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LVwG-2023/45/0463-9•LVwG T LVwG-2023/45/0463-9
LVwG-2023/45/0463-9Landesverwaltungsgericht30.05.2023
COVID-19<br/>Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG) bzw dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes 28.03.2020 bis 04.04.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 05.05.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges wird für den Zeitraum 28.03.2020 bis 04.04.2020 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 5 und 7, 43 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 114/2006, abgewiesen.“
2. Betreffend den Zeitraum vom 05.04.2020 bis 06.04.2020 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid durch Beschluss behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer betreffend den Betrieb AA Malerei in **** Z bei Y, Adresse 1, eingebrachte Antrag vom 05.05.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von Euro 30.483,20 für den Zeitraum 28.03.2020 bis 06.04.2020 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 122/2020), Stück 10c ( Nr 133/2020), Stück 11b (Nr 160/2020), Stück 12a (Nr 183/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG im gegenständlichen Fall nicht in Frage komme, da hier Anspruchsvoraussetzung eine Betriebsschließung oder -beschränkung gemäß § 20 EpiG sei und eine solche bezüglich des Betriebes des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sei. Bezüglich des geltend gemachten Anspruches nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, der auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG abstelle, sei auszuführen, dass dieser nur für natürliche Personen geltend gemacht werden könne. Zudem knüpfe Z 7 an eine enge Ursache-Wirkung-Beziehung an und sei unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine derartige „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Ein nur mittelbarer Schaden sei nicht vergütungsfähig.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei insofern in seiner Gewerbsausübung beschränkt gewesen, als es ihm aufgrund der Grenzsperre nicht möglich gewesen sei, seine Arbeiten in Deutschland durchzuführen. Die Arbeiter des Beschwerdeführers seien an der Grenze zurückgewiesen worden. Insofern werde auf den im Akt erliegenden Werkvertrag vom 10.01.2022 verwiesen. Insofern stehe dem Beschwerdeführer also ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz zu. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 09.05.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei dabei das verfahrensgegenständliche Verfahren mit einem vergleichbaren Verfahren des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum 19.03.2020 bis 27.03.2020 (LVwG-***) verbunden wurde. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführer einvernommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt einen Malereibetrieb in **** Z, Adresse 1. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beschäftigte er zwischen acht bis zehn Arbeitnehmer. Am 06.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung nach § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum 19.03.2020 bis 27.03.2020 (vgl dazu das Verfahren zu LVwG-***). Am 05.05.2020 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum 28.03.2020 bis 06.04.2020 über Euro 30.483,20, gestützt auf die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 33/2020.
Am 10.01.2020 schloss er einen Werkvertag mit der CC GmbH Co KG. Gegenstand des Vertrages waren Malereiarbeiten in einem Hotel in X, Deutschland. Laut Vertrag sollten die Arbeiten in der Kalenderwoche 9/2020 (beginnend mit 24.02.2020) beginnen und bis zur Kalenderwoche 35/2020 (Woche beginnend mit 28.08.2020) abgeschlossen werden. Die Arbeiten haben plangemäß im Februar 2020 begonnen. Beschäftigt waren zwischen zwei und vier Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, in Ausnahmefällen auch sechs. Die Arbeiter waren dort von Montag bis Freitag beschäftigt, zuletzt am 13.03.2020. Am 24.03.2020 fuhr der Beschwerdeführer persönlich an die Grenze nach W, um sich zu erkundigen, ob die Grenze für seine Arbeitnehmer passierbar ist. Dabei wurde er von österreichischen Polizisten angehalten und nach dem Grund seiner Fahrt gefragt. Als er den Auftrag der Malerarbeiten in einem Hotel in Deutschland nannte, wurde ihm mitgeteilt, dass ein Grenzübertritt in diesem Fall nicht möglich sei, da es sich nicht um eine systemrelevante bzw infrastrukturrelevante Tätigkeit handle. Weitere Erkundigungen bei der zuständigen Behörde holte der Beschwerdeführer nicht ein.
