäftsführers und Mehrheitseigentümers CC erfülle die Voraussetzungen für die Führung eines effizienten Land- und Forstbetriebes. Die belangte Behörde hätte das öffentliche Interesse an dem landwirtschaftlichen Betrieb, der von der Beschwerdeführerin betrieben werde, vor allen anderen privaten Interessen und Zuteilungswünschen stellen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens seien zahlreiche Zuteilungen an landwirtschaftlich bedeutungsvollen und wertvollen Flächen an Nicht-Landwirte, dies ohne agrarfachliche Notwendigkeit, erfolgt. Daher sei von einer willkürlich unsachlichen Zuteilung auszugehen. Das gesamte Verfahren zeige, dass die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung nicht eingehalten habe. Die lawinensicheren Zufahrten und Parkflächen seien weggenommen worden und mit roten Zonen belastete Flächen seien zugeteilt worden. Die ersessenen Überfahrts-, Abfahrts-, Nutzungs- und Wegerechte der Beschwerdeführerin sowie sämtliche Nutzungsbereiche sportlicher Art, die ebenso bereits länger als 30 Jahre bestünden, seien im Zuge der Zusammenlegung nicht festgestellt und nicht verbücherbar gemacht worden bzw seien unberücksichtigt verblieben. Die bis dato benutzten Parkflächen seien Anfang der 1960er Jahre durch die Beschwerdeführerin gebaut, seither betrieben und bewirtschaftet worden, in den letzten Jahren gemeinsam mit der Gemeinde. Tatsächlich hätte das Grundstück **6 Altbestand statt der Gemeinde der Beschwerdeführerin zugeteilt werden müssen, eben um die von ihr geschaffenen, betriebenen und bewirtschafteten Flächen zu ihren Gunsten und im Sinne einer Kontinuität der öffentlichen Interessen zu bewirtschaften. Die Altparzelle **6 sei ein betriebsnotwendiges Grundstück für die Beschwerdeführerin, insbesondere für die Ausübung der Nutzungsrechte.
Das Grundstück **7 – Piste, und zwar die Neuschwandpiste - sei nicht mehr auffindbar. Dazu komme, dass durch Grundstückzuteilungen und dergleichen für die Beschwerdeführerin und insbesondere auch für den gesamten Bereich der Tallagen und Almen seit 2005 (Freigabe der Umfahrung) keine dauerhaften lawinensicheren Zufahrten und Pisten mehr bestünden. Es sei daher allenfalls erforderlich eine Betriebseinstellung vorzunehmen, was wirtschaftlich natürlich die Existenz der Beschwerdeführerin und der beteiligten Gesellschafter vernichtet und insgesamt sowohl für die Gemeinde, als auch für die gesamte Region ein massiver wirtschaftlicher Nachteil wäre. Das habe die belangte Behörde nicht erkannt. Es seien auch keinerlei Beschneiungsbereiche, Leitungsbereiche, Kabelbereiche, Tankstellenbereiche, Kassen- und Anstellbereiche usw die vorhanden seien und ebenso bereits seit vielen Jahrzehnten in Betrieb gewesen seien vorgesehen bzw im Zusammenlegungsverfahren aufgenommen oder im Zusammenlegungsplan festgehalten und zugeteilt worden. Die Altparzellen **8 bis **9, diese Parzellen hätten ebenso zur Parkflächen- und Gewerbeflächenerweiterung der Beschwerdeführerin gedient, seien wiederum an die Gemeinde Y zugeteilt worden. Auch die Altparzelle **10 sei völlig gesetz- und gleichheitswidrig an die Gemeinde Y vergeben worden. Die Altparzellen **11 und **12, diese stellen eine Fläche für eine betriebsnotwendige Verbindungspiste Neuschwand dar, seien ebenfalls nicht an die Beschwerdeführerin zugeteilt worden. Diese habe typischerweise Nutzungsrechte daran und sei es im jeden Fall gesetzwidrig und unsachlich, dass diese Zuteilung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Die Altparzellen **13 bis **14, hierbei handelt es sich betriebsnotwendige Flächen für Schipisten und Trassen für den Ganzjahresbetrieb, diese hätten ebenfalls unbedingt der Beschwerdeführerin zugeordnet werden müssen. Stattdessen seien diese Flächen Privaten zugeordnet worden. Auch bei den Grundstücken **15 und **16 handelt es sich um betriebsnotwendige Flächen für die Beschwerdeführerin und sei die Zuteilung an Privatpersonen erfolgt. Sämtliche außerbücherliche Nutzungen seien nicht ersichtlich gemacht worden, obwohl diese neu zu begründen und in Folge in das Grundbuch einzuverleiben gewesen wären. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu nach Abführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens in der Sache selbst zu entscheiden.
Seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer CC und DD wurde in ihrer gemeinsamen Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine akzeptablen Grundstücke zugeteilt worden seien. Auch die Anträge vom 11.03.2020 und 01.12.2020 seien keiner Erledigung zugeführt worden. Der Bescheid vom 24.08.2021 der Zusammenlegungsplan sei nicht, nicht ordnungsgemäß und nicht wirksam zugestellt worden. Der FF und der GG seien eigenständige Betriebe, was von der belangten Behörde immer wieder übersehen werde. Festgehalten werde, dass derzeit die betroffene Partei CC rechtsfreundlich vertreten werden. Die vorliegenden Einwendungen und Stellungnahmen würden sich allerdings nicht nur auf die betroffene Partei als Grundstücksanteilseigentümer beziehen, sondern insbesondere auf alle Parteien des Verfahrens, insbesondere auch auf die Parteien, welche bisher keine Einwendungen gegen die Zuteilung erhoben hätten, im Besonderen, weil sie daraus Vorteile gezogen oder begünstigt worden seien. Es seien an die jeweiligen tatsächlichen Grundstückseigentümer und Grundstücksmiteigentümer nicht in der erforderlichen Gesamtheit ordnungsgemäße Zustellungen erfolgt, insbesondere seien behördliche Schriftstücke nicht an alle Grundstücksanteilseigentümer zugestellt worden. Es sei aufgezeigt worden, dass die bisherige Zuteilung der Grundstücke und insbesondere der Restgrundstücke an CC und DD in einer unzumutbaren Form erfolgt seien. Wesentlich und relevant sei allerdings, dass bereits die an die anderen Parteien und Grundstücksanteilseigentümer erfolgten Zuteilungen rechtswidrig gewesen seien. Es gebe keine sachlich nachvollziehbaren Kriterien und kein nachvollziehbares Prüfverfahren für die bisher erfolgten und noch zu erfolgenden Zuteilungen. Im konkreten Fall komme eine völlig unverständliche Vorstellung seitens der Behörde für eine Zuweisung von Flächen an die betroffene Partei bzw für den „FF“ und den „GG“ dazu, die in roten Zonen liegen würden. Soweit derzeit absehbar sei eine entsprechende ordnungsgemäße Nutzung oder Baunutzung dieser Flächen nicht möglich, sodass tatsächlich eine willkürliche und die betroffene Partei CC samt Eigentümer des FF und GG massiv benachteiligende Vorgangsweise und Zuteilung vorliege. Aus der Sicht der betroffenen Partei seien rechtswidrig Nicht-Landwirten hausnahe wertvolle Flächen zugewiesen worden, ohne dass es hierfür eine agrarfachliche Notwendigkeit gegeben habe. Der bereits mehrfach gestellte Antrag, für den FF und für den GG wohlgeformte Grundstücke in agrarwirtschaftlich guter Lage zuzuweisen, welche die Errichtung eines Aussiedlerhofes ermöglichen würden, dies unter anderem auch begründet durch das Betriebskonzept, werde daher aufrecht erhalten bzw ausdrücklich nochmals gestellt. Auch die mit Eingabe vom 01.12.2020 gestellten Anträge seien bisher unerledigt geblieben. Auch der Bescheid vom 03.02.2014 betreffend die vorläufige Übernahme sei an die Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Auch der gegenständlich bekämpfte Bescheid Zusammenlegungsplan Y vom 24.08.2021 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Es widerspreche den Verfahrensgesetzen, wenn der gegenständliche Bescheid den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei, sondern lediglich das Schriftstück „Auflagekundmachung“. Der gegenständliche Bescheid hätte mit allen Details zugestellt werden müssen. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich gewesen, den gesamten Bescheid, wozu die Urkunden A bis J des Bescheides gehörten, einzusehen.
Auszugehen sei davon, dass die Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe, dem FF und dem GG, im öffentlichen Interesse liege und daran öffentliches Interesse bestehe. Dieses öffentliche Interesse gehe grundsätzlich privaten Interessen vor. Der FF und der GG seien zwei völlig unabhängig voneinander geführte aktive landwirtschaftliche Betriebe mit eigenen Betriebsnummern. Seitens der belangten Behörde seien sie und deren Eigentümer aber im Zuge der Zusammenlegungsverfahren oft irrtümlich als ein landwirtschaftlicher Betrieb angesehen und verhandelt worden, dementsprechend seien auch Zuteilungen unrichtig vorgenommen worden. Mit Schreiben vom 03.12.2019 sei mitgeteilt worden, dass die Parzelle **17 zur Gänze als rote Gefahrenzone der JJ kenntlich gemacht sei. Aus der Größe und der Form der roten Gefahrenzone der JJ, soweit sie kartiert sei, in Verbindung mit der Morphologie des Schwemmkegels sei eindeutig erkennbar, dass auch das Grundstück **18 im Sinne einer roten Gefahrenzone gefährdet sei. Die Errichtung von Gebäuden laut Betriebskonzept sei auf dem Grundstück **18 KG Y nicht möglich. Daraus ergäbe sich eindeutig, dass sowohl das Grundstück **17 Neubestand, als auch das Grundstück **18 Neubestand je KG Y für die Beschwerdeführer, denen diese Grundstücke zugeteilt worden seien, absolut unbrauchbar seien. Hofnahe Flächen, die für den Biobetrieb bzw nachhaltige Landwirtschaft unbedingt erforderlich seien, seien seitens der belangten Behörde trotz mehrfacher Urgenz nicht zugewiesen worden, stattdessen seien für die Landwirtschaftsbetriebe FF und GG wichtige und passende hausnahe Flächen einfach an Nicht-Landwirte zugeteilt worden. Es sei mehrfach festgehalten worden, dass von den Eigentümern der Liegenschaften GG, vorgetragen in EZ **19 und EZ **20 KG Y einvernehmlich festgehalten sei, dass für den GG ein hof- bzw ortsnaher Aussiedlerhof interessant sei. Die Eigentümer des GG und des FF seien massiv und unsachlich sowie gleichheitswidrig benachteiligt worden. Auch vom Eigentümer des FF sei festgehalten worden, dass ein ortsnaher Aussiedlerhof interessant sei und somit gewünscht werde. Es sei abermals festgehalten worden, dass das Abfindungsgrundstück **21 für die Eigentümer des GG absolut uninteressant sei und vor allem für landwirtschaftliche Zwecke nicht verwendbar sei. Das Abfindungsgrundstück **18 liege in einer roten Zone und sei eine Bebauung nicht möglich. Es wäre an der belangten Behörde gelegen die entsprechenden Abfindungsgrundstücke **22 bis **23 den Eigentümern des FF und des GG zuzuordnen, jedenfalls wäre die Zuordnung von Grundstücksflächen und Grundstücken erforderlich gewesen, die es sowohl den Eigentümern des FF als auch des GG ermöglichen sollten, ortsnahe Aussiedlerhöfe herzustellen.
Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens seien zahlreiche Zuteilungen an landwirtschaftlich bedeutungsvollen und wertvollen Flächen, und insbesondere von hausnahen Flächen an Nicht-Landwirte erfolgt. Es sei daher von einer willkürlichen unsachlichen Zuteilung auszugehen. Alle Geh- und Fahrrechte sowie Viehtriebsrechte, welche bereits seit mehr als 30 Jahren ausgeübt worden seien und sowohl über die Altgrundstücke als auch über die Neugrundstücke, die im Zuge der Zusammenlegung geschaffen worden seien, verlaufen bzw gehen würden, seien nicht erfasst und übernommen worden bzw nicht so festgehalten, dass sie verbücherbar seien. Für das Altgrundstück **24 (ehemals FF) sei festzuhalten, dass dieses Altgrundstück für den FF und für die Beschwerdeführer zur Diversifikation im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft wichtig sei. Die Beschwerdeführer würden dringend Grünland benötigen, Bedarf sei vorhanden. Es handle sich um Bestlage im Ort und insbesondere in Nähe des FF und des GG sowie des Betriebes der AA. Ohne sachliche Rechtfertigung sei dieses Grundstück der Gemeinde Y zugeteilt worden.
