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LVwG-2023/15/1022-2•LVwG T LVwG-2023/15/1022-2
LVwG-2023/15/1022-2Landesverwaltungsgericht31.05.2023
Konkursverfahren geringfügig<br/>Nichteröffnung Konkursverfahren<br/>Erlöschen Gewerbeberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Wirtschaftskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.03.2023, Zl ***, betreffend Erlöschen einer Gewerbeberechtigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort **** X, Adresse 2, per 24.02.2023 erloschen ist.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass das Konkursverfahren geringfügig gewesen sei, die „Hinterlegung des Kostenvorschuss von EUR 4.000 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte die Rentabilität gegenüber offener Zahlungsverbindlichkeiten überschritten“. Der Antragstellerin im Konkursverfahren sei zwischenzeitlich ein Zahlungsplan zur Sanierung der Verbindlichkeiten übermittelt worden. Sohin seien die wirtschaftlichen Angelegenheiten geordnet und die Zahlungsunfähigkeit behoben worden. Da der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 GewO durch Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse mittels Zahlungsplan beseitigt worden sei, sei der Aufhebungsbescheid des Gewerbes rechtswidrig.
II.Sachverhalt:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.02.2023, wurde festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Weiters wurde das Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet. Dieser Beschluss ist am 24.02.2023 rechtskräftig geworden.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Beschluss des Landesgerichtes W zu Zl ***.
IV.Rechtslage:
GewO 1994
„§ 13.
(…)
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(…)
9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen
§ 85.Die Gewerbeberechtigung endigt:
2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder
(…)“
V.Erwägungen:
Ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 tritt ein, wenn über das Vermögen eines Gewerbetreibenden das Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder der Öffnungsbeschluss nachträglich aufgehoben wird. Ein solcher Beschluss des Insolvenzgerichtes (zB über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens) bewirkt, dass die Gewerbeberechtigung ex lege endet.
Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist in einem solchen Fall nicht mehr vorgesehen (vgl dazu etwa Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 RZ 6 zu § 85 GewO 1994). Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 24.06.2015, Ro 2014/04/0038, festgehalten hat, hat die Gewerbebehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat. Es besteht somit eine Bindung der Gewerbebehörde an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes.
Die belangte Behörde hat somit zusammenfassend zu Recht in Bindung des rechtskräftigen Beschlusses des zuständigen Insolvenzgerichtes festgestellt, dass die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin erloschen ist. Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.
Festgehalten wird, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde. Aufgrund des klaren Rechtslage und des nicht strittigen Sachverhaltes konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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