Feststeht, dass der Beschwerdeführer den Werkvertrag vertragsgemäß und rechtzeitig erfüllen konnte. Offen ist, ob bzw inwieweit ein Schaden beim Beschwerdeführer eingetreten ist und ob dieser auf die geltend gemachte Grenzschließung zurückzuführen ist. Er hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, das ganze Jahr über mit Aufträgen voll zu sein. Wenn eine Baustelle früher ende, habe er Kapazitäten, die er auf einer anderen Baustelle einsetzen könne. Der Beschwerdeführer konnte nicht konkretisieren, ob die geplantermaßen in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer in der Zwischenzeit auf einer anderen Baustelle eingesetzt wurden, gekündigt wurden oder ihren Urlaub in Anspruch nahmen. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Arbeiten auf Baustellen in Tirol ausgeführt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifellos aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere die Feststellungen zu den Arbeiten im Rahmen des Werkvertrages stützen sich auf seine Angaben, ebenso die Feststellung, dass er am 24.03.2020 an die Grenze fuhr. Der Beschwerdeführer hat angegeben, den Werkvertrag vertragsgemäß erfüllt und keine Pönale gezahlt zu haben. Vor dem Landesverwaltungsgericht ist nicht hervorgekommen, ob bzw inwieweit beim Beschwerdeführer ein konkreter Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht mit Sicherheit angeben, ob die Arbeitnehmer, die für die Baustelle in Deutschland vorgesehen waren, allenfalls auf einer anderen Baustelle zum Einsatz gekommen sind, von ihm gekündigt wurden oder Urlaub in Anspruch genommen haben.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 114/2006 (§ 24) bzw BGBl Nr 702/1974 (§ 32), lauten wie folgt:
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
[…]
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften
§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Behördliche Kompetenzen.
§ 43. (1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016)
(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im § 5 Abs. 1 bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.
(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 4. Besteht der Verdacht oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden Ausbruch einer Erkrankung gemäß § 1 Abs. 1 und 2, so haben die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen.
Art 49 Z 5 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 23/2020 fügte § 43 Epidemiegesetz mit Wirkung vom 05.04.2020 folgenden Abs 4a ein:
(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020 (abgelöst durch die am 26.09.2020 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 104/2020) samt Überschriften lauten wie folgt:
Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte.
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 war der letzte Satz des § 1 eingefügt worden.]
Betreten von bestimmten Orten.
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
[Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 war mit der Novelle I Nr 23/2020 angefügt worden.]
Inkrafttreten.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 war § 4 Abs. 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs. 1a eingefügt worden. Abs. 5 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 eingefügt worden]
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020 (kundgemacht im Landesgesetzblatt am 20.03.2020; im Folgenden VO-LH-35)
Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1 (1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.
§ 2 (1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3 (1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
§ 4 (1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 5 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7 (1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, aufgehoben wird, LGBl 44/2020 (kundgemacht im Landesgesetzblatt am 06.04.2020)
Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1 Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stützt seinen verfahrensgegenständlichen Antrag vom 05.05.2020 auf die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 33/2020. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass diese Verordnung am 18.03.2020 im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde, am 19.03.2020 in Kraft getreten und am 20.03.2020 wieder außer Kraft getreten ist. Sie stand somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr in Geltung.
Allerdings wurde sie durch die am 21.03.2020 in Kraft getretene Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, ersetzt. Diese Verordnung stand bis 06.04.2020 in Geltung (Aufhebung durch LGBl Nr 44/2020; abgeändert davor durch LGBl Nr 41/2020).
Sämtliche andere von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Verordnungen der belangten Behörde – Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 122/2020, Stück 10c (Nr 133/2020), Stück 11b (Nr 160/2020) sowie Stück 12a (Nr 183/2020) – waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 28.03.2020 bis 06.04.2020 nicht mehr in Kraft.