Danach folgen Ausführungen über Wünsche betreffend Zuteilungen für den FF und GG und wurde bemängelt, dass diese Großteils an Nicht-Landwirte zugeteilt wurden, obwohl die für den FF und den GG als Landwirtschaftsbetriebe geeignet wären.
Weiters wird in der gemeinsamen Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Miteigentümer von bestimmten Grundstücken und Einlagezahlen (Hälfte-Eigentümer) seien, seien aber der FF und der GG jeweils völlig getrennte Landwirtschaftsbetriebe. Darauf sei mehrfach hingewiesen worden, die belangte Behörde habe dies im Verfahren immer wieder übersehen. Es sei beabsichtigt, zwei separate Aussiedlerhöfe jeweils für den FF und den GG mit entsprechenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden zu errichten. Die belangte Behörde hätte ihrerseits klar erkennen müssen, dass die Zuteilungen den Grundsätzen eines Umlegungsverfahrens und dem Wohle eines zukunftsorientierten Bauerstandes nicht entspreche, sondern sogar widerspreche. Es sei klar erkennbar gewesen, dass den Landwirtschaftsbetrieben FF, GG und dem Betrieb der AA GmbH Co KG, die ebenso Landwirt sei, wichtige Flächen nicht zugeteilt worden seien, obwohl diese Notwendigkeit für die Agrarbehörde deutlich ersichtlich gewesen sei. Stattdessen sei einem großen Teil von Privathauseigentümern hausnahe Parzellen ohne agrarfachliche Notwendigkeit zugeteilt worden. Sollten die Beschwerdeführer eine Frist verabsäumt haben und ein Teilabschnitt des Zusammenlegungsverfahrens bereits vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides rechtskräftig geworden sein, so hätte die Behörde ihrerseits klar erkennen müssen, dass die Zuteilungen den Grundsätzen eines Umlegungsverfahrens und dem Wohle eines zukunftsorientierten Bauernstandes nicht entspreche und sogar widerspreche. Abschließend wurde beantragt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu nach Abführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat der belangten Behörde sowie der mit der Zusammenlegung betrauten Fachabteilung – Abteilung KK des Amtes der Tiroler Landesregierung – die Möglichkeit eingeräumt, zu den Beschwerden der AA GmbH Co KG sowie des CC und der DD Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben der Abteilung KK des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30.05.2022, Zl ***, wurde zu den eingebrachten Beschwerden Stellung genommen.
Zum Beschwerdevorbringen der AA GmbH Co KG wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die AA mit dem gesamten Gutsbestand aus EZ ***1 mit Ausnahme des Gst **24 sowie mit dem gesamten Gutsbestand aus EZ ***2 in das Zusammenlegungsverfahren Y einbezogen worden sei. Zum Zeitpunkt des Besitzstandes und der Bewertung betrug die Freilandfläche 13.202 m2, das habe 15,5052 Wertpunkten entsprochen. Im Zuge der Erlassung des Zusammenlegungsplanes Y seien der AA die Neugrundstücke **25, **26, **27, **28, **29, **30 und **31 zugeteilt worden. Die Freilandfläche betrage laut Zusammenlegungsplan 69.734 m2, das entspreche 165,8358 Wertpunkten. Seitens der Beschwerdeführerin werde argumentiert, dass die Interessen der Liftgesellschaft und der landwirtschaftlichen Betriebe FF und Taucherhof mit einem höheren öffentlichen Interesse zu bewerten seien, als die Interessen anderer Verfahrensparteien. Aus agrartechnischer Sicht könne diesem Argument nicht gefolgt werden. Im Zusammenlegungsverfahren seien nach Möglichkeit die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für alle beteiligten Parteien zu verbessern. Einzelinteressen würden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt, soweit sie nicht dem Gesamterfolg des Zusammenlegungsverfahrens beeinträchtigen würden. Die Liftgesellschaft habe bei der Neueinteilung auf eigenen Wunsch eine Mehrzuteilung von über 6 ha erhalten, wodurch Schipisten und die Liftspur zu einem großen Teil auf Eigengrund gefallen seien. Bei der Parteienanhörung zum Bescheid „Besitzstand und Bewertung“ seien seitens der AA keine bestehenden außerbücherlichen Dienstbarkeiten bekannt gegeben worden. Jedes der neu zugeteilten Grundstücke verfüge über eine rechtlich gesicherte Erschließung. Weiters sei dem Geschäftsführer, Herrn CC, des Öfteren mitgeteilt worden, dass die Überfahrts- und Nutzungsrechte für den Liftbetrieb privatrechtlich zu regeln seien. Sollten jedoch verbücherungsfähige Verträge vorgelegt werden, könnten diese im Zusammenlegungsplan berücksichtigt werden. Entsprechende verbücherungsfähige Urkunden seien der Agrarbehörde von Herrn CC aber nie übermittelt worden.
Zur Thematik Parkraumbewirtschaftung, Wunsch nach zusätzlichen Flächenzuteilungen, seien bei der Anhörung zum Bescheid „Besitzstand und Bewertung“ keine entsprechenden Ansprüche angemeldet worden. Weiters seien die für die Parkraumbewirtschaftung maßgeblichen Flächen (in besonderen das Altgrundstück **6) seit Beginn des Zusammenlegungsverfahrens im Eigentum der Gemeinde Y. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens seien keine – die Parkraumbewirtschaftung betreffenden – Flächen der Liftgesellschaft an die Gemeinde Y übertragen worden. Insofern sei durch den Zusammenlegungsplan keine Verschlechterung oder Benachteiligung für die Liftgesellschaft eingetreten. Aus agrartechnischer Sicht bestehe auf der Grundlage des rechtskräftigen Besitzstands- und Bewertungsausweises kein gesetzlicher Anspruch auf die geforderten Flächenzuteilungen bzw Rechtseinräumungen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der „vorläufigen Übernahme“ sei das Neugrundstück **25 (Abfindung 99/3) der AA in anderer Form als jetzt im Zusammenlegungsverfahren zugeteilt worden. Nach der vorläufigen Übernahme sei von der Agrarbehörde in diesem Bereich eine unzureichende Erschließungssituation festgestellt worden, daher sei im Zusammenlegungsplan eine Änderung der Neueinteilung bei Neugrundstück **25 erfolgt. Im Bereich der geänderten Neueinteilung befinde sich der Parkplatz der Liftgesellschaft, es handle sich somit gemäß § 2 Abs 2 TFLG um nicht-land- oder fortwirtschaftliche Flächen. Die Abfindungen im gegenständlichen Bereich würden zum Teil laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y die Widmung „Sonderfläche Parkplatz“ aufweisen. Auf Basis des rechtskräftigen Bescheides der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil IIIa vom 19.07.2010 seien Teilbereiche der gegenständlichen Fläche für die Herstellung bzw Ausweisung eines Erschließungsweges für die Feldflur „LL“ in Anspruch genommen worden. Gemäß § 16 TFLG können Grundstücke, welche keine land- bzw forstwirtschaftlichen sind, ohne Zustimmung ihres Eigentümers im notwendigen Ausmaß für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliches Interesse nicht entgegenstehe. Im konkreten Fall stehe dem kein öffentliches Interesse entgegen, im Gegenteil, das öffentliche Interesse liege gerade darin, eine rechtlich gesicherte Erschließung zu verwirklichen. Am 24.05.2018 habe eine Verhandlung mit dem Geschäftsführer der Liftgesellschaft Herrn CC im Hinblick auf die Erschließungssituation der Feldflur LL im Bereich Parkplatz stattgefunden. Die Erschließung des gegenständlichen Bereiches sei bereits im Zuge der Erlassung des Bescheides der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verhandelt worden. Gemäß § 22 TFLG sei durch die Inanspruchnahme von Grundstücken nach § 16 TFLG entstehender Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Im gegenständlichen Fall seien dem Geschäftsführer diverse Vorschläge unterbreitet worden, habe aber dahingehend keine Einigung gegeben. Somit sei die Wegtrasse laut rechtskräftigen GA-Plan in den Zusammenlegungsplan eingearbeitet worden und es hätten sich dadurch für die Liftgesellschaft die Neugrundstücke **25, **28, **29, **30 und **31 im gegenständlichen Bereich ergeben. Für den Flächenverlust sei eine Geldentschädigung, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln sei, gewährt worden.
Zusammenfassend werde betont, dass die Neueinteilung im Zusammenlegungsgebiet Y in Übereinstimmung mit dem § 1 TFLG 1996 im Wesentlichen das Ziel verfolge, durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes eine Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse zu erzielen. Auch im Hinblick auf die AA sei bei einem Vergleich der alten und neuen Grundstücke eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Form und Erschließung der Grundstücke gegeben. Insbesondere durch die Zuteilung einer umfangreichen Landzulage sei für die Liftgesellschaft ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungserfolg gegeben. Eine Änderung des Zusammenlegungsplanes im Hinblick auf die AA sei aus Sicht der Abteilung KK nicht erforderlich.
Zum Beschwerdevorbringen von CC und DD wurde seitens der Abteilung KK des Amtes der Tiroler Landesregierung im Wesentlichen vorgebracht, dass der sogenannte „FF“ die Einlagezahlen ***3 und ***4 in Ordnungsnummer 235 und die Einlagezahlen ***5 und ***6 in Ordnungsnummer 239 in das Verfahren eingebracht habe. Dieser Gutsbestand stehe im Alleineigentum von CC. Erst im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens sei der 1/8 Anteil an der EZ ***7 (ONr 2) sowie der 1/3 Anteil an EZ ***8 (ONr 171) herausgelöst und dem Alleineigentum des FF zugeschrieben worden. Das Miteigentum in diesen Einlagenzahlen sei somit aufgelöst worden. In der Ordnungsnummer 239 sei laut Besitzstands- und Bewertungsausweis Bauland im Ausmaß von 2.717 m2 und kein Freiland eingebracht worden. In Ordnungsnummer 235 sei laut Besitzstand- und Bewertungsausweis eine Freilandfläche von 6.602 m2 mit 23,6032 Wertpunkten eingebracht worden, das Bauland habe 77 m2 betragen. Im Zuge der Erlassung des Zusammenlegungsplanes sei dem FF in Ordnungsnummer 239 die Neugrundstücke **31 und **32 zugeteilt worden, in Ordnungsnummer 235 seien die Neugrundstücke **4 und **17 zugeteilt worden. Die Freilandfläche betrage nun 7.819 m2, das entspreche 33,1200 Wertpunkten. Das Bauland betrage 2.778 m2. Laut Abfindungsberechnung habe Herr CC in Ordnungsnummer 235 eine Mehrzuteilung von landwirtschaftlichen Wertpunkten im Ausmaß von 33 % über seinen Abfindungsanspruch erhalten, das Fläche/Wert-Verhältnis habe sich um 21,7 % verbessert. Somit sei Herr CC über dem nach § 20 TFLG 1996 vorgegebenen Anspruch abgefunden worden.
Der sogenannte „GG“ sei im Miteigentum von CC und DD je zur Hälfte. Der GG sei mit den gesamten Gutsbeständen aus EZ **19, **20, ***9 und ***10, alle in Ordnungsnummer 243, in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden. Zum Zeitpunkt des Besitzstandes und der Bewertung habe die Freilandfläche 20.797 m2 betragen, dies entspreche 74,7389 Wertpunkten, das Bauland habe 2.242 m2 betragen. Im GG seien bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes die Neugrundstücke **33, **21, **34 und **35 in Ordnungsnummer 243 zugeteilt worden. Die Freilandfläche betrage nun 22.297 m2, das entspreche 71,5573 Wertpunkten, das Bauland betrage 2.199 m2. In der Ordnungsnummer 243 weise die Abfindungsberechnung eine Minderzuteilung von 1 % unter dem Abfindungsanspruch auf. Das Fläche/Wert-Verhältnis habe sich um 6,8 % verschlechtert. Somit liege aus agrarfachlicher Sicht eine gesetzmäßige Abfindung gemäß § 20 TFLG 1996 vor, die gesetzlich möglichen Abweichungen von +/- 5 % bzw von +/- 20 % seien bei Weitem nicht ausgeschöpft worden.
