LVwG T LVwG-2022/43/1811-1

LVwG-2022/43/1811-1Landesverwaltungsgericht31.05.2023

Regest

2G-Nachweis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/1811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.43.1811.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-MG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 100,00 (bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beträgt daher € 10,00.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2022, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 20.11.2021, 07:00 Uhr

Ort: **** Y, A** Str.km 28,3, Kontrollstelle Y

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: ***

Sie haben den Reisebus des Unternehmens BB in **** Y, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten/benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, obwohl beim Betreten/Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Es wurde festgestellt, dass kein 2G Nachweis von Ihnen vorgewiesen werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 8 Abs 2 Ziffer 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 i.V.m. § 4 Abs 3 Ziffer 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021 idF BGBl. II Nr. 467/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 120,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n) § 8 Abs 2 Ziffer 1 COVID-19-

Maßnahmengesetz - COVID-19-MG,

BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr.

183/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 132,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte in dieser vor wie folgt:

„EINSPRUCH wegen Vergehen Covid-19-VO

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2021

Habe bei Antritt der Reise vor der CC der Polizei meinen Reisepass, meinen Test, meine Maskenbefreiung ausgehändigt, welche dieser fotographiert hat und mich auch nicht darauf hingewiesen hat, dass ich unter diesen Voraussetzungen den Reisebus nicht betreten dürfe.

Da die Bundesregierung ständig veränderte und nicht nachvollziehbare Verordnungen erlassen hat, war es unmöglich ständig am neuesten Stand zu sein.

Habe darum selber mich ständig informiert und es war klar, dass DIESE Impfung weder eine Infektion, noch Infektiosität verhindern konnte und daher lies ich mich testen wenn ich mit anderen Menschen Kontakt hatte.

Der Grund warum wir damals mit dem Bus gefahren sind war einzig und allein der, dass wir nicht alle extra mit dem Auto fahren wollten/sollten.

Bin Mindestrentnerin und 132.- Euro ist für mich mit einer Pension von nicht mal 900 Euro eine immense Belastung, bitte sie von dieser Anzeige Abstand zu nehmen und zu bedenken, dass inzwischen auch in Österreich die Wirkung dieser Impfung bezüglich Infektion und Infektiosität erwiesenermaßen keine Auswirkung hat und ich somit keinen Menschen gefährden konnte!

Mit freundlichen Grüßen

Karoline Rossner“

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Am 20.11.2021 um 7:00 Uhr benützte die Beschwerdeführerin den Reisebus des Unternehmens BB auf der A ** im Gemeindegebiet **** Y, Kontrollstelle Y bei Straßenkilometer 28,3. Sie konnte keinen 2G Nachweis vorweisen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Behörde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen 2G Nachweis vorweisen konnte, ist insbesondere der im Akt enthaltenen Anzeige der API Wiesing zu entnehmen. Diese führte eine Schwerpunktkontrolle mit Bus-Ausleitung an der Kontrollstelle Y durch, wobei die Beschwerdeführerin den Beamten keinen 2G Nachweis vorweisen konnte.

Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.

IV.Rechtslage:

§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr XXX, lautet (auszugsweise):

„Strafbestimmungen

§ 8

(1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

[...]“

§ 4 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 465/2021, idF BGBl II Nr 467/2021, lautet (auszugsweise):

„Verkehrsmittel

§ 4

(1) Bei der Benützung von

1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,

2. Massenbeförderungsmitteln

und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.

3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.“

V.Erwägungen:

1. Objektive Tatseite

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG iVm § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19-SchuMaV unter Strafe stellt, einen Reisebus zu benutzen, ohne einen 2G Nachweis vorweisen zu können.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde.

2. Subjektive Tatseite

Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Gemäß § 5 Abs 2 VSTG schützt Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie über die maßgebliche Gesetzeslage nicht in Kenntnis gewesen sei. Dies, da die betreffenden Verordnungen ständig verändert worden und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Auch bei Betreten des Reisebusses sei sie nicht auf diese hingewiesen worden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keinen Menschen hätte gefährden können. Sie habe sich testen lassen, wenn sie mit anderen Personen in Kontakt gekommen sei; die Impfung habe bezüglich Infektion und Infektiosität erwiesenermaßen keine Auswirkung.

In Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt sehr wohl über die maßgeblichen Vorschriften in Kenntnis gewesen hätte sein müssen. Der Zweck der gegenständlichen Busfahrt war die Teilnahme an einer „Corona-Demonstration“. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur mit dem Verlauf der Pandemie, sondern auch mit den zu deren Bekämpfung getroffenen Maßnahmen auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht feststellen, dass eine allfällige Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften erwiesenermaßen unverschuldet gewesen wäre. Im Übrigen ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts zu verweisen.

Ein Mangel an Verschulden kann daher nicht festgestellt werden. Es ergibt sich somit, dass das vorgeworfene Delikt auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

3. Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie verfüge als Mindestrentnerin über eine Pension von nicht einmal € 900,00.

Die Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG iVm § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19-SchuMaV verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 500,00. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 120,00 verhängt Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die verletzte Bestimmung dient dem Schutz hochrangiger Interessen, nämlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung sowie dem Schutz der medizinischen Versorgung vor Überlastung. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin wurde die Strafhöhe spruchgemäß auf ein tat- und schuldangemessene Maß von € 100,00 herabgesetzt. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde Ratenzahlung zu beantragen.

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, hat die Beschwerdeführerin das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht; die Strafhöhe war anzupassen.

VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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