Somit bleibt zu prüfen, inwieweit der geltend gemachte Ersatzanspruch des Beschwerdeführers auf die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl Nr 35/2020, zu stützen ist. Mit dieser Verordnung wurden verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen. Gemäß § 1 der VO-LH-35 wurde das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 verboten. Der verfahrensgegenständliche § 2 Abs 4 der VO-LH-35 normierte wie folgt: „Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.“ Nach dieser Bestimmung war das gegenständlich relevante Verlassen des Landesgebietes zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nur dann gestattet, wenn dies der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit diente. Malerarbeiten in einem Hotelbetrieb fielen unstrittig nicht unter diese Ausnahme.
Gestützt war die VO-LH-35 auf § 2 Z 2 COVID-19-MG. Nach dieser Bestimmung war der Landeshauptmann ermächtigt, unter näher bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung das „Betreten von bestimmten Orten“ zu untersagen. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 396/A 27. GP, 10) haben dazu erläutert: „Es soll auch die Möglichkeit bestehen, das Betreten bestimmter Orte zu untersagen. Dies können etwa Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder konsumfreie Aufenthaltszonen sein. Diese Orte können in der Verordnung abstrakt (‘Kinderspielplätze‘, ‚Sportplätze‘) oder durch eine genaue Ortsangabe (zB betreffend bestimmte konsumfreie Zonen, Ortsgebiete, Gemeinden) oder eine Kombination aus beidem (Kinderspielplätze in einem bestimmten Bundesland) umschrieben werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 10.12.2020, V 535/2020, ausführlich mit dieser Verordnung (konkret betreffend die §§ 3 und 4) befasst, und dazu bezüglich dem Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen festgestellt, dass eine solche Verkehrsbeschränkung im Wortlaut des § 2 COVID-19-MG keine Grundlage findet. Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf den gegenständlichen § 2 Abs 4 der VO-LH-35, der das Verlassen des Landesgebietes – mit gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen – untersagte, übertragbar. Damit wurde im Sinne der Ausführungen nicht das Betreten bestimmter Orte, sondern das Überschreiten der Landesgrenze untersagt. Auch wenn die Frage der Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung abschließend nicht vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen ist, sondern vielmehr gemäß Art 89 Abs 2 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist, war gegenständlich von einer Vorlage dieser Frage abzusehen. Voraussetzung für eine Entschädigung gemäß § 32 Epidemiegesetz ist nämlich in der hier in Betracht kommenden Z 7, dass eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG verhängt wurde. Selbst unter der Voraussetzung, dass die gegenständliche Regelung des § 2 Abs 4 VO-LH-35 in § 2 Z 2 COVID-19-MG keine Deckung findet, würde auch eine entsprechende Feststellung des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu führen, dass eine für den § 32 Abs 1 Z 7 EpiG erforderliche Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG vorliegt. Dies gilt zumindest für den Zeitraum 28.03.2020 bis 04.04.2020.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung V 535/2020 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung klargestellt, dass es nicht entscheidend ist, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Der Umstand, dass § 3 und § 4 Abs 4 der angefochtenen Verordnung in § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz keine Grundlage finden, führt daher nur dann zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnten. Als weitere Rechtsgrundlage käme allerdings lediglich die Verordnungsermächtigung des § 24 Epidemiegesetz 1950 in Betracht. Wie aus § 43 Epidemiegesetz 1950 in der Fassung vor BGBl I 23/2020 abzuleiten war, stand die Verordnungsermächtigung des § 24 Epidemiegesetz 1950 bis zum 5. April 2020 lediglich der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht dem Landeshauptmann zu. § 3 und § 4 Abs 4 der angefochtenen Verordnung konnten daher im durch den Anlassfall bestimmten, maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht durch § 24 Epidemiegesetz 1950 gerechtfertigt werden. Gemäß § 43 Abs 4a Epidemiegesetz 1950 in der seit dem 5. April 2020 in Geltung stehenden Fassung BGBl I 23/2020 sind Verordnungen, deren Erlassung nach dem Epidemiegesetz 1950 grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fällt, vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt. Seit dem 5. April 2020 fanden § 3 und § 4 Abs 4 der angefochtenen Verordnung in § 24 Epidemiegesetz 1950 eine hinreichende Grundlage.