Es werde festgestellt, dass in den gegenständlichen Beschwerden mehrmals die Interessen der AA mit den Interessen des Privateigentums CC/DD vermischt würden. Die wirtschaftliche Verbindung zwischen der AA und den Privatpersonen CC/DD seien im Zusammenlegungsverfahren jedoch unerheblich. Es werde argumentiert, dass die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe FF und GG mit einem höheren öffentlichen Interesse zu bewerten seien, als die Interessen anderer Verfahrensparteien. Im Zusammenlegungsverfahren seien nach Möglichkeit die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für alle beteiligten Parteien zu verbessern. Einzelinteressen würden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt, soweit sie nicht den Gesamterfolg des Zusammenlegungsverfahrens beeinträchtigen würden.
Festgehalten werde, dass der FF und der GG mit verschiedenen Ordnungsnummern immer separat behandelt und auch abgerechnet worden seien. Die Parteien CC und DD haben bei der „Wunschanhörung zur Neueinteilung“ zahlreiche Lage- und Zuteilungswünsche für ihre Grundstücke angeführt. Da es im Wesen der Grundzusammenlegung liege, dass die Grundstücke auf wenigen Standorten zusammengelegt werden, habe diesen Wünschen nachvollziehbar nur teilweise entsprochen werden können. Mittelfristig sollten zwei Ställe für Rinder bzw Schafe errichtet werden. Diesem Vorhaben sei insofern entsprochen worden, dass den Eigentümern des GG das Neugrundstück **21 je zur Hälfte mit einem Ausmaß von 12.903 m2 als Standort für einen potenziellen Aussiedlerhof zugeteilt worden sei. In der Beschwerde werde das Neugrundstück **21 als Restgrundstück bezeichnet. Diese Bezeichnung sei aus der Sicht der Abteilung KK nicht richtig, da es sich um ein großes, vollwertig erschlossenes und lawinensicheres Grundstück handle, welches darüber hinaus über einen direkten Weidezugang verfüge und mit einem Flächenausmaß von 12.903 m2 gut bewirtschaftbar sowie für die Errichtung eines Aussiedlerhofes gut geeignet sei. Um den Beschwerdeführern das Neugrundstück **21 in dieser Dimension zuteilen zu können, habe der Großteil der Anspruchsflächen der Beschwerdeführer in dem Bereich des Neugrundstückes **21 verlegt werden müssen. Daher sei es nicht möglich gewesen, weitere Lagewünsche der Beschwerdeführer zu erfüllen.
Für die beabsichtigte Veräußerung von Zusammenlegungsgrundstücken habe ein großes Interesse bestanden, weshalb bei der Ausschusssitzung am 15.11.2017 beschlossen worden sei, den Bieterkreis auf die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft Y zu beschränken. Auch CC und DD seien zur internen Versteigerung eingeladen worden für mehrere Grundstücke Anbote am 18.09.2018 abzugeben. DD habe dabei das Bestgebot für das Grundstück **36 abgeben und dafür den Zuschlag erhalten. Für die übrigen angebotenen Grundstücke hätten die Beschwerdeführer keine Bestanbote abgegeben. Herr CC habe vor der Versteigerung mehrmals den Wunsch geäußert, ein hofnahes Grundstück zum GG zur Errichtung eines Gerätestadels erwerben zu wollen. Es sei dann eine umsetzbare Lösung ausgearbeitet worden, dass ein Stadel mit den Ausmaßen 10 x 15 m auf dem nunmehr von DD erworbenen Gst **5 errichtet werden könnte. Nach telefonischer Mitteilung des Zuschlages für das Gst **5 habe Herr CC bekannt gegeben, an diesem Grundstück nicht mehr interessiert zu sein. Daher sei die Zuteilung im Zusammenlegungsplan ins Alleineigentum von DD erfolgt.
Aus der Sicht der Abteilung KK sei sohin im Hinblick auf das gesamte Zusammenlegungsgebiet als auch im Hinblick auf den Gutsbestand der Beschwerdeführer die Umsetzung der Ziele im Sinne der § 1 TFLG in einem hohen Ausmaß gelungen. Insbesondere die Zuteilung des Neugrundstückes **21 sollte aufgrund seiner Größe, Lawinensicherheit und seines direkten Anschlusses an Weideflächen dem Wunsch der Beschwerdeführer, einen Aussiedlerhof zu errichten, entgegenkommen. Der Großteil der Flächen der Beschwerdeführer sei im Neugrundstück **21 zusammengeführt worden und sollte die Grundlage für die agrarstrukturell sinnvolle Führung einer neuen Hofstelle bilden. Aus den oben angeführten Gründen werde aus agrartechnischer Sicht hinsichtlich dieser Beschwerde grundsätzlich kein Änderungsbedarf im Zusammenlegungsplan gesehen.
Am 15.06.2022 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Bei dieser Verhandlung wurde CC persönlich als auch als Geschäftsführer der AA und DD rechtsfreundlich vertreten. Weiters anwesend waren Vertreter der belangten Behörde sowie der Operationsleiter der Abteilung KK. Bei der mündlichen Verhandlung wurden vom Operationsleiter und der Vertreterin der belangten Behörde im Wesentlichen die Stellungnahmen der Abteilung KK vom 30.05.2022 erörtert und diskutiert und die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen beantwortet.
Den Beschwerdeführern wurde eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 20.08.2022 eingeräumt.
Nach Vornahme einer Akteneinsicht wurde mit Schriftsatz vom 18.08.2022 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde gerügt, dass im Zuge der Akteneinsicht in keine grafischen Darstellungen, in keine Unterlagen, insbesondere Orthofotos mit den Eintragungen/Einzeichnungen der betroffenen Grundstücke, in keine Darstellung grafischer Art (Pläne, Luftbilder, Katastereinzeichnungen oder ähnlich) mit den Eigentumsverhältnissen vor und nach der Zusammenlegung und in keine vergleichende grafische Darstellungen Einsicht genommen werden konnte. Die Beschwerdeführer hätten bislang keine einzige Möglichkeit gehabt, in diese Unterlagen und Dateien einzusehen und daraus Datenauszüge bzw zumindest Kopien zu ziehen. Die Beschwerdeführer hätten die belangte Behörde mehrfach ersucht eine umfassende Darstellung aller betroffenen Grundstücken mit der Situation vor und nach der Zuteilung als Akteneinsicht auszuhändigen, weil nur damit die ungleiche Behandlung und das unsachliche Vorgehen in Bezug zu den Beschwerdeführern überhaupt dargestellt werden könne. Wichtig sei auch die Teilung und Darstellung in Landwirte und Nicht-Landwirte, weil nur dann die Ungleichbehandlung und das unsachliche Vorgehen gegenüber den Beschwerdeführern konkret geprüft und dargestellt werden könne. Es werde beantragt Akteneinsicht und die Aushändigung von Aktenbestandteilen für das gesamte Zusammenlegungsgebiet, insbesondere mit der Darstellung des gesamten Zusammenlegungsgebietes mit dem Stand vor und nach der Zusammenlegung sowie insbesondere geteilt nach Landwirten und Nicht-Landwirten. Weiters sei im Zuge der Akteneinsicht aufgefallen, dass während des gesamten Verfahrens offensichtlich Personen und Gemeinschaften Parteistellung hatten, die keine Grundeigentümer gewesen seien, weiters bereits Verstorbene Zustellung erhalten haben, diese somit nicht rechtmäßig sein könnten, weiters Personen mit Parteistellung Zustellungen nicht erhalten hätten.
Derzeit müsse die Beschwerdeführerin Liftgesellschaft täglich die Pistenwalzen mittels Hubschrauber auf die Pistenflächen zum Präparieren einfliegen lassen, denn es sei fehlerhafterweise nur die landwirtschaftlichen Überfahrtsrechte der Liftgesellschaft im Bescheid eingetragen und nicht auch die existenziell wichtigen gewerberechtlichen Nutzungen und Rechte, die seit Jahrzehnten bestünden und ersessen seien, dies trotz mehrfacher Anträge durch die Beschwerdeführerin Liftgesellschaft. Die Parzelle **6 (Lift, Parkplätze, usw) würde sich nach der Zusammenlegung so darstellen, dass keine bücherlichen und außerbücherlichen und ersessenen Nutzungen und Rechte mehr auffindbar seien. Dies sei keinesfalls praxistauglich und existentiell bedrohlich. Die belangte Behörde habe alles zur ordnungsgemäßen Umsetzung im gegenständlichen Verfahren unterlassen. Die Beschwerdeführerin Liftgesellschaft und der Beschwerdeführer CC hätten das vielfach beantragt und im Verfahren geltend gemacht. Ausdrücklich werde nochmals als grober Verfahrensmangel gerügt, dass den Beschwerdeführern, wie allen anderen Parteien des Verfahrens, niemals eine Gesamtübersicht für alle Parteien und alle Grundstücke umfassend mit der Lage und den Eigentums- und Rechtsverhältnissen aller vor der Zuteilung und nach der Zuteilung dargestellt und erklärt worden seien, vielmehr sei es bis dato vielmehr unterlassen worden, was bereits eine derartige Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle, dass der Bescheid auf Grundlage dessen aufzuheben sei. Im Rahmen einer Gegenüberstellung müsse die belangte Behörde auch genau darstellen und ausführen, welche Miteigentumsverhältnisse vor und nach der Umlegung bestünden. Im Rahmen einer Gegenüberstellung müsse die belangte Behörde auch genau darstellen und ausführen – dies in jedem konkreten Fall, insbesondere in solchen Fällen, in denen wertvolle landwirtschaftliche Flächen an Nicht-Landwirte und Privatpersonen zugeteilt worden seien – welche agrarfachliche Begründung zur aktuell vorliegenden Einteilung geführt habe. Eine solche ordnungsgemäße Begründung fehle insgesamt. Gerade im Bereich von geführten Landwirtschaften, wie die der Beschwerdeführer, an denen öffentliches Interesse bestehe, genüge gerade nicht eine nichtssagende Allgemeinbegründung, sondern in solchen Fällen habe die belangte Behörde die eingehende Begründung vorzunehmen und darzulegen. Es gäbe auch keinen richtigen ordnungsgemäßen Akteninhalt der belangten Behörde für die zahlreichen ersessenen und außerbücherlichen Rechte aller Verfahrensparteien, insbesondere der Beschwerdeführer, die im Zusammenlegungsgebiet bestanden hätten und bestünden, dementsprechend auch keine Akten und Akteneinsicht. Dementsprechend habe die belangte Behörde auch keinen Akteninhalt für die vorgenannten Rechte, zumindest keinen für die Beschwerdeführer einsehbar gemacht, was rechtswidrig sei, sodass für die Beschwerdeführer für das gesamte Zusammenlegungsgebiet – und dieses gesamte Gebiet müsse als Vergleichsgrundlage für rechtswidrige Zuteilungen herangezogen werden bzw für die Beschwerdeführer heranziehbar und überprüfbar sein – nicht erkennbar gewesen sei, welche Rechte und Dienstbarkeiten vor der Umlegung für wen vorhanden gewesen seien und welche nunmehr, weiters wie diese für den Zeitraum nach der Umlegung gelöst und sachverständig begründet worden seien. Es wurde beantragt die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme entsprechend zu verlängern, zumindest die laufende Frist jedenfalls bis zum 20.09.2022 zu verlängern.
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 08.09.2022 zu diesem Vorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass – soweit die Beschwerdeführer das Unterbleiben der Übermittlung von Planunterlagen beanstanden würden – gemäß § 17 AVG Abschriften und Kopien grundsätzlich an Ort und Stelle anzufertigen sind und § 7a Abs 2 Agrarverfahrensgesetz als lex specialis den Parteien lediglich das Recht auf Übermittlung von ihren Grundstücken betreffenden Auszüge aus dem Besitzstandsausweis, Bewertungsplan sowie den Zusammenlegungsplan einräume, einen Anspruch auf Übermittlung kartografischer Darstellungen jedoch ausdrücklich ausschließe. Es werde darauf hingewiesen, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid Zusammenlegungsplan samt allen technischen Unterlagen in Papierform, somit auch samt den von den Beschwerdeführern verlangten kartografischen Darstellungen des gesamten Gebietes vor (Besitzstands- und Bewertungsausweis mit Lageplan alter Stand Maßstab 1:2000) und nach der erfolgten Neueinteilung der Grundstücke (Lageplan neuer Stand mit Bewertung Maßstab 1:2000), im Gemeindeamt der Gemeinde Y für jede Partei zumindest vier Wochen ab Zustellung der Verständigung über die Auflage zur Verfügung gestanden sei. Tatsächlich sei der Bescheid sogar vom 31.08.2021 bis zum 01.02.2022, somit für die Dauer von rund fünf Monaten zur allgemeinen Einsicht aufgelegen und den Beschwerdeführern während dieser Zeit für eine eingehende Prüfung ebenfalls zur Verfügung gestanden sei. Eine Unterteilung und Darstellung der betreffenden Eigentumsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt Landwirte/Nicht-Landwirte sei im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz nicht vorgesehen, sondern sei jede Partei entsprechend ihrer in das Verfahren eingebrachten Grundstücke gemäß § 20 TFLG abzufinden. Eine Anfertigung derartiger planlicher Unterlagen sei somit nicht erforderlich gewesen. Ebenso habe gemäß § 20 Abs 1 und 8 TFLG die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der mit dem Zusammenlegungsplan endgültig zugeteilten Grundstücke anhand der von der jeweiligen Partei in das Verfahren eingebrachten Grundstücke zu erfolgen und nicht, wie die Beschwerdeführer vermeinen, anhand eines Vergleiches mit den Grundabfindungen anderer Parteien. Zur allenfalls mangelbehafteter Zustellung an andere Parteien werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am 31.01.1989, VwGH 84/07/0234, verwiesen, wonach mangels Erhebung einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan keine Möglichkeit dieser Parteien mehr bestehe, zuvor ergangene Bescheide anzufechten oder deren nachträgliche Zustellung zu verlangen, selbst wenn solche Bescheide diesen Parteien zu Unrecht nicht zugestellt worden seien. Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sei am 05.10.1998 zu Zahl *** erlassen worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Anhörung am 20.10.1998 habe der bevollmächtigte Vertreter des Rechtsvorgängers der AA GmbH Co KG (MM KG) angegeben, dass keine außerbücherlichen Dienstbarkeiten bestünden. Gemäß § 12 TFLG könne die Agrarbehörde im Zuge der Feststellung des Besitzstandes durch öffentlichen Anschlag in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen seien, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des Anschlages bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet worden seien, sei im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs 8 dem nicht entgegenstehe. Dieser Hinweis war in der, nachweislich dem Rechtsvorgänger der AA GmbH Co KG, zugestellten Kundmachung zur Anhörung zur Feststellung des Besitzstandes enthalten. Auch auf nicht angemeldete derartige Rechte brauche grundsätzlich im weiteren Verfahren nicht Bedacht genommen werden.
Der Operationsleiter der Abteilung KK hat in der Stellungnahme vom 31.08.2022 zu der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18.08.2022 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zusammenlegungsplan über vier Wochen hindurch im Gemeindeamt Y zur allgemeinen Einsichtnahme der Parteien aufgelegen sei. Es seien die gesamten Unterlagen des Zusammenlegungsplanes, welcher unter anderem die planlichen Darstellungen des gesamten Gebietes „alter und neuer Stand“, die entsprechenden Ausweise, die Berechnung und den Bescheid umfasse, vorhanden gewesen. Jede Partei besitze eine Ordnungsnummer im Zusammenlegungsverfahren, welche sich nachvollziehbar durch jeden Ausweis der technischen Unterlagen durchziehe. Auf Basis der Unterlagen des aufgelegenen Zusammenlegungsplanes sei es den Beschwerdeführern möglich, für alle Parteien im Zusammenlegungsverfahren den alten und neuen Grundstücksstand zu vergleichen. Mit Schreiben vom 04.07.2022 sei an Herrn NN die Pläne mit den Darstellungen FF und GG – alter und neuer Stand, farblich dargestellt – übermittelt worden. Diese Darstellungen seien von der Abteilung KK als Sonderservice bereitgestellt worden, um den Beschwerdeführern den Vergleich des alten und neuen Standes für ihren Gutsbestand zu erleichtern. Es bestehe kein Anlass für eine Übermittlung von Unterlagen in den Kategorien „Landwirte“ und „Nicht-Landwirte“. Bei der Parteienanhörung zum „Besitzstand und der Bewertung“ seien keine außerbücherlichen Dienstbarkeiten sowie Rechte bekannt gegeben worden. Der Geschäftsführer der AA sei jedoch aufmerksam gemacht worden, dass etwaige verbücherungsfähige Verträge vorgelegt werden könnten, welche dann im Zusammenlegungsplan berücksichtigt werden könnten. Zur angesprochenen Problematik im Hinblick auf die An- bzw Abfahrt der Pistenwalze sei eine großzügige Zufahrt zwischen den Neugrundstücken **37 und **38 ausgeschieden worden, welche direkt zum öffentlichen Gutgrundstück **39 führe. Die Neueinteilung im Zusammenlegungsgebiet Y verfolge in Übereinstimmung mit dem § 1 TFLG im Wesentlichen das Ziel, durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes eine Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse zu erzielen. Die Zuteilung der Grundstücke sei auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen (technische Unterlagen, Bescheide, Niederschriften, Wunschanhörungen, usw) erfolgt. Aus der Sicht der Abteilung KK sei die Neueinteilung nach objektiven Maßstäben und unter Einhaltung der nach dem TFLG vorgegebenen Bestimmungen erfolgt. Die Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für alle Parteien habe als oberstes Prinzip der Neueinteilung gegolten. Auch im Hinblick auf die Beschwerdeführer sei bei einem Vergleich der alten und neuen Grundstücke ein deutlicher Zusammenlegungserfolg hinsichtlich Form und Erschließung der Grundstücke gegeben.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde, in dem sie anführe, dass kein Ermittlungsverfahren und keine Berücksichtigung von Landwirten und Nicht-Landwirten bzw landwirtschaftlichen Flächen und nicht landwirtschaftlichen Flächen erfolgt sei, zugestehe, dass sie gegen die Grundbestimmungen und Zielvorgaben des TFLG verstoßen habe. Es sei Aufgabe der belangten Behörde gewesen im abgeführten Verfahren eine Einteilung der Parteien in Landwirte und Nicht-Landwirten bzw landwirtschaftlichen Flächen und nicht landwirtschaftlichen Flächen vorzunehmen, was diese pflichtwidrig unterlassen habe, womit der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Vornehmste Aufgabe der belangten Behörde sei primär, Mängel der Agrarstruktur (insbesondere im Sinne des § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996) abzuwenden, zu mildern und zu beheben, im Besonderen als vordringliche Aufgabe besser zu bewirtschaftende Grundstücke zu schaffen, insbesondere für Landwirte und für landwirtschaftliche Flächen, keinesfalls aber wie im gegenständlichen Fall geschehen, schlechtere Verhältnisse zu schaffen wie konkret für die Beschwerdeführer, dies aus unsachlichen Gründen, die im Besonderen sogar in einer persönlichen Abneigung gegen die Beschwerdeführer bestünden.
Aus fachlich sachverständiger Sicht ergäbe sich, dass sich im abgeführten Verfahren die belangte Behörde zu keiner Zeit des Verfahrens einen Überblick verschafft habe hinsichtlich des Verteilungsschlüssels, bezogen auf die gesamten eingebrachten Grundstücke und bezogen auf die jeweiligen Zuteilungen im Einzelfall, dies insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Landwirten und Nicht-Landwirten bzw landwirtschaftlichen Flächen und nicht landwirtschaftlichen Flächen. Die belangte Behörde habe sich zu keiner Zeit des Verfahrens einen Überblick verschafft, hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse von aktiven Landwirtschaftsbetrieben und dafür zuzuordnende landwirtschaftlichen Flächen versus rein privaten Grundeigentümern ohne betrieblichen und agrarischen Hintergrund. Auch beim „Zuschlag“ von Verkaufsflächen im Rahmen des Umlegungsverfahrens seien die aktiven Landwirtschaftsbetriebe nicht ausreichend berücksichtigt worden. Besonderes Augenmerk sei auf die Wahrung des besonderen öffentlichen Interesses am Erhalt funktionierender landwirtschaftlicher Betriebe, im Sinne einer nachhaltigen Agrarstruktur zu legen. Die Behörde habe bis dato nicht darlegen können, wie sie ohne besondere Berücksichtigung der aktiven zu erhaltenden Landwirtschaftsbetriebe auf deren Fortbestand Rücksicht genommen haben wolle, dies könne sie nicht und habe diesbezüglich kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt. Im Besonderen werde ausgeführt, dass sehr wohl Anlass und Verpflichtung bestanden habe, Unterlagen in den Kategorien „Landwirte“ und „Nicht-Landwirte“ zu erstellen, was die Behörde unterlassen habe und diese Unterlagen den Beschwerdeführern im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen, was unterblieben sei, wodurch die Beschwerdeführer bis dato nicht in der Lage gewesen seien, das gesamte Ausmaß der unrichtigen Zuteilungen zu thematisieren, sondern lediglich punktuell dies herauszugreifen und anzuführen, wie sie es aufgezeigt hätten. Entgegen der Ausführungen in der Stellungnahme der Abteilung KK sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen auf Basis der Unterlagen des aufgelegten Zusammenlegungsplanes für alle Parteien im Zusammenlegungsverfahren den alten und neuen Grundstücksstand zu vergleichen. Völlig außer Betracht habe die Behörde die besondere Würdigung der aktiv tierhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe FF und GG belassen. Allein die vorliegenden Stellungnahmen würden geradezu die diesbezügliche Nachlässigkeit und wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der darauf begründeten angefochtenen Entscheidung dokumentieren. Die Behörde habe unter anderem gegen § 20 TFLG, insbesondere Abs 8 verstoßen. Im konkreten Fall der Beschwerdeführer haben diese keine vergleichbaren und in der Bewirtschaftungsmöglichkeit zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung geeignete Grundflächen erhalten. Auch entsprechen die Grundabfindungen nicht dem Erfordernis der günstigen Form und Größe und ausreichenden Erschließung, worauf ebenso seitens der Beschwerdeführer mehrfach hingewiesen worden sei. Auch das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen der Beschwerdeführer und das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Parteien sei nicht entsprochen worden, die Beschwerdeführer hätten minderwertige Flächen und minderbewertete Ausgleiche für deren weggenommenen Grundflächen erhalten. Zur Stellungnahme der Abteilung KK vom 31.08.2022 sei weiters zu entgegnen, dass es richtigerweise keine ordnungsgemäße Auflage des Zusammenlegungsplanes gegeben habe, dieser sei zum Teil nicht abrufbar gewesen, zum Teil nur in A4 Format, was in Anbetracht der Flächen nicht nur lächerlich gewesen sei, sondern den Beschwerdeführern auch keine Möglichkeit geboten habe, auch nur annähernd nachzuvollziehen, was die Behörde tatsächlich gemacht habe. Die Übersicht über die gesamten alten und neuen Zuteilungen seien nicht ersichtlich gewesen, insbesondere nicht für die Flächen der Beschwerdeführer und insbesondere nicht für den FF, den GG und die AA. Es werde ausdrücklich vorgebracht, dass offenkundige Dienstbarkeiten nicht berücksichtigt worden seien. Dies betreffe vor allem Rechte und Nutzungen an Flächen durch die Liftgesellschaft, an Flächen der Liftanlagen und der vorliegenden Genehmigungsbescheide der Liftgesellschaft. Bezüglich zum Beispiel der bereits unvordenklichen Zeiten bestehenden An- und Abfahrt und Parkflächen der Liftgesellschaft habe es keine Feststellungen und Berücksichtigungen seitens der Behörde gegeben. Es seien bis dato keine praxistauglichen diesbezüglichen Rechte und Nutzungen eingearbeitet worden.