Somit hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis, ausdrücklich festgehalten, dass zu Folge der Novellierung des EpiG 1950 durch die Novelle BGBl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG 1950 finden konnte (zuvor bestand für derartige Verordnungen keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes). Damit gilt das in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG 1950. Für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt eine Umdeutung der Verordnung allerdings mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung von Verordnungen nach dem EpiG 1950 nicht in Frage. Diese Umdeutung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf das Verbot die Landesgrenze zu überschreiten übertragbar.
Die Verordnung LGBl Nr 35/2020 wurde durch die Verordnung LGBl Nr 44/2020 aufgehoben. Diese Aufhebungsverordnung ist am 07.04.2020 in Kraft getreten. Es verbleibt somit der Zeitraum zwischen dem 05.04.2020 und dem 06.04.2020, für welchen diese Verordnung des Landeshauptmannes als solche nach § 24 EpiG 1950 dem Grunde nach für einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 zu prüfen ist.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer einen aufrechten Werkvertrag vorgewiesen, der in Ausführung war. Durch das mittels VO-LH-35 erlassene Untersagen des Verlassens des Landesgebietes war es den Arbeitnehmern faktisch aufgrund dieser Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG nicht möglich, zum Arbeitsort zu gelangen. Damit steht im konkreten Fall die Kausalität dieser Maßnahme zumindest im Raum. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist unter diesen konkreten Umständen jedenfalls zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird zunächst in erster Linie zu prüfen sein, ob es überhaupt zu einem Verdienstentgang für diese beiden Tage (05.04.2020 und 06.04.2020) gekommen und gegebenenfalls wie hoch dieser war. Der Beschwerdeführer hat dazu kein geeignetes Vorbringen erstattet, insbesondere konnte er nicht darlegen, ob die betroffenen Arbeitnehmer in der Zwischenzeit bei einer anderen Tätigkeit eingesetzt werden konnten, gekündigt wurden oder Urlaub konsumierten.
Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den Beschwerdeführer bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentgangs. Im konkreten Fall besteht aufgrund des Verbotes des Verlassens des Landesgebietes und somit der Unmöglichkeit zum Arbeitsort in Deutschland zu gelangen, allenfalls doch ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG. Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht.
Der Beschwerdeführer konnte vor dem Landesverwaltungsgericht nicht angeben, inwieweit es für die verbleibenden Tage 05.04.2020 und 06.04.2020 konkret zu einem Verdienstentgang gekommen ist. Insbesondere konnte er nicht angeben, ob die für die Arbeiten in Deutschland eingeplanten Dienstnehmer gekündigt wurden, ihren Urlaub konsumierten oder allenfalls auf einer anderen Baustelle in Tirol eingesetzt wurden. Er hat diesbezüglich auf umfangreiche Durchsicht und Analyse seiner Tagesberichte verwiesen. Somit sind im konkreten Fall zum einen weitere Ermittlungen notwendig, ob es beim Beschwerdeführer für die Tage 05. und 06.04.2020 überhaupt zu einem Verdienstentgang gekommen ist. In weiterer Folge ist allenfalls die Höhe der Entschädigung entscheidungswesentlich. Da somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach weitere Ermittlungsschritte erforderlich sind und von der belangten Behörde unterlassen wurden, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN). Zudem sind diese auch im Hinblick auf die Verfahrenseffizienz angezeigt, da das Landesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde nicht über die entsprechende allenfalls notwendige buchhalterische Fachkompetenz zur Überprüfung des konkreten Verdienstentganges verfügt.
Im Ergebnis war die Beschwerde somit für den geltend gemachten Zeitraum vom 28.03.2020 bis 04.04.2020 als unbegründet abzuweisen. Da sich sämtliche im Spruch angeführte Verordnungen der belangen Behörde im relevanten Zeitpunkt nicht mehr in Geltung befanden, war dieser entsprechend abzuändern.
Hinsichtlich des Zeitraumes 05.04.2020 bis 06.04.2020 war der angefochtene Bescheid aufzuheben und wie ausgeführt zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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