Als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die eine rechtsrichtige Entscheidung hindere, werde ausdrücklich vorgebracht, dass die Behörde nach einer Anhörung und einem Besitzstandserhebungs- sowie eines Bewertungsplanes im Jahre 1998 keine den jeweiligen Interessen und Verhältnissen im Jahre 2021 entsprechende Überprüfung und Bewertung vorgenommen habe, obwohl allgemein bekannt sei, dass gerade in Tirol der Flächenanspruch der Landwirte gewachsen sei, die Verfügbarkeit von Flächen, insbesondere für Landwirte und landwirtschaftlichen Bedarf, abgenommen habe, ebenso für Betriebszwecke wie für die Liftgesellschaft und im Besonderen sich die Wertigkeiten von Flächen in den dazwischenliegenden 23 Jahren massiv und gravierend geändert habe. Eine 23 Jahre alte Entscheidungsgrundlage sei jedenfalls unsachlich und dem Gleichheitssatz widersprechend, wenn sie für jahrelang danach liegende Entscheidungen herangezogen werde, insbesondere als Grundlage für die angefochtene Entscheidung im Jahr 2021 herangenommen werde.
Zu diesem Vorbringen wurden seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 10.11.2022 im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass, soweit die Beschwerdeführer eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Einteilung der Parteien in die Kategorien „Landwirte“ und „Nicht-Landwirte“ für gegeben erachte, liege eine Verkennung der Rechtslage und der Systematik des Tiroler Flurverfassungsgesetzes sowie eine Vermengung mit den Begrifflichkeiten des Tiroler Grundverkehrsgesetzes vor. § 2 Abs 2 TFLG sehe expressis verbis eine Gliederung in unterzogene und in Anspruch genommene Grundstücke vor. Das TFLG kenne ausgehend vom Regelungsinhalt des § 2 auch keine Unterscheidung hinsichtlich der Abfindung für die Gruppe der Landwirte und Nicht-Landwirte, sondern stelle in schlüssiger Weise auf den Wert und die Art der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke sowie deren gleiche Beschaffenheit ab. Nach Ansicht der Behörde sei ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wonach die Behörde die „Unterlassung“ eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens selbst zugestehe, sei haltlos. Dem Vorbringen, dass absolut ungeeignete Grundstücke für die vorteilhafte landwirtschaftliche Nutzung zugeteilt worden seien, sei entgegen zu halten, dass gemäß § 13 TFLG eine Bewertung der Grundstücke vorgesehen sei. Dies sei durch einen amtlichen Bodenschätzer erfolgt, die Ergebnisse haben Berücksichtigung im Bescheid, Besitzstandausweis und Bewertungsplan gefunden, welcher am 19.01.1999 über einen Zeitraum von zwei Wochen im Gemeindeamt der Gemeinde Y aufgelegen sei. Der Vorhalt, die zugeteilten und entsprechend bewerteten Flächen seien für eine vorteilhafte landwirtschaftliche Nutzung absolut ungeeignet, sei somit nicht schlüssig nachvollziehbar.
Zum sich wiederholenden Vorbringen, die Behörde habe sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Überblick hinsichtlich des „Verteilungsschlüssels“ und den Interessen von Landwirten und Nicht-Landwirten verschafft, werde nochmals hervorgehoben, dass die belangte Behörde entsprechend der gesetzlich gebotenen Differenzierung gemäß § 2 Abs 2 lit a und b TFLG sehr wohl zwischen land- und forstwirtschaftlichen und nicht-land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterschieden habe. Die Beschwerdeführer seien der rechtsirrigen Auffassung, die Behörde sei dazu verpflichtet, eigens für die Rechtsverfolgung einer Partei zusätzliche und weder von Gesetzes wegen, noch für die Durchführung des Verfahrens notwendige Unterlagen entsprechend deren Vorgaben zu erstellen, wie dies bei der gewünschten planlichen Darstellung der Unterscheidung zwischen Landwirten und Nicht-Landwirten der Fall wäre. Zum Vorbringen, dass kein Verteilungsschlüssel erstellt worden sei, werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Bewertungskriterien für eingebrachte Grundstücke im Detail in § 13 TFLG einer Regelung zugeführt werden und in § 20 TFLG die behördliche Vorgehensweise bezüglich den Abfindungsanspruch und die Kriterien einer gesetzmäßigen Abfindung geregelt seien. Die Zuteilung der Abfindungen habe ausgehend von den von den einzelnen Parteien eingebrachten Grundstücken zu erfolgen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sei in keinster Weise zu entnehmen, dass die Ermittlung des Abfindungsanspruches durch einen Vergleich mit den Grundabfindungsansprüchen anderer Parteien zu erfolgen habe.
Zum Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes werde vorgebracht, dass die Behörde die Verfahrensparteien gleichbehandelt habe, indem jeweils eine Zuweisung der Abfindungsgrundstücke ausgehend von den eingebrachten Grundstücken erfolgt sei. Im Verfahren seien für jede Abfindungsnummer die eingebrachten Grundstücke samt deren Wert erhoben worden. Zudem liege entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sehr wohl eine Darstellung der Zuteilungen vor, für jede Abfindungsnummer seien Darstellungen zum Alt- und Neustand vorhanden. Hervorgehoben werden lediglich die Behauptung der Beschwerdeführer, es seien alle Zusagen zur Erfüllung ihrer Wünsche auf eine günstige Form und Größe der Zuteilungsflächen sowie eine ordnungsgemäße Erschließung und Sicherung der entsprechenden Zufahrts- und Nutzungsrechte unberücksichtigt geblieben, eine grundbücherliche Absicherung fehle. In diesem Zusammenhang sei anzuführen, dass in einem Zusammenlegungsverfahren regelmäßig unterschiedlichste, miteinander häufig nicht vereinbare Wünsche der jeweiligen Parteien bestünden und den Wünschen einzelner im Hinblick auf eine wertgleiche Zuteilung bzw auf eine bestmögliche Verbesserung der Agrarstruktur oft nicht bzw nicht zur Gänze entsprochen werden könne. Die Abteilung KK habe in ihren Stellungnahmen zudem im Detail aufgezeigt, dass Bemühungen unternommen worden seien, eine Einigung mit den Beschwerdeführern zu finden, die Beschwerdeführer jedoch nie zufrieden zu stellen gewesen seien. Allgemein sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer der belangten Behörde massives Fehlverhalten vorwerfen, eine Begründung häufig schuldig geblieben seien. Diese Behauptungen seien haltlos und werde ihnen entschieden entgegengetreten.
Die Beschwerdeführer würden die ordnungsgemäße Auflegung des Zusammenlegungsplanes als nichtig gegeben erachten. Der beschwerdegegenständliche Bescheid über den Zusammenlegungsplan samt allen technischen Unterlagen sei in Papierform vorgelegen, somit auch samt den von den Beschwerdeführern verlangten kartografischen Darstellungen des gesamten Gebietes, sohin für alle Parteien, vor und nach der erfolgten Neueinteilung der Grundstücke im Gemeindeamt der Gemeinde Y im Zeitraum vom 31.08.2021 bis zum 01.02.2022 zur allgemeinen Einsicht aufgelegen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb den Beschwerdeführern binnen dieses Zeitraums von rund fünf Monaten eine Überprüfung nicht möglich sein solle, zumal auch Ansprechpartner vor Ort anwesend gewesen seien, um Fragen zu beantworten. Zu dem Vorwurf, dass offenkundige Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte und der bestehende Flächenbedarf der Liftgesellschaft seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, werde vorgebracht, dass der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan vom 05.10.1998 in Rechtskraft erwachsen sei und durch den Rechtsvorgänger der AA GmbH Co KG keine außerbücherlichen Dienstbarkeiten angemeldet worden seien. Soweit die Beschwerdeführer von einem „Kennen müssen durch die Behörde“ ausgehen würden, sei dieser Rechtsansicht entgegenzuhalten, dass § 12 TFLG explizit von einer Anmeldung etwaig bestehender außerbücherlicher Grunddienstbarkeiten und Reallasten ausgehe, das Gesetz setze sohin ein Tätigwerden der Dienstbarkeitsberechtigten/-verpflichteten voraus und keine unumschränkte Nachforschungsverpflichtung der Behörde.
Die Beschwerdeführer würden zudem eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund der langen Verfahrensdauer bzw veralteter Entscheidungsgrundlagen für gegeben erachten. Hiezu sei anzuführen, dass es aufgrund der Komplexität eines Zusammenlegungsverfahrens regelmäßig zu längeren Verfahrensdauern komme. Hinsichtlich der für die Neueinteilung als Entscheidungsgrundlage herangezogenen rechtskräftigen Bewertung dürfe darauf hingewiesen werden, dass eine Berücksichtigung geänderter Umstände, insbesondere von Wertänderungen der in das Verfahren einbezogenen Flächen, lediglich in dem gemäß § 15 bzw 21 Abs 1 TFLG taxativ aufgezählten Fällen zu erfolgen habe, andernfalls in die Rechtskraft der bereits zuvor ergangenen Entscheidungen eingegriffen würde. Rein (finanzielle) Wertsteigerungen haben dabei – wie bereits der Ermittlungsmaßstab gemäß § 13 TFLG verdeutliche, demzufolge landwirtschaftlicher Ertragswert und nicht der Verkehrswert heranzuziehen sei – außer Betracht zu bleiben. Der Einwand, die Behörde habe ungeeignete Grundlagen zur Entscheidungsfindung herangezogen, gehe somit ins Leere.
Zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 11.10.2022 hat die Abteilung KK mit Schriftsatz vom 24.10.2022 Stellung genommen. Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die rechtliche Basis für das Zusammenlegungsverfahren das Tiroler Flurverfassungsgesetz sei, welches in keiner Weise eine differenzierte Behandlung von Landwirten und Nicht-Landwirten vorsehe. Das TFLG biete keine Anhaltspunkte dafür, dass aktive Landwirte bei der Neueinteilung im Vergleich zu Nicht-Landwirten anders zu behandeln oder gar zu bevorzugen wären. Gesetzeskonform anzustreben sei die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft durch Neueinteilung und Erschließung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Diese Zielvorgabe des TFLG gelte für alle „der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke“, eine unterschiedliche Behandlung von Landwirten und Nicht-Landwirten bei der Neuordnung sei daraus nicht begründbar. Die Behörde habe sich im Zuge der Anhörungen, beginnend mit der Anhörung zum Besitzstand und der Bewertung, über die Wunschanhörung, bis hin zur Anhörung der vorläufigen Übernahme sehr wohl einen gesamten Überblick über das Verfahren geschaffen. Die Zuteilungen seien alle im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erfolgt. Dies sei auch aus der Abfindungsberechnung zu entnehmen. Aus agrarfachlicher Sicht könne dem Argument eines „höheren öffentlichen Interesses“ im Hinblick auf die Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, da in einem Zusammenlegungsverfahren nach Möglichkeit die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für alle Parteien zu verbessern seien. Einzelinteressen würden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt, soweit sie nicht den Gesamterfolg des Zusammenlegungsverfahrens beeinträchtigen würden. Die Beschwerdeführer seien allesamt nach den Vorgaben des § 20 TFLG abgefunden worden. Herr CC sei sogar in der Ordnungsnummer 235 über den gesetzlichen Anspruch abgefunden worden. Weiters könne zum wiederholten Male mitgeteilt werden, dass bei der Parteienanhörung zu „Besitzstand und Bewertung“ von den Beschwerdeführern keine außerbücherlichen Dienstbarkeiten sowie Rechte bekannt gegeben worden seien. Von Seiten der Abteilung KK sei jedoch der Geschäftsführer der AA des Öfteren aufmerksam gemacht worden, dass etwaige verbücherungsfähige Verträge vorgelegt werden können, welche dann im Zusammenlegungsplan nach Möglichkeit berücksichtigt würden. Zusammenfassend werde betont, dass die Neueinteilung im Zusammenlegungsgebiet Y in Übereinstimmung mit dem § 1 TFLG im Wesentlichen das Ziel verfolgt habe, durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes eine Verbesserung Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse zu erzielen. Die Zuteilung der Grundstücke sei auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen (technische Unterlagen, Bescheide, Niederschriften, Wunschanhörung, usw) erfolgt. Aus Sicht der Abteilung KK sei die Neueinteilung nach objektiven Maßstäben und unter Einhaltung der nach dem TFLG vorgegebenen Bestimmungen erfolgt. Die Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für alle Parteien habe als oberstes Prinzip der Neueinteilung gegolten. Auch im Hinblick auf die Beschwerdeführer werde nochmals unterstrichen, dass bei einem Vergleich der alten und neuen Grundstücke ein deutlicher Zusammenlegungserfolg hinsichtlich Form und Erschließung der Grundstücke gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2023 haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Ausarbeitung und sachverständige Stellungnahme des NN übermittelt werde, aus dem sich gut dargestellte weitere diesbezügliche wesentliche Verfahrensmängel durch die belangte Behörde und weiter tätigen Behörden ergeben würde, die Grundlage des angefochtenen Bescheides gewesen seien und diesen auch inhaltlich mit rechtlicher Unrichtigkeit belasten würden. Wie der Sachverständige aufzeige, sei es bei anderen österreichischen Behörden sehr wohl üblich, für eine richtige, sachlich dem Gleichheitsgebot entsprechende Umlegung genaue Pläne, Dateien und Darstellungen zu führen, aus denen sich insbesondere die genauen Kriterien der Bewertung, im Besonderen die Aufbereitung nach Landwirten/landwirtschaftlichen Flächen ergeben würden, weiters die genauen Zuteilungskriterien samt Verweise auf Protokolle, Anträge und fachlichen Begründungen, weiters die im öffentlichen Interesse liegenden Landwirtschaftsbetriebe wie die der Beschwerdeführer, auf weitere Details werde auch auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Aus der Sicht der Beschwerdeführer ergebe sich wieder, dass die belangte Behörde tatsächlich willkürlich gehandelt habe, ohne durchgehende sachliche Kriterien und Begründungen.
Der Sachverständige NN hat in Abstimmung mit dem Rechtsvertreter und den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass der Informationsfluss seitens der Agrarabteilung nicht gegeben sei. Es würden trotz mehrfacher Urgenz folgende Aussagen und Unterlagen seitens der Behörde fehlen:
„1.Wie und nach welchen Kriterien erfolgte die Bewertung der Umlegungsgrundstücke, insbesondere hinsichtlich Bonität, Lage - landwirtschaftliche Flächen/Bauerwartungsland/Bauland?
2. Nach welchen Kriterien wurden den Grundeigentümern die jeweiligen Grundstücke zugeteilt? Eine exakte Aufstellung der diesbezüglichen Beratungsprotokolle und der fachlichen Begründungen ist vorzulegen.
3. Die Erhaltung von aktiven Landwirtschaftsbetrieben liegt im öffentlichen Interesse. In Y gibt es nur mehr wenige Landwirtschaftsbetriebe die aktive Hofstellen sowie einen funktionierenden Maschinenpark aufweisen und diese nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten effizient betreiben. Inwieweit wurde bei der Zuteilung der Grundstücke die Landwirte-Eigenschaft hinsichtlich vorhin genannter Kriterien der jeweiligen Grundeigentümer geprüft und gegenüber reinen Grundeigentümern ohne aktive Betriebe berücksichtigt?“
Weiters wurde seitens des Sachverständigen NN vorgebracht, dass durch die mangelhafte optisch/grafische Darstellung seitens der Behörde es der Behörde selbst und auch CC, DD und der AA nicht möglich gewesen sei, die massiven Benachteiligungen bereits in einem frühen Stadium zu erkennen. Dies sei erst durch die Beauftragung einer der Sachverständigenkanzlei European Experts möglich gewesen. Unserer Kanzlei würden mittlerweile Unterlagen vorliegen, die zeigen, dass bei österreichischen Umlegungsverfahren optimale und gut nachvollziehbare Darstellungen gebe. Aus fachlich Sachverständigensicht ergebe sich, dass sich im abgeführten Verfahren die belangte Behörde zu keiner Zeit des Verfahrens einen Überblick verschafft habe hinsichtlich des Verteilungsschlüssels bezogen auf die gesamten eingebrachten Grundstücke und bezogen auf die jeweiligen Zuteilungen im Einzelfall, dies insbesondere in Hinblick auf die Berücksichtigung von Landwirten und Nicht-Landwirten bzw landwirtschaftlichen Flächen und nicht-landwirtschaftlichen Flächen. Ein betroffener Bürger und insbesondere ein Landwirt müsse sich darauf verlassen können, dass die Behörde gewissenhaft recherchiere, sich einen umfangreichen Gesamtüberblick verschaffe und im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes die Zuteilungen vornehme. Besonderes Augenmerk sei dabei auf die Wahrung des besonderen öffentlichen Interesses am Erhalt funktionierender landwirtschaftlicher Betriebe, im Sinne einer nachhaltigen Agrarstruktur zu legen. Bislang habe die Behörde aus gutachterlich/sachverständiger Sicht keine schlüssige Erklärung liefern können, nach welchem Schema die Zuteilungen erfolgt seien. Ebenso fraglich bleibe wie die Behörde selbst ohne klare grafische Darstellung einen Gesamtüberblick glaubhaft machen möchte.
Der Operationsleiter der Abteilung KK hat mit Schriftsatz vom 28.02.2023 zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer vom 15.02.2023 im Wesentlichen vorgebracht, dass es am Beginn des Zusammenlegungsverfahrens Y eine flächendeckende Bodenbewertung gegeben habe. Dies sei im Zuge der Anhörung zum Besitzstand und der Bewertung den einzelnen Parteien gezeigt und vorgelegt worden. Im Anschluss sei dann die Bescheiderlassung zum Besitzstand und der Bewertung, welche in der Zeit vom 10.01.1999 durch zwei Wochen im Gemeindeamt von Y zur allgemeinen Einsicht aufgelegen sei. Im Hinblick auf die Zuteilung der Neugrundstücke könne mitgeteilt werden, dass jede Partei entsprechend ihrer in das Verfahren eingebrachten Grundstücke gemäß § 20 TFLG 1996 abgefunden worden sei. Die erfolgten Zuteilungen seien anhand der stattgefundenen Anhörungen sehr wohl transparent und nachvollziehbar erfolgt. Es sei zu jedem Verfahrensschritt ein Bescheid erlassen worden, welcher auch immer in Rechtskraft erwachsen sei. Es werde zum wiederholten Male festgehalten, dass die rechtliche Basis für dieses Zusammenlegungsverfahren das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 sei, welches in keiner Weise eine differenzierte Behandlung von Landwirten und Nicht-Landwirten vorsehe. Das TFLG biete keine Anhaltspunkte dafür, dass aktive Landwirte bei der Neueinteilung im Vergleich zu Nicht-Landwirten anders zu behandeln oder sogar bevorzugen wären. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer sei immer wieder zu erkennen, dass sie ihre Interessen über die Interessen der anderen Verfahrensparteien stelle. Aus agrarfachlicher Sicht könne dem Argument eines „höheren öffentlichen Interesses“ im Hinblick auf die Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, da in einem Zusammenlegungsverfahren nach Möglichkeit die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für alle Parteien zu verbessern seien. Abschließend werde noch festgehalten, dass der Bescheid des Zusammenlegungsplanes Y samt allen technischen Unterlagen in Papierform über vier Wochen hindurch im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufgelegen sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten optimalen bildlichen und farblichen Übersicht der Grundstücke werde entgegnet, dass der Besitzstand- und Bewertungsausweis mit Lageplan alter Stand (Maßstab 1:2000) sowie der Lageplan neuer Stand mit Bewertung (Maßstab 1:2000) für das gesamte Gebiet aufgelegen sei. Darüber hinaus seien auf Anfrage des Sachverständigen NN diverse Pläne mit farblichen Darstellungen im Hinblick auf die Beschwerdeführer im „alten und neuen Stand“ mit der Geschäftszahl *** vom 04.07.2022 nachweislich übermittelt worden. Es werde nochmals unterstrichen, dass im Hinblick auf die Beschwerdeführer bei einem Vergleich der alten und neuen Grundstücke ein deutlicher Zusammenlegungserfolg hinsichtlich Form und Erschließung gegeben sei.
Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 08.03.2023 zum Vorbringen der Beschwerdeführer vom 15.02.2023 im Wesentlichen ausgeführt, dass nochmals hervorzuheben sei, insofern die Beschwerdeführer neuerlich das Fehlen von „Aussagen und Unterlagen“ betreffend die Bewertung der Grundstücke bemängeln, dass in Anwendung des § 13 TFLG 1996 eine Bewertung der Grundstücke entsprechend dem landwirtschaftlichen Nutzen, den das jeweiligen Grundstück bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren könne, erfolgt sei. Die Agrarbehörde habe sich hierzu eines amtlichen Bodenschätzers bedient und seien die endsprechenden Ergebnisse Grundlage für den Bescheid Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, welcher ab 19.01.1999 über den Zeitraum von zwei Wochen im Gemeindeamt der Gemeinde Y aufgelegen sei. Der Bescheiderlassung sei eine Anhörung der (damaligen) Grundeigentümer zum Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vorangegangen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.05.2013, GZl ***, berichtigt mit Bescheid vom 19.09.2013, GZl ***, sei eine Nach- und Neubewertung einzelner Abfindungsgrundstücke erfolgt. Es werde nochmals explizit darauf hingewiesen, dass der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan – auch in der abgeänderten Form – in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Berücksichtigung geänderter Umstände, insbesondere von Wertänderungen der in das Verfahren einbezogenen Grundflächen, sei dies lediglich in den gemäß § 15 bzw § 21 Abs 1 TFLG 1996 taxativ aufgezählten Fällen möglich. Andernfalls werde in die Rechtskraft der bereits zuvor ergangenen Entscheidungen eingegriffen. Betreffend die aufgeworfene Frage, nach welchen Kriterien die Neuzuteilung der Grundstücke erfolgt sei werde nochmals festgehalten, dass im § 20 TFLG 1996 die behördliche Vorgehensweise bezüglich den Abfindungsanspruch und die Kriterien einer gesetzmäßigen Abfindung geregelt seien. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut habe die Zuteilung der Abfindungen ausgehend von dem durch die einzelnen Parteien eingebrachten Grundstücke zu erfolgen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sei in keinster Weise zu entnehmen, dass die Ermittlung des Abfindungsanspruches durch einen Vergleich mit den Grundabfindungsansprüchen anderer Parteien zu erfolgen habe. Festzuhalten sei, dass die Zuteilung der Grundstücke entsprechend dem stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens auf Grundlage der vorher ergangenen Bescheide resultiere. Sämtlichen Bescheiden vorausgegangen sei ein Ermittlungsverfahren samt Erarbeitung umfangreicher Planunterlagen durch die Abteilung KK. Die Anhörungsrechte der betroffenen Grundeigentümer sei in den jeweiligen Verfahrensstadien gewahrt worden. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr eine „Aufstellung der Beratungsprotokolle“ und „fachlichen Begründungen“ fordern, sei dem zu entgegnen, dass die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im jeweiligen Verfahrensstadium zur möglichen Einsichtnahme durch die Parteien aufgelegen seien. Zudem werde nochmals darauf hingewiesen, dass auch im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Gründe bzw die Kriterien für die gegenständliche Neueinteilung ausführlich erörtert worden seien.
Die im § 2 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehene Unterscheidung bzw Gliederung in unterzogene (§ 2 Abs 2 lit a TFLG) und in Anspruch genommene (§ 2 Abs 2 lit b TFLG) Grundstücke habe durch die Agrarbehörde im gesamten Verfahren Beachtung gefunden und habe die Agrarbehörde sohin die von Gesetzes wegen erforderliche Berücksichtigung der Beschaffenheit der jeweiligen Grundstücke vorgenommen. Es sei entsprechend der gesetzlich gebotenen Differenzierung gemäß § 2 Abs 2 lit a und b TFLG 1996 zwischen land- und forstwirtschaftlichen und nicht-land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterschieden worden. Die Beschwerdeführer würden nach wie vor die Rechtsansicht vertreten, dass im Rahmen der Neueinteilung die Landwirteigenschaft im Vergleich zu Grundeigentümern ohne aktive Betriebe einer besonderen „Berücksichtigung“ bedürfe. Das TFLG 1996 kenne jedoch ausgehend vom Regelungsinhalt des § 2 TFLG 1996 keine Unterscheidung hinsichtlich der Abfindung für die Gruppe der Landwirte und jener der Nicht-Landwirte, sondern stelle in schlüssiger Weise auf den Wert und die Art der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke sowie deren gleiche Beschaffenheit ab. Ein Vergleich mit Grundabfindungen anderer Parteien sei im TFLG 1996 nicht vorgesehen. Es werde nochmals betont, dass aus Sicht der Behörde jedenfalls auch für die Beschwerdeführer eine Verbesserung erzielt habe werden können. Der Agrarbehörde seien nach durchgeführten stufenmäßigen Zusammenlegungsverfahren sämtliche zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungsergebnisse vorgelegen, und erachte die Behörde einen Zusammenlegungserfolg jedenfalls als gegeben. Der Zusammenlegungsplan sei samt allen technischen Unterlagen in Papierform im Zeitraum vom 31.08.2021 bis zum 01.02.2022 im Gemeindeamt Y zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegen. Den Planunterlagen sei eine kartografische Darstellung des gesamten Zusammenlegungsgebietes zum Stand vor und nach der erfolgten Neueinteilung zu entnehmen gewesen. Den Beschwerdeführern habe über eine Dauer von rund fünf Monaten die Gelegenheit zur Prüfung dieser Unterlagen offen gestanden. Zudem seien im Zeitraum vom 31.08.2021 bis zum 09.09.2021 an sechs Tagen Vertreter der Agrarbehörde vor Ort gewesen, die zur Beantwortung allfälliger Fragen zur Verfügung gestanden seien. In weiterer Folge habe im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.06.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Die Lage der Alt- und Neugrundstücke sei mittels Beamerpräsentation dargetan worden. Zusätzlich sei den Beschwerdeführern von der Abteilung KK mit Schreiben vom 04.07.2022, GZl ***, weitere grafische Darstellungen der alten und neuen Stände übermittelt worden. Diese Planunterlagen seien derart ausgestaltet gewesen, dass auf den Plänen die alten Grundstücke (blau strichliert) ersichtlich seien und die neuen Grundstücke mit roten Linien dargestellt worden seien. Die von den Beschwerdeführern mit Stellungnahme vom 15.02.2023 übermittelte „richtige Ausführung“ planliche Darstellung sei nach Ansicht der Agrarbehörde mit keinerlei Mehrwert ausgestattet. Die Agrarbehörde erachte nach wie vor den mit gegenständlichen Verfahren erreichten Zusammenlegungserfolg für alle Parteien – auch die Beschwerdeführer – als gegeben.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, LGBL Nr 74/1996 in der Fassung (idF) LGBL Nr 161/2021 (TFLG 1996) lauten wie folgt:
„§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a)Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser- , Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“
„§ 12
Feststellung des Besitzstandes
(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen.
(2) Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke getrennt von den in Anspruch genommenen Grundstücken nach Eigentümern geordnet auszuweisen; weiters sind die Katastralgemeinde, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern und die Ausmaße der einzelnen Grundstücke anzuführen.“
„§ 13
Bewertung der Grundstücke
(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.
(2) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
a)durch Festlegung der der Bewertung zugrundeliegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;
b)durch Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;
c)durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen. Die Vergleichswerte sind in Zahlen (Punkten) auszudrücken.
(4) Bei der Bewertung der Grundstücke sind auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen.
(5) Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu schätzen.
(6) Der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und in Anspruch genommene Grundstücke (§ 2 Abs. 2 lit. b) sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Nutzen (Abs. 2) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Der äußerlich nicht erkennbare besondere Wert von Grundstücken ist durch die Parteien geltend zu machen. Die Agrarbehörde hat die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(7) Die Bewertung nach Abs. 5 ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden.
(8) Bei Waldgrundstücken ist der Boden- und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.“
„§ 14
Bewertungsplan
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus:
a)einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);
b)einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des § 13 Abs. 3;
c)einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.
(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“
„§ 16
Neuordnung
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
(4) Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.“
„§ 20
Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherten Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 16 zu verwenden. Er kann insbesondere gegen entsprechende Geldleistung für Grundzuteilungen, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen, oder als Ersatzfläche gemäß § 22 Abs. 5 verwendet werden.
[…]
(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(9) Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
[…]“
„§ 21
Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung
(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.
(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
(3) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung im Sinne der §§ 13 bis 15 und des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(4) Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß an Grund, so ist die Art seiner Verwendung (§ 20 Abs. 3 und 8) vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzuschlagen.
(5) Eine unvermeidbare, die Bewirtschaftung erschwerende Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.“
„§ 22
Entschädigungen
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie grob vernachlässigte Düngung oder zeitweiliger Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, auszugleichen. Sie hat ferner dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
[…]
(5) Ein durch die Inanspruchnahme von Grundstücken nach § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 entstehender Flächenverlust ist durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
(6) Anträge auf Entschädigungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme der Abfindung bei der Agrarbehörde zu stellen. In Entscheidungen, die die Übernahme von Abfindungen anordnen, ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
[…]“
„§ 23
Zusammenlegungsplan
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:
a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
b)der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:
1. die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;
2. allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben;
3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;
5. den Wert der Grundabfindung;
6. allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);
7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;
c)einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;
d)einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).
(3) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
[…]“
„§ 26
Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte gehen auf die Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) mit Ausnahme agrargemeinschaftlicher Mitgliedschaftsrechte geht auf die Eigentümer der Abfindungsgrundstücke über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war.“
III.Erwägungen:
Nach der Judikatur von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof ist das Zusammenlegungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl VwGH 22.04.2010, 2009/07/0048 mit weiteren Nachweisen).
Der Zusammenlegungsplan ist der rechtliche Höhepunkt des Zusammenlegungsverfahrens. Durch ihn werden die Änderungen in ein rechtliches Kleid gefasst, neue Grundstücke gebildet und den entsprechenden Einlagezahlen zugeschrieben, wird geteiltes Eigentum aufgelöst, werden durch neue Wege unnotwendige Felddienstbarkeiten aufgehoben und allenfalls neue Rechte begründet. Aus ihm muss die gesamte Basis des Zusammenlegungsverfahrens ersichtlich sein, nämlich die Wertpunkte, der jeweilige Abfindungsanspruch, allfällige Geldausgleiche sowie eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung. Der Zusammenlegungsplan fasst das gesamte Zusammenlegungsverfahren, also die Phase der Bestandsaufnahme (die Erlassung des Ist-Zustandes) und die Transformationsphase zusammen. Sein Schwergewicht liegt jedoch zweifellos bei der rechtlich endgültigen Transformation nach Abschluss der Vermessungen. Die Beendigung der Transformationsphase ist zugleich ein Anfang, nämlich der Beginn des Wirksamwerdens der Neuordnung für die Zukunft.
Es handelt sich daher beim Zusammenlegungsplan um einen Verwaltungsakt besonderer Art, der jedenfalls eine Vielzahl rechtlich selbstständiger Entscheidungen in sich birgt, die aber wegen des örtlichen Zusammenhanges zusammengehören (Lang, Tiroler Agrarrecht I, Seite 81 ff).
Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes stellt § 20 Abs 8 TFLG 1996 dar. Demnach haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Der richtigen Ermittlung der flächenmäßigen Abfindungen (Grundabfindung) kommt daher wesentliche Bedeutung zu. Einen gewissen Spielraum für die Neueinteilung gewährt allerdings die Bestimmung des § 20 Abs 9 TFLG 1996, wonach der Unterschied zwischen den Abfindungsanspruch und dem Wert der Abfindung 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen darf.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Abfindung besteht allerdings nicht (Lang, Tiroler Agrarrecht I, Seite 86 f).
Der gegenständliche Zusammenlegungsplan bildet den Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens Y. Die diesem Zusammenlegungsplan vorausgehenden Verfahrensschritte wurden rechtskräftig abgeschlossen.
Zur Beschwerde der AA GmbH Co KG:
Die Beschwerdeführerin bringt rechtsfreundlich vertreten im Wesentlichen vor, dass Anträge nicht erledigt worden sind und der Zusammenlegungsplan nicht wirksam zugestellt wurde. Auch der Bescheid über die vorläufige Übernahme sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Zustellung durch Auflage und Kundmachung widerspricht den Verfahrensgesetzen. Auch wurden lawinensichere Flächen weggenommen und Rechte nicht verbüchert. Überdies hat die Gemeinde die Parkflächen erhalten, insbesondere das Grundstück **6. Auch gibt es keine lawinensicheren Zufahrten und Pisten mehr.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Aus agrartechnischer Sicht sind im Zusammenlegungsverfahren nach Möglichkeit die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für alle beteiligten Parteien zu verbessern. Einzelinteressen werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt, soweit sie nicht den Gesamterfolg des Zusammenlegungsverfahrens beeinträchtigen. Somit unterlag die AA im Zusammenlegungsverfahren den gleichen Kriterien laut TFLG 1996 wie alle übrigen Verfahrensparteien. Die Liftgesellschaft hat bei der Neueinteilung auf eigenen Wunsch eine Mehrzuteilung von über 6 ha erhalten, wodurch Schipisten und die Liftspur zu einem großen Teil auf Eigengrund der Liftgesellschaft fallen. Da die Zusammenlegungsgemeinschaft ausreichend Flächen zur Verfügung hatte, konnte diese Mehrzuteilung erfolgen, ohne die Rechte und Interessen anderer Verfahrensparteien einzuschränken. Außerdem wurden die entsprechenden Flächen ohnehin intensiv durch die Liftgesellschaft genutzt, somit bestand aus agrartechnischer Sicht kein Einwand gegen die Mehrzuteilung.
Bei der Parteienanhörung zum Bescheid „Besitzstand und Bewertung“ im Zusammenlegungsverfahren Y wurden seitens der AA keine bestehenden außerbücherlichen Dienstbarkeiten bekannt gegeben. Jedes der neu zugeteilten Grundstücke verfügt über eine rechtlich gesicherte Erschließung. Weiters wurde dem Geschäftsführer der AA, Herrn CC, des Öfteren mitgeteilt, dass die Überfahrts- und Nutzungsrechte für den Liftbetrieb privatrechtlich zu regeln sind. Sollten jedoch verbücherungsfähige Verträge vorgelegt werden, könnten diese im Zusammenlegungsplan berücksichtigt werden. Entsprechende verbücherungsfähige Urkunden wurden der Agrarbehörde aber nie übermittelt.
Die für die Parkraumbewirtschaftung maßgeblichen Flächen, im Besonderen das Altgrundstück **6 war seit Beginn des Zusammenlegungsverfahrens im Eigentum der Gemeinde Y. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wurden keine – die Parkraumbewirtschaftung betreffenden – Flächen der Liftgesellschaft an die Gemeinde Y übertragen. Insofern ist durch den Zusammenlegungsplan keine Verschlechterung oder Benachteiligung für die AA eingetreten. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die AA in ihrer Beschwerde Anspruch auf umfangreiche Flächenzuteilungen und Rechteeinräumungen geltend macht. Auf Grundlage des rechtskräftigen Besitzstands- und Bewertungsausweises besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die geforderten Flächenzuteilungen bzw Rechtseinräumungen.
Bei der vorläufigen Übernahme wurde das neue Grundstück **25 (Abfindung 99/3) der AA in anderer Form als jetzt dem Zusammenlegungsplan zugeteilt. Nach der vorläufigen Übernahme wurde von der Agrarbehörde in diesem Bereich eine unzureichende Erschließungssituation festgestellt, daher erfolgte im Zusammenlegungsplan eine Änderung der Neueinteilung beim Neugrundstück **25. Im Bereich der geänderten Neueinteilung befindet sich der Parkplatz der Liftgesellschaft. Die Abfindungen im gegenständlichen Bereich weisen zum Teil laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y die Widmung „Sonderfläche Parkplatz“ auf. Auf Basis des rechtskräftigen Bescheides der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil IIIa vom 19.07.2010 wurden Teilbereiche der gegenständlichen Flächen für die Herstellung bzw Ausweisung eines Erschließungsweges für die Feldflur „LL“ in Anspruch genommen. Am 24.05.2018 fand mit dem Geschäftsführer der Liftgesellschaft, Herrn CC, im Hinblick auf die „Erschließungssituation“ der Feldflur LL im Bereich Parkplatz, ein Gespräch statt. Die Erschließung des gegenständlichen Bereiches wurde bereits im Zuge der Erlassung des Bescheides der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verhandelt. Gemäß § 22 TFLG ist durch die Inanspruchnahme von Grundstücken nach § 16 TFLG entstehender Flächenverlust durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Diverse Vorschläge wurden dem Geschäftsführer unterbreitet, es gab aber keine Einigung dahingehend. Somit wurde die Wegtrasse laut rechtskräftigen GA-Plan in den Zusammenlegungsplan eingearbeitet und es ergaben sich dadurch für die Liftgesellschaft die Neugrundstücke **25, **28, **29, **30 und **31 im gegenständlichen Bereich. Für den Flächenverlust wurde eine Geldentschädigung, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist, gewährt. Dieser Betrag beläuft sich auf ca Euro 20.900,00.
Die Neueinteilung im Zusammenlegungsgebiet Y verfolgt in Übereinstimmung mit dem § 1 TFLG 1996 im Wesentlichen das Ziel, durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes eine Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse zu erzielen. Auch im Hinblick auf die AA ist bei einem Vergleich der alten und neuen Grundstücke eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Form und Erschließung der Grundstücke gegeben. Insbesondere durch die Zuteilung einer umfangreichen Landzulage ist für die Liftgesellschaft ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungserfolg gegeben.
Eine besondere Berücksichtigung bzw Bevorzugung von Landwirten gegenüber Nicht-Landwirten ist aus den Bestimmungen des TFLG 1996 nicht ersichtlich. Ausgehend vom Regelungsinhalt des § 2 TFLG 1996 kennt das TFLG keine Unterscheidung hinsichtlich der Abfindung für die Gruppe der Landwirte und jener der Nicht-Landwirte, sondern stellt in schlüssiger Weise auf den Wert und die Art der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke sowie deren gleicher Beschaffenheit ab. Der Bescheid Zusammenlegungsplan Y samt allen technischen Unterlagen war in Papierform über vier Wochen hindurch im Gemeindeamt Y zur Einsichtnahme aufgelegen. Hinsichtlich der geforderten optimalen bildlichen und farblichen Übersicht der Grundstücke wird entgegnet, dass der Besitzstands- und Bewertungsausweis mit Lageplan alter Stand sowie Lageplan neuer Stand mit Bewertung jeweils im Maßstab 1:2000 für das gesamte Gebiet aufgelegen ist.
Der mit Beschwerde angefochtene Bescheid Zusammenlegungsplan Y samt allen technischen Unterlagen war in Papierform und somit auch samt den von den Beschwerdeführern kartografischen Darstellungen des gesamten Gebietes vor und nach der erfolgten Neueinteilung der Grundstücke im Gemeindeamt Y für jede Partei zumindest vier Wochen ab Zustellung der Verständigung über die Auflage, tatsächlich sogar vom 31.08.2021 bis zum 01.02.2022 und somit für die Dauer von rund fünf Monaten zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegen.
Die AA wurde mit dem gesamten Gutsbestand aus EZ ***1, mit Ausnahme des Gst **24, sowie dem gesamten Gutsbestand aus EZ ***2 in das Zusammenlegungsverfahren Y einbezogen. Zum Zeitpunkt des Besitzstandes und der Bewertung betrug die Freilandfläche 13.202 m2, das entspricht 15,5052 Wertpunkten.
Im Zuge der Erlassung des Zusammenlegungsplanes Y wurden der AA die Neugrundstücke **25, **26, **27, **28, **29, **30 und **31 zugeteilt. Die Freilandfläche beträgt laut Zusammenlegungsplan 69.734 m2, das entspricht 165, 8358 Wertpunkten. Damit ist im Hinblick auf die AA bei einem Vergleich der alten und neuen Grundstücke eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Form und Erschließung der Grundstücke gegeben. Insbesondere durch die Zuteilung einer umfangreichen Landzulage ist für die Liftgesellschaft ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungserfolg gegeben.
Zur gemeinsamen Beschwerde des CC und der DD:
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass Anträge nicht erledigt worden sind, der angefochtene Bescheid Zusammenlegungsplan Y nicht bzw nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Weiters wird vorgebracht, dass der GG und der FF eigenständige Betriebe sind, was von der Behörde immer wieder übersehen wird. Auch hat es keine ordnungsgemäße Zustellung der vorläufigen Übernahme gegeben. Wie bereits ausgeführt, keine ordnungsgemäße Bescheidzustellung des Zusammenlegungsplanes vom 24.08.2021. Eine Zustellung durch Kundmachung und Auflage widerspreche den Verfahrensgesetzen. In weiterer Folge sind Ausführungen über rechtswidrige Zuteilungen und Ausführungen über die gewünschten Flächen, die nicht berücksichtigt worden sind, sind die Beschwerdeführer der Meinung, dass aktive Landwirtschaftsbetriebe gegenüber Nicht-Landwirten ein höheres öffentliches Interesse haben und daher besondere Berücksichtigung zu finden haben.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die ordnungsgemäße Zustellung wurde überprüft. Es sind die entsprechenden Rückscheine im Akt der belangten Behörde aufzufinden.
Betreffend den sogenannten „FF“ des Herrn CC ist auszuführen, dass dieser die Einlagezahlen ***3 und ***4 in Ordnungsnummer 235 und die Einlagezahlen ***5 und ***6 in Ordnungsnummer 239 in das Verfahren eingebracht hat. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wurde der 1/8 Anteil an der EZ ***7 (ONr 2) sowie der 1/3 Anteil an der EZ ***8 (ONr 171) herausgelöst und dem Alleineigentum des FF zugeschrieben.
In der Ordnungsnummer 239 betreffend den Einlagezahlen ***5 und ***6 wurde laut Besitzstands- und Bewertungsausweis Bauland im Ausmaß von 2.717 m2 eingebracht, Freiland wurde in Ordnungsnummer 239 nicht eingebracht. In Ordnungsnummer 235 betreffend die Einlagezahlen ***3 und ***4 wurde laut Besitzstands- und Bewertungsausweis eine Freilandfläche von 6.602 m2 mit 23,6032 Wertpunkten eingebracht. Das eingebrachte Bauland betrug 77 m2.
Im Zuge der Erlassung des Zusammenlegungsplanes Y wurden dem FF in der Ordnungsnummer 239 die Neugrundstücke **31 und **32 zugeteilt, in Ordnungsnummer 235 wurden die Neugrundstücke **4 und **17 zugeteilt. Die Freilandfläche beträgt nun 7.819 m2, das entspricht 33,1200 Wertpunkten. Das Bauland beträgt 2.778 m2. Laut Abfindungsberechnung hat Herr CC in der Ordnungsnummer 235 eine Mehrzuteilung von landwirtschaftlichen Wertpunkten im Ausmaß von 33 % über seinen Abfindungsanspruch erhalten, das Fläche/Wert-Verhältnis hat sich um 21,7 % verbessert.
Der GG steht im Miteigentum von Herrn CC und Frau DD je zur Hälfte. Dieser wurde mit den Gesamtgutsbeständen aus EZ **19, **20, ***9 und ***10 (alle in ONr 243) in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen. Zum Zeitpunkt des Besitzstandes und der Bewertung betrug die Freilandfläche 20.797 m2, das entspricht 74,7389 Wertpunkten. Das Bauland betrug 2.242 m2. Mit dem Zusammenlegungsplan wurde dem GG die Neugrundstücke **33, **21, **34 und **35 in Ordnungsnummer 243 zugeteilt. Die Freilandfläche beträgt nun 22.297 m2, das entspricht 71,5573 Wertpunkten. Das Bauland beträgt 2.199 m2. Für den GG in der Ordnungsnummer 243 weist die Abfindungsberechnung eine Minderzuteilung von 1 % unter dem Abfindungsanspruch auf. Das Fläche/Wert-Verhältnis hat sich um 6,8 % verschlechtert. Somit liegt aus agrarfachlicher Sicht eine gesetzmäßige Abfindung gemäß § 20 TFLG 1996 vor, die gesetzlich möglichen Abweichungen von +/- 5 % bzw +/- 20 % wurden bei Weitem nicht ausgeschöpft.
Zu dem wiederholten Vorbringen, dass die Interessen der Liftgesellschaft und der landwirtschaftlichen Betriebe FF und GG mit einem öffentlichen Interesse höher zu bewerten sind als die Interessen anderer Parteien ist festzuhalten, dass im Zusammenlegungsverfahren nach Möglichkeit die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für alle beteiligten Parteien zu verbessern sind. Einzelinteressen werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt, soweit sie nicht den Gesamterfolg des Zusammenlegungsverfahrens beeinträchtigen.
Der FF und der GG mit verschiedenen Ordnungsnummern sind immer separat behandelt und auch abgerechnet worden. Da es im Wesen der Grundzusammenlegung liegt, dass die Grundstücke auf möglichst wenigen Standorten zusammengelegt werden, konnte den Wünschen der Parteien CC und DD bei der „Wunschanhörung zur Neueinteilung“ nachvollziehbar nur teilweise entsprochen werden. Den Eigentümern des GG wurde das Neugrundstück **21 je zur Hälfte mit einem Ausmaß von 12.903 m2 als Standort für einen potenziellen Aussiedlerhof zugeteilt. Dieses Grundstück verfügt über einen Weidezugang im nördlichen Bereich. Wenn in der Beschwerde das Neugrundstück **21 als Restgrundstück bezeichnet wird, ist diese Bezeichnung nicht richtig, da es sich um ein großes, vollwertig erschlossenes und lawinensicheres Grundstück handelt, welches darüber hinaus über einen direkten Weidezugang verfügt und mit einem Flächenausmaß von 12.903 m2 gut bewirtschaftbar sowie für die Errichtung eines Aussiedlerhofes gut geeignet ist.
Zusammenfassend ist zu betonen, dass das Zusammenlegungsverfahren Y im Sinne des § 1 TFLG 1996 in erster Linie das Ziel verfolgt, die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet zu verbessern bzw neu zu gestalten. Dies ist sowohl im Hinblick auf das gesamte Zusammenlegungsgebiet als auch im Hinblick auf den Gutsbestand der Beschwerdeführer in einem hohen Ausmaß gelungen. Insbesondere die Zuteilung des Neugrundstückes **21 sollte aufgrund seiner Größe, Lawinensicherheit und seines direkten Anschlusses an Weideflächen dem Wunsch der Beschwerdeführer, einen Aussiedlerhof zu errichten, entgegenkommen.
Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist anhand der gesamten Grundabfindung als Ersatz für den gesamten Altbesitz zu beurteilen. Nicht ein einzelnes Abfindungsgrundstück, sondern die Gesamtabfindung hinsichtlich Größe, Ausformung, Erschließung und Bewirtschaftungsmöglichkeit ist relevant (Lang, Tiroler Agrarrecht I, Seite 89).
Seitens der AA wurden Freilandflächen im Ausmaß von 13.202 m2 eingebracht, was 15,5052 Wertpunkten entspricht. Im Zuge des Zusammenlegungsplanes Y wurde der AA Freilandfläche im Ausmaß von 69.734 m2 zugeteilt, das entspricht 165,8358 Wertpunkten. Im Hinblick auf die AA ist bei einem Vergleich der alten und neuen Grundstücke eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Form und Erschließung der Grundstücke gegeben. Insbesondere durch die Zuteilung einer umfangreichen Landzulage ist für die AA ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungserfolg gegeben.
Hinsichtlich des FF des Herrn CC ist auszuführen, dass dieser laut Abfindungsberechnung in Ordnungsnummer 239 eine Mehrzuteilung von landwirtschaftlichen Wertpunkten im Ausmaß von 33 % über seinem Abfindungsanspruch erhalten hat. Das Fläche/Wert-Verhältnis hat sich um 21,7 % verbessert. Somit wurde Herr CC über dem nach § 20 TFLG 1996 vorgegebenen Anspruch abgefunden.
Betreffend den GG in Ordnungsnummer 243 ist festzuhalten, dass die Abfindungsberechnung hier eine Minderzuteilung von 1 % unter dem Abfindungsanspruch aufweist. Das Fläche/Wert-Verhältnis hat sich um 6,8 % verschlechtert. Es liegt jedoch eine gesetzmäßige Abfindung gemäß § 20 TFLG 1996 vor, da die gesetzlich möglichen Abweichungen von +/- 5 % bzw von +/- 20 % bei weitem nicht ausgeschöpft worden sind.
Die Zuteilung sowohl betreffend die AA als auch FF und den GG widerspricht nicht den § 20 Abs 8 und Abs 9 TFLG 1996. Die Beschwerden waren